Der Bundesrat setzt sich dafür ein, Auto-Kennzeichen nicht nur zu fotografieren, sondern auf Vorrat in einer Datenbank zu speichern. Die Bundesländer haben am Freitag Vormittag einem entsprechenden Antrag zugestimmt.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, um den Einsatz „automatisierter Kennzeichenlesesysteme“ zu erlauben. Diese Kennzeichenscanner fotografieren alle vorbeifahrenden Fahrzeuge und erkennen Text und Zahlen auf Kennzeichen. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen diese Daten mit einer Liste gesuchter Kennzeichen abgeglichen und anschließend wieder gelöscht werden.
Doch manche Bundesländer speichern bereits seit vielen Jahren alle Kennzeichen in Datenbanken. Allein Brandenburg betreibt eine Auto-Vorratsdatenspeicherung mit 40 Millionen Kennzeichen, jeden Tag kommen 55.000 neue dazu. Das Land hatte mit einem Antrag gefordert, diese Datenspeicherung zu legalisieren und zu erlauben. Die Brandenburger Justizministerin begründet das mit gestohlenen Autos – für schwere Verbrechen wie Mord oder Entführung wird die Auto-Vorratsdatenspeicherung so gut wie nie genutzt.
Gegen Brandenburg, für Speicherung
Bei der Abstimmung im Bundesrat hat die Mehrheit der Länder den sehr weitgehenden Antrag von Brandenburg abgelehnt, nur wenige Länder wie Mecklenburg-Vorpommern haben ihn unterstützt.
Die Bundesländer haben trotzdem für eine Auto-Vorratsdatenspeicherung gestimmt. Der stattdessen angenommene Antrag ist etwas vorsichtiger formuliert und erwähnt eine Beschränkung auf „Fälle der Schwerstkriminalität, wie beispielsweise bei Terroranschlägen und Amokläufen“. Die Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten hingegen ist verfassungswidrig, weil bereits die anlasslose Speicherung ein Grundrechts-Eingriff ist, der zu „Chilling Effects“ führen kann.
Wir dokumentieren das Abstimmungsverhalten der einzelnen Länder:
| Bundesland | Regierungsparteien | Abstimmung |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Grüne, CDU | nicht veröffentlicht |
| Bayern | CSU, FW | Zustimmung |
| Berlin | SPD, Linke, Grüne | Zustimmung |
| Brandenburg | SPD, CDU, Grüne | Enthaltung |
| Bremen | SPD, Grüne, Linke | Zustimmung |
| Hamburg | SPD, Grüne | nicht veröffentlicht |
| Hessen | CDU, Grüne | Zustimmung |
| Mecklenburg-Vorpommern | SPD, CDU | Zustimmung |
| Niedersachsen | SPD, CDU | Zustimmung |
| Nordrhein-Westfalen | CDU, FDP | Zustimmung |
| Rheinland-Pfalz | SPD, FDP, Grüne | |
| Saarland | CDU, SPD | |
| Sachsen | CDU, Grüne, SPD | nicht veröffentlicht |
| Sachsen-Anhalt | CDU, SPD, Grüne | Enthaltung |
| Schleswig-Holstein | CDU, Grüne, FDP | Enthaltung |
| Thüringen | Linke, SPD, Grüne | Enthaltung |
Jetzt soll der Bundestag entscheiden, wo das Gesetz demnächst debattiert und verabschiedet wird. Bisher wollen sich die Regierungsfraktionen noch nicht festlegen, ob sie für oder gegen die Auto-Vorratsdatenspeicherung sind.
Hier der Antrag aus dem PDF befreit:
- Datum: 22.02.21
- Organ: Bundesrat
- Ausschüsse: Recht, Finanzen, Inneres, Wirtschaft
- Drucksache: 57/1/21
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 26 der 1001. Sitzung des Bundesrates am 5. März 2021
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Der federführende Rechtsausschuss ® und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
[…]
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5:
Zu Artikel 1 Nummer 27 (§ 163g StPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 163g StPO zusätzlich dahingehend geändert werden kann, dass bei Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat von gewisser Schwere, die nach § 163g Absatz 1 StPO erhobenen Daten für eine gewisse beschränkte Dauer gespeichert und für einen Abgleich in einem nicht automatisierten Verfahren mit Daten genutzt werden können, die im Zusammenhang mit der Straftat von erheblicher Bedeutung nach Absatz 1 anderweitig erhoben wurden.
Begründung:
Der Ergänzungsbedarf ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
Um im Zusammenhang mit einem anlassbezogenen Einzelfall weitere Ermittlungsansätze zu generieren, sollten bestimmte automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme auf gewissen Strecken in der Nähe zum Tatort beispielsweise auf vermuteten Fluchtrouten kurzfristig und mit beschränkter Dauer Kennzeichen im sogenannten Aufzeichnungsmodus erfassen, um daraus mögliche weitere Ermittlungsansätze zu generieren und einen nachträglichen (manuellen) Abgleich der Erkenntnisse im Rahmen dieses Strafverfahrens auf dieser Grundlage zu ermöglichen. Diese Möglichkeit sollte zumindest für Fälle der Schwerstkriminalität, wie beispielsweise bei Terroranschlägen und Amokläufen, gegeben sein. In diesen Fällen ist mangels abzugleichendem Datenbestand und fehlender konkreter Erkenntnisse über Täter und Beteiligte ein automatisierter unmittelbar der einzelnen Erhebung folgender Abgleich nicht vorgesehen. Diese Maßnahmen, welche in der Anwendung einen seltenen Ausnahmefall darstellen und stets in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer entsprechenden Anlasstat stehen, wurden bislang unter anderem auf § 100h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO, bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch auch beispielsweise auf § 163d in Verbindung mit § 111 StPO, gestützt. Durch die Einführung von § 163g StPO könnte dahingehend argumentiert werden, dass die vorgenannten Vorschriften als Rechtsgrundlage für die Ermittlungsmaßnahme nicht mehr herangezogen werden können. Damit würden die bislang möglichen Ermittlungsinstrumente der Strafverfolgungsbehörden beschränkt werden. Etwaige Ermittlungsansätze, welche anhand der durch die Maßnahme aufgezeichneten Kennzeichen sichergestellt und anhand einer nachträglichen Auswertung zur Aufklärung einer solchen schweren Straftat gegebenenfalls erheblich beitragen könnten, wären in der Konsequenz dann unwiederbringlich verloren.
