2021 sperrte Facebook die dortige Seite der Filmwerkstatt Düsseldorf. Der Social-Media-Dienst von Meta störte sich mutmaßlich an sichtbaren Brustwarzen und die waren auf einer Abbildung zum Film „Der Schamane und die Schlange“ zu sehen. Die Filmwerkstatt nahm das nicht hin, beschwerte sich gegen die Sperrung und zog mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und der Kanzlei Hausfeld vor Gericht – erfolgreich.
Das Landgericht Düsseldorf fällte nun ein Urteil: Meta habe in dem Fall seine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt und die Kulturschaffenden behindert – noch dazu ohne direkt konkret zu begründen, weshalb die Sperrung erfolgte. Facebook hatte die Sperrung zwar schon vorher wieder aufgehoben, sich dafür aber anderthalb Jahre Zeit gelassen. „Nach eigenen Angaben kann der Konzern heute nicht mehr nachvollziehen, wie es zu der Sperrung kam“, heißt es in der Pressemitteilung der GFF.
Dass Meta zum Zeitpunkt der Sperrung keinen Grund für die Maßnahme nannte, machte es besonders schwer dagegen vorzugehen. Auch ob die Entscheidung aufgrund von automatisierten Filtern und Verfahren erfolgte, war unklar. Was hingegen klar ist: Bei einer vollständigen Sperrung gibt es hohe Hürden, wie das Oberlandesgericht Hamburg 2022 urteilte. Zudem erlegt der Digital Services Act großen Plattformen wie Facebook mittlerweile besondere Pflichten auf, auch was Informationspflichten und Widerspruchsrechte bei Moderationsentscheidungen betrifft.
Umkämpftes Nippelverbot
Im Filmwerkstatt-Fall lag die Vermutung nahe, dass die Sperr-Entscheidung aufgrund der entblößten Brustwarzen fiel. Meta ging schon häufig sehr restriktiv mit Nacktheit um: Sei es mit Bildern von stillenden Müttern, aber auch mit Darstellungen in historischen oder künstlerischen Kontexten – etwa beim Steinzeit-Kunstwerk „Venus von Willendorf“. Diese als Nippelverbot bezeichnete Praxis wurde in der Vergangenheit wiederholt kritisiert.
Da es im Filmwerkstatt-Fall um Kartellrecht geht, ist das Urteil besonders wichtig für Vereine wie die Filmwerkstatt und andere juristische Personen, die keine klassischen Verbraucher:innen sind. Andernfalls hätte die Filmwerkstatt vor ein irisches Gericht ziehen müssen, um sich gegen die Moderationsentscheidung zu wehren. Dies sollte nun geklärt sein.
„Das Urteil ist nicht nur ein Erfolg für die Kunstfreiheit. Es zeigt, dass Nutzer*innenrechte gegenüber internationalen Digitalkonzernen auch an deutschen Gerichten durchgesetzt werden können“, sagt dazu Jürgen Bering von der GFF.
Nice, ein Schlag ins Gesicht für alle prüden Kreuzritter und selbsternannten „Kinderschützer“.
Nackt sein ist normal. Wer Dir was anderes erzählt, ist übergriffig und ein Täter.
Es fehlt für ausgewogene Berichterstattung ein Verweis auf die »Facebook Community Standards: Adult Nudity and Sexual Activity (https://transparency.meta.com/policies/community-standards/adult-nudity-sexual-activity/)« und die »Terms of Service (https://www.facebook.com/legal/terms/)«. Was aus dem Beitrag imho nicht ausreichend hervorgeht, das sich dort primär zwei Medienunternehmen streiten, und das Urteil für Einzelpersonen vermutlich nicht relevant ist (siehe Kommentar darüber).
Es lässt sich auf den oben verlinkten Seiten nachvollziehen, dass die Regelungen regelmässig geändert werden und das „Nippelverbot“ mittlerweile eine durchaus komplexe „Brustwarzenregelung“ ist. Es ist imho auch nicht relevant ob nun ein Nutzer, ein Sprachmodell (LLM) oder ein Klickarbeiter den oder die „Nippel“ zensiert hat und die Accountsperrung ausgelöst hat. Die von Anna genannten Abbildungen der „Venus von Willendorf“ sind mittlerweile explizit erlaubt: »We also allow photographs of paintings, sculptures and other art that depicts nude figures.«)
Na zum Glück haben wir ein globales Rechtssystem bei dem die Meinung von Richtern keine große Rolle spielt. Man stelle mal vor dieses Urteil hätte Konsequenzen. Die Welt wäre in einem solchen Zustand!