BundesnetzagenturKleinere Rechnung für lahmes Internet

Wer nicht die versprochene Internetgeschwindigkeit erreicht, kann ab Dezember entsprechend weniger dafür bezahlen. Heute hat die Bundesnetzagentur einen ersten Entwurf der Kriterien vorgelegt, Stellungnahmen sind bis Oktober möglich.

Wer weniger Internet bekommt als bezahlt, kann sich bald dagegen wehren. (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Christian Dubovan

Viele deutsche Nutzer:innen erreichen nicht die Internetgeschwindigkeit, für die sie bezahlen. Das weisen schon seit Jahren regelmäßig Untersuchungen nach. Trotzdem bestand bislang kaum eine Möglichkeit, sich gegen dieses weit verbreitete Problem zu wehren: Erfolgreich hatten deutsche Festnetzbetreiber dagegen lobbyiert, ein Minderungsrecht gesetzlich zu verankern.

Damit ist bald Schluss. Die EU hat mit dem Kodex für elektronische Kommunikation den Rechtsrahmen für Telekommunikationsdienste weitflächig neu geregelt, im April hat ihn die Große Koalition in deutsches Recht umgesetzt. Darin ist erstmals das lange geforderte Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite vorgesehen. Die neuen Rechte treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Erster Entwurf

Heute hat die Bundesnetzagentur einen ersten Entwurf der Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche die Rechte greifbar macht. So sollen vor allem die unbestimmten Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit konkretisiert werden.

„Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter“, sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, in einer Pressemitteilung.

Wie schnell ist mein Internet?

Der Nachweis einer nicht vertragskonformen Leistung soll mit der installierbaren Version der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur erfolgen, die seit 2018 verfügbar ist. Dem Vorschlag der Regulierer zufolge müssten mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Tagen vorgenommen werden.

Erreichen Nutzer:innen unter anderem die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen, dann kann ein Minderungsanspruch oder ein Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung geltend gemacht werden. Die Höhe einer etwaigen Minderung hängt davon ab, wie groß der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung ausfällt.

Die heute gestartete Konsultation gilt lediglich für Festnetz-Breitbandanschlüsse, die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe für den Bereich der Mobilfunk-Breitbandanschlüsse bleibt vorbehalten. Interessierte Kreise haben bis zum 5. Oktober Gelegenheit, Stellung zu den Entwürfen zu nehmen.

3 Ergänzungen

  1. Bevor sich manch einer freut, sollte ein genauer Blick in den Vertrag geworfen werden. Wenn aufgrund der veralteten Teilnehmeranschlussleitung vom Verteiler bis ins Haus die in der Werbung versprochene Geschwindigkeit nicht zu erreichen ist und die Telekomiker selbstverständlich keine Anstalten machen, die Leitung in Ordnung zu bringen bzw. zu erneuern (obwohl das ihre Aufgabe wäre – unentgeltlich für den Kunden), schreiben sie von vornherein eine geringere Höchstgeschwindigkeit in den Vertrag (z.B. 8 statt 16 MBit/s), der so für den einzelnen Kunden angepasst wird. Unterschreibt der Kunde diesen (weil z.B. kein Kabel an seiner Adresse verfügbar ist), hat er die Arschkarte und dieses neue Gesetz nützt ihn überhaupt nichts, solange die Telekom immerhin diese vereinbarte Geschwindigkeit liefert.

  2. Die Software der Bundesnetzagentur verlangt 30 Messungen an 3 unterschiedlichen Tagen. Ich habe die ersten 10 Messungen heute durch. Bis dato lagen alle im Bereich von 10,77 – 10,81mbit von 16mbit vertraglich vereinbart. Ich bin gespannt, was daraus wird.

  3. Wie und um wieviel Prozent kann ich meine Rechnung mindern?
    Laut Vertrag 400 Mb/s Download und 200 Mb/s Upload.
    Tatsächlich 230 – 400 Mb/s Download und 90 – 98 Mb/s Upload (keine der 30 Messungen war über 98 Mb/s).

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