Strafrecht Weitere Taten werden als Stalking strafbar

Auch digitales Ausspähen, Einschüchterung und das Vortäuschen einer falschen Identität fallen in Zukunft unter den Straftatbestand Stalking. Die Bundesregierung hat eine entsprechende Gesetzesreform gebilligt. Expert:innen warnen, dass weitere Maßnahmen folgen müssen.

Tatmittel Internet: Die Bundesregierung passt den Stalking-Paragrafen an. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Kaitlyn Baker

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzesentwurf verabschiedet, um künftig härter gegen Stalking vorgehen zu können. Auch Taten wie das Ausspähen von Geräten, das unerlaubte Veröffentlichen von Nacktbildern im Internet oder gefälschte Profile auf Dating-Plattformen sollen demnach als Stalking unter Strafe gestellt werden.

Zum einen geht es um eine Formulierung aus dem geltenden Gesetzestext, die in der Praxis für Probleme sorgt. Strafverfolger:innen müssen Verdächtigen bisher „beharrliches“ Stalking nachweisen. Das Justizministerium will die Hürden der Strafbarkeit senken: „beharrlich“ soll nun durch „wiederholt“ ersetzt werden.

Mehr Handlungen unter Strafe stellen

Zum anderen soll eine Reihe von Praktiken neueren Typs Einzug in das Strafgesetzbuch halten. Stalking soll weiterhin mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Der Entwurf sieht jedoch auch eine Regelung für besonders schwere Fälle vor, für die in Zukunft bis zu fünf Jahre Haft drohen. Dies ist der Fall, wenn das Stalking über längere Zeiträume hinweg stattfindet, die Gesundheit der Opfers schädigt oder etwa ein Computerprogramm für das digitale Ausspähen einer anderen Person eingesetzt wird.

Der Regierungsentwurf geht hier in einigen Punkten noch über das hinaus, was das Justizministerium im Februar vorgeschlagen hatte. Die Zeiträume für das Vorliegen eines schweren Falles sind nun niedriger angesetzt: vier Monate tägliches Stalking statt der zuvor geforderten sechs Monate.

Zum anderen wurde die Liste der besonders schweren Fälle um drei Punkte ergänzt: Wer ein Programm einsetzt, um die Geräte anderer auszuspähen, ein auf diesem Weg erlangtes Bild später veröffentlicht oder solch ein Bild zur Verächtlichmachung der Person einsetzt, könnte nun ebenfalls bis zu fünf Jahre ins Gefängnis gehen. Auch wurde eine Altersklausel eingefügt: Als besonders schwerer Fall gilt nun auch, wenn ein Täter oder eine Täterin über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

Online-Stalking bereits strafbar

Fachleute wie die Juristin Josephine Ballon von der Schutzorganisation HateAid weisen darauf hin, dass Online-Stalking im Prinzip schon heute strafbar ist. Sowohl die wiederholte Belästigung über das Internet als auch die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen, mit der Stalker ihre Opfer oft traktieren, sind im Paragrafen 238 bereits erwähnt. Das unbefugte Ausspähen von Daten deckt der Paragraph 202a im Strafgesetzbuch ab.

Der neu hinzugefügte Punkt, der das Ausspähen nun auch im Stalking-Paragrafen erwähnt, soll besonders Fälle erfassen, „in denen der Täter sich durch schlichtes Erraten von Passwörtern, durch Einsatz von Hacking-Methoden oder sogar sogenannter Stalkingware unbefugten Zugang zu Daten des Opfers verschafft“, steht im Entwurf. Auch führe die Tat in Kombination mit Stalking womöglich zu einer höheren Haftstrafe als zu den sonst vorgesehenen drei Jahren.

Andere Taten waren bislang nur auf Umwegen strafbar. So gilt im Falle von ohne Zustimmung veröffentlichten Nacktfotos – Fachleute sprechen von bildbasierter sexualisierter Gewalt – etwa die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und das Kunsturheberrecht als Grundlage, um Bilder löschen zu lassen. Das ändert sich mit dem aktuellen Entwurf. „Auch diese Taten möchten wir ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe stellen“, hatte Justizministerin Christine Lambrecht bei der Veröffentlichung gesagt.

Von Seiten der Fachleute gibt es dennoch erhebliche Zweifel, ob eine Gesetzesreform allein die Situation verbessern wird. Josephine Ballon weist darauf hin, dass auch nach der Gesetzesverschärfung ein zentrales Probleme ungelöst bleibt: die Identifikation der Täter:innen. Gerade im Netz sei diese oft besonders schwierig. Eine Strafverschärfung allein nutze jedoch wenig, so lange Täter nicht identifiziert würden und vor Gericht kämen. Auch müssten Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften stärker für das Thema sensibilisiert werden.

Zweite Gesetzesänderung in vier Jahren

Erst 2017 hatte der damalige Justizminister Heiko Maas das Gesetz nachgeschärft, um auch Täter bestrafen zu können, denen es nicht gelingt, ihr Opfer einzuschüchtern. Seitdem ist die Strafbarkeit von Stalking nicht mehr an das Verhalten des Opfers geknüpft, sondern an die Handlungen des Stalkenden. Die Quote der Verurteilungen ist danach leicht gestiegen. 2016 wurden von knapp 19.000 angezeigten Täter:innen 150 verurteilt. 2018 waren es bei gleicher Zahl der Anzeigen etwa doppelt so viele.

Wie viele Fälle es tatsächlich gibt, wie oft dabei Technologien eingesetzt werden und wer die Täter:innen sind, dazu gibt es in Deutschland so gut wie keine Erkenntnisse. In der Kriminalstatistik wird Stalking erfasst, Cyberstalking ist jedoch kein eigener Straftatbestand. Expert:innen gehen zudem von einer hohen Dunkelziffer aus. Verbände und Politikerinnen wie Anke Domscheit-Berg fordern daher seit einiger Zeit mehr Forschung und Studien zu dem Thema.

4 Ergänzungen

    1. Andererseits wäre die Vertraulichkeit der Kommunikation nicht gewährleistet, da Raten oder Bruteforce zu leicht funktionieren.

      Also gut für Facebook, schlecht für den Anwalt?

  1. „dass auch nach der Gesetzesverschärfung ein zentrales Probleme ungelöst bleibt: die Identifikation der Täter:innen. Gerade im Netz sei diese oft besonders schwierig.“

    Ein Glück, aus Sicht der bürgerlichen Freiheitsrechte. Profilsperrungen wie Ulf Burmeyer sie immer wieder vorschlägt, sind nicht nur Grundrechteschonender, sondern auch wirksam.

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