Recht am eigenen BildWer Videos von Routine-Polizeieinsätzen veröffentlicht, muss Gesichter verpixeln

Filmen von Polizeieinsätzen ist grundsätzlich erlaubt. Wer die Videos anschließend hochladen will, muss die Gesichter der Beamt:innen normalerweise verpixeln. Doch es gibt Ausnahmen, macht das Kölner Oberlandesgericht klar.

Eine Gruppe von Polizistinnen von hinten fotografiert.
Kein Gesicht, kein Problem. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Yohann LIBOT

Wer Polizist:innen bei Routineeinsätzen filmt und die Videos im Internet hochlädt, muss ihre Gesichter verpixeln. Das Oberlandesgericht Köln hat ein Urteil des Landgerichts Bonn aus dem Juni bestätigt. Der angeklagte YouTuber muss nun eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen je 40 Euro zahlen. Die insgesamt 2.800 Euro Strafe fallen wegen Verstößen gegen das Recht am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz an. In den Videos gezeigte Polizist:innen hatten Strafantrag gestellt.

Für Polizist:innen gelte zwar nicht der gleiche Schutz ihres Persönlichkeitsrechtes wie für Privatpersonen, so das Oberlandesgericht, jedoch würde bei Routineeinsätzen das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Es handele sich beispielsweise nicht um eine Darstellung eines zeitgeschichtliches Ereignisses. Die beiden Videos, um die es ging, zeigten einen Polizeieinsatz im Rahmen eines Verkehrsunfalls bei einem gestoppten Hochzeitskorso.

Zu beiden Fällen sagte das Landgericht Bonn: „Insgesamt gibt das Video einen Routineeinsatz der Polizei wieder, bei dem weder Polizeigewalt noch spektakuläre Bilder von einer besonderen Örtlichkeit oder Unfallsituation zu sehen sind. Auch sind keine bekannte oder prominente Personen des öffentlichen Lebens abgebildet.“

Damit macht das Gericht auch klar: In manchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, Videos mit unverpixelten Polizeibeamt:innen zu veröffentlichen, etwa wenn es zu Polizeigewalt kommt. Als Beispiel wird im Urteil auch die Begleitung von Demonstrationen oder Sportveranstaltungen genannt.

„Neugier und Sensationslust“

Dem Angeklagten YouTuber ist noch etwas anderes zum Nachteil angerechnet worden: Laut dem Gericht lade er „seine inhaltlich eher schlicht gehaltenen Videos“ nicht hoch, um einen öffentlichen Informationsanspruch zu befriedigen oder zur Meinungsbildung beizutragen. „Vielmehr bedient der Angeklagte – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlich relevanten Ereignis – lediglich die Neugier und Sensationslust seiner User“, heißt es im Bonner Urteil.

Er wolle mit den Videos vor allem Geld verdienen, „wobei die Wahrscheinlichkeit zum Geldverdienen umso mehr steigt, je drastischer beziehungsweise dramatischer etwaige Videos sind“. Die Videos seien demnach auch nicht von der Pressefreiheit geschützt, sondern nur von der Meinungsfreiheit.

Dem Filmen an sich schiebt das Urteil des Bonner Landgerichts aber keinen Riegel vor. Das sei ihm grundsätzlich erlaubt, „soweit er deren Abläufe nicht stört oder gar behindert“. Ähnliches hatte jüngst das Landgericht Osnabrück klargestellt: Ton- und Bildaufzeichnungen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum sind grundsätzlich zulässig, doch beim Veröffentlichen gibt es Grenzen.

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