Der Mobilfunkbetreiber Vodafone darf seinen Kunden nicht mehr ohne deren ausdrückliche Einwilligung automatisch Datenoptionen hinzubuchen. Das hat das Landgericht Düsseldorf am 14. Dezember verkündet (PDF). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen drei sogenannte Datenautomatikklauseln des Anbieters. Diese erlauben das nachträgliche Freischalten kostenpflichtiger Datenpakete.
Das Gericht schloss sich der Sicht der Verbraucherschützer an, dass es sich dabei um eine unzumutbare, nachträgliche Vertragsänderung handelt. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Der vzbv schreibt:
Das Landgericht Düsseldorf teilte die Bedenken des vzbv. Es sah in den Klauseln einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass Nebenleistungen oder sonstige Zusatzentgelte nur mit Zustimmung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden können. Das solle Kunden vor ungewollten rechtlichen Bindungen schützen. Zudem sei fraglich, ob der Kunde stets ein Interesse habe, gegen Aufpreis schneller zu surfen. Dies gelte insbesondere, wenn er sich bewusst für den günstigeren Vertrag entschieden hat und die Zubuchung in der Summe sogar teurer ist als in einem höherwertigen Tarif. Weiterhin sei nicht in jedem Fall klar, wie genau der Verbraucher eine Zubuchung ablehnen kann.
Neben Vodafone aktivieren auch andere Mobilfunkbetreiber ihren Kunden automatisch kostenpflichtige Zusatzdatenvolumen, sobald sie das Inklusivvolumen verbraucht haben. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München in einem nicht näher bezeichneten Parallelverfahren erwartet der vzbv „demnächst“.
[Update, 17. Januar, 22:16] Um das Verfahren zwischem dem vzbv und dem Anbieter O2 scheint es sich hierbei nicht zu handeln, wie in einer früheren Version des Artikels vermutet (der obige Absatz wurde entsprechend überarbeitet). In diesem Fall (29 U 668/16) hat das OLG München bereits am 8. Dezember 2016 ein Urteil gefällt und die Datenautomatik für rechtens erklärt. Vielen Dank an Lars Siebenhaar für den Hinweis. Caschy schreibt darüber in einem Update:
Im Ergebnis hat o2 gegen die Verbraucherzentrale in der Berufungsinstanz vor dem OLG München somit gewonnen. Die reine Datenautomatik ist, sofern sie von Anfang an Vertragsbestandteil war, zulässig. Im Urteil des OLG München ist dies auch gut begründet: Verträge sollte man lesen und wenn der Verbraucher einen Vertrag mit einem festen Volumen plus Erweiterung nach Überschreitung buchen will, dann darf der Verbraucher das auch tun.
Och nö, nun ist das Geschäftsmodell von Vodafone hinüber :] Was sollen die denn nun machen – nur gewünschte Leistungen berechnen? Wie langweilig. Nachher sollen sie wohl auch noch Vertragslaufzeiten einhalten und Kündigungen akzeptieren. Dann wäre das ja eine ganz normale Telefongesellschaft!
… Verbraucherschutz hat keine große Bedeutung mehr.
Der stört ja auch nur bei der Gewinnmaximierung
und der Überwachung …
#HerrschafftDerIdioten
#FuckFreedom
Ich bin bei PremiumSIM dieser ***** buchen ebenfalls das Ganze dazu. Haben auf Widerspruch allen ernstes gesagt, dass es in dem Vertrag nicht beinhaltet ist, also ein Ausschluss der Datenautomatik. Das ist doch Wucher Alter. § 138 BGB Wucher
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html