BreitbandSo soll das Recht auf schnelle Internetanschlüsse aussehen

Mit einer umfassenden Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes will die Bundesregierung die Weichen stellen für einen raschen Glasfaserausbau und für ein Recht auf schnelles Internet. Wir veröffentlichen einen Referentenentwurf des Gesetzes, das langsam Gestalt annimmt.

Kupfer Infrastruktur
Kupfer raus, Glasfaser rein: Mit einem neuen Telekommunikationsgesetz soll Deutschland der Sprung in die Gigabit-Gesellschaft gelingen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Mika Baumeister

Ganz schön viel hatte sich die Bundesregierung beim Amtsantritt vorgenommen, um die Versorgung mit Breitband-Internet zu verbessern. Ein Recht auf einen schnellen Internetanschluss wollte sie schaffen, bis 2025 alle Haushalte Gigabit-fähig machen und zugleich Verbraucherrechte stärken.

Mit der umfassendsten Überarbeitung des Telekommunikationsgesetzes seit Jahrzehnten hat sie diese und viele andere Baustellen nun in Angriff genommen. Wir veröffentlichen einen Referentenentwurf des „Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes“ von Mitte Mai 2020, erarbeitet vom Bundeswirtschaftsministerium und vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Wir haben den Entwurf aus dem Originaldokument befreit (Dank an Julia Barthel) und fassen in einer ersten Analyse die wichtigsten Punkte zusammen.

Recht auf „schnelles“ Internet

Auf den größten Widerstand in der Branche dürfte vermutlich das nun gesetzlich verbriefte Recht auf einen leistbaren und schnellen – oder zumindest halbwegs zeitgemäßen – Internetanschluss stoßen. Künftig soll die Bundesnetzagentur unterversorgte Gebiete ermitteln und gegebenenfalls einen oder mehrere regional operierende Netzbetreiber dazu verpflichten, diese Gebiete auszubauen.

Finanziert werden soll dies mit einem Umlageverfahren. Netzbetreiber führen eine Abgabe ab, die im Verhältnis zum Jahresumsatz steht, und gleichen betroffenen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen die Ausbaukosten aus. Bislang begegneten Netzbetreiber solchen Forderungen mit Totalopposition und sprachen von einer „de-facto-Planwirtschaft“.

So enthält die Regelung zum Universaldienst einige Schlupflöcher, welche dieses Recht empfindlich verwässern könnten. Die Regulierer haben etwa einen weiten Ermessensspielraum, um zu definieren, was eine akzeptable „Mindestbandbreite“ ausmacht. Zudem sind lange Anhörungen zu erwarten, die Ausbauprojekte verzögern würden. Ernüchternd ist auch der Verweis auf den EU-Kodex, der lediglich schwammige Mindestauflagen aufstellt.

EU will mehr Kooperationen

Der vor zwei Jahren beschlossene EU-Kodex ist die Grundlage für die bevorstehende Novelle. Das Mammutprojekt hatte gleich vier bisherige EU-Richtlinien zu einer neuen zusammengefasst, nun folgt die Umsetzung in nationales Recht. Angestoßen hatte die Überarbeitung der damalige Digitalkommissar Günther Oettinger. Ziel war zum einen, die EU-Regeln zu entschlacken und zu vereinheitlichen, zum anderen, EU-weit das Gigabit-Zeitalter einzuläuten.

Gelingen soll dies mit Regulierungserleichterungen für Netzbetreiber, die Netze mit „sehr hoher Kapazität“ errichten – in erster Linie sind damit Glasfaser- und modernisierte Kabelnetze gemeint. Marktmächtige Unternehmen, etwa die Telekom Deutschland, können dabei Verpflichtungszusagen abgeben und ihr Netz „freiwillig“ für Wettbewerber öffnen. Diese Zusagen müssen „fair, angemessen und nichtdiskriminierend ausgestaltet sowie für alle Marktteilnehmer offen sein“.

Bereits im Kodex angelegt, sollen damit insbesondere Ko-Investitionsmodelle angereizt werden. In Vorbereitung auf die Novelle hielten solche Modelle zuletzt vermehrt Einzug in die deutsche Breitbandlandschaft, etwa die Kooperation des Energieversorgers EWE mit der Telekom.

Verbraucherschutz von oben und unten

Sollte es dennoch zu einer Einschränkung des Wettbewerbs kommen, gibt der Gesetzentwurf der Bundesnetzagentur mehrere Hebel in die Hand, um dem entgegenzuwirken. Behindert etwa ein marktmächtiger Betreiber die Entwicklung eines „nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes“, können die Regulierer anderen Netzanbietern den Zugang zu der Infrastruktur gewähren. Reißen alle Stricke, kann die Bundesnetzagentur – als außerordentliche Maßnahme – sogar vertikal integrierte Unternehmen aufspalten, um die Netzbetreiber- von der Netzanbieterebene zu trennen.

Nachgebessert hat die Bundesregierung beim Verbraucherschutz. So will sie ein Minderungsrecht einführen, wenn ein Netzbetreiber nicht die vertraglich zugesicherte Internetgeschwindigkeit liefert – ein langjähriges und weit verbreitetes Phänomen. Zudem sollen Kunden künftig das Recht haben, eine Entschädigung zu verlangen, wenn ihre Störung nicht innerhalb zweier Arbeitstage behoben wird. Nicht gerüttelt hat die Regierung an der Routerfreiheit, Netze enden wie bisher am Netzabschlusspunkt.

Hier der Gesetzentwurf im Volltext:


Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – TKMoG)

A. Problem und Ziel

Am 20. Dezember 2018 ist die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (im Folgenden „Kodex“ oder Richtlinie (EU) 2018/1972) in Kraft getreten. Mit der Richtlinie werden die Zugangsrichtlinie (Richtlinie 2002/19/EG), die Genehmigungsrichtlinie (Richtlinie 2002/20/EG), die Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG) sowie die Universaldienstrichtlinie (Richtlinie 2002/22/EG) in einem Rechtsakt zusammengefasst und modernisiert. Die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind bis zum 21. Dezember 2020 in nationales Recht umzusetzen.

Ziele des Kodex sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs und der Interoperabilität der Telekommunikationsdienste. Ferner sollen die Zugänglichkeit und die Sicherheit von Netzen und Diensten gewährleistet sowie die Interessen der Endnutzer gefördert werden. Weitere Ziele sind die Gewährleistung einer Angebotsvielfalt und die Festlegung von Endnutzerrechten. Bürgerinnen und Bürgern sollen ferner erschwingliche und hochwertige Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden. Soweit die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden, ist eine rechtliche Absicherung erforderlich.

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) werden die durch den Kodex geschaffenen Freiräume für investitionsfreundliche regulatorische Anreizmechanismen genutzt. Dabei spielen Ko-Investitions- und Open-Access-Modelle eine wichtige Rolle. Zugleich bleiben die bewährten Grundprinzipien der Marktregulierung erhalten.

Darüber hinaus sollen regulatorische und sonstige rechtliche Hemmnisse für den Ausbau von mobilen und kabelgebundenen Telekommunikationsnetzen abgebaut sowie Rechts- und Investitionssicherheit gestärkt werden. Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet bei und gewährleistet die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger. Wichtige Neuerungen betreffen ferner die weitgehende Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf einem hohen Niveau.

Wenngleich nach wie vor die klassischen Telekommunikationsdienste im Fokus des Rechtsrahmens stehen, werden künftig insbesondere nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste, wie z.B. Messengerdienste, in Teile des Regulierungsregimes (insbesondere Kundenschutz und Sicherheit) einbezogen.

Die den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des Gesetzes zur Sicher-stellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (PTSG) werden in das TKG überführt und mit den anderen telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zusammengefasst.

B. Lösung

Das Telekommunikationsgesetz wird umfassend überarbeitet und neu gefasst. Die Schwerpunkte der Novelle liegen in den folgenden Maßnahmen:

  • Implementierung umfassender neuer Begriffsbestimmungen, insbesondere grundsätzliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Diensteanbieter.
  • Schaffung von regulatorischen Anreizen für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität.
  • Neuregelung der Marktregulierung, u.a. Regulierungsfreistellung für Ko-Investitions- und Kooperationsmodelle und Einführung einer symmetrischen Regulierung.
  • Verbesserung der Informationen über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen.
  • Modernisierung der Frequenzverwaltung.
  • Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, Stärkung der Mitnutzungsrechte, auch für den Ausbau von Mobilfunknetzen.
  • Stabilisierung der Verbraucherrechte auf einem insgesamt hohen Niveau, mit verbesserten Kundenrechten in bestimmten Fällen.
  • Stärkung der Durchsetzbarkeit von Vorgaben zur staatlichen Förderung von Telekommunikationsnetzen, einschließlich der Einführung von Regelungen zum offenen Netzzugang und zur Verbindlichkeit von Markterkundungsverfahren.
  • Modernisierung des Universaldienstes, einschließlich der Verankerung eines Rechts des Einzelnen auf angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.
  • Anpassung der Verpflichtungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit an veränderte Bedürfnisse und technische Entwicklungen.
  • Integration und Anpassung an den veränderten Bedarf der Nachfrager der den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des PTSG.
  • Neuregelung organisatorischer und verfahrensrechtlicher Fragen der Bundesnetzagentur.
  • Überarbeitung des Bußgeldregimes.

In weiteren Artikeln werden notwendige Folgeänderungen in anderen Gesetzen umgesetzt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die durch den Entwurf neu geschaffenen und erweiterten Aufgaben der Bundesnetzagentur entsteht ein Personalmehrbedarf von XXX Planstellen. Damit ergibt sich insgesamt ein Personalmehrbedarf bei der Bundesnetzagentur von XXX Stellen. Die voraussichtlichen Personal- und Sachkosten belaufen sich nach aktuellen Kostensätzen des Bundesministeriums der Finanzen auf XXXX EUR.

Der Mehrbedarf bei der Bundesnetzagentur soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Der Mehrbedarf beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz führt nicht zu einem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

[…]

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

[…]

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

[…]

F. Weitere Kosten

Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für mittelständische Unternehmen zu erwarten. […]

Referentenentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts

(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz – TKMoG)1)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

§ 2 Ziele der Regulierung

(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

  1. die Förderung der Konnektivität sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen,
  2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze – einschließlich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,
  3. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden fördern die Interessen der Nutzer, indem sie

    1. die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit, sowie den beschleunigten Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von Telekommunikationsdiensten fördern,
    2. auf größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,
    3. die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren und die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhalten,
    4. gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen und ländlichen Räumen sowie ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise erschwingliche Preise – bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigen. Sie stellen sicher, dass im Bereich der Telekommunikation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen bestehen,
    5. die Entwicklung des Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern, indem sie verbleibende Hindernisse für Investitionen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der gesamten Union abbauen helfen und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickeln und ferner die effiziente und störungsfreie Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördern.

(3) Die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden handeln bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektiv, transparent, nicht diskriminierend und verhältnismäßig, indem sie unter anderem

  1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern, dass sie über angemessene Überprüfungszeiträume und im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren,
  2. gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten unter vergleichbaren Umständen nicht diskriminiert werden,
  3. das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des Absatzes 2 vereinbar ist,
  4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene kommerzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
  5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sind, gebührend berücksichtigen, und
  6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen gelockert oder aufgehoben werden, sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

(6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
  2. „Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zugewiesen ist und seine Telekommunikation eindeutig und gleichbleibend kennzeichnet;
  3. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;
  4. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen; die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
  5. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt, oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
  6. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
  7. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnutzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
  8. „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zugangsberechtigung angereichert sein können;
  9. „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breitbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze und -dienste;
  10. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
  11. „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 8,3 kHz und 3.000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
  12. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
  13. „funktechnische Störung“ eine Störung, die für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt, oder die einen Funkdienst, der im Einklang mit dem geltenden internationalen Recht, dem Recht der Europäischen Union oder Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
  14. „gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenzbereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grundlage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zugeteilten gemeinsamen Zugang, der die gemeinsame Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteiligten unterliegt und mit den in ihren Nutzungsrechten von Frequenzen festgelegten Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garantieren; die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt davon unberührt;
  15. „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
  16. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
  17. „Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe für frequenzpolitische Fragen gemäß Beschluss der Kommission (C/2019/4147) vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG;
  18. „harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt worden sind;
  19. „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
  20. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
  21. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
  22. „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
  23. „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
  24. „Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern insbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die für Dienste verwendet werden, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermöglichen und örtlich nicht an ein bestimmtes Ortsnetz gebunden sind;
  25. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Endnutzers verknüpft sein kann;
  26. „Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommunikationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
  27. „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
  28. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
  29. „Nummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
  30. „nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
  31. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
  32. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
  33. „nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen, nämlich Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummernpläne ermöglicht;
  34. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt;
  35. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Erbringung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
  36. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von

    1. Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
    2. Telekommunikation,
    3. Gas,
    4. Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
    5. Fernwärme oder
    6. Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
    7. Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
  37. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
  38. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
  39. „Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch die ein Zugang zu und von allen Telekommunikationsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig von Standort, Endgerät, Übertragungsart und Technologie – möglich ist;
  40. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)137 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
  41. „Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;
  42. „Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
  43. „Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telekommunikationsnetz oder eines Nummernraums für Kurzwahldienste;
  44. „Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
  45. „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese Telekommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
  46. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen oder -diensten;
  47. „sonstige physische Infrastrukturen (Trägerstrukturen)“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen einschließlich Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der Kontrolle dieser unterstehende sonstige physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind (Trägerstrukturen) und bei denen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzeichenanlagen (Verkehrsampeln), Reklametafeln, Bus- und Straßenbahnhaltestellen, U-Bahnhöfe und alle weiteren geeigneten Trägerstrukturen;
  48. „Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;
  49. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Endnutzers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
  50. „Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden wird;
  51. „Telekommunikation“ der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
  52. „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
  53. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:

    1. „Internetzugangsdienste“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;
    2. „interpersonelle Telekommunikationsdienste“ und
    3. „Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen“, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
  54. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
  55. „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
  56. „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
  57. „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von Übertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
  58. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
  59. „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
  60. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
  61. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen sowie mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen; dies gilt auch dann, wenn das verbundene Unternehmen zum Zeitpunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz noch nicht gegründet war;
  62. „Verkehrsdaten“ Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
  63. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
  64. „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
  65. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
  66. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:

    1. Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
    2. Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
    3. Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
    4. Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
    5. Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
    6. Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen
    7. Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
    8. Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
  67. „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
  68. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;
  69. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
  70. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
  71. „Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden.
§ 4 Internationale Berichtspflichten

Die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.

§ 5 Meldepflicht

(1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, muss die beabsichtigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit sowie Änderungen des Namens, der Rechtsform und der Adresse bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die Erklärung bedarf der Textform.

(2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundesnetzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular und enthält insbesondere die für die Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Angaben.

(3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.

(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschreibung der gemeldeten Tätigkeit.

(5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten schriftlich gemeldet worden, kann die Bundesnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts wegen feststellen.

(6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK die eingegangenen Formulardaten auf elektronischem Wege zum Unterhalt einer Unionsdatenbank für die an die zuständigen Behörden übermittelten Meldungen.

§ 6 Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung, Finanzberichte

(1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen und innerhalb der Europäischen Union besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, sind verpflichtet,

  1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten strukturell auszugliedern oder
  2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten in dem Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten offen gelegt werden.

(2) Unterliegen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts und erfüllen sie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der unionsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, so werden ihre Finanzberichte einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Satz 1 gilt auch für die getrennte Rechnungslegung nach Absatz 1 Nummer 2.

§ 7 Internationaler Status

(1) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterliegen den sich aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.

(2) Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion

  1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,
  2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der Person, die die Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.

Teil 2: Marktregulierung

Abschnitt 1: Verfahren der Marktregulierung

§ 8 Marktdefinition

(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung der Ziele des § 2 und den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts die sachlich und räumlich relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils Abschnitts in Betracht kommen.

(2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1 trägt die Bundesnetzagentur der Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) sowie den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in ihren jeweils geltenden Fassungen weitestgehend Rechnung. Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berücksichtigt sie unter anderem die Intensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebieten. Sie kann die Ergebnisse der geografischen Erhebung nach § […] berücksichtigen.

(3) Im Falle der Feststellung länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bundesnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorgehensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage weitestgehend Rechnung.

§ 9 Marktanalyse

(1) Bei den nach § 8 festgelegten Märkten prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktanalyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Abschnitt in Betracht kommen. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferlegung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung, dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügen, gerechtfertigt sein kann.

(2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 kommen solche nach § 8 festgelegten Märkte in Betracht,

  1. die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
  2. deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwettbewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und
  3. auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

(3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur vorausschauend die Entwicklungen, die ohne eine Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu erwarten wäre; sie beachtet insbesondere:

  1. Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert, beeinflussen,
  2. alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quelle solcher Wettbewerbszwänge von Telekommunikationsnetzen und -diensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind,
  3. andere Arten der Regulierung oder von Maßnahmen, die auferlegt sind und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschließlich der nach diesem Teil auferlegten Verpflichtungen, sowie
  4. eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

(4) Sofern ein Markt nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test) für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu verhalten.

(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, Marktmacht von dem relevanten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.

(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht die Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte umfassen, die Frage, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Absatz 4 vorliegt.

(7) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Marktanalyse den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstmärkte nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in ihrer jeweils geltenden Fassungen weitestgehend Rechnung.

§ 10 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel 30 Tage betragen soll, zu dem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach § 8 und der Marktanalyse nach § 9 Stellung zu nehmen. Dieser Entwurf sowie die im Konsultationsverfahren eingegangen Stellungnahmen werden von der Bundesnetzagentur unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur unterhält zu diesem Zweck eine einheitliche Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen vorgehalten wird.

(2) Sofern beabsichtigte Maßnahmen nach Absatz 1 Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, übermittelt die Bundesnetzagentur diese nach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Absatz 1 gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, eine Empfehlung oder Leitlinie, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt, sieht eine Ausnahme vor. § 189 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf eines Monats nach Übermittlung an die Kommission hat die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 nicht festzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen der Kommission, des GEREK und der anderen nationalen Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Absatz 2 Satz 3 genannten Monatsfrist abgegeben wurden, weitestgehend Rechnung zu tragen.

(4) Beinhalten beabsichtigte Maßnahmen nach Absatz 2

  1. die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen Märkten unterscheidet, die definiert sind in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht, oder
  2. die Festlegung, ob ein oder mehrere Unternehmen auf einem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen,

und teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach Absatz 2 Satz 3 mit, diese schafften ein Hemmnis für den Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und insbesondere den Zielen des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972, so legt die Bundesnetzagentur die beabsichtigten Maßnahmen nicht vor Ablauf von zwei weiteren Monaten nach der Mitteilung der Kommission fest.

(5) Beschließt die Kommission innerhalb des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeitraums, die Bundesnetzagentur aufzufordern, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme zurückzuziehen, so ändert die Bundesnetzagentur diesen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses oder teilt der Kommission innerhalb von sechs Monaten mit, dass sie den Entwurf zurückzieht. Ändert die Bundesnetzagentur den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme, so führt sie das Konsultationsverfahren nach Absatz 1 durch und legt der Kommission den geänderten Entwurf nach Absatz 2 vor. Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur über den Beschluss der Kommission und über ihr weiteres Vorgehen nach Satz 1.

(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unverzüglich nach Stellungnahme der Kommission die Ergebnisse der Marktdefinition nach § 8 und der Marktanalyse nach § 9 unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten. Im Falle des Absatzes 2 übermittelt sie diese der Kommission und dem GEREK. § 189 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Ist die Bundesnetzagentur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend und ohne Einhaltung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, dem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Bundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft aufzuerlegen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 1 bis 5.

(8) Die Bundesnetzagentur kann beabsichtigte Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 jederzeit zurückziehen.

§ 11 Regulierungsverfügung

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Maßnahmen nach §§ 22 bis 28, 36 oder 47 auferlegen sowie bestehende Verpflichtungen ändern oder beibehalten, wenn sie der Ansicht ist, dass das Marktergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtung keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde. Die Bundesnetzagentur kann auferlegte Maßnahmen widerrufen. Der Widerruf von Verpflichtungen ist den betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen. Die Frist ist so zu bemessen, dass ein geordneter Übergang für die Begünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer sichergestellt ist. Bei der Festsetzung der Frist ist den Bedingungen und Fristen bestehender Zugangsvereinbarungen Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Auferlegung, Änderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von Verpflichtungen berücksichtigt die Bundesnetzagentur, dass diese

  1. der Art des auf dem relevanten Markt festgestellten Problems entsprechen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer länderübergreifenden Nachfrage nach Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972,
  2. angemessen sind, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens und
  3. im Hinblick auf die Ziele des § 2 gerechtfertigt sind.

(3) Bei der Auferlegung, Änderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die Bundesnetzagentur nach § 17 Absatz 3 für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen im Zusammenhang mit kommerziellen Vereinbarungen. Sie berücksichtigt hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Verpflichtung gemäß Absatz 2 mit Blick auf die Verpflichtungszusagen insbesondere

  1. den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der Verpflichtungszusagen,
  2. die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern,
  3. die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, gegebenenfalls auch zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste und
  4. die allgemeine Angemessenheit der Verpflichtungszusagen, um einen effektiven und nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.

Betreffen für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen ein Ko-Investitionsangebot nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 und nimmt mindestens ein Ko-Investor das Angebot an, sieht die Bundesnetzagentur für die von der Verpflichtungszusage umfassten Netzbestandteile von der Auferlegung von Verpflichtungen nach Absatz 1 ab und widerruft insoweit bestehende Verpflichtungen. Abweichend von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur weitere Maßnahmen nach Absatz auferlegen, ändern oder beibehalten, wenn sie feststellt, dass aufgrund der besonderen Merkmale des betrachteten Marktes das festgestellte Wettbewerbsproblem anderenfalls nicht zu beheben wäre.

(4) Im Falle des § 9 Absatz 5 können Abhilfemaßnahmen nach den [Art. 69, 70, 71, 74] auf dem benachbarten Markt nur getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht zu unterbinden.

(5) Im Falle des § 9 Absatz 6 legt die Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben.

(6) Die Entscheidungen zur Aufhebung, Änderung, Beibehaltung oder zum Widerruf der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30 oder 39 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ 8 und 9 als einheitlicher Verwaltungsakt.

§ 12 Verfahren der Regulierungsverfügung

(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse einen Entwurf beabsichtigter Maßnahmen nach § 11 vor. Soweit die Bundesnetzagentur nach § 11 Maßnahmen auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft und sofern diese Maßnahmen beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, gilt das Konsultationsverfahren nach § 10 Absatz 1 und das Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 10 Absatz 7 entsprechend. Das Konsolidierungsverfahren nach § 10 Absatz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. Die Bundesnetzagentur legt der Kommission im Konsolidierungsverfahren zusammen mit der beabsichtigten Maßnahme den Beschluss vor, mit dem Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt wurden. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, Verpflichtungen nach §§ 29, 30 aufzuerlegen, so leitet sie die Verfahren nach Satz 1 und 2 erst ein, nachdem die Kommission den Erlass der Maßnahme auf einen entsprechenden Antrag hin im Verfahren nach Artikel 118 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet hat. Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesnetzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 10 durchführen.

(2) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist nach § 10 Absatz 2 Satz 3 der Bundesnetzagentur und dem GEREK durch Beschluss mit, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer Maßnahme nach Absatz 1, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat, so legt die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen nicht vor Ablauf von drei weiteren Monaten fest.

(3) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 2 arbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission und dem GEREK zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berücksichtigt sie die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln.

(4) Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach Absatz 2 eine Stellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab, in der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt, so kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Maßnahme vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme des GEREK ändern und dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kommission machen.

(5) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 2 gibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gelegenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfehlung abzugeben. Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur im Falle des Absatzes 4 innerhalb der Monatsfrist nach Satz 1 auf, eine beabsichtigte Maßnahme nach §§ […] zurückzuziehen, so findet das Verfahren nach § 10 Absatz 5 entsprechende Anwendung.

(6) Nach Ablauf der Monatsfrist nach Absatz 5 Satz 1 übermittelt die Bundesnetzagentur der Kommission und dem GEREK die Maßnahme oder sie teilt mit, dass sie den Entwurf der Maßnahme zurückgezogen hat. Folgt die Bundesnetzagentur der Empfehlung der Kommission nicht, so begründet sie dies. Ist nach Absatz 1 oder nach § 14 erneut ein Konsultationsverfahren nach § 10 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.

(7) Die Bundesnetzagentur kann beabsichtigte Maßnahmen nach § 11 jederzeit zurückziehen.

§ 13 Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung

(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Überprüfung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 8 und 9 zu erfolgen hat. Die Regelungen der §§ 8 bis 12 finden im Falle der Überprüfung der Ergebnisse der §§ 8 und 9 entsprechende Anwendung. Sollten die Tatsachen nicht bedeutend genug sein, um eine neue Marktdefinition und Marktanalyse notwendig zu machen, gelangt die Bundesnetzagentur innerhalb der Sechswochenfrist der Prüfung jedoch zu der Feststellung, dass die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen nicht mehr den in § 11 Absatz 1 genannten Bedingungen entsprechen, kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren nach § 12 ändern oder widerrufen oder neue Verpflichtungen auferlegen. Als Tatsachen im Sinne von Satz 3 können insbesondere Verpflichtungszusagen gelten, die durch Beschluss nach § 17 Absatz 3 für verbindlich erklärt wurden. Dies gilt auch für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen, die das Unternehmen nicht eingehalten hat.

(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 3 legt die Bundesnetzagentur spätestens alle fünf, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse nach § 10 Absatz 6 einen neuen Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse vor. Die Bundesnetzagentur kann diese Frist ausnahmsweise um ein weiteres Jahr verlängern. Hierzu meldet sie der Kommission vier Monate vor Ende der Fünfjahresfrist einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetzagentur keine Einwände erhoben hat, gilt die beantragte verlängerte Überprüfungsfrist.

(3) Hat sich die Empfehlung nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 geändert, sind bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Vorlage nach § 10 Absatz 2 erhalten hat, die Entwürfe der Marktdefinition nach § 8, der Marktanalyse nach § 9 und der Regulierungsverfügung nach § 11 innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der Änderung der Empfehlung nach den Verfahren der §§ 10 und 12 vorzulegen.

(4) Hat die Bundesnetzagentur die Marktanalyse im Hinblick auf einen relevanten Markt, der in der jeweils geltenden Fassung der Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie EU 2018/1972 veröffentlicht, festgelegt ist, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlossen oder zweifelt die Bundesnetzagentur an deren fristgemäßen Abschluss, so kann sie das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung ersuchen. Im Fall eines solchen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur der Kommission die Entwürfe der Marktdefinition, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung im Konsolidierungsverfahren nach § 10 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner Unterstützung begonnen hat.

§ 14 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

Außer in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 gilt bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 10 Absatz 1 entsprechend, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. § 10 Absatz 7 gilt entsprechend.

§ 15 Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität

(1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungskonzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu ihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Methoden für die Marktdefinition nach § 8, die Marktanalyse nach § 9 und die Regulierungsverfügungen nach § 11 für einen bestimmten, mehrere Marktregulierungszyklen nach § 13 Absatz 3 umfassenden Zeitraum erlassen.

(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu den grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen

  1. an die Berücksichtigung von Investitionsrisiken bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität sowie
  2. an die Berücksichtigung von kommerziellen Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren untereinander sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität

mit Blick auf eine Auferlegung, Änderung, Beibehaltung oder einen Widerruf von Verpflichtungen nach § 11 erlassen. Sofern diese grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen von wesentlicher Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 erlassen. Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Risiken und Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen.

(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 10 entsprechend.

(4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf- und Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant oder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret bezeichnete Region, eine verbindliche Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem Teil.

(5) Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen auf die Ergebnisse nach §§ 8 und 9 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 10 entsprechend. Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen auf Maßnahmen nach § 11 gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend.

§ 16 Verpflichtungszusagen

(1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht können der Bundesnetzagentur Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Bedingungen für den Zugang oder für Ko-Investitionen oder beides vorlegen, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

  1. Kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen nach § 11 relevant sind;
  2. Ko-Investitionsangebote, die die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität , die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, betreffen oder
  3. Zugang für Dritte nach § 30, sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen.

Das Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorgelegten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Internetseite.

(2) Verpflichtungszusagen müssen fair, angemessen und nichtdiskriminierend ausgestaltet sowie für alle Marktteilnehmer offen sein. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgelegten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren nach § 17, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungszusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedingungen bereits offenkundig nicht.

(3) Die Bundesnetzagentur prüft Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Nummer 2 nach folgenden Kriterien:

  1. das Ko-Investitionsangebot steht Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zu jedem Zeitpunkt während der gesamten Lebensdauer des Telekommunikationsnetzes offen;
  2. die Konditionen des Ko-Investitionsangebots ermöglichen es anderen Ko-Investoren, die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind, auf den nachgelagerten Märkten, in denen das marktmächtige Unternehmen tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen; dies umfasst:

    1. faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen, die den Zugang zur Kapazität des Netzes in vollem, mindestens aber der Ko-Investition entsprechendem Umfang sichern;
    2. Flexibilität hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Beteiligung der einzelnen Ko-Investoren, einschließlich der Möglichkeit, den Umfang der Beteiligung zukünftig auszuweiten und die im Rahmen der Ko-Investitionen übernommenen Rechte und Pflichte an Dritte zu übertragen;
    3. Gewährung reziproker Rechte durch die Ko-Investoren nach Abschluss der Errichtung der von der Ko-Investition umfassten Infrastruktur, einschließlich der Gewährung gegenseitigen Zugangs;
    4. das Ko-Investitionsangebot ist transparent und wird durch das marktmächtige Unternehmen rechtzeitig, spätestens aber sechs Monate vor Beginn der Errichtung des von der Ko-Investition umfassten Netzes öffentlich auf seinen Internetseiten verfügbar gemacht;
    5. die Konditionen des Zugangs für nicht an der Ko-Investition beteiligte Unternehmen sind dergestalt, dass es Zugangsnachfragern möglich ist, auf den nachgelagerten Märkten, in denen das marktmächtige Unternehmen tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbewerb zu bestehen. Dies umfasst faire, angemessene und nichtdiskriminierende Zugangsbedingungen, die mindestens die Qualität, die Geschwindigkeit, die Bedingungen und die Endnutzerreichweite aufweisen wie vor Errichtung der von der Ko-Investition umfassten Infrastruktur sowie einen Anpassungsmechanismus, der solche Bedingungen mit Blick auf die Entwicklung der Endkundenmärkte auch langfristig absichert.

Die Bundesnetzagentur berücksichtigt hierbei die Leitlinien, die GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht.

(4) Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Nummer 3 prüft die Bundesnetzagentur insbesondere dahingehend, ob diese einen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte sowohl während des Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Umsetzung einer freiwilligen funktioneller Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen gewährleisten.

§ 17 Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen

(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten Parteien Gelegenheit, zu den nach § 16 Absatz 1 angebotenen Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.

(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Anhörungsfrist nach Absatz 1 eine vorläufige Feststellung der Ergebnisse ihrer Bewertung mit. Sie teilt gegebenenfalls die Voraussetzungen mit, unter denen sie die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise durch Beschluss für verbindlich erklären kann. Nach Mitteilung der vorläufigen Feststellung durch die Bundesnetzagentur kann das marktmächtige Unternehmen die ursprünglich angebotenen Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs Wochen ändern, um den vorläufigen Feststellungen der Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen.

(3) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungszusagen des marktmächtigen Unternehmens, die die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 16 Absatz 1 bis 4 erfüllen, regelmäßig für den angebotenen Zeitraum durch Beschluss ganz oder teilweise für verbindlich. Sie prüft zwölf Monate vor Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung der Laufzeit. Verpflichtungszusagen nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für mindestens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.

(4) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 3 für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das marktmächtige Unternehmen zu diesem Zwecke dazu auffordern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.

Abschnitt 2: Zugangsregulierung

Unterabschnitt 1: Allgemeine Zugangsvorschriften

§ 18 Verhandlungen zu Zugang und Zusammenschaltung

(1) Unternehmen sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, mit anderen Unternehmen über ein Angebot auf Zugang und Zusammenschaltung zu verhandeln, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.

(2) Informationen, die von den Beteiligten nach Absatz 1 bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen über Zugang und Zusammenschaltung gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag der Beteiligten Verhandlungen nach Absatz 1 als neutraler Vermittler begleiten, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.

§ 19 Verpflichtung zu Zugang und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,

  1. verpflichten, ihre Netze mit denen anderer Unternehmen zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die durchgehende Konnektivität und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten;
  2. weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität oder zur Gewährleistung der Interoperabilität erforderlich ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen, in Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bedroht ist, in dem zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern erforderlichen Umfang verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen. Die Bundesnetzagentur kann Verpflichtungen nach Satz 1 nur auferlegen, soweit die Kommission Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii der Richtlinie EU 2018/1972 erlassen hat.

(3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber in dem zur Gewährleistung des Zugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzenden Diensten erforderlichen Umfang dazu verpflichten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen den Zugang zu Anwendungs-Programmierschnittstellen (API) und elektronischen Programmführern (EPG) zu gewähren.

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 12 entsprechend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren auf deren Wirksamkeit.

§ 20 Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen dazu verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu gewähren,

  1. sofern dies erforderlich ist, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierung von Netzelementen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation mit erheblichen Einschränkungen der Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde liegen, zu beseitigen und
  2. Verpflichtungen nach § x betreffend den Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 nicht ausreichend wären.

Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell entbündelten Produkten zu gewähren. Die Bundesnetzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmenkeine Zugangsverpflichtungen auf

  1. für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn es sich um ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen im Sinne von § 31 handelt und dieses Unternehmen tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen anbietet. Die Bundesnetzagentur kann auch für andere Unternehmen von Zugangsverpflichtungen absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren;
  2. wenn dies die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Netze insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte gefährden würde.

Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, wenn das Unternehmen den Aufbau des Netzes mit sehr hoher Kapazität mit öffentlichen Mitteln finanziert.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 12 entsprechend. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend die Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2018/1972. Sie überprüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren auf deren Wirksamkeit.

§ 21 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit

(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach den §§ 19 oder 20 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

(2) Zugangsvereinbarungen sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

Unterabschnitt 2: Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

§ 22 Diskriminierungsverbot

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

§ 23 Transparenzverpflichtung

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

  1. Informationen zur Buchführung,
  2. Entgelte,
  3. technische Spezifikationen,
  4. Netzmerkmale sowie
  5. Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Vereinbarungen über von ihm gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern solche Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.

§ 24 Zugangsverpflichtungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes behindert und den Interessen der Endnutzer zuwidergelaufen würde.

(2) Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, prüft die Bundesnetzagentur, ob bereits oder absehbar auferlegte Verpflichtungen nach diesem Teil oder bereits oder künftig abgeschlossene kommerzielle Zugangsvereinbarungen im betreffenden oder einem verbundenen Vorleistungsmarkt zur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele ausreichen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt dabei insbesondere:

  1. die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte;
  2. die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;
  3. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken, insbesondere solcher Risiken, die mit Investitionen in Netze mit besonders hoher Kapazität verbunden sind;
  4. die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Infrastrukturwettbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle;
  5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem Eigentum;
  6. die Bereitstellung europaweiter Dienste und
  7. die zu erwartende technische Entwicklung in Bezug auf Netzgestaltung und Netzmanagement.

(3) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem verpflichten,

  1. Zugang zu bestimmten physischen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen einschließlich des physisch entbündelten sowie des gemeinsamen Zugangs zum Teilnehmeranschluss zu gewähren;
  2. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern;
  3. Zugang zu bestimmten aktiven und virtuellen Netzkomponenten und -diensten, einschließlich des virtuell entbündelten Breitbandzugangs zu gewähren;
  4. bestimmte notwendige Voraussetzungen für die Interoperabilität der durchgehenden Konnektivität oder für Roaming in Mobilfunknetzen zu schaffen;
  5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu gewähren;
  6. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren;
  7. Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen;
  8. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich sind, zu gewähren;
  9. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung von zugehörigen Einrichtungen zu ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren und
  10. Zugang zu baulichen Anlagen zu gewähren, auch dann, wenn diese nicht Teil des sachlich relevanten Marktes nach § 8 sind, sofern die Zugangsverpflichtung im Hinblick auf das in der Marktanalyse nach § 9 festgestellte Problem erforderlich und angemessen ist.

(4) Weist ein Unternehmen nach, dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.

(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, den Zugang bereitzustellen, kann sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den nach Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.

(6) Im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflichtungen nach Absatz 2 sind Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Unternehmen weist im Einzelfall nach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.

§ 25 Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso

(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, Dienstleistungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren:

  1. Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen und telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
  2. Eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von Nummer 1 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro, zeitabhängig tarifierte telekommunikationsgestützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt werden.
  3. Zu Zwecken der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im Sinne von Nummer 1 Satz 1 sind den Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten vom Rechnungsersteller die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
  4. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten haben dem Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistungen.
  5. Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnungen deutlich hervorgehobenen anzugeben, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungsersteller zahlen kann.

(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 finden keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten abgeschlossen hat und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewährt.

§ 26 Zugangsvereinbarungen

(1) Ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 24 oder 25 auferlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste erbringen zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang abzugeben.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1, die das Unternehmen abschließt, sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

§ 27 Standardangebot

(1) Sofern einem Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, nach § 24 Pflichten zur Gewährung bestimmte Zugangsleistungen obliegen, verpflichtet die Bundesnetzagentur das Unternehmen zur Veröffentlichung eines Standardangebots bezüglich dieser Zugangsleistungen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, ein Standardangebot für solche Zugangsleistungen zu veröffentlichen, für die eine allgemeine Nachfrage besteht.

(2) Soweit ein Unternehmen nach Absatz 1 zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichtet ist, legt es der Bundesnetzagentur innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf eines Standardangebots vor, der eine Produktbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Dies gilt nicht, sofern ein Standardangebot festgelegt und dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten Entwurf auf ihren Internetseiten und gibt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Stellungnahme.

(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen von Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den GEREK-Leitlinien über die Mindestkriterien für Standardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitest möglich Rechnung.

(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den Anforderungen nach Absatz 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardangebot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit. Ist der vorgelegte Entwurf des Standardangebots unzureichend, fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten Entwurf des Standardangebots vorzulegen; sie kann diese Aufforderung verbinden mit Vorgaben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen.

(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standardangebots auf ihren Internetseiten und gibt den Beteiligten innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bundesnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf durch ausreichende Umsetzung der Vorgaben den Anforderungen des Absatzes 3 entspricht. Soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt wurden, nimmt sie Veränderungen vor und legt das veränderte Standardangebot fest; sie versieht das Standardangebot mit einer Mindestlaufzeit.

(6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf eines Standardangebots nach Absatz 1 Satz 2, ermittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil eines Standardangebots werden. Sie fordert das Unternehmen zur Vorlage eines den Vorgaben des Absatz 2 entsprechenden Entwurfs innerhalb von drei Monaten auf.

(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderungen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.

(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnitts 3.

(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen verpflichten, eine Änderung eines festgelegten Standardangebots vorzunehmen, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 3 genügt. Ist ein Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 zur Vorlage eines Standardangebotes verpflichtet, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich geändert hat. Für die Änderung des Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

(10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

§ 28 Getrennte Rechnungslegung

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die Bundesnetzagentur verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen Verrechnungspreise transparent zu gestalten Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode machen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu beachten.

Unterabschnitt 3: Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

§ 29 Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach § 11 Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im einschließlich der Entgelte und des Dienstumfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so übermittelt sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:

  1. Den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
  2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwettbewerb gibt;
  3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des abgetrennten Geschäftsbereichs und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, einschließlich der Investitionsanreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, einschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Endnutzer;
  4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Adressierung des festgestellten Wettbewerbsprobleme oder Marktversagens darstellt.

(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

  1. Die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
  2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
  3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
  4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
  5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen interessierten Parteien;
  6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 10 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Analyse erlegt die Bundesnetzagentur im Verfahren nach § 12 Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei, ändert oder widerruft sie.

(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 9 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 auferlegt werden.

§ 30 Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1) Ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, unterrichtet die Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus von der Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses der funktionellen Trennung.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Folgen der beabsichtigten Transaktion und etwaiger nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 vorgelegten Verpflichtungszusagen. Sie führt hierzu entsprechend dem Verfahren des § 10 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Verpflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagentur das Marktprüfungsverfahren nach § 17 durch. Sie kann dem Unternehmen, einschließlich dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht auf einem Markt verfügt, Verpflichtungen nach § 11 unter Berücksichtigung der gegebenenfalls für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei, ändert sie oder widerruft sie.

(3) Unbeschadet des § 21 kann die Bundesnetzagentur dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich auf jedem Einzelmarkt, auf dem dieser marktmächtig ist, Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 auferlegen, beibehalten, ändern oder widerrufen, sofern verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach § 2 nicht ausreichen. Es gilt das Verfahren nach § 12. § 31 gilt unbeschadet.

§ 31 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen

(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 11 Absatz 1 lediglich Verpflichtungen nach den § 23 oder § 24 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Laufende und geplante Aktivitäten in allen Geschäftsbereichen des Unternehmens und aller Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in Vorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste;
  2. es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder faktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende Vereinbarungen des Unternehmens mit einem anderen Unternehmen, das in Endkundenmärkten für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist.

(2) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind oder die durch das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen angebotenen Bedingungen zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil der Endnutzer führen oder absehbar führen, geht sie nach § 13 Absatz 1 vor. Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.

§ 32 Migration von herkömmlichen Infrastrukturen

(1) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Teile seines Netzes außer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen und wird infolgedessen das Angebot eines nach § 22 auferlegten Zugangsproduktes unmöglich, muss es dies der Bundesnetzagentur rechtzeitig, mindestens jedoch ein Jahr vor Beginn der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung anzeigen. Mit der Anzeige muss das Unternehmen einen Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung und die Bedingungen der Migration, einschließlich einer Beschreibung der während und nach Abschluss der Migration angebotenen alternativen Zugangsprodukte, vorlegen. Soweit das Unternehmen ein Standardangebot gemäß § 27 für das auferlegte Zugangsprodukt veröffentlich hat, ist die Anzeige mit dem Antrag auf Änderung des Standardangebotes zu verbinden.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen zum Prozess der Außerbetriebnahme oder der Ersetzung. Sie stellt hierbei einen transparenten Zeitplan, einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für die Zugangsvereinbarung, und transparente und angemessene Bedingungen sicher. Dies umfasst auch die Verfügbarkeit alternativer Zugangsprodukte zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, soweit dies für die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der Endnutzer erforderlich ist. Die Bedingungen der alternativen Zugangsprodukte, einschließlich Qualität, Geschwindigkeit und Endnutzerreichweite, sind jedenfalls vergleichbar zu den Bedingungen der zuvor verfügbaren Zugangsprodukte.

(3) Die Bundesnetzagentur widerruft die dem Unternehmen auferlegten Verpflichtungen für solche Netze, die außer Betrieb genommen oder ersetzt werden, zum Termin des Wirksamwerdens der Kündigung, wenn die Bedingungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 eingehalten werden. Es gilt das Verfahren nach § 12. Die Änderung des Standardangebotes erfolgt in einer gemeinsamen Entscheidung mit der Änderung der Regulierungsverfügung.

(4) Absatz 3 berührt nicht die Auferlegung, Änderung, Beibehaltung oder den Widerruf von Verpflichtungen nach § 11 für die aufgerüstete oder neue Netzinfrastruktur.

(5) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sein Netz oder Teile davon zu veräußern, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften

§ 33 Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung

(1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 21 oder 26 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor, ordnet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.

(2) Eine Anordnung ist nur zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.

(3) Die Anrufung nach Absatz 1 muss begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden,

  1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundesnetzagentur haben soll,
  2. wann der Zugang und welche konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
  3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden sind,
  4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden ist und
  5. im Falle des Begehrens bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer Ausführbarkeit.

Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen werden.

(4) Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.

(5) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1 können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf die Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Vertragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung der Entgelte gelten die Bestimmungen des Abschnittes 3.

(6) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundesnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt angegriffen werden.

(7) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.

(8) Die betroffenen Unternehmen müssen eine Anordnung der Bundesnetzagentur unverzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festsetzen.

§ 34 Veröffentlichung

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

Abschnitt 3: Entgeltregulierung

Unterabschnitt 1: Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen

§ 35 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten

(1) Ein Unternehmen, das nach §§ 8 und 9 über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

  1. nur auf Grund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
  2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen,

es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach Nummer 2 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

  1. das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
  2. das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
  3. die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
  4. die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
  5. das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.
§ 36 Entgeltregulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 38 vorzulegen oder im Verfahren nach § 43 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert und den Interessen der Endnutzer zuwidergelaufen würde. Unbeschadet der Auferlegung von Maßnahmen nach Satz 1 unterliegen die Entgelte einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 44.(2) Für Zugangsleistungen nach Absatz 1 betreffend Netze mit sehr hoher Kapazität prüft die Bundesnetzagentur insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens absieht, die entsprechenden Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 38 vorzulegen oder im Verfahren nach § 43 zur Anzeige zu bringen, sofern für solche Netze

  1. ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
  2. ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang abgesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.

Zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Nachbildbarkeit der Entgelte kann die Bundesnetzagentur diese im Verfahren nach § 44 prüfen; abweichend kann sie zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Nachbildbarkeit auch im Verfahren nach § 38 oder § 43 vorgehen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Ein Vorgehen nach Satz 2 kann für Zugangsleistungen des marktmächtigen Unternehmens betreffend Netze mit sehr hoher Kapazität insbesondere auch dann in Frage kommen, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Absatz 1 Nummer 2 abgesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 19 oder § 20 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 44. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 38 vorzulegen oder im Verfahren nach § 43 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Die Übermittlung der Daten an die Bundesnetzagentur erfolgt regelmäßig in elektronischer Form.

(5) Bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, trägt die Bundesnetzagentur insbesondere der Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und den langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Netzen, insbesondere von Netzen mit besonders hoher Kapazität, Rechnung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlich und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen. Sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt. Betreffen Entgeltmaßnahmen den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 24 Absatz 3 Nummer 10, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei der Regulierung dieser Entgelte insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung auf den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betreffen Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur bei der Entgeltregulierung den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Annex III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen vorgegeben sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 37 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung

(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte nach § 36 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2

  1. nach § 40 auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung und der zusätzlich zu berücksichtigenden Aufwendungen nach § 40 Absatz 2;
  2. anhand der Maßstäbe des § 35 oder
  3. auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.

Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Genehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 35 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 36 Absatz 3 Satz 2 findet § 35 entsprechende Anwendung.

(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt den Genehmigungsmaßstab nach Absatz 1, der am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gelten bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 40 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann die Bestimmung des Genehmigungsmaßstabs im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 11 vornehmen.

§ 38 Verfahren der Entgeltgenehmigung

(1) Unterliegen Entgelte nach § 36 einer Genehmigungspflicht, ist diese bei der Bundesnetzagentur durch Vorlage der Entgelte und aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Kostenunterlagen nach § 41, vor dem beabsichtigten Inkrafttreten zu beantragen. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, deren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 36 unterliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge durch Vorlage der Entgelte und aller für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Kostenunterlagen nach § 41, zu stellen. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.

(3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung der Maßgaben des nach § 37 Absatz 1 bestimmten Maßstabs. Hierfür kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vorliegenden Unterlagen

  1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen oder
  2. eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen.

Soweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nach Absatz 4 nicht ausreichen, kann diese auch auf einer Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beruhen

(4) Soweit die Entgelte nach der Prüfung gemäß Absatz 3 den Maßgaben entsprechen, ist eine Genehmigung ganz oder teilweise zu erteilen und mit einer Befristung zu versehen. Die Genehmigung der Entgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit die Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetzagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 41 genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.

(5) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines Entgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Entscheidung vor. Die Verfahren des § 12 gelten entsprechend. Hat sie gemäß Absatz 2 Satz 2 ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet, gilt die Zehnwochenfrist ab Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung entsprechend.

§ 39 Rechtschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung

(1) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet werden.

(2) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstmalig genehmigt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwendung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 1 Satz 1 Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze verbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 61 sind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unternehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikationsmärkten erzielen.

(3) In dem Verfahren nach Absatz 1 in Verbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.

§ 40 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung

(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.

(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Unter zu berücksichtigenden Aufwendungen nach Satz 1 können insbesondere auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren fallen.

(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere

  1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
  2. die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
  3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen; dies umfasst auch die Berücksichtigung etwaiger spezifischer Investitionsrisiken gemäß § 36 Absatz 5,
  4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
  5. eine europaweite Harmonisierung der Methoden.

(4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können nicht bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung berücksichtigt werden.

§ 41 Kostenunterlagen

(1) Vorzulegende Kostenunterlagen nach § 38 Absatz 1 und 2 sind insbesondere:

  1. aktuelle Kostennachweise; diese werden, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch oder auf Datenträgern zur Verfügung gestellt,
  2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und einen Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 21 oder § 26, eines festgelegten Standardangebots nach § 27 oder einer Zugangsanordnung nach § 45 ist,
  3. Angaben über den Umsatz, Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und
  4. soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbestandteile keine Pauschaltarife beantragt werden, eine Begründung dafür, weshalb eine solche Beantragung ausnahmsweise nicht möglich ist.

(2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Im Rahmen der nach Satz 1 sind insbesondere darzulegen:

  1. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazitätsauslastung und
  2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.

(3) Darüber hinaus hat das beantragende Unternehmen regelmäßig einmal jährlich zeitnah zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei zusammengefasst werden.

(4) Die Kostennachweise müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundesnetzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 38 Absatz 5 ermöglichen. Sie sind in elektronischer Form vorzulegen.

(5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der Zehnwochenfrist nach § 38 Absatz 5 nicht gefährdet wird. Sofern von der Bundesnetzagentur während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden, müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt werden.

(6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich anzuwenden.

(7) Die Befugnisse nach § 45 bleiben unberührt.

§ 42 Abweichung von genehmigten Entgelten

(1) Ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf keine anderen als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte verlangen.

(2) Verträge über Leistungen, die andere als die für diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.

(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Bundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechtsgeschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und die Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes als das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.

§ 43 Verfahren der Entgeltanzeige

(1) Unterliegen Entgelte nach § 36 einer Anzeigepflicht, sind sie der Bundesnetzagentur zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.

(2) Die Bundesnetzagentur untersagt die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige vorläufig bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 35 vereinbar wäre; im Falle des § 36 Absatz 3 Satz 2 findet § 35 entsprechend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.

§ 44 Nachträgliche Missbrauchsprüfung

(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den Maßstäben des § 35 genügen, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Entgelte ein; im Falle des § 36 Absatz 3 Satz 2 findet § 35 entsprechend Anwendung. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit.

(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung nach Absatz 1.

(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entscheidung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangsleistungen nicht den Maßstäben des § 35 genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.

(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach Absatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor, prüft die Bundesnetzagentur binnen eines weiteren Monats, ob diese die festgestellten Verstöße gegen die Maßstäbe des § 35 abstellen. Mit der Feststellung, dass vorgelegte Vorschläge den Maßstäben des § 35 genügen, werden diese Entgelte unverzüglich wirksam.

(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt die Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststellung, dass vorgelegte Vorschläge ungenügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten ab Feststellung Entgelte an, die den Maßstäben des § 35 genügen. Im Falle eines Missbrauchs im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzunehmen hat.

(6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 42 entsprechend.

Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften

§ 45 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht,

  1. ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen Unternehmen und sonstige Unterlagen und Angaben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich hält und
  2. die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es ihr ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.

Soweit nicht anders angeordnet, erfolgt eine Übermittlung der Unterlagen nach Satz 1 an die Bundesnetzagentur elektronisch oder auf Datenträgern.

(2) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro festgesetzt werden.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung erforderlich ist.

§ 46 Veröffentlichung

(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Unterabschnitt 1 beantragte, angezeigte und genehmigte Entgeltmaßnahmen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.

Abschnitt 4: Regulierung von Endnutzerleistungen

§ 47 Regulierung von Endnutzerleistungen

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur Erreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bundesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in einem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen nach §§ 8 und 9 über beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können auch die Verpflichtung umfassen, Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregulierung zu unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 5: Besondere Missbrauchsaufsicht

§ 48 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht

(1) Ein Unternehmen, das nach §§ 8 und 9 über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen

  1. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder
  2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigten,

es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach Nummer 2 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

  1. das Unternehmen einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt oder
  2. das Unternehmen seiner Verpflichtung aus § 26 Absatz 1 nicht nachkommt, indem es die Bearbeitung von Zugangsanträgen verzögert.

(3) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein missbräuchliches Verhalten nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich ein Verfahren zur Überprüfung ein und teilt dies dem betroffenen Unternehmen schriftlich mit. Sie entscheidet regelmäßig innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens.

(4) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 3 zu der Entscheidung gelangt, dass ein Missbrauch einer marktmächtigen Stellung vorliegt, ergreift sie Maßnahmen, um den Missbrauch zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.

Teil 3: Kundenschutz

§ 49 Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen gegenüber Endnutzern keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

(2) Die Interessen behinderter Endnutzer sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste bei der Planung und Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. Der Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss behinderten Endnutzern jederzeit zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen und Diensten.

(3) Nach Anhörung der betroffenen Verbände und der Unternehmen kann die Bundesnetzagentur den allgemeinen Bedarf nach Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürfnissen der behinderten Endnutzer ergibt. Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.

(4) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem erschwinglichen Preis. Dabei kann sie eine Grenze vorsehen, bis zu welcher die Nutzung des Vermittlungsdienstes für die Nutzer kostenfrei ist. Die mit dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum Gesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und wird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als 0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unternehmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5 getragen. Die Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des Verfahrens fest.

§ 50 Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern auf transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen bereitzustellen über:

  1. geltende Preise und Tarife,
  2. den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei vorzeitiger Vertragskündigung anfallenden Gebühren, sowie Rechte bezüglich der Kündigung von Bündelverträgen oder Teilen davon,
  3. Standardbedingungen für den Zugang zu den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestellten Diensten und deren Nutzung,
  4. die Dienstqualität einschließlich eines Angebotes zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate,
  5. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste, und
  6. die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung, einschließlich einer Kartendarstellung zur aktuellen Netzabdeckung.

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 bleibt hiervon unberührt.

(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 können Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichtet werden, dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern Folgendes bereitzustellen:

  1. Kontaktangaben des Unternehmens,
  2. den Umfang der angebotenen Dienste und Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität sowie der Bedingungen für Datenvolumenbeschränkungen,
  3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste einschließlich etwaiger besonderer Preise für bestimmte Endnutzergruppen sowie Kosten für Endeinrichtungen,
  4. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die von ihnen angebotenen Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach § 57, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren im Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen,
  5. allgemeine und anbieterbezogene Informationen über die Verfahren zur Streitbeilegung und
  6. Informationen über grundlegende Rechte der Endnutzer von Telekommunikationsdiensten, insbesondere

    1. zu Einzelverbindungsnachweisen,
    2. zu beschränkten und für den Endnutzer kostenlosen Sperren abgehender Verbindungen oder von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen,
    3. zur Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze gegen Vorauszahlung,
    4. zur Verteilung der Kosten für einen Netzanschluss auf einen längeren Zeitraum,
    5. zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche Sperren,
    6. zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnummer des Anrufers und
    7. zur Tarifberatung.

(4) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form in maschinenlesbarer Weise und in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format bereitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet werden, Einrichtungen anzubieten, mit welchen Anbieter andere Möglichkeiten anbieten – wenn diese Möglichkeiten durch die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden –, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 Richtlinie (EU) 2018/1972 zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundestag.

(7) Die Bundesnetzagentur kann selbst oder über Dritte jegliche Information veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern übermittelten Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung einschließlich lokaler Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie. Die Bundesnetzagentur kann zur Förderung der Transparenz sowie zur Bereitstellung von Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle nach Absatz 1 interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die Nutzung der von Betreibern von Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste veröffentlichten Informationen für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kostenlos.

§ 51 Unabhängige Vergleichsinstrumente

(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen können in Bezug auf:

  1. die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten, Dienste und
  2. die Dienstqualität – falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen zu veröffentlichen.

(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss

  1. unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;
  2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
  3. klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
  4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
  5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
  6. allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden, und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
  7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
  8. die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Angeboten und, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird, zwischen jenen Angeboten und den für andere Endnutzer öffentlich verfügbaren Standardangeboten zu vergleichen.

(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des Anbieters von der Bundesnetzagentur zertifiziert. Für den Fall dass derartige Vergleichsportale im Markt nicht angeboten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(4) Dritte haben das Recht, die Informationen, die von Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten veröffentlicht werden, kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um derartige unabhängige Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

§ 52 Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung

(1) Bevor ein Verbraucher durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, erteilt der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste die in Artikel 246a §§ 1 und 2 EGBGB aufgeführten Informationen und darüber hinaus die in § 53 aufgeführten Informationen, soweit diese einen von ihm erbrachten Dienst betreffen. Die Informationen sind in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger oder, falls die Erteilung auf einem dauerhaften Datenträger nicht realisierbar ist, in einem vom Anbieter bereitgestellten, leicht herunterladbaren Dokument zu erteilen. Die Informationen werden auf Anfrage in einem Format bereitgestellt, das für Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist.

(2) Anbieter nach Absatz 1 stellen Verbrauchern vor jedem Vertragsabschluss klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen entsprechend dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezember 2019 enthaltenem Muster kostenlos zur Verfügung. Die Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten dar und umfassen mindestens folgende Informationen:

  1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls sie sich von ersteren unterscheiden,
  2. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste,
  3. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Telekommunikationsdienste und alle wiederkehrenden oder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die Dienste gegen direkte Geldzahlung erbracht werden,
  4. die Laufzeit des Vertrags und die Bedingungen für seine Verlängerung und Kündigung,
  5. das Ausmaß, in dem die Produkte und Dienste für Endnutzer mit Behinderungen bestimmt sind, und
  6. im Hinblick auf Internetzugangsdienste eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlichen Informationen.

Ist es aus objektiven technischen Gründen nicht möglich, die Vertragszusammenfassung vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen, so muss dies anschließend unverzüglich erfolgen. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Entgelt zu.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Informationen sind Bestandteil des Vertrages und dürfen nur geändert werden, wenn sich die Vertragsparteien ausdrücklich darauf einigen.

§ 53 Informationsanforderungen für Verträge

(1) Neben den in § 52 genannten Informationen müssen Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher im Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. die in Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Informationen und
  2. Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder zur Rufnummernübertragung nicht eingehalten werden sowie im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen.

(2) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten stellen über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus auch die in Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Informationen zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Sicherstellung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darüber verfügen.

(4) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens nach Absatz 1 und 2 erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstqualität anzustellen, eigene Messungen anzustellen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen anzustellen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

  1. die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
  2. erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstqualität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
  3. Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.
§ 54 Vertragslaufzeit

(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste handelt, darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter sind verpflichtet, einem Verbraucher zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Verbraucher und Anbieter Verträge mit einer längeren Laufzeit als 24 Monate abschließen, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher Ratenzahlungen ausschließlich für die Bereitstellung einer physischen Verbindung vorsieht, die keine Endgeräte oder Dienste umfasst.

§ 55 Vertragsänderung und Kündigung

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste handelt, müssen Verbrauchern Änderungen von Vertragsbedingungen mindestens einen Monat im Voraus bekanntgeben. Die Mitteilung erfolgt in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger. Gleichzeitig machen Anbieter Verbraucher auf ihr Recht aufmerksam, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten nach Bekanntgabe der Änderungen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Die Bundesnetzagentur kann das Format der Mitteilung über Vertragsänderungen und die anzugebende Information festlegen, soweit nicht bereits vergleichbare Regelungen bestehen. Ferner beraten die Anbieter gleichzeitig die Endnutzer hinsichtlich des besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste. Anbieter erteilen Endnutzern Informationen über den besten Tarif mindestens einmal pro Jahr.

(2) Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen entsprechend Absatz 1 einseitig, können Endnutzer den Vertrag kündigen, es sei denn, die vorgeschlagenen Änderungen sind

  1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,
  2. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer oder
  3. unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben.

(3) Wenn im Vertrag die stillschweigende Verlängerung vorgesehen ist, kann der Endnutzer den Vertrag nach einer solchen Verlängerung jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Vor einer automatischen Vertragsverlängerung unterrichten Anbieter die Endnutzer deutlich, zeitnah und auf einem dauerhaften Datenträger über das Ende des Vertragsverhältnisses sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung.

(4) Im Falle einer

  1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung oder
  2. bei anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes nach Absatz 1 mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,

die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden und bei welchen der Anbieter nicht nachweist, dass er die Abweichungen nicht zu vertreten hat, ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht oder den Vertrag kostenfrei außerordentlich nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu kündigen.

(5) Ist ein Endnutzer berechtigt, einen Vertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, darf von ihm keine Entschädigung verlangt werden, außer für einbehaltene Endgeräte. Die Entschädigung darf nicht höher sein, als der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeitanteilige Wert der Geräte. Spätestens mit Zahlung der Entschädigung muss der Anbieter alle einschränkenden Bedingungen der Nutzung dieser Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

§ 56 Entstörung

(1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, bei dem es sich weder um einen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst noch um die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzten Übertragungsdienst handelt, verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung selbst zu vertreten. Der Verbraucher hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht.

(2) Wenn der Anbieter die Störung nicht innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann, ist er verpflichtet, dem Verbraucher spätestens innerhalb des darauffolgenden Arbeitstages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag eine Entschädigung verlangen, es sei denn der Verbraucher hat die Störung zu vertreten. Eine Entschädigung kann pro Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes verlangt werden. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro beziehungsweise 10% und ab dem fünften Tag 10 Euro beziehungsweise 20% der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(3) Der Anbieter hat die Entgegennahme einer Störungsmeldung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und Installationsterminen gegenüber dem Verbraucher zu dokumentieren. Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädigung von 10 Euro beziehungsweise 20% der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(4) Die Bundesnetzagentur kann den Begriff der Entstörung sowie das Verfahren der Entstörung konkretisieren. Dabei kann sie insbesondere auch weitere Fristen, Dokumentations- und Informationsanforderungen zum Beginn und Ablauf des Entstörungsverfahrens sowie Anforderungen an die Vereinbarung und Dokumentation von Kundendienst- und Installationsterminen festlegen.

§ 57 Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung

(1) Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Anbieter erteilen Endnutzern vor und während des Wechsels ausreichende Informationen. Der aufnehmende und der abgebende Anbieter, sowie die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernübertragung nicht und führen diese nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Endnutzers durch. Die Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten müssen bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Anbieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Endnutzer verlangt dieses. Der aufnehmende Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag und innerhalb des mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Stundenzeitrahmens unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 3 entsprechend.

(2) Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte ab dem elften Kalendertag nach Vertragsende um 50 Prozent reduzieren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass er die Verzögerung des Anbieterwechsels nicht zu vertreten hat. Hat der aufnehmende Anbieter die Verzögerung zu vertreten, ist er ab dem elften Arbeitstag verpflichtet, dem Endnutzer eine Stornierung des Vertrags anzubieten. Wird der Dienst des Endnutzers länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer für jeden Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung von 10 Euro beziehungsweise 20% der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(3) Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer unabhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie folgt beibehalten können:

  1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
  2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort.

Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen bestimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.

(4) Anbieter nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste stellen insbesondere sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kündigen, die Rufnummernübertragung nach Absatz 3 bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen können. Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages. Für die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Übertragung der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann. Der bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unberührt. Auf Verlangen hat der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer zuzuteilen.

(5) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die Preise, die im Zusammenhang mit der Rufnummernübertragung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbietern berechnet werden, die einmalig entstehenden Kosten nicht überschreiten. Etwaige Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 37. Die Bundesnetzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die Rufnummernübertragung keine direkten Entgelte berechnet werden.

(6) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, weitere Einzelheiten für den Anbieterwechsel, und die Rufnummernübertragung festlegen. Dazu gehört auch die Festlegung einer Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall der Verzögerung oder des Missbrauchs des Wechsels oder der Rufnummernübertragung sowie, falls technisch machbar, auch eine Auflage, die Übertragung über Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer nichts anderes beantragt. Für Endnutzer, die keine Verbraucher sind und mit denen der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundesnetzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

§ 58 Umzug

(1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbieter verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt, wahlweise bezogen auf den Zeitpunkt seines Auszugs oder auf ein späteres Datum. Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikationsdienstes am mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. § 56 Absatz 3 und § 57 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten des Verfahrens für den Umzug festlegen.

§ 59 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug

(1) Der Verbraucher kann von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 43 sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste kann kostenpflichtig sein.

(2) Der Verbraucher kann von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu erbringende Leistungen an einen Verbraucher unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise verweigern (Sperre). § 157 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.

(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

(6) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Teil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

§ 60 Rechnungsinhalte, Teilzahlungen

(1) Rechnungen an Endnutzer müssen Folgendes enthalten:

  1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen,
  2. die Namen, ladungsfähigen Anschriften und zuständigen Registergerichte aller beteiligten Anbieter deren Leistungen abgerechnet werden,
  3. bei Anbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland,
  4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnummern, E-Mail-Adressen und Websites aller beteiligten Anbieter, deren Leistungen abgerechnet werden, und
  5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter entfallenden Entgelte.

§ 63 bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Gesamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern.

(2) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen an den rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

(4) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und die Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwenden müssen, um die Identifizierung eines Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung zu nutzen. Diese Verfahren sollen den Teilnehmer Endnutzer wirksam davor schützen, dass eine neben der Verbindung erbrachte Leistung gegen seinen Willen in Anspruch genommen und abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.

§ 61 Verbindungspreisberechnung

(1) Bei der Abrechnung sind Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet,

  1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,
  2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen zu ermitteln,
  3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Internetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu ermitteln und
  4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtungen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterziehen.

(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen.

(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Verfügung im Amtsblatt fest.

§ 62 Vorausbezahlung

(1) Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Sprachkommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste in Anspruch nehmen zu können. Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall, dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.

(2) Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bisherige Anbieter dem Verbraucher auf dessen Verlangen bei Beendigung des Vertrages das Restguthaben.

§ 63 Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis

(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen oder wegen der Art des Rechtsgeschäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der Regel mindestens für einen Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Endnutzer kann einen auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erhoben werden darf.

§ 64 Angebotspakete

(1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und Endgerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die §§ 50 und 52 Absatz 2 sowie die §§ 54, 55 und 57 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.

(2) Wenn jeder Bestandteil des Pakets nach Absatz 1 bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbraucher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbestandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen.

(3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht verlängert werden, es sei denn, der Verbraucher stimmt der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zu.

§ 65 Beanstandungen

(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um die Bereitstellung von Diensten für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, sind verpflichtet Informationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwerdeverfahren – in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format – zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den Themen Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchführung oder Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen, wie die Verbraucher Zugang zu diesen Verfahren haben. Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern mit Behinderungen Rechnung tragen.

(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung, einen Einzelverbindungsnachweis oder eine Abbuchung vorausbezahlten Guthabens innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang beanstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter dem Endnutzer das Verbindungsaufkommen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange etwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Entgeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich nicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen. Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis und die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3 verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstandene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung wird mit der nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur Durchführung der technischen Prüfung geeignet sind.

(3) Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1 Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

(4) Dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten obliegt der Nachweis, dass er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Mängel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des Endnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die technische Prüfung später als zwei Monate nach der Beanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen, wird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unrichtig ermittelt ist.

(5) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.

§ 66 Schlichtung

(1) Kommt es zwischen einem Endnutzer und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum Streit über einen Sachverhalt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

  1. §§ 49, 50, 52 bis 65 oder den auf Grund dieser Regelungen erlassenen Rechtsverordnungen und § 149 oder
  2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2120 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist, oder
  3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120,

kann der Endnutzer bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

  1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
  2. Endnutzer und Unternehmen sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
  3. Endnutzer und Unternehmen übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
  4. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Unternehmen schriftlich mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
  5. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

§ 67 Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung

(1) Ein Unternehmen, das gegen dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem Unternehmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(2) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher dienen, kann im Interesse des Verbraucherschutzes von den in § 3 des Unterlassungsklagengesetzes genannten Stellen in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. Im Übrigen bleibt das Unterlassungsklagengesetz unberührt.

§ 68 Abweichende Vereinbarungen

(1) Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endkunden abgewichen werden.

(2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste, bei denen es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt, zur Verfügung stellt, vereinbart, erbringt oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. Verbraucher können entsprechend § 55 Absatz 3 gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher elektronischer Telekommunikationsdienste im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.

(3) Die Regelungen in § 50 Absatz 2 bis 4, § 52 Absatz 1 und 3, § 53, § 54 Absatz 1, § 55 Absatz 1, § 56, § 58, § 59, § 64 und § 68 Absatz 2 sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht anzuwenden, sofern diese nicht ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen zugestimmt haben.

(4) Mit Ausnahme des § 49 finden die Regelungen dieses Teils keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, es sei denn, sie erbringen auch andere elektronische Kommunikationsdienste. Kleinstunternehmen nach Satz 1 informieren Endnutzer vor Vertragsschluss über das Vorliegen einer solchen Ausnahme.

Teil 4: Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung

§ 69 Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.

(2) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

(3) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.

(4) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn

  1. der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und
  2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.

(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Netz.

(7) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die

  1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder
  2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 vorgelegen haben,

die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten.

§ 70 Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,

  1. angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und
  2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.

Die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.

(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite.

(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach Anforderung unverzüglich an den Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist.

§ 71 Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten

(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss, soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt.

(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das zum Empfang und zur Entschlüsselung von digitalen Fernsehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit verfügen,

  1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird;
  2. Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

(3) Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die TeiCheck: l einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.

(5) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben digitale Fernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern im Zusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fernsehdienste zur Verfügung stellen, kostenfrei und einfach von ihren Endnutzern zurückzunehmen. Dies gilt nicht, sofern das Gerät mit den Digitalfernsehdiensten des Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist, vollständig interoperabel ist. Die Übereinstimmung mit den Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei digitalen Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung den betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Die Regelungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten bleiben hiervon unberührt.

§ 72 Zugangsberechtigungssysteme

(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 28 und 42 TKG-alt[Missbräuchliches Verhalten]. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Einbau

  1. einer gemeinsamen Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme oder
  2. spezifischer Komponenten eines anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der zu schützenden Inhalte

beeinträchtigen.

(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechtigungssystemen müssen

  1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
  2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste aushändigen,
  3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
  4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bundesnetzagentur anzeigen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommen Bundesnetzagentur oder zuständige Stelle nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 nicht entspricht, verlangen sie Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagen sie das Angebot.

(4) Verfügen ein oder mehrere Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bundesnetzagentur die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben, wenn

  1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
  2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst werden.

Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 9 bis 14 entsprechend.

§ 73 Streitschlichtung

(1) Die durch die Bestimmungen der §§ 71 und 72 Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt in Schriftform. Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten.

(2) Die Schlichtungsstelle wird bei der Bundesnetzagentur errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.

Teil 5: Informationen über Infrastruktur und Netzausbau

§ 74 Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes

(1) Für die Zwecke der Herstellung und Aufrechterhaltung der Transparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale Informationsstelle des Bundes ein technisches Instrument (Datenportal), das Informationen bereitstellt zu den Bereichen

  1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 75, 2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 76,
  2. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 77, 4. Baustellen nach Maßgabe des § 78 sowie
  3. Liegenschaften nach Maßgabe des § 79.(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder seiner Fachaufsicht unterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der Aufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Die Informationen können auch genutzt werden für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie für weitere nach diesem Gesetz bestimmte Zwecke.

(4) Für die in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderliche geografische Erhebungen seitens der zentralen Informationsstelle des Bundes erfolgen in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur, soweit sie die jeweilige Aufgabe nicht selbst durchführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.

§ 75 Informationen über Infrastruktur

(1) Informationen über Infrastruktur sind eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende Übersicht über Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, nach den Absätzen 2 bis 4 einschließlich detaillierter Informationen nach § 129 Absatz 3 für die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze gemäß den §§ 131 bis 134, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 129 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und detaillierte Informationen nach § 146 Absatz 3 für die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen zur Einrichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß § 145, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 146 Absatz 5 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, und sonstiger physischer Infrastrukturen, die für die Einrichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind, diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Absatz 1 über Art, gegenwärtige Nutzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage des Standortes und der Leitungswege dieser Einrichtungen und Trägerstrukturen erforderlich sind. § 127 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. Zu den Einrichtungen und Trägerstrukturen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen.

(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1 gewähren, soweit mit dem Ausbauvorhaben Einrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können. Zu den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten gehören insbesondere Gebietskörperschaften, Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sowie deren Auftragnehmer. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie Gebietskörperschaften haben für allgemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz einen Anspruch auf Einsichtnahme indie Übersicht nach Absatz 1. Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen haben. Die Einsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach § 96 zu wahren.

(4) Von einer Aufnahme der nach Absatz 2 erhaltenen Informationen in die Übersicht nach Absatz 1 ist abzusehen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Sicherheit und Integrität der Einrichtung oder Trägerstruktur oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
  2. die Einsichtnahme nach Absatz 3 die Vertraulichkeit gemäß § 96 verletzt,
  3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes als kritische Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, oder
  4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden.

In diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in denen sich die Einrichtungen oder Trägerstrukturen befinden, Informationen im Sinne des § 129 Absatz 3 Nummer 3 und § 146 Absatz 3 Nummer 3 aufzunehmen.

§ 76 Informationen über Breitbandausbau

(1) Informationen über den Breitbandausbau beruhen auf einer von der zentralen Informationsstelle des Bundes in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal im Jahr durchzuführenden geographischen Erhebung zur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Informationen zum Breitbandausbau umfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Übersicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie Informationen über Gebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommunikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen. Die Übersicht muss hinreichende Details zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende Informationen über die Dienstequalität und deren Parameter enthalten. Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss sicherstellen, dass die Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt Endnutzern, sofern dies nicht auf dem Markt zur Verfügung steht, ein Informationswerkzeug bereit, damit sie die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in verschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln können, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des Betreibers oder Dienstanbieters zu helfen.

§ 77 Informationen über künftigen Netzausbau

(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für den Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen Erhebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht über den künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze in dem durch Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 2 bestimmten Umfang und in den durch Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 2 bestimmten zeitlichen Abständen durchführen kann.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die zentrale Informationsstelle des Bundes auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografischen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen.

(3) Informationen über den künftigen Netzausbau umfassen alle relevanten Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 76 Absatz 1 Satz 3 entsprechen und gemäß § 76 Absatz 1 Satz 4 behandelt werden.

(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach Absatz 1 und 2 gewähren. Näheres regelt die die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.

§ 78 Informationen über Baustellen

Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 135 Absatz 3 für die Koordination von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 136, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 135 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden. § 75 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 79 Informationen über Liegenschaften

(1) Informationen über Liegenschaften sind Informationen über solche Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und Trägerstrukturen, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung nach § 74 Absatz 1 erforderlich sind.

(3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 74 Absatz 1 geführte technische Instrument (Datenportal) ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

§ 80 Gebiete mit Ausbaudefizit

(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke kann die zentrale Informationsstelle des Bundes ein geographisch eindeutig abgegrenztes Gebiet ausweisen, für das aufgrund der gemäß § 76 und § 77 erfassten Informationen festgestellt wird, dass während des Zeitraums, den die Informationen über künftigen Netzausbau abdecken, kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein Netz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszubauen plant und auch keine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung des Netzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist. Die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlicht die gemäß Satz 1 ausgewiesenen Gebiete.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Unternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre Absicht zu bekunden, während des betreffenden Zeitraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität innerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen Gebietes auszubauen. Führt dieses Ersuchen dazu, dass ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht im Sinne des Satzes 1 bekundet, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche Stellen auffordern, eine etwaige Absicht zu bekunden, in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung ihres Netzes mit dem Ziel höherer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen. Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an, welche Informationen in einer derartigen Absichtsbekundung enthalten sein müssen, damit sie mindestens den Anforderungen des § 76 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Die zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit, ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß § 76 und § 77 erhobenen Informationen von einem Netz der nächsten Generation unter Nennung der Größenordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden wird, soweit diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes vorliegen.

(3) Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden nach einem effizienten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.

§ 81 Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen

(1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht, sofern die Informationen auf dem Markt nicht verfügbar sind, die Daten aus der geographischen Erhebung gemäß § 76 unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und im Einklang mit dem Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) öffentlich. Weitergehende Einsichtnahmerechte nach diesem Gesetz bleiben von Satz 1 unberührt.

(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt die Informationen gemäß § 75 bis § 79 an andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zuständige Stellen weiter, sofern die anfragende Stelle den gleichen Grad der Vertraulichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale Informationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die Informationen bereitgestellt haben, sind über die Möglichkeit der Weitergabe der Informationen gemäß Satz 1 zu informieren. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt.

§ 82 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad (z.B. hinsichtlich Lage und technischer Gegebenheiten) die Informationen im Sinne des § 74 Absatz 1 der zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Umfang und zeitliche Abstände der Aktualisierung der Übersicht nach § 77 Absatz 1 zu bestimmen.

Teil 6: Frequenzordnung

§ 83 Aufgaben

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 84 werden Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt, sowie Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

§ 84 Ziele der Frequenzregulierung

(1) Ziele der Frequenzregulierung sind:

  1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 und § 188 unter gebührender Berücksichtigung, dass die Frequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind,
  2. die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien,
  3. die Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst und
  4. die Förderung der Harmonisierung der Frequenznutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste in der Europäischen Union, um deren effizienten und störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen.

(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 188 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem

  1. die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen und leistungsfähigen drahtlosen Breitbanddiensten sowie die Versorgung entlang wichtiger nationaler und europäischer Verkehrswege einschließlich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fördert,
  2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Europäischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept,
  3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt,
  4. zum Zwecke der Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreift,
  5. die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,
  6. die am besten geeignete und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung gemäß § 87 anwendet, damit die Frequenzen so flexibel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt werden,
  7. Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Verlängerung, die Änderung und den Entzug von Frequenznutzungsrechten anwendet, die klar und transparent festgelegt werden, um die Rechtssicherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Regulierung zu gewährleisten und
  8. darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder auf einheitliche und vorhersehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung 1999/519/EG Rechnung trägt.
§ 85 Frequenzverordnung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Absatz 4 und 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Gründen zulässig.

§ 86 Frequenzplan

(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Verordnung nach § 85 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 84. Soweit Belange der öffentlichen Sicherheit oder die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her. Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören. Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.

(2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind unbeschadet von Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind.

(3) § 85 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 87 Frequenzzuteilung

(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.

(3) Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Bei der Auswahl zwischen Allgemein- und Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur

  1. die spezifischen Merkmale der betreffenden Funkfrequenzen,
  2. die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechnischen Störungen,
  3. soweit erforderlich, die Schaffung verlässlicher Bedingungen für die gemeinsame Frequenznutzung,
  4. die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation und der Dienste,
  5. im Einklang mit Unionsrecht stehende Ziele von allgemeinem Interesse sowie
  6. die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen.

Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang I Buchstabe D der Richtlinie (EU) 2018/1972 darzulegen. Die Bundesnetzagentur kann vom Antragsteller die Vorlage eines Frequenznutzungskonzeptes verlangen, in welchem dieser darlegt, wie er eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gemäß Satz 3 sicherstellen wird. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn

  1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
  2. sie verfügbar sind,
  3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
  4. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.

Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) Der Bundesnetzagentur sind Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen. In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich nach Maßgabe des § 98 Absatz 6 zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 96 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.

§ 88 Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung

(1) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist unbeschadet von Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 87 Absatz 5 vorliegen. § 87 Absatz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Fall harmonisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens gemäß § 87 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

  1. die Erfüllung der in §§ 2, 84 und 87 Absatz 5 Satz 3 festgelegten Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem nationalen Recht,
  2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungsmaßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG,
  3. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einhaltung der an das betreffende Recht geknüpften Bedingungen,
  4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 101 den Wettbewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden,
  5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in Anbetracht der Entwicklung der Technik und der Märkte effizienter zu gestalten,
  6. die Notwendigkeit, erhebliche Störungen der Dienste zu verhindern, sowie
  7. die Nachfrage an Frequenzen bei anderen Unternehmen als denen, die im betreffenden Frequenzbereich über Nutzungsrechte verfügen.

(2) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und –dienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur eine geringere Befristung festlegen für

  1. begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen,
  2. bestimmte kurzfristige Projekte,
  3. Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung der Ziele des Artikel 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiensten koexistieren können,
  4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 94 oder
  5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenznutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer Frequenznutzungsrechte.

Die Zuteilung ist unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu verlängern, wenn die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 5 festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Sie ist angemessen zu dem Zweck zu verlängern, dass der Regelungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für die Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der Frequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. Die allgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich auf

  • die effiziente und störungsfreie Nutzung der betreffenden Frequenzen, die Ziele des § 84 Absatz 2 Nummer 1 und 2, den Schutz des menschlichen Lebens, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung, sowie
  • die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs.

(3) Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer über die Verlängerung. Zu diesem Zweck prüft die Bundesnetzagentur von Amts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers die Notwendigkeit einer solchen Verlängerungen. Bei einer Befristung von Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen ist die Entscheidung auf Antrag frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte zu treffen. Bei einer Befristung von Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und –dienste nimmt die Bundesnetzagentur spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte eine objektive und zukunftsgerichtete Bewertung der Einhaltung der gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 5 festgelegten Kriterien vor.

§ 89 Gemeinsame Frequenzzuteilungen

Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 96 durchzuführen.

§ 90 Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen

(1) Die Bundesnetzagentur schafft die Voraussetzungen für die Zuteilung von harmonisieren Frequenzen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bundesnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur alternativen Nutzung gemäß § 94 zugeteilt hat.

(2) Die Bundesnetzagentur kann von der Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich abweichen,

  1. wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe a und d Richtlinie (EU) 2018/1972 gerechtfertigt ist,
  2. bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen Union, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern die Europäische Union gemäß Artikel 28 Absatz 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 um Unterstützung ersucht worden ist,
  3. zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder
  4. im Falle höherer Gewalt.

Die Bundesnetzagentur überprüft die Verlängerung gemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.

(3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich soweit erforderlich um bis zu 30 Monaten verlängern

  1. bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu funktechnischen Störungen führen, sofern die Bundesnetzagentur rechtzeitig sämtliche erforderlichen Maßnahmen gemäß § 188 Absatz 4 Satz 2 ergreift oder
  2. bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen anderen Frequenzbereich.

(4) Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 3 oder 4 unterrichtet die Bundesnetzagentur die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission rechtzeitig unter Angabe der Gründe.

§ 91 Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten

(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 87 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung dafür ist, dass

  1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
  2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist,
  3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.

§ 92 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen

(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist neben den Voraussetzungen des § 87 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung nach § 87 um. Näheres zum Verfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im Frequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden, wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt hierzu das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die inhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen Frequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser einen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner Wahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass den rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen wurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagentur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung der zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann bei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden.

(2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militärische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.

(3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die Seefahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt ausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des jeweiligen Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.

(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richtlinie fest

  1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,
  2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
  3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb der BOS,
  4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS sowie
  5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.

Die Richtlinie ist, insbesondere die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen. Das Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.

(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach § 87 festgelegte Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten bleiben unberührt.

(6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vorliegt.

§ 93 Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

§ 94 Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung

Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene keine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines Frequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so kann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Artikel 45 Absatz 4 und 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 einen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur alternativen Nutzung zuteilen, sofern

  1. die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines solchen Frequenzbereichs nach Anhörung der betroffenen Kreise – einschließlich einer vorausschauenden Beurteilung der Marktnachfrage – festgestellt wurde und
  2. durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder die Nutzung eines solchen Frequenzbereichs in anderen Mitgliedstaaten nicht verhindert oder beeinträchtigt wird.

Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von Amts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisierten Nutzung Interessierten. Die Bundesnetzagentur setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Entscheidung sowie über das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung in Kenntnis. Dabei gibt sie auch die Gründe für die getroffene Entscheidung an.

§ 95 Bestandteile der Frequenzzuteilung

(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen

  1. die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und
  2. die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung gemäß § 88 Absatz 2 Satz 5.

Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten.

(2) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 84 genannten Ziele der Frequenzregulierung

  1. kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und
  2. können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.

Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen. Die Frist nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wochen. Satz 2 gilt nicht, wenn die geplanten Änderungen geringfügig sind. Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(3) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.

(4) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.

(5) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die mit den Vorschriften des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen (Funkanlagengesetz – FuAG) im Einklang stehen.

§ 96 Vergabeverfahren

(1) Wurde nach § 87 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

  1. Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten,
  2. Gewährleistung der erforderlichen Dienstqualität,
  3. Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, u.a. unter Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
  4. Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 5 geregelte Versteigerungsverfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzustellen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Frequenznutzung, für die die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zugeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen kann. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, findet das in Absatz 5 geregelte Verfahren keine Anwendung.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter eindeutiger Angabe der Gründe. Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar und begründet die mögliche Anwendung und Wahl von Maßnahmen nach § 103 Variante 1. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 87, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden ist.

(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens

  1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
  2. die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
  3. die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist,
  4. die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.

(5) Im Fall der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 87 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.

(6) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und der räumliche Versorgungsgrad. Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur legt den im Fall des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.

(7) Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.

(8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 87 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

§ 97 Flexibilisierung

(1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche bestimmen, in dessen Rahmen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Die betroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung anzuhören.

(2) Soweit die Bundesnetzagentur eine Freigabeentscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest. Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

  1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
  2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,
  3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
  4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
  5. die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen betroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.

(4) Inhaber von Frequenznutzungsrechten informieren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Frequenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermieten, sowie die Übertragung oder Vermietung von Frequenznutzungsrechten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Informationen.

§ 98 Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht

(1) Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit der Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn

  1. eine der Voraussetzungen nach § 87 Absatz 5 und § 92 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
  2. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzuteilung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehandelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen wird,
  3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrungen wahrscheinlich sind oder
  4. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers des Frequenznutzungsrechts eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.

Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs muss angemessen sein. Sofern Frequenzen für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.

(2) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen. Die Zuteilung nach Satz 2 erfolgt mit eingeschränkter Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.

(3) Bloße Änderungen der Frequenznutzung infolge der Anwendung der in § 85 Absatz 2 Satz 2 genannten Vorschriften rechtfertigen allein nicht den Widerruf einer Frequenzzuteilung.

(4) § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 nicht anzuwenden.

(5) Frequenzzuteilungen für die Übertragung von Rundfunk sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 92 Absatz 1 Satz 7 vom Inhalteanbieter ausgewählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Für das Wirksamwerden des Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten vorzusehen.

(6) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.

§ 99 Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme

(1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung überwacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung. Soweit es dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundesnetzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.

(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann die Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

§ 100 Einschränkung der Frequenzzuteilung

Die Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen benötigt werden.

§ 101 Wettbewerb

(1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz sowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilungen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen, unter anderem:

  1. die Begrenzung der Menge an Frequenzen, die einem Unternehmen zugeteilt werden, oder, wenn die Umstände dies rechtfertigen, die Verknüpfung der Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen, z.B. Gewährung des Vorleistungszugangs und nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbereichen oder Gruppen von Frequenzbereichen mit ähnlichen Merkmalen,
  2. die Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines Frequenzbereichs oder einer Gruppe von Frequenzbereichen für neue Marktteilnehmer, wenn dies angesichts der besonderen Lage auf dem nationalen Markt angemessen und gerechtfertigt ist,
  3. die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Genehmigung neuer Frequenznutzungsarten in bestimmten Bereichen oder das Verknüpfen neuer Nutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsverzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder Anhäufung von Nutzungsrechten zu verhindern,
  4. die Aufnahme von Bedingungen für eine Untersagung der Übertragung von oder die Auferlegung von Bedingungen für die Übertragung von Zuteilungen, die nicht unionsweit oder bundesweit der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt würde oder
  5. die Änderung bestehender Rechte im Einklang mit diesem Gesetz, wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder Anhäufung von Zuteilungen nachträglich zu beseitigen.

Bei ihrer Entscheidung stützt sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. Dabei berücksichtigen sie den in § 9 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen.

(3) Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, ist interessierten Kreisen innerhalb einer angemessen Frist, die der Komplexität des Sachverhalts entspricht und, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens 30 Tage beträgt, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen zu geben. § 95 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Ergebnisse der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffentlichen. Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die Bundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 102 genannten Verfahren.

§ 102 Lokales Roaming, Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen

(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes auf Antrag eines anderen Mobilfunknetzbetreibers dazu verpflichten, in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet Roaming im Sinne des [§ X] zu ermöglichen (lokales Roaming), wenn

  1. unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in diesem Gebiet bestehen, weshalb Endnutzer nicht mehr als äußerst lückenhaften Zugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen haben, und diese Hindernisse insbesondere durch Mitnutzung von passiven Netzinfrastrukturen nach § 131 nicht überwunden werden können,
  2. das lokale Roaming zum Angebot von über Mobilfunknetze erbrachte öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich ist,
  3. keinem anderen Mobilfunknetzbetreiber tragfähige und vergleichbare alternative Zugangswege zu den Endnutzern zu fairen und angemessenen Bedingungen in diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden,
  4. die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung

    1. im Fall eines Vergabeverfahrens in den Vergabebedingungen der Frequenzzuteilung,
    2. im Übrigen rechtzeitig vor der Frequenzzuteilung

    ausdrücklich vorgesehen wurde,

  5. von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen einen angemessenen Beitrag zur Versorgung von bislang unterversorgten Gebieten leisten und
  6. zwischen den Beteiligten in angemessener Zeit keine Vereinbarung zum lokalen Roaming zustande gekommen ist.

(2) Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung nach Absatz 1 hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Regulierungsziele nach § 2 Absatz 2,
  2. die Sicherstellung der Versorgung von Endnutzern entlang von wichtigen Verkehrswegen und in weiteren Gebieten mit äußerst lückenhaftem Zugang für Endnutzer,
  3. die effiziente Nutzung von Frequenzen,
  4. die Ermöglichung einer größeren Auswahl und einer höheren Dienstqualität für die Endnutzer,
  5. die technische Durchführbarkeit und die diesbezüglichen Bedingungen,
  6. den Stand des Infrastruktur- und Dienstleistungswettbewerbs,
  7. die Förderung technischer Innovationen und
  8. die Wahrung von Anreizen für den Infrastrukturausbau.

(3) § 10 gilt entsprechend.

(4) Unbeschadet des lokalen Roaming kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffentliche Mobilfunknetze in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewähren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Bedingungen für das lokale Roaming oder den Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen, soweit die Beteiligten in angemessener Zeit keine Einigung hierüber erzielt haben. Die Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten der Anordnung nach Absatz 1 oder 4 verpflichten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung nach Absatz 1 oder 4 in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtungen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6 innerhalb von fünf Jahren nach Erlass, insbesondere ob ihre Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre.

§ 103 Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik

Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach § 87 Absatz 9 in Verbindung mit § 96 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnahmen nach § 101 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik zum Zeitpunkt der Veröffentlichung über entsprechende Maßnahmeentwürfe. Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrichtung nach Satz 1 an, ob und gegebenenfalls wann sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung eines Peer Review-Forums nach Artikel 35 Richtlinie (EU) 2018/1972 auffordert. Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetzagentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972.

Teil 7: Nummerierung

§ 104 Nummerierung

(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Bundesnetzagentur teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen nach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten.

(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt die Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Bereitstellung anderer Telekommunikationsdienste als interpersoneller Telekommunikationsdienste auch im Ausland genutzt werden können.

(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die den Betreibern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen erlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern festzulegen. Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei sind insbesondere die effiziente Nummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer, die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie die Interessen der Endnutzer zu berücksichtigen. In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.

§ 105 Preisangabe

Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Service-Dienste, Kurzwahldienste, Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern oder Dienste über Persönliche Rufnummern anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 108 Absatz 1 bis 5 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei nach § 118 Absatz 4 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

§ 106 Preisansage

(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste, sprachgestützte Auskunftsdienste und für sprachgestützte Betreiberauswahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachgestützte Betreiberauswahl ist der Preis in Eurocent anzusagen. Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 bis 3 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Beim Einsatz von Warteschleifen nach § 111 Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das Ende der Warteschleife eine Änderung des Preises im Sinne des Satzes 4 dar, wenn der vom Endnutzer im Sinne des Satzes 1 zu zahlende Preis für den Tarifabschnitt nach der Warteschleife unverändert gegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist.

(2) Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansageverpflichtung auch für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen; Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Auf die aus der Weitervermittlung resultierende Entgeltpflichtigkeit etwaiger Warteschleifen und die Unbeachtlichkeit anderslautender Preisansagen im Rahmen der Warteschleifen ist hinzuweisen. Bei der Weitervermittlung auf entgeltfreie Telefondienste ist auf die Unbeachtlichkeit etwaiger Hinweise auf die Kostenfreiheit hinzuweisen.

§ 107 Preisanzeige

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder sich der Endkunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

§ 108 Preishöchstgrenzen

(1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen darf insgesamt höchstens 2 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen darf höchstens 20 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

(3) Preise für die Inanspruchnahme von Premium-Diensten, Kurzwahl-Sprachdiensten und Auskunftsdiensten dürfen nicht aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet werden.

(4) Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(5) Der Preis für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerrufnummern und Persönlichen Rufnummern darf höchstens 0,14 Euro pro Minute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1, 2, 4 und 5 hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung Einzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 festlegen. Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren nach § 118 Absatz 4 von den Absätzen 1, 2, 4 und 5 abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht.

(7) Rufnummernbasierte Dauerschuldverhältnisse sind unzulässig.

§ 109 Verbindungstrennung

(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunftsdienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste weitervermittelt wurde.

(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.

§ 110 Anwählprogramme (Dialer)

(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden (Dialer), sind unzulässig.

(2) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände durch Allgemeinverfügung zum Schutz der Angerufenen vor unzumutbaren Belästigungen durch Anrufversuche Verfahren und Grenzwerte für die Nutzung von Anwählprogrammen, die der Anrufende verwendet, um Verbindungen zu einer Nummer herzustellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung keine Inhalte abgerechnet werden (Telefonie-Dialer), fest. Die festgelegten Verfahren und Grenzwerte sind spätestens ein Jahr nach deren Inkrafttreten zu erfüllen, sofern in der Festlegung keine abweichende Umsetzungsfrist bestimmt ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Telefonie-Dialer nur eingesetzt werden, wenn hierbei die von der Bundesnetzagentur festgelegten Verfahren und Grenzwerte eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur überprüft die festgelegten Verfahren und Grenzwerte in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit.

§ 111 Warteschleifen

(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
  2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
  3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
  4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder
  5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.

(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 105 bis 107, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn

  1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar noch mittelbar über den Anbieter von Telekommunikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und
  2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen keine abweichende Behandlung gegenüber den ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.
§ 112 Wegfall des Entgeltanspruchs

Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht verpflichtet, wenn und soweit

  1. nach Maßgabe des § 106 Absatz 1 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des § 106 Absatz 2 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
  2. nach Maßgabe des § 107 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
  3. nach Maßgabe des § 108 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,
  4. nach Maßgabe des § 109 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
  5. Dialer entgegen § 110 betrieben wurden,
  6. nach Maßgabe des § 114 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
  7. nach Maßgabe des § 114 Absatz 2 ein Tag nach Eintrag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt,
  8. der Angerufene entgegen § 111 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 111 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden oder
  9. die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 118 Absatz 2 Satz 1 erlassen hat.

In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.

§ 113 Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern

(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.

(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens und mit der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland, im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann in Textform von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur (0)137er-Rufnummern oder Rufnummern für Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 57 übertragen wurde. Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 57 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, der über eine Rufnummer Dienstleistungen anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der in Textform gestellten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.

§ 114 R-Gespräche

(1) Auf Grund von Verbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.

(2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung. Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.

§ 115 Rufnummernübermittlung

(1) Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers eine vollständige national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem Endnutzer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung aufgebaut wird. Rufnummern für Auskunftsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden. Andere an der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Rufnummern nicht verändern.

(2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben und es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handelt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Rufumleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt werden. Rufnummern für Auskunftsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienstesowie die Notrufnummern 110 und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden.

(3) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass

  1. keine offensichtlich ungültigen Rufnummern und
  2. keine Rufnummern für Auskunftsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112

als Rufnummer des Anrufers übermittelt und angezeigt werden. Sie haben bei Verbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers Rufnummern nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt und angezeigt werden, die Rufnummernanzeige zu unterdrücken. Angerufene müssen die Möglichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummernanzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen.

(4) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen sicherstellen, dass als Rufnummer des Anrufers nur dann eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Telefonnetz übergeben wird. Wird eine Verbindung, bei der eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, aus dem ausländischen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter sicherzustellen, dass netzintern der Eintrittsweg der Verbindung in das deutsche Netz eindeutig gekennzeichnet wird; die Rufnummernanzeige ist zu unterdrücken. Ausgenommen von Satz 1 ist der Fall des internationalen Roaming im Mobilfunk.

(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten bei der Übertragung von Textnachrichten über das öffentliche Telekommunikationsnetz. Nummern, bei denen die alphanumerische Umsetzung einen bestimmten Namen oder Begriff ergibt, sind zulässig, wenn der Absender hierüber eindeutig identifizierbar ist und hierüber keine zweiseitige Kommunikation ermöglicht wird.

§ 116 Internationaler entgeltfreier Telefondienst

Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt unbenommen.

§ 117 Umgehungsverbot

Die Vorschriften der §§ 105 bis 116 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.

§ 118 Befugnisse der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummerninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes ergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedingungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unternehmen bekannt sind; die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt. Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt. Insbesondere kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und -inkassierung vorzunehmen. Sie kann die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassierter Entgelte untersagen. Sie kann die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anordnen.

(3) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach § 104 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an den Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle einer Bereitstellung von Diensten im Ausland die Einhaltung der einschlägigen ausländischen Verbraucherschutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu gewährleisten. Weist die zuständige Behörde des Staates, in dem die Nummern zum Einsatz kommen, einen Verstoß gegen seine einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften oder sein nationales Recht im Rahmen der Nummernnutzung nach, ergreift die Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bedingungen.

(4) Soweit für Premium-Dienste oder Service-Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 105 und 106 jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest. Die festzulegenden Preise sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmungen Teil 2 Abschnitt 2 bleiben unberührt.

(5) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(6) Die Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.

(7) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1.000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro festgesetzt werden.

(8) Zur Verfolgung von Verstößen gegen die Vorgaben des § 115 kann die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über personenbezogene Daten des Nummerninhabers und Nummernnutzers verlangen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten verarbeiten.

Teil 8: Wegerechte und Mitnutzung

Abschnitt 1: Wegerechte

§ 119 Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.

(2) Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Dem Träger der Straßenbaulast ist insbesondere mitzuteilen, ob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) in geringerer Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege des Micro- oder Minitrenching, verlegt werden. Der Nutzung der Verlegtechniken nach Satz 2 kann nur widersprochen werden, wenn

  1. eine Verringerung der Verlegetiefe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus oder
  2. zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt und
  3. der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Erhaltungsaufwand nicht übernimmt.

Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.

(3) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Der Antrag ist als vollständig anzusehen, wenn der zuständige Wegebaulastträger nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags Einwände erhebt. Die Zustimmungsfrist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Zeigt der Nutzungsberechtigte eine nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des jeweils zuständigen Wegebaulastträgers nur geringfügige bauliche Maßnahme diesem an, und fordert dieser nicht innerhalb eines Monats den Nutzungsberechtigten auf, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt. Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung muss zugunsten einer Verlegung oberirdischer Leitungen insbesondere einfließen, dass vereinzelt stehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen erschlossen werden sollen oder der Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität beschleunigt wird oder die Kosten der Verlegung hierdurch maßgeblich gesenkt werden. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten regeln.

(4) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständigen Verwaltungseinheit ist.

(5) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse sind behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des Naturschutzrechtes, des Wasserhaushaltrechtes, des Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs-Ordnung, die im Zuge der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien notwendig sind, gemeinsam mit der Zustimmung nach Absatz 3 zu erteilen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Bund für die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 3 zuständig ist. Die Länder bestimmen die koordinierenden Stellen und sorgen für die Einhaltung der ab Eingang des im Hinblick auf die in Satz 1 genannten behördlichen Entscheidungen vollständigen Antrags geltenden gemeinsamen Verfahrensfrist nach § 143.§ 120

Übertragung des Wegerechts

(1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 119 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.

(2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder der öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.

(3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder sonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung nach Absatz 1, Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.

§ 121 Mitnutzung und Wegerecht

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zur Mitnutzung anbieten. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern oder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze für deren Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.

(2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 119 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber unter den Voraussetzungen der §§ 131, 132 und 134 mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden kann.

(3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 119 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine passive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 131, 132 und 134 mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Aufbau eines Netzes mit sehr hoher Kapazität geeignet sind. Die §§ 75, 78, 129 und 130 gelten entsprechend.

(4) Berührt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 119 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise insoweit die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung (Kollokation) der zugehörigen Einrichtungen und der Telekommunikationslinien anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird. Die getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Die Bundesnetzagentur legt Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Telekommunikationslinien und zugehörigen Einrichtungen fest.

§ 122 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck

(1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.

(2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 123 Gebotene Änderung

(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.

(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.

(3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.

§ 124 Schonung der Baumpflanzungen

(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.

(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.

§ 125 Besondere Anlagen

(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

(3) Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.

§ 126 Spätere besondere Anlagen

(1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.

(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn

  1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde,
  2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Verkehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung vollständig oder überwiegend ausgeführt werden soll und
  3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig sind.

Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.

(3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.

(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.

(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.

(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 127 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 119 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität insoweit nicht verbieten, als

  1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird,
  2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird oder
  3. das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher gewidmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Benutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen.

Werden Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück des Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen Grundstück oder Gebäude aus mitversorgt, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Der Eigentümer eines Grundstücks nach Absatz 1 kann dessen Überfahren nicht verbieten, wenn die Überfahrt zur Errichtung, dem Betrieb und der Erneuerung von Telekommunikationslinien auf einem anderen Grundstück notwendig ist.

(3) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die erweiterte Nutzung ausschließlich zum Anschluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung. Der Betreiber der Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des Leitungsnetzes hat den Eigentümer des Grundstücks auf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen.

(4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 131, 132 und 134 mitgenutzt werden.

(5) Berührt die Ausübung der Nutzungsberechtigung nach § 119 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien Belange des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise insoweit die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als dies für die berührten Belange für notwendig erachtet wird. § 121 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 128 Ersatzansprüche

Die Verjährung der auf den §§ 121 bis 127 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Abschnitt 2: Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

§ 129 Informationen über passive Netzinfrastrukturen

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die Erteilung von Informationen über die passive Netzinfrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen über passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die geografische Lage des Standortes und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
  2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen und
  3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
  2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 140 verletzt wird,
  3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
  4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 134 Absatz 2 vorliegt.

(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 75 Absatz 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kann der zentralen Informationsstelle des Bundes die Informationen über die passiven Netzinfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereitstellung gemäß § 75 Absatz 1 im Rahmen der hierfür von der zentralen Informationsstelle des Bundes vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.

(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, dem Bund sowie den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen unverzüglich zugänglich. Dies erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen haben.

(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 75 Absatz 1 verwenden.

§ 130 Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbesondere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich ist. Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicherheitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes zu beachten.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
  2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit gemäß § 140 verletzt wird,
  3. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder
  4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach § 134 Absatz 2 oder eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 136 Absatz 6 vorliegt oder die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.

(4) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller. Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorbereitung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-Ort-Untersuchung.

§ 131 Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes, für die die Mitnutzung beantragt wird,
  2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
  3. die Angabe des Gebiets, das mit Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden soll.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. faire und angemessene Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die Bereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes sowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten und Vertragsstrafen,
  2. die operative und organisatorische Umsetzung der Mitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und Weise des Einbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflichten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bauarbeiten,
  3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.

Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.

(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.

(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben geschlossene Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Standardangebote für Mitnutzungen über die zentrale Informationsstelle des Bundes veröffentlichen.

§ 132 Umfang des Mitnutzungsanspruchs

(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungsnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse und die Hauseinführung.

(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich einen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für die eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr hoher Kapazität zur Verfügung stellen.

§ 133 Einnahmen aus Mitnutzungen

Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über die Kosten im Sinne des § 141 Absatz 2 Satz 2 hinausgehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.

§ 134 Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe

(1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 131 Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.

(2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. die fehlende technische Eignung der passiven Netzinfrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität,
  2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsichtigte Unterbringung der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität im öffentlichen Versorgungsnetz; den zukünftig fehlenden Platz hat der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes anhand der Investitionsplanung für die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret darzulegen,
  3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit es sich bei den mitzunutzenden Teilen eines öffentlichen Versorgungsnetzes um solche handelt, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
  4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen, gefährdet; bei kritischen Infrastrukturen liegen konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere die Informationstechnik kritischer Infrastrukturen, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
  5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche Störung des Versorgungsdienstes durch die geplanten Telekommunikationsdienste,
  6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie sich für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher Kapazität eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird; als Alternativen können geeignete Vorleistungsprodukte für Telekommunikationsdienste, der Zugang zu bestehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mitnutzung anderer als der beantragten passiven Netzinfrastrukturen angeboten werden,
  7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellen.
§ 135 Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung von Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantragen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu laufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze enthalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:

  1. die geografische Lage des Standortes und die Art der Bauarbeiten,
  2. die betroffenen Netzkomponenten,
  3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der Bauarbeiten und
  4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner des Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen Versorgungsnetzes.

Ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrages auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen auch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit durch Erteilung der Informationen gefährdet wird,
  2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 140 verletzt wird,
  3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,
  4. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen,
  5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist oder
  6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 136 Absatz 6 vorliegt.

(5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt ein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung, wenn

  1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht hat oder
  2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78 gewährleistet ist.

(6) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 übermitteln Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze Informationen nach Absatz 3 unverzüglich der zentralen Informationsstelle des Bundes, soweit nicht ein Versagungsgrund nach Absatz 4 entsprechend vorliegt. Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht diese Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnahmebedingungen der zentralen Informationsstelle des Bundes.

§ 136 Koordinierung von Bauarbeiten

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten schließen.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordinierung von Bauarbeiten beantragen. Im Antrag sind Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität zu benennen.

(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen stattzugeben. Diesen Anträgen wird entsprochen, sofern

  1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden; eine geringfügige zeitliche Verzögerung der Planung und geringfügige Mehraufwendungen für die Bearbeitung des Koordinierungsantrags gelten nicht als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten Bauarbeiten,
  2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird,
  3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbeiten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet,
  4. der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird.

Anträge können insbesondere dann unzumutbar sein, soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.

(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze haben geschlossene Koordinierungsvereinbarungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grundsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes umgelegt werden sollen. Die Bundesnetzagentur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 141 an die veröffentlichten Grundsätze gebunden.

(6) Der Antrag nach Absatz 2 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit

  1. von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und
  2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.
§ 137 Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten

Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die relevanten Informationen zugänglich, welche die allgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind. Diese Informationen schließen Angaben über Ausnahmen von Genehmigungspflichten ein.

§ 138 Netzinfrastruktur von Gebäuden

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den Räumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss ist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzabschluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetreiber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den Anschluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz entstehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbetreiber zu tragen.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können, um ihr Netz in den Räumlichkeiten des Endnutzers abzuschließen, bei den Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder den Eigentümern von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden am Standort des Endnutzers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netzinfrastruktur beantragen. Liegt der erste Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, so gilt Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.

(3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt, hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen nach Absatz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzugeben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

(4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.

(5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden und über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschlusspunkten mit passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten.

(6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser, Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter die Absätze 4 und 5.

(7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die nach Absatz 4 bis 6 festgesetzten Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der Verordnungsermächtigung des § 142 Absatz 4 Gebrauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei die in der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnahmen.

§ 139 Antragsform und Reihenfolge der Verfahren

(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 75, 78, 129 bis 131, 135 und 136, 138, 146 und 147 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

(2) Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat.

§ 140 Vertraulichkeit der Verfahren

(1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren dieses Abschnitts oder bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Verfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen oder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Informationen, die es für die Aufgabenerfüllung nach § 74 Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren. Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen Informationen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 141 Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung

(1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Versorgungsnetzes oder sonstiger physischer Infrastruktur, die für die Einrichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite geeignet ist, innerhalb der in § 131 Absatz 2 und § 147 Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnutzung ab oder kommt keine Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zustande, so kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich über die Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 131, 132, 134 und 147 innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags.

(2) Setzt die Bundesnetzagentur im Rahmen der Streitbeilegung nach Absatz 1 ein Mitnutzungsentgelt fest, so hat sie dieses fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätzlichen Kosten, die sich für den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes oder der sonstigen physischen Infrastruktur durch die Ermöglichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen oder seiner sonstigen physischen Infrastruktur ergeben. Darüber hinaus gewährt die Bundesnetzagentur einen angemessenen Aufschlag als Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer Infrastruktur zur Gewährung der Mitnutzung.

(3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 die Mitnutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Eigentümer und Betreiber des mitzunutzenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Möglichkeit haben, ihre Kosten zu decken; sie berücksichtigt hierfür über die zusätzlichen Kosten gemäß Absatz 2 hinaus auch die Folgen der beantragten Mitnutzung auf deren Geschäftsplan einschließlich der Investitionen in das mitgenutzte öffentliche Telekommunikationsnetz und deren angemessene Verzinsung.

(4) Sind Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe streitig, die in den §§ 129, 130 oder 135 festgelegt sind, so kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich innerhalb von zwei Monaten.

(5) Kommt in den Fällen des § 136 Absatz 2 und 3 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des Antrages bei dem Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten zustande, so kann jede Partei die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Die Bundesnetzagentur legt in ihrer Entscheidung verbindlich faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte der Koordinierungsvereinbarung fest. Sie entscheidet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten.

(6) Kommt innerhalb von zwei Monaten keine Vereinbarung über die Mitnutzung nach § 138 Absatz 2 und 3 zustande, kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen. Die Bestimmung der Höhe des Mitnutzungsentgelts richtet sich dabei für Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden nach den Maßstäben des Absatzes 2. Für ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete gebäudeinterne Komponenten eines Netzes mit sehr hoher Kapazität oder zu einem solchen Netz aufgerüstete gebäudeinterne Netzinfrastrukturen richtet sich für den die Mitnutzung beantragenden Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes die Bestimmung des Mitnutzungsentgelts nach den Maßstäben des Absatzes 3. Soweit der die Mitnutzung begehrende Telekommunikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung dieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnutzung entgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass die Mitnutzung aufgrund besonderer technischer oder baulicher Gegebenheiten einen außergewöhnlichen Aufwand verursacht. Der Maßstab nach Satz 4 gilt nur für solche Investitionen, die erstmalig ab Inkrafttreten dieses Gesetzes getätigt werden. Die Bundesnetzagentur entscheidet verbindlich und unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten.

(7) Soweit eine Replizierung der Netzinfrastruktur technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist, kann die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle über die Entscheidung nach Absatz 6 über die Mitnutzung nach § 138 Absatz 2 und 3 hinaus Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden dazu verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zu gewähren. Die auferlegten Maßnahmen können insbesondere konkrete Bestimmungen zur Zugangsgewährung, zu Transparenz und Diskriminierungsfreiheit sowie zu den Zugangsentgelten enthalten. Die Maßnahmen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Das Konsultationsverfahren nach § 10 Absatz 1 und das Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 10 Absatz 7 finden entsprechend Anwendung. Das Konsolidierungsverfahren nach § 10 Absatz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die Maßnahmen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie 2018/1972/EU erlässt. Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle überprüft die beschlossenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren auf deren Wirksamkeit. Für die Ergebnisse ihrer Prüfung gelten Satz 5 bis 7 entsprechend. Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle kann beabsichtigte Maßnahmen nach diesem Absatz jederzeit zurückziehen.

(8) Kommt innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des Antrags beim Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes keine Vereinbarung über den Netzzugang nach § 148 Absatz 1 zustande, so kann jede Partei die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anrufen. Die Bundesnetzagentur legt in ihrer Entscheidung faire und diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich der Entgelte des jeweils beantragten Netzzugangs fest. Sie entscheidet unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten.

(9) Die Bundesnetzagentur kann die ihr in Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 Satz 6 und Absatz 8 Satz 3 gesetzten Fristen für die Streitbeilegung bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängern; diese Umstände sind besonders und hinreichend zu begründen.

(10) Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

§ 142 Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den in den §§ 75, 78, 129 und 130 genannten Rechten und Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind hinreichend zu begründen. Sie dürfen nur darauf gestützt werden, dass der Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven Netzinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation technisch ungeeignet sind. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die in § 135 Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmen von den in § 135 festgelegten Rechten und Pflichten hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Kategorien von Bauarbeiten zu benennen, die der zentralen Informationsstelle des Bundes zu melden sind. Solche Kategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbeiten oder kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den in § 136 festgelegten Rechten und Pflichten vorzusehen. Die Ausnahmen können auf dem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder auf dem Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen beruhen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von Teilen kritischer Infrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen vom § 138 Absatz 4 und 5 vorzusehen. Die Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen und kann bestimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Renovierungen ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten unverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit kann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten für einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art des Gebäudes beruhen.

(5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze und interessierten Parteien ist die Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats zum Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 bis 4 Stellung zu nehmen.

(6) Die Rechtsverordnungen der Absätze 1 bis 4 sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 143 Genehmigungsfristen für Bauarbeiten

Genehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

§ 144 Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne dieses Abschnitts oder den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität zu ermöglichen.

(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht mitverlegt werden, um den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität durch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Im Rahmen der Erschließung von Neubaugebieten ist stets sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt werden.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage innerhalb von vier Wochen Auskunft über die wesentlichen Bedingungen eines Betriebs einer nach Absatz 2 zu verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere auch die Modalitäten eines Anschlusses der Infrastruktur an das eigene Netz einschließlich der relevanten Übergabepunkte.

Abschnitt 3: Drahtlose Zugangspunktemit geringer Reichweite, Trägerstrukturen und offener Netzzugang

§ 145 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1) Die zuständigen Behörden beschränken die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie 2018/1972/EU entsprechen, nicht in unangemessener Weise. Insbesondere dürfen die zuständigen Behörden die Einrichtung von Zugangspunkten gemäß Satz 1 keiner städtebaulichen individuellen Genehmigung unterwerfen. Abweichend von Satz 2 dieses Absatzes können die zuständigen Behörden für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite an Gebäuden oder Anlagen gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder wenn die Gebäude oder Anlagen architektonisch, historisch oder ökologisch wertvoll und im Einklang mit Bundesrecht geschützt sind, Genehmigungen verlangen. § 143 gilt entsprechend.

(2) Unbeschadet geschäftlicher Vereinbarungen und unbeschadet der für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 erhobenen Gebühren und Auslagen unterliegt die Einrichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite über die gemäß § 212 zulässigen Gebühren und Auslagen hinaus keinen Gebühren oder Auslagen.

§ 146 Informationen über sonstige physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen für Zwecke der Einrichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite die Erteilung von Informationen über die sonstigen physischen Infrastrukturen beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll.

(2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen erteilen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antragseingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen.

(3) Die Informationen über sonstige physische Infrastrukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. die geografische Lage des Standortes und etwaige entstehende oder bereits bestehende Telekommunikationslinien,
  2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen physischen Infrastrukturen und
  3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner beim Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastrukturen.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder Integrität der sonstigen physischen Infrastruktur, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,
  2. durch die Erteilung der Informationen die Vertraulichkeit gemäß § 140 verletzt wird,
  3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Infrastrukturen, gefährdet, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
  4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach § 147 Absatz 4 vorliegt.

(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen bereits von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 75 Absatz 1 bereitgestellt, genügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch den Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kann diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes zur Bereitstellung gemäß § 75 Absatz 1 im Rahmen der hierfür von ihr vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.

(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, dem Bund, den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unverzüglich zugänglich. Dies erfolgt elektronisch unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. Die Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.

(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann die nach Absatz 5 erhaltenen Informationen auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 75 Absatz 1 verwenden.

§ 147 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite

(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die Mitnutzung für die Einrichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der sonstigen physischen Infrastruktur, für die die Mitnutzung beantragt wird,
  2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
  3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll und deren vorgesehene Sendeleistung.

(2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Einrichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:

  1. faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis,
  2. die Art und Weise der Umsetzung und den Zeitpunkt der Bereitstellung und
  3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.

Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Verlegungen und Störungen enthalten.

(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt.

(4) Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kein Angebot über die Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der sonstigen physischen Infrastruktur für die beabsichtigte Einrichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
  2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende Platz für die beabsichtigte Einrichtung oder Anbindung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite,
  3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet, wobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen ist, soweit es sich bei den mitzunutzenden Teilen einer sonstigen physischen Infrastruktur um solche handelt, die durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behördenkommunikation genutzt werden,
  4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte Mitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweislich besonders schutzbedürftiger kritischer Infrastrukturen, gefährdet, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen ermöglichen kann,
  5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur beantragten Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen, soweit der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur diese Alternativen anbietet, sie sich für die Einrichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite eignen und die Mitnutzung zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.

(5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen haben geschlossene Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

§ 148 Mitnutzung öffentlich geförderter Telekommunikationsnetze und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung

(1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag eine diskriminierungsfreie Mitnutzung öffentlich geförderter Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetze zu fairen und angemessenen Bedingungen gewähren. Bei geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert. Dies gilt nicht für die im Rahmen der geförderten Baumaßnahme zusätzlich eingebrachte Infrastruktur, die der Fördermittelempfänger oder ein Dritter auf jeweils eigene Kosten verlegt hat.

(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben geschlossene Verträge über eine Mitnutzung im Sinne des Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit den Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Grundsätze zu Art, Umfang und Bedingungen der Mitnutzung nach Absatz 1 und berücksichtigt dabei unionsrechtliche Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau in der jeweils gültigen Fassung.

(4) Richtliniengeber für die öffentliche Förderung von Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen können in der jeweiligen Förderrichtlinie vorsehen, dass Meldungen von Unternehmen in einem Verfahren zur Markterkundung, das von einer Gebietskörperschaft oder im Auftrag einer Gebietskörperschaft, einem Zuwendungsgeber oder im Auftrag eines Zuwendungsgebers mit dem Ziel durchgeführt wird, den Ausbau von Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen in einem festgelegten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums sicherzustellen, nur berücksichtigt werden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der Gebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die das Verfahren durchführt oder in Auftrag gegeben hat, vertraglich verpflichtet, den gemeldeten Ausbau durchzuführen.

Teil 9: Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

§ 149 Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

(1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die nach § 154 Absatz 2 Dienste erbringen oder durch Verfügung der Bundesnetzagentur gemäß § 154 Absatz 1 verpflichtet sind (Diensteerbringer), auf Antrag einen Anspruch auf die Versorgung mit den von der Verpflichtung umfassten Telekommunikationsdienste nach § 150 Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist an ihrer Hauptwohnung oder ihrem Geschäftsort, soweit dieser sich in dem von der Verpflichtung umfassten Gebiet befindet.

(2) Diensteerbringer haben die Leistungen so anzubieten, dass Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich sind.

(3) Diensteerbringer haben der Bundesnetzagentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der Bereitstellung von Diensten nach § 150 Absatz 2 mitzuteilen und zu veröffentlichen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität zugrunde gelegt, die in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 dargelegt sind.

(4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Diensteversorgung gemäß § 150 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste beschränkt werden.

§ 150 Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste

(1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßigen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestangebots an Telekommunikationsdiensten gemäß Absatz 2, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 74.(2) Mindestens verfügbar sein müssen:

  1. der Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort, der Sprachkommunikationsdienste und einen schnellen Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3 ermöglicht, sowie
  2. der Zugang zu diesen Diensten.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt fest, welche Anforderungen ein Internetzugangsdienst nach Absatz 2 erfüllen muss. Hierbei berücksichtigt sie neben weiteren nationalen Gegebenheiten insbesondere die von der Mehrheit der Verbraucher im Hoheitsgebiet genutzte Mindestbandbreite sowie die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breitbandausbau und Breitbandfördermaßnahmen. Der Internetzugangsdienst muss jedoch stets mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Telekommunikationsdienste unterstützen.

(4) Zur Sicherstellung der Dienste nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur Mindestanforderungen für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorgeben. Die Bundesnetzagentur kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet werden.

§ 151 Erschwinglichkeit der Entgelte

(1) Dienste nach § 150 Absatz 2 müssen Verbrauchern und Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grundsätze über die Ermittlung der Erschwinglichkeit des Endnutzerpreises innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.

(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise für Dienste nach § 150 Absatz 2.

§ 152 Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Telekommunikationsdienste nach § 150 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu einem erschwinglichen Preis nach § 151 Absatz 1 erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.

§ 153 Feststellung der Unterversorgung

(1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer Überwachung gemäß § 150 Absatz 1 und § 151 Absatz 2 fest, dass ein Dienst nach § 150 Absatz 2 durch den Markt oder durch andere mögliche Instrumente weder angemessen, noch ausreichend oder nach § 151 Absatz 1 nicht zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis erbracht wird oder zu besorgen ist, dass eine solche Versorgung nicht oder in absehbarer Zeit nicht gewährleistet sein wird, so veröffentlicht sie diese Feststellung.

(2) Stellt die Bundesnetzagentur darüber hinaus in dem von der Feststellung umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf fest, kündigt sie an, nach den Vorschriften des § 154 Absatz 2 vorzugehen, es sei denn ein Unternehmen reicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Veröffentlichung schriftlich gegenüber der Bundesnetzagentur ein Angebot ein, in dem es zusagt, sich zur Versorgung mit Diensten nach § 150 Absatz 2 und § 151 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 155 zu verpflichten.

§ 154 Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

(1) Ist ein nach § 153 Absatz 2 eingereichtes Angebot nach Beurteilung durch die Bundesnetzagentur geeignet, die Versorgung mit Diensten nach § 150 Absatz 2 und § 151 Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Bundesnetzagentur die Verpflichtungszusage durch Verfügung für bindend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die Bundesnetzagentur vorbehaltlich des Satz 4 von ihren Befugnissen nach den folgenden Absätzen gegenüber den beteiligten Unternehmen keinen Gebrauch machen wird. Die Verfügung kann befristet werden. Die Bundesnetzagentur kann die Verfügung nach Satz 1 aufheben und das Verfahren wieder aufnehmen, wenn

  1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben,
  2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten,
  3. die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die Dienste nach § 150 Absatz 2 und § 151 Absatz 1 ändert oder
  4. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht.

(2) Soweit kein geeignetes Angebot nach Absatz 1 vorliegt, verpflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen eines oder mehrere dieser Unternehmen, eine oder mehrere Dienste nach § 150 Absatz 2 und § 151 Absatz 1 innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen (Diensteverpflichteter). Es kommen insbesondere solche Unternehmen in Betracht, die bereits geeignete Telekommunikationsnetze in der Nähe der betreffenden Anschlüsse betreiben und die Dienste nach § 150 Absatz 2 auf kosteneffiziente Weise erbringen können. Das Verfahren zur Verpflichtung des geeigneten Unternehmens muss effizient, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Der Bundesnetzagentur steht es frei, die Erbringung der Dienste nach § 150 Absatz 2 für mehrere Gebiete anzuordnen. Im Rahmen der Anhörung kann die Bundesnetzagentur die Unternehmen dazu verpflichten, Informationen, die für die Bewertung der Geeignetheit nach Satz 1 erforderlich sind, vorzulegen und diese glaubhaft zu machen.

(3) Unbeschadet der Feststellung einer Unterversorgung nach § 153 Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur ausnahmsweise ein oder mehrere in Betracht kommende Unternehmen dazu verpflichten, Endnutzer leitungsgebunden unter Nutzung bereits vorhandener Telekommunikationslinien anzuschließen und mit Diensten nach § 150 Absatz 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. Zumutbar ist eine solche Mitnutzung in der Regel dann, wenn geeignete Leerrohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück anliegt. Dabei gilt das Verfahren des Absatzes 2 entsprechend. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ihre Entscheidung mitsamt der ihr zugrundeliegenden Erwägungsgründen.

(4) Diensteerbringer haben die Bundesnetzagentur rechtzeitig im Voraus über wesentliche Änderungen zu unterrichten, die sich auf die Versorgung mit Diensten nach § 150 Absatz 2 und § 151 Absatz 1 auswirken können. Der Bundesnetzagentur ist insbesondere die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen des Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer anzuzeigen.

§ 155 Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt auf begründeten Antrag des Diensteverpflichteten die voraussichtliche Höhe der Differenz zwischen den Kosten des Dienstverpflichteten für den Betrieb ohne Dienstverpflichtung und den Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Dienstverpflichtung (Nettokosten) für die Bereitstellung der Dienste gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundsätze der Nettokostenberechnung, einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, sind zu veröffentlichen.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft die zur Berechnung der Nettokosten der Leistungserbringung dienende Kostenrechnung und weitere Informationen. Die Ergebnisse der Kostenberechnung wie auch der Prüfung sind, unter Berücksichtigung der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen, zu veröffentlichen.

(3) Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermittelten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. In diesem Fall gewährt die Bundesnetzagentur dem Diensteverpflichteten nach Ablauf des Kalenderjahres, indem ein Defizit bei der Erbringung der Dienste nach § 150 Absatz 2 und § 151 Absatz 1 entsteht, den berechneten finanziellen Ausgleich.

§ 156 Umlageverfahren

(1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich nach § 155 für die Erbringung eines Dienstes gemäß § 150 Absatz 2 und § 151 Absatz 1, trägt jedes Unternehmen, das nach § 152 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine Abgabe bei. Der Anteil bemisst sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des Jahresinlandsumsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Jahresinlandsumsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt Verpflichteten und hat eine eigene Erbringung von Diensten nach § 154 Absatz 1 hinreichend zu berücksichtigen. Der Anteil wird für jedes Unternehmen gesondert berechnet und darf nicht gebündelt werden. Kann von einem abgabenpflichtigen Unternehmen die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zueinander zu leisten.

(2) Unternehmen, deren Jahresinlandsumsatz unterhalb einer von der Bundesnetzagentur festgesetzten Umsatzschwelle für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen liegt, sind von der Umlageverpflichtung befreit. Bei der Festsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur unionsrechtliche Vorschriften betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen. Auf Antrag kann die Bundesnetzagentur weitere Unternehmen nach § 152 bei unbilliger Härte von der Umlageverpflichtung befreien.

(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 155 gewährt wird, setzt die Bundesnetzagentur die Höhe des Ausgleichs sowie die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der Bundesnetzagentur errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Satz 1 genannten Kalenderjahres folgt.

(4) Die zum Ausgleich nach Absatz 1 beitragenden und nicht nach Absatz 2 befreiten Unternehmen sind verpflichtet, die von der Bundesnetzagentur festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb eines Monats ab Zugang des Festsetzungsbescheides an die Bundesnetzagentur zu entrichten.

(5) Ist ein zum Ausgleich verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im Rückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Feststellungsbescheid über die rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.

(6) Beim Verfahren der Kostenteilung hat die Bundesnetzagentur die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entsprechend den im Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung genannten Grundsätze einzuhalten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Grundsätze für die Kostenteilung und der Entschädigung für die Nettokosten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen jährlichen Bericht, in dem die Einzelheiten der berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtungen angegeben und die von allen beteiligten Unternehmen geleisteten Beiträge aufgeführt sind, einschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Unternehmen infolge der Universaldienstverpflichtungen entstanden sind.

Teil 10: Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge

Abschnitt 1: Öffentliche Sicherheit

§ 157 Notruf

(1) Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Gesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen oder internationalen Nummerierungsplans erbringt, hat Vorkehrungen zu treffen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen möglich sind, die entweder durch die Wahl der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das Aussenden entsprechender Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufverbindungen). Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen jederzeit unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden. Die nach Satz 1 und 2 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass der Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung übermittelt wird:

  1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, und
  2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.

Notrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Verbindungen herzustellen, sie stehen vorrangigen Verbindungen nach § 176 gleich. Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.

(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die unter Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen ist sicherzustellen, dass bei Nutzung eines Vermittlungsdienstes nach § 49 Absatz 4 unentgeltliche Notrufverbindungen möglich sind. Soweit technisch möglich, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 und 6 entsprechend.

(4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste, die eine direkte Kommunikation zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ermöglichen, haben sicherzustellen, dass die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, übermittelt werden. Die für diese Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten selbst.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen

  1. zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugsgebieten von Notrufabfragestellen und deren Unterteilungen durch die für den Notruf zuständigen Landes- und Kommunalbehörden sowie zu den Grundsätzen des Abstimmungsverfahrens zwischen diesen Behörden und den betroffenen Netzbetreibern, soweit diese Grundsätze für die Herstellung von Notrufverbindungen erforderlich sind,
  2. zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatznotrufabfragestelle,
  3. zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, einschließlich

    1. der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3 und
    2. zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden Daten in unausweichlichen technisch bedingten Sonderfällen,
    3. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,
    4. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Verfahren,
    5. zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Notrufkommunikation für Menschen mit Behinderungen und
    6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gebieten, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.

Landesrechtliche Regelungen über Notrufabfragestellen bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes insofern unberührt, als sie nicht Verpflichtungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 betreffen.

(6) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von dem die Notrufverbindung ausgeht, legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Verordnung nach Absatz 5. Die Bundesnetzagentur erstellt die Richtlinie unter Beteiligung

  1. der Verbände der durch Absatz 1 bis 4 betroffenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,
  2. der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der Betreiber von Notrufabfragestellen und
  3. der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen und Notrufabfragestellen eingesetzten technischen Einrichtungen.

Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen. Die Verpflichteten nach Absatz 1 bis 4 haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.

§ 158 Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen

  1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und
  2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.

(2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen

  1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen, auch soweit sie durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen bedingt sein können, und
  2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Telekommunikationsnetzen und -diensten.

Insbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu treffen, um Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer, andere Netze und Dienste so gering wie möglich zu halten. Hierzu gehört auch der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Der Umfang der Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 richtet sich nach dem jeweiligen Gefährdungspotenzial des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes. Sicherheitsrelevante Netz- und Systemkomponenten, die kritische Funktionen erfüllen (kritische Komponenten), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie von einer anerkannten Prüfstelle überprüft und von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden. Die Einzelheiten der nach den Sätzen 1 bis 4 zu treffenden Maßnahmen sowie Einzelheiten der Festlegung kritischer Funktionen und der Bestimmung der kritischen Komponenten nach Satz 5 legt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Katalog von Sicherheitsanforderungen nach Absatz 6 fest. Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen. Technische Vorkehrungen und sonstige Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden Telekommunikationsnetze oder -dienste steht. Im Falle des Eintritts eines Sicherheitsvorfalls oder der Feststellung einer erheblichen Gefahr kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Behebung des Sicherheitsvorfalls oder zur Abwendung der Gefahr und deren Umsetzungsfristen anordnen. § 62 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten Beteiligten zugeordnet werden können.

(4) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen, einen in der Europäischen Union ansässigen Ansprechpartner zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem hervorgeht,

  1. welches öffentliche Telekommunikationsnetz betrieben und welche öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste erbracht werden,
  2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist und
  3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind.

Insbesondere ist im Sicherheitskonzept darzustellen, auf welche Weise die verbindlichen Vorgaben des Katalogs von Sicherheitsanforderungen nach Absatz 6 umgesetzt sind. Sofern der Katalog Sicherheitsziele vorgibt, die auf unterschiedliche Weise erreicht werden können, ist im Sicherheitskonzept darzulegen, dass mit den ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicherheitsziel vollumfänglich erreicht wird. Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, kann von der Bundesnetzagentur verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicherheitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen, dass die darin aufgezeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie deren unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der nach Satz 4 oder 5 Verpflichtete das Konzept anzupassen und der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die Umsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Überprüfung soll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.

(5) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Erbringung der Dienste unverzüglich mitzuteilen. Das Ausmaß der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls ist – sofern verfügbar – insbesondere anhand folgender Kriterien zu bewerten:

  1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Nutzer,
  2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,
  3. die geographische Ausdehnung des von dem Sicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,
  4. das Ausmaß der Beeinträchtigung des Netzes oder des Dienstes,
  5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Tätigkeiten.

Die Mitteilung muss Angaben zu dem Sicherheitsvorfall, zu den Kriterien nach Satz 2, zu den betroffenen Systemen sowie zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache enthalten. Die Bundesnetzagentur legt Einzelheiten des Mitteilungsverfahrens fest. Die Bundesnetzagentur kann einen detaillierten Bericht über den Sicherheitsvorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlangen. Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetzagentur die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit über den Sicherheitsvorfall. Die Bundesnetzagentur kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffentlichen Interesse liegt. Im Fall einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls informieren die nach Satz 1 Verpflichteten die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können sowie gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst. § 8e des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur legt der Europäischen Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Meldungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor. Im Übrigen gelten die §§ 42 Absatz 4 und 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(6) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten als Grundlage für das Sicherheitskonzept nach Absatz 4 und für die zu treffenden technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 fest. Die im Katalog festgelegten Anforderungen sind verbindlich. Die Bundesnetzagentur gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme. Die nach den Absatz 1, 2 und 4 Verpflichteten haben die Anforderungen des Katalogs spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden.

(7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass sich die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste einer Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde unterziehen, in der festgestellt wird, ob die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 erfüllt sind. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Gefährdungspotenzial alle zwei Jahre einer Überprüfung durch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige nationale Behörde zu unterziehen, in der festgestellt wird, ob die Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 erfüllt sind. Die Bundesnetzagentur legt den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung nach Satz 2 fest. Der nach Satz 1 und 2 Verpflichtete hat eine Kopie des Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bundesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, sofern dieses die Überprüfung nicht vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung. Die Bewertung der Überprüfung sowie eine diesbezügliche Feststellung von Sicherheitsmängeln im Sicherheitskonzept erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(8) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in der Informationstechnik sowie die in diesem Zusammenhang von der Bundesnetzagentur geforderten Abhilfemaßnahmen unterrichtet die Bundesnetzagentur unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(9) Die Bundesnetzagentur kann zur Unterstützung ein Computer-Notfallteam (CSIRT) gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/1148 im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben in Anspruch nehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden und den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit konsultieren.

§ 159 Daten- und Informationssicherheit

(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrichtigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Teilnehmer oder andere Personen schwerwiegend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Verletzung zu benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten durch geeignete technische Vorkehrungen gesichert, insbesondere unter Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens gespeichert wurden, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gelten die §§ 42 Absatz 4 und 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Benachrichtigung an die Betroffenen muss mindestens enthalten:

  1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
  2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere Informationen erhältlich sind, und
  3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nachteilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten begrenzen.

In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnahmen darzulegen.

(3) Die Anbieter der Telekommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Folgendem enthält:

  1. zu den Umständen der Verletzungen,
  2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und
  3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bundesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 eingehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen und muss nicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

(4) Werden dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nach Absatz 1 Störungen bekannt, die von Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen, so hat er die Nutzer, soweit ihm diese bereits bekannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er die Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese Störungen erkennen und beseitigen können. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes darf die Teile des Datenverkehrs von und zu einem Nutzer, von denen eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies erforderlich ist, um den Nutzer über die Störungen benachrichtigen zu können.

(5) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes darf im Falle einer Störung die Nutzung des Telekommunikationsdienstes bis zur Beendigung der Störung einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme des Anbieters des Telekommunikationsdienstes, eines Nutzers im Sinne des Absatzes 4 oder anderer Nutzer zu beseitigen oder zu verhindern und der Nutzer die Störung nicht unverzüglich selbst beseitigt oder zu erwarten ist, dass der Nutzer die Störung selbst nicht unverzüglich beseitigt.

(6) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes darf den Datenverkehr zu Störungsquellen einschränken oder unterbinden, soweit dies zur Vermeidung von Störungen in den Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen der Nutzer erforderlich ist.

(7) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaßnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der Verfahrensweise und der Umstände, unter denen eine Benachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlich ist.

§ 160 Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften

(1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, hat

  1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen,
  2. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Telekommunikationsanlagen sichergestellt werden kann, die dazu erforderlichen automatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung und Ausleitung der zu überwachenden Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung zu ermöglichen,
  3. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Betriebsaufnahme

    1. zu erklären, dass er die Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat sowie
    2. eine im Inland gelegene Stelle zu benennen, die für ihn bestimmte Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation entgegennimmt,
    3. der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich, spätestens nach einem Monat nach Betriebsaufnahme,

      1. der Bundesnetzagentur die Unterlagen zu übersenden, die dort für die Vorbereitung der im Rahmen des Nachweises von der Bundesnetzagentur durchzuführenden Prüfungen erforderlich sind, und
      2. mit der Bundesnetzagentur einen Prüftermin für die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren;

      bei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die Bundesnetzagentur zu unterstützen,

    4. der Bundesnetzagentur auf deren besondere Aufforderung insbesondere zur Beseitigung von Fehlfunktionen eine erneute unentgeltliche Prüfung seiner technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie
    5. die Aufstellung und den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese Maßnahmen zuständigen Stelle sowie bei Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen Geräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.

Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers der dafür genutzten Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 umsetzen kann und der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme seines Dienstes mitzuteilen, welche Telekommunikationsdienste er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Nutzer betreffen, umgesetzt werden und an welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation zu richten sind. Änderungen der den Mitteilungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 zugrunde liegenden Daten sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3 vorhanden sind, hat der Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 in Absprache mit der Bundesnetzagentur zu gestalten, die entsprechende Festlegungen im Benehmen mit den berechtigten Stellen trifft. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen für die Telekommunikationsanlage vorsieht. § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung bleiben unberührt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. Regelungen zu treffen

    1. über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von Auskünften einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der Erteilung von Auskünften durch einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen,
    2. über den Regelungsrahmen für die Technische Richtlinie nach Absatz 3,
    3. für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und
    4. für die nähere Ausgestaltung der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sowie
    5. zu bestimmen,

      1. in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter technischer Vorgaben verzichtet werden kann,
      2. dass die Bundesnetzagentur aus technischen Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen zulassen kann und
      3. bei welchen Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten Telekommunikationsdiensten aus grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen Einrichtungen vorgehalten und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen.

(3) Die Bundesnetzagentur legt technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller zu erstellenden Technischen Richtlinie fest. Dabei sind internationale technische Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen.

(4) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie diese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen und technischen Vorschriften der Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Abweichungen von den technischen Vorgaben zulassen, sofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich sichergestellt ist und sich ein nur unwesentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten Stellen ergibt. Die Bundesnetzagentur hat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von der Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausgesprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vorgestellten Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.

(5) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für bereits vom Verpflichteten angebotene Telekommunikationsdienste müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich bei dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder einer erneuten Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein Mangel bei den von dem Verpflichteten getroffenen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus, hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Bundesnetzagentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die technische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden ist und dabei Fristen für die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind, hat die Bundesnetzagentur diese Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berücksichtigen.

(6) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen seines Angebotes für die Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung derartiger Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3 unberührt.

(7) Telekommunikationsanlagen, die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur technisch zu gestalten. Die Bundesnetzagentur hat sich zu der technischen Gestaltung innerhalb angemessener Frist zu äußern.

§ 161 Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes hat

  1. den Einsatz von Telekommunikationsanlagen der berechtigten Stellen in seinem Netz zur Ermittlung des Standortes von empfangsbereiten Mobilfunkendgeräten und zur Ermittlung von temporären oder dauerhaften Anschlusskennungen, die Mobilfunkendgeräten in seinem Netz zugewiesen sind, sowie
  2. eine automatisierte Auskunftserteilung über die temporär und dauerhaft in seinem Netz zugewiesenen Anschlusskennungen

nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 160 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 160 Absatz 3 zu ermöglichen. § 160 Absatz 3 und 7 gilt entsprechend.

§ 162 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden

(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt und dabei Rufnummern vergibt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 163 und 164

  1. die Rufnummern,
  2. andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,
  3. den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers,
  4. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
  5. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses,
  6. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss auch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes sowie
  7. das Datum der Vergabe der Rufnummer und soweit abweichend das Datum des Vertragsbeginns

vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer und soweit davon abweichend das Datum des Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse eingetragen werden. Die Richtigkeit der nach Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten ist zu überprüfen. Bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten ist die Richtigkeit der nach Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten vor der Freischaltung zu überprüfen durch

  1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes,
  2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes,
  3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Ausweisersatz zählt,
  4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,
  5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 des Asylgesetzes,
  6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes oder
  7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem Anschlussinhaber um eine juristische Person oder Personengesellschaft handelt,

soweit die Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingesehenen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind. Die Überprüfung kann auch durch andere geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind, wobei jeweils zum Zwecke der Identifikation vor Freischaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunkdienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 4 genutzt werden muss. Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 4 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend. Für das Auskunftsverfahren nach § 164 ist die Form der Datenspeicherung freigestellt.

(2) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speicherung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 entsprechend für denjenigen, der nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt und dabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennungen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinhabers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des Dienstes tritt.

(3) Wird dem Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen.

(4) Bedient sich ein Anbieter eines Telekommunikationsdienstes zur Erhebung oder Überprüfung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verantwortlich. Es ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu verwenden oder zu verarbeiten. Werden dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufes Änderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes unverzüglich zu übermitteln.

(5) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres zu löschen.

(6) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.

§ 163 Automatisiertes Auskunftsverfahren

(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt, hat die nach § 162 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 und 4 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der Verpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maßgabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) beauftragen, die Kundendateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung der in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt § 162 Absatz 3 und 5 entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass

  1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
  2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.

Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihnen die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis gelangen können. Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kundendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist

  1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder für die Verfolgung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
  2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen.

Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort übermittelten Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach Satz 7 Nummer 1.

(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden

  1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,
  2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
  3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes,
  4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,
  5. den Notrufabfragestellen nach § 157 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124,
  6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
  7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen sowie
  8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen

nach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt werden

  1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen Verfahren

    1. zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundesnetzagentur,
    2. zur Abfrage der Daten durch die Bundesnetzagentur bei den Verpflichteten und deren Antwort an die Bundesnetzagentur einschließlich der für die Abfrage zu verwendenden Datenarten und
    3. zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von der Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stellen,
  2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,
  3. für Auskünfte und Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion

    1. die Mindestanforderungen an den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der gesuchten Person,
    2. die Zeichen, die in Ersuchen verwendet werden dürfen,
    3. Anforderungen an den Einsatz sprachwissenschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass unterschiedliche Schreibweisen eines Personen-, Straßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen, die sich aus der Vertauschung, Auslassung oder Hinzufügung von Namensbestandteilen ergeben, in die Suche und das Suchergebnis einbezogen werden,
    4. die zulässige Menge der an die Bundesnetzagentur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie
  4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für das automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten muss; in diesen Fällen gilt § 162 Absatz 1 Satz 8 entsprechend.

Im Übrigen können in der Verordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nummer 5 bis 8 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden. Die technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens legt die Bundesnetzagentur unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der berechtigten Stellen in einer Technischen Richtlinie fest, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupassen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in der Technischen Richtlinie ist eine davon abweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen erfüllen.

(4) Auf Ersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Datensätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und als Ergebnis an die ersuchende Stelle zu übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tragen

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 1 die Bundesnetzagentur und
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 7 Nummer 2 die in Absatz 2 genannten Stellen.

Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnendes Datum. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen.

(5) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erforderlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.

§ 164 Manuelles Auskunftsverfahren

(1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 nach § XX des e Privacy-Gesetzes [bisher § 95 TKG] erhobene personenbezogene Daten sowie die nach § 162 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen. Die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen hat er auf eigene Kosten zu treffen.

(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden, soweit eine in Absatz 3 genannte Stelle dies in Textform im Einzelfall zum Zweck der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in Absatz 3 Nummer 3 genannten Stellen unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt; an andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich in Textform zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Auskunftsverlangens tragen die in Absatz 3 genannten Stellen.

(3) Stellen im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden;
  2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden;
  3. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst.

(4) Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ist gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.

(5) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen nach Maßgabe der Verordnung nach § 160 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 160 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei haben Verpflichtete mit mehr als 100.000 Nutzern die auf ETSI-Standards beruhende Schnittstelle sowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren nach der Technischen Richtlinie nach § 160 Absatz 3 bereitzuhalten. Verpflichtete mit weniger als 100.000 Nutzern müssen nur das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren bereithalten. Darüber hinaus gilt für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte § 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 und 7, § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 der Verordnung nach § 160 Absatz 2 entsprechend. Die Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird. Die Prüfung und Freigabe durch eine verantwortliche Fachkraft nach Satz 5 kann unterbleiben, sofern durch die technische Ausgestaltung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen automatisch überprüft werden kann.

§ 165 Verpflichtete; Entschädigung

(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 166 bis 171 beziehen sich auf Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt. Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, aber nicht alle der nach Maßgabe der §§ 166 bis 171 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat

  1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung seines Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß § 166 Absatz 1 gespeichert werden, und
  2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.

(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Verpflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus den §§ 166, 168 bis 171 entstehen, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundesnetzagentur.

§ 166 Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten

(1) Die in § 165 Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:

  1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
  2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.

(2) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten speichern

  1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses,
  2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Verbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone,
  3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rahmen des Sprachkommunikationsdienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können,
  4. im Fall mobiler Sprachkommunikationsdienste ferner

    1. die internationale Kennung mobiler Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss,
    2. die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes,
    3. Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wurden,
    4. im Fall von Internet-Sprachkommunikationsdiensten auch die Internetprotokoll-Adressen des anrufenden und des angerufenen Anschlusses und zugewiesene Benutzerkennungen.

Satz 1 gilt entsprechend

  1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht;
  2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit der Anbieter öffentlich zugänglicher Sprachkommunikationsdienste die in Satz 1 genannten Verkehrsdaten für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 des e Privacy-Gesetzes [bislang § 96 Absatz 1 Satz 2 TKG] genannten Zwecke speichert oder protokolliert.

(3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern

  1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse,
  2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,
  3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

(4) Im Fall der Nutzung mobiler Sprachkommunikationsdienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Fall der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.

(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.

(6) Daten, die den in § 11 Absatz 2 des e Privacy-Gesetzes [bislang § 99 Absatz 2 TKG] genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 11 Absatz 2 des e Privacy-Gesetzes [bislang § 99 Absatz 2 TKG] genannten Stellen ausgehen. § 11 Absatz 2 Satz 2 bis 7 des e Privacy-Gesetzes [bislang § 96 Absatz 2 Satz 2 bis 7 TKG] gilt entsprechend.

(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.

(8) Der nach § 165 Absatz 1 Verpflichtete hat die auf Grund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.

§ 167 Verwendung der Daten

(1) Die auf Grund des § 166 gespeicherten Daten dürfen

  1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 166 genannten Daten zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;
  2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder übermittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhebung der in § 166 genannten Daten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes erlaubt, verlangt;
  3. durch den Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für eine Auskunft nach § 164 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.

(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten dürfen die auf Grund des § 166 gespeicherten Daten von den nach § 165 Absatz 1 Verpflichteten nicht verwendet werden.

(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 160 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 160 Absatz 3. Die Daten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist, dass es sich um Daten handelt, die nach § 166 gespeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

§ 168 Gewährleistung der Sicherheit der Daten

Der nach § 165 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § 166 Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen insbesondere

  1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,
  2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,
  3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,
  4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind, und
  5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.
§ 169 Protokollierung

(1) Der nach § 165 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach § 166 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

  1. der Zeitpunkt des Zugriffs,
  2. die auf die Daten zugreifenden Personen,
  3. Zweck und Art des Zugriffs.

(2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

(3) Der nach § 165 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

§ 170 Anforderungskatalog

(1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß den §§ 166 bis 169 ist ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.

(2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Technik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich anzupassen.

(3) § 158 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 158 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen nach § 158 Absatz 1 bis 3 die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 166 Absatz 7 und 8, § 168 und nach § 169 Absatz 1 und 3 treten.

§ 171 Sicherheitskonzept

Der nach § 165 Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 158 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,

  1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 166 bis 169 betrieben werden,
  2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
  3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtungen aus den §§ 166 bis 169 zu erfüllen.

Der nach § 165 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 166 und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 165 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.

§ 172 Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die Strukturen der Telekommunikationsnetze sowie bevorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift sein.

(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

§ 173 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 10 Abschnitt 1 und der auf Grund dieses Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen sowie Allgemeinverfügungen, insbesondere der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien sicherzustellen. Der Verpflichtete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben anwendbar.

(2) Die Bundesnetzagentur kann bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus § 162 den Inhalt von Kundendateien überprüfen und dazu auch personenbezogene Daten verarbeiten. Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.

(3) Bei wiederholten Verstößen gegen § 162 Absatz 1 bis 5, § 163 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2 oder § 164 Absatz 4 und 5 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Bundesnetzagentur dahin gehend eingeschränkt werden, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.

(4) Darüber hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nichterfüllung von Verpflichtungen dieses Abschnitts den Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht ausreichen.

(5) Zur Durchsetzung Maßnahmen nach Absatz 1 bis 4 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1 000 000 Euro festgesetzt werden.

(6) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen nach Absatz 1 erfordern.

Abschnitt 2: Notfallvorsorge

§ 174 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten

  1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen, erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
  2. im Rahmen

    1. internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
    2. der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
    3. von Bündnisverpflichtungen.
§ 175 Telekommunikationssicherstellungspflicht

(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste mit mehr als 100.000 Nutzern haben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrecht zu erhalten:

  1. Sprachkommunikationsdienste,
  2. Internetzugangsdienste,
  3. Datenübertragungsdienste und
  4. Dienste der elektronischen Post (E-Mail).

Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben den Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang aufrecht zu erhalten, der für die Erbringung der Dienste nach Satz 1 erforderlich ist. Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese Dienstleistungen aufrecht zu erhalten.

(2) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben erforderliche Verkehrsmanagementmaßnahmen zu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder eine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen. Dabei sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behandeln. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kann die Bundesnetzagentur konkrete Verkehrsmanagementmaßnahmen anordnen.

§ 176 Telekommunikationsbevorrechtigung

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 175 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach § 175 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich sind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte Anschlüsse und Übertragungswege unverzüglich und vorrangig bereitzustellen und zu entstören sowie unverzüglich und vorrangig auf Anfrage die Datenübertragungsraten bestehender Anschlüsse oder Übertragungswege im erforderlichen Umfang zu erweitern.

(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für Telekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im Mobilfunk vorrangig herzustellen. Für die Ausgestaltung dieser Verpflichtung kann die Bundesnetzagentur technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben treffen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände. Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Festlegungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Festlegungen nach Satz 2 ersetzt werden.

(3) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:

  1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
  2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. Gerichte des Bundes und der Länder,
  4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
  5. Katastrophenschutz-, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
  6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
  7. Hilfs- und Rettungsdienste,
  8. Rundfunkveranstalter,
  9. Nutzer, denen von einer für den Bevölkerungs- oder Katastrophenschutz oder die Verteidigung zuständigen Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind.

Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist. Bescheinigungen, die nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der zehnjährigen oder vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.

§ 177 Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung

(1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,

  1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorrangig entstört werden sollen,
  2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbindungen in Anspruch genommen werden sollen.

Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 176 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.

(2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung hat der nach § 176 Absatz 1 und 2 Verpflichtete unverzüglich Vorkehrungen zu treffen. Er hat diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses oder nach Ablauf der in § 176 Absatz 3 Satz 2 genannten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 176 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Die nach § 176 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betroffenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 176 Absatz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertragungsrate nicht vorrangiger Verbindungen im erforderlichen Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112; § 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 178 Mitwirkungspflichten und Entschädigung

(1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 174 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.

(2) Für Personal, das auf Grund einer Anordnung nach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des Einsatzes je Person und angefangener Stunde eine Entschädigung gewährt. Diese entspricht der Honorargruppe 5 des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung nach Satz 1 darf je Person und Tag den Betrag, der für einen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht überschreiten.

§ 179 Entgelte

Telekommunikationsbevorrechtigte haben für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den Vorkehrungen nach § 177 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 100 Euro und für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrungen nach § 177 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro an den Verpflichteten zu entrichten. Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 176 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.

§ 180 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Verpflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 bleiben unberührt.

(2) Zur Durchsetzung Maßnahmen nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 1.000.000 Euro festgesetzt werden.

Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständigen Behörden

Abschnitt 1: Organisation

§ 181 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen nimmt die ihr nach diesem Gesetz sowie nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 und nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

§ 182 Medien der Veröffentlichung

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 183 Veröffentlichung von Weisungen

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

§ 184 Aufgaben des Beirates

Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Aufgaben:

  1. Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 96 Absatz 4 Nummer 2 und 4.
  2. Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagentur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
  3. Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
  4. Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenzplanes nach § 86 anzuhören.
§ 185 Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten

(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes gemeinsam mit dem Bericht nach Absatz 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch zu der Entwicklung und der Höhe der Endnutzerpreise der Telekommunikationsdienste nach § 150 Absatz 2 sowie zu der Verfügbarkeit des Mindestangebots an diesen Diensten Stellung zu nehmen.

(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunikationsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt, insbesondere zu der Frage, ob die Regelung in [§ 21 Absatz 2 Nummer 3 TKG-alt] im Hinblick auf die Wettbewerbsentwicklung anzupassen ist. Das Gutachten soll bis zum 30. November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Die Bundesregierung nimmt zum Sektorgutachten gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in angemessener Frist Stellung.

§ 186 Jahresbericht

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.

§ 187 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene

(1) In den Fällen der [§§ 9, 10, 40, 41 und § 62 Absatz 2 Nummer 3 TKG-alt] entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach [Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 oder § 77a Absatz 1 und 2 TKG-alt], gibt sie dem Bundeskartellamt rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses Gesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschriften, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.

(2) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Absatz 6 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.

§ 188 Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union

(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationalen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Kommission und dem GEREK auf transparente Weise zusammen, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz.

(3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der Gruppe für Frequenzpolitik mit.

(4) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlungen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt. Beschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine solche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe ihrer Gründe mit.

§ 189 Bereitstellung von Informationen

(1) Die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden stellen der Kommission auf deren begründeten Antrag hin die Informationen zur Verfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Aufgaben auf Grund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten Informationen auf Informationen, die zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Behörde bereitgestellt wurden, so werden die Unternehmen hiervon unterrichtet.

(2) Die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden können ihnen übermittelte Informationen dem GEREK und Behörden eines anderen Mitgliedstaats auf deren begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, soweit dies erforderlich ist, damit das GEREK oder diese Behörden ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen können.

(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach Absatz 1 und 2 stellen die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden eine vertrauliche Behandlung aller Informationen sicher, die Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von dem Unternehmen, das die Informationen an die Bundesnetzagentur oder andere zuständige Behörden übermittelt hat, nach den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union und den einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen werden.

(4) Die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden kennzeichnen im Rahmen der Bereitstellung von Informationen an die Kommission, an Behörden anderer Mitgliedstaaten und an das GEREK vertrauliche Informationen. Sie kann bei der Kommission beantragen, dass die Informationen, die sie der Kommission bereitstellt, Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen.

§ 190 Mediation

Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle (Mediationsverfahren) vorschlagen.

§ 191 Wissenschaftliche Beratung

(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet von Telekommunikation über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.

(2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unterstützung. Diese betrifft insbesondere

  1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Entwicklung der Telekommunikation im Inland und Ausland,
  2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht, die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die Nummerierung und den Kundenschutz.

Abschnitt 2: Befugnisse

§ 192 Durchsetzung von Verpflichtungen

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes, nach der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2120 nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Die Bundesnetzagentur kann die Anhörung nach Satz 1 mit der Aufforderung verbinden, der Nichterfüllung der Verpflichtung binnen einer angemessenen Frist oder unverzüglich abzuhelfen. Dieses Abhilfeverlangen kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 2 angefochten werden.

(2) Kommt das Unternehmen

  1. im Fall der Aufforderung zur Abhilfe innerhalb der Abhilfefrist oder unverzüglich (Absatz 1 Satz 2),
  2. im Übrigen innerhalb der Stellungnahmefrist (Absatz 1 Satz 1)

seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen. Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.

(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.

(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.

(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1.000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.

(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durchsetzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Anbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend.

§ 193 Auskunftsverlangen

(1) Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmittelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union beruhender Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste sowie die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen aus diesem Gesetz oder unionsrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte verlangen, die erforderlich sind für

  1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ergeben,
  2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
  3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer, einschließlich Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Netzabdeckung nach § 50 Absatz 7 Satz 2,
  4. genau angegebene statistische Zwecke,
  5. die Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach den §§ 8 und 9 sowie die Regulierungsverfügung nach § 11, 6. die Durchführung der Verfahren in Teil 9,
  6. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und zur Überprüfung der entsprechenden Anträge sowie
  7. die Nutzung von Nummern und die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegungen und erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern.

Auskünfte nach Satz 2 Nummer 1 bis X dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Anbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/302. Reichen die nach Satz 1 und 2 gesammelten Informationen für die Bundesnetzagentur nicht aus, um ihre Regulierungsaufgaben wahrzunehmen, können andere Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, um diese Informationen ersucht werden.

(2) Soweit es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz oder nach unionsrechtlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur von den in Absatz 1 genannten Unternehmen

  1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen, verlangen sowie
  2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.

Die Bundesnetzagentur kann von den in Absatz 1 genannten Unternehmen insbesondere Auskünfte über künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleistungsebene auswirken können, die die Unternehmen Wettbewerbern zugänglich machen. Die Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

(3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, die der Bundesnetzagentur in diesem Gesetz übertragen werden, kann die Bundesnetzagentur im Streitfall

  1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze vor Ort untersuchen,
  2. von den Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze Auskünfte über künftige Entwicklungen der Netze und Dienste verlangen, soweit sich diese Entwicklungen auf die Mitnutzung der passiven Netzinfrastrukturen der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze auswirken können, und
  3. in den Fällen von [§ 77a Absatz 4, § 77b Absatz 4, § 77c Absatz 3, § 77g Absatz 2, § 77h Absatz 4 und § 77i Absatz 5 TKG-alt] Einsicht nehmen in die von den Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze erstellten Sicherheitskonzepte, sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente oder in Teile davon.

(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationslinien sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle des Bundes diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 74 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 76 und nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 77 erforderlich sind. Reichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen für die Zwecke der §§ 76 und 77 nicht aus, kann die zentrale Informationsstelle des Bundes andere Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, um Informationen ersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 74 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 76 und nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 77 erforderlich sind.

(5) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Daten zum tatsächlichen, standortbezogenen Ausbau der Mobilfunknetze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit [§ 45n Absatz 8 Satz 2 TKG-alt], insbesondere Daten zu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie, einschließlich unternehmensbezogener Daten und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, in einem weiterverarbeitungsfähigen Format zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu den gesetzlichen Aufgaben zählt auch die Erstellung von Netzabdeckungskarten unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

§ 194 Verfahren/Durchführung des Auskunftsverlangens

(1) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte und ordnet die Prüfungen nach § 193 Absatz 1 bis 3 und die zentrale Informationsstelle des Bundes fordert die Informationen nach § 193 Absatz 4 durch Verfügung an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Verlangens anzugeben. Für die Erteilung der Auskunft oder der Information ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Übermittlung der angeforderten Daten erfolgt in elektronischer Form, soweit dies von der Bundesnetzagentur nicht anders angeordnet wurde.

(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach § 193 Absatz 1 bis 3 zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden.

(3) Personen, die von der Bundesnetzagentur mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.

(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(6) Zur Auskunft nach Absatz 2 Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder Maßnahmen nach § 193 Absatz 1 bis 3 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.

(7) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetzagentur ergeben haben, hat das Unternehmen der Bundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.

(8) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach § 193 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1.000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.

§ 195 Ermittlungen

(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.

(3) Über die Aussagen der Zeuginnen oder Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem ermittelnden Mitglied der Bundesnetzagentur und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.

(4) Die Niederschrift ist den Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.

§ 196 Beschlagnahme

(1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die Bundesnetzagentur hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben haben.

(3) Die Betroffenen können gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber sind sie zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.

(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 197 Vorläufige Anordnungen

Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Abschnitt 3: Verfahren>

Unterabschnitt 1: Abschluss des Verwaltungsverfahrens

§ 198 Entscheidungen der Bundesnetzagentur

(1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten bekannt zu geben. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur gegenüber denjenigen bekannt, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat das Unternehmen keine Bevollmächtigten im Inland benannt, so gibt die Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu. Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

§ 199 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Entscheidungen der Bundesnetzagentur in Form von technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen sind abweichend von § 198 Absatz 1 öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und

  1. der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
  2. die Rechtsbehelfsbelehrung und
  3. ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite

im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden. Die Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur als bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Unterabschnitt 2: Beschlusskammern

§ 200 Beschlusskammerentscheidungen

(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des § 87 Absatz 9 sowie der §§ 96 und 97. Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gebildet.

(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Beschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle in den Fällen des § 141. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebildet.

(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) In den Fällen des § 87 Absatz 9 sowie der §§ 96 und 97 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder; Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen geregelt. Die Entscheidung in den Fällen des § 96 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Benehmen mit dem Beirat.

(5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach [§ 27 Absatz 2 TKG-alt] sind in der Geschäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den [§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41 Absatz 2 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 TKG-alt] betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen nach den [§§ 10 und 11 TKG-alt] durch die Präsidentenkammer erfolgen.

(6) Abweichend von § 198 Absatz 1 sind Entscheidungen der Beschlusskammern den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte im Inland benannt hat. Hat das Unternehmen keine Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt, so stellt die Beschlusskammer die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.

(7) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 6 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.

§ 201 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen

(1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugutekommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.

(2) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.

(3) Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur die Streitigkeit dem GEREK, um sie im Einklang mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Nach einer solchen Meldung gibt das GEREK eine Stellungnahme ab, in der es die die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit spätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat. § 197 bleibt hiervon unberührt.

(4) Die §§ 192 bis 197, 200 und 202 bis 206 gelten entsprechend.

§ 202 Einleitung, Beteiligte

(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.

(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt

  1. der Antragsteller,
  2. die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet,
  3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
§ 203 Verfahren der nationalen Streitbeilegung

(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Verfahren auf Antrag ein.

(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbeilegungsstelle sind beteiligt:

  1. bei einem Verfahren nach [§ 77n Absatz 1 bis 5 TKG-alt] der Antragsteller und die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze, gegen die sich das Verfahren richtet,
  2. bei einem Verfahren nach [§ 77n Absatz 6 TKG-alt] der Antragsteller und der Verfügungsberechtigte über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen den sich das Verfahren richtet,
  3. die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat,
  4. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfrastrukturunternehmen die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde.

(3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach [§ 77b Absatz 4 Nummer 3, § 77c Absatz 3 Nummer 3, § 77g Absatz 2 Nummer 4, § 77h Absatz 4 Nummer 4 oder § 77i Absatz 5 TKG-alt] kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betroffen, so entscheidet die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 204 Anhörung, mündliche Verhandlung

(1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Den Personen, die von dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3) Die Beschlusskammer entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.

§ 205 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.

Unterabschnitt 3: Gerichtsverfahren

§ 206 Rechtsmittel

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Im Falle des § 200 findet ein Vorverfahren nicht statt.

(3) Im Falle des § 200 sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 138 Absatz 4, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 52 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist bei Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen der nationalen Streitbeilegungsstelle nach den § 200 Absatz 2 in Verbindung mit [§ 77n TKG-alt] das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeilegungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1.

§ 207 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.

(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.

§ 208 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

  1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
  2. die Dauer der Verfahren und
  3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

Sie stellt diese Informationen sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.

§ 209 Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr Präsident oder ihre Präsidentin.

Unterabschnitt 4: Internationale Aufgaben

§ 210 Internationale Aufgaben

(1) Im Bereich der europäischen und internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Bundesnetzagentur auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von Verordnungen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.

(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzungen in europäischen und internationalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie unverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bei Aufgaben, die die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwingende Vorschriften die vertrauliche Behandlung von Informationen fordern.

§ 211 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

Teil 12: Abgaben

§ 212 Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Frequenzen nach §§ 87, 88 sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Gebühren nach Satz 1 sollen in jährlich fällig werdenden Raten festgesetzt werden. Bei Erlöschen einer Frequenzzuteilung durch Verzicht nach § 98 Absatz 5 soll eine Gebührenermäßigung gewährt werden. Es werden keine Gebühren erhoben, wenn Frequenzen im Wege eines Verfahrens nach § 96 Absatz 5 oder 6 vergeben werden. Die Bundesnetzagentur ist im Fall einer Verlängerung einer befristeten Frequenzzuteilung befugt, die für die Zuteilung erhobenen Gebühren anzupassen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach [§ X (§ 145 a.F.)], durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach [§ X (§ 68 Absatz 3 a.F.)] zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.

§ 213 Frequenznutzungsbeitrag

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

  1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
  2. internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 212 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

§ 214 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach [§ 47a TKG-alt] werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

§ 215 Kosten des Vorverfahrens

Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. In den Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt sich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen.

§ 216 Mitteilung der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.

Teil 13

Bußgeldvorschriften und Vorteilsabschöpfung

§ 217 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 193 Absatz 4 Satz 1 eine Information für die Zwecke des § 77 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem dort genannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
  3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Entgelt berechnet,
  4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Aufschlag erhebt,
  5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,
  6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde legt,
  7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merkmal verändert,
  8. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig versendet,
  9. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung übermittelt wird,
  10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7 Satz 3 die Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort genannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
  11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8 eine dort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
  12. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 als Anbieter von Internetzugangsdiensten

    1. Vereinbarungen mit einem Endnutzer über gewerbliche oder technische Bedingungen und die Merkmale von Internetzugangsdiensten wie Preis, Datenvolumina oder Geschwindigkeit abschließt oder
    2. eine Geschäftspraxis anwendet,

    die die Ausübung der Rechte der Endnutzer, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, einschränkt,

  2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster Halbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagementmaßnahme anwendet,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag die dort genannten Angaben enthält,
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
  5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
  7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1 als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation eine dort genannte Obergrenze nicht oder nicht richtig festlegt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regulierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorsätzlich oder fahrlässig

  1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkundenpreis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannten Endkundenpreis überschreitet,
  2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 genannter Tarifwechsel durchgeführt wird oder
  3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 aus einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei wechseln kann.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
  2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
  3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
  4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann wie folgt geahndet werden:

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 12 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, abweichend hiervon bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes; bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ist der weltweit erzielte Umsatz aller Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 61 der letzten drei Geschäftsjahre, die der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu legen; der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6, 10, 22, 27, 31 und 36 bis 40 und des Absatzes 1b Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
  3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7a, 16 bis 17a, 18, 26, 29, 30a, 33, 41 bis 43 und des Absatzes 1c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12 bis 13b, 13d bis 13o, 15, 17c, 17e, 19 bis 21, 21b, 30 und 44, des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4 und des Absatzes 1b Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
  5. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9, 11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
  6. in den übrigen Fällen der Absätze 1 bis 1b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro.

Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

(8) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

(9) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Vollstreckungsbehörde für das Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße. Die Vollstreckung der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, erfolgt durch die Bundesnetzagentur als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.

§ 218 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur

(1) Hat ein Unternehmen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung von Bußgeldern oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen ausgeglichen ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.

(3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.

(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.

Teil 14

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 219 Anwendungsbereich

Die Vorschriften der Teile 6 und 8 dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich des Küstenmeers sowie im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.

§ 220 Übergangsvorschriften

(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind.

(2) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.

(3) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.

(4) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(5) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.

§ 221 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) […]

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (FNA 200-6)

Nach § 4 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

㤠4a Amtsblatt

Das Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird in elektronischer Form veröffentlicht. Die elektronische Ausgabe des Amtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zugänglich gemacht.“

Artikel 3

Änderung der Betriebskostenverordnung (FNA 2330-32-2)

Nach § 2 Satz 1 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

„§ 2 Nummer 15 findet Anwendung auf Anlagen, die vor dem 21. Dezember 2020 in Betrieb gesetzt worden sind. § 2 Nummer 15 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 90 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes tritt, vorbehaltlich des Satzes 2, das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, außer Kraft. § 142 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, tritt am 30. September 2021 außer Kraft.

(3) Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten Artikel 12 Nummer 1 sowie Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 04. November 2016 (BGBl. I S. 2473) und Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem am 20. Dezember 2018 in Kraft getretenen Kodex, der die bisherigen vier Richtlinien in einem Rechtsakt zusammenfasst, wurden die Weichen für einen modernisierten Telekommunikationsrechtsrahmen in zahlreichen zentralen Themenbereichen wie beispielsweise der Marktregulierung, der Frequenzpolitik, dem Schutz der Endnutzer, dem institutionellen Gefüge und einer Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten für die nächsten Jahre gestellt.

Die Zielvorgaben des Kodex sind im Vergleich zum bisherigen Richtlinienrecht gestrafft, zugleich aber auch ergänzt worden. Ausdrücklich legt der Kodex ein besonderes Augenmerk auf Anreize für Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität. Damit wird der immensen Bedeutung von Netzen mit sehr hoher Kapazität zur Errichtung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Rechnung getragen.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, mit der Umsetzung des Kodex einen Ordnungsrahmen zu schaffen, der wichtige Impulse für einen schnelleren und flächendeckenden Ausbau von Gigabitnetzen setzen wird. Er nutzt die durch den Kodex geschaffenen Freiräume für investitionsfreundliche regulatorische Anreizmechanismen. Dabei sind Ko-Investitionsmodelle zentral; auch Open-Access-Modelle spielen eine wichtige Rolle. Zugleich bleiben die bewährten Grundprinzipien der Marktregulierung erhalten. Weitere wichtige Neuerungen betreffen die Frequenzregulierung – auch hier soll um den Weg für einen zügigen Ausbau von leistungsfähigen Mobilfunknetzen geebnet werden – die weitgehende Harmonisierung des Verbraucherschutzes auf hohem Niveau, sowie die Zusammenführung von Planungs- und Informationswerkzeugen in einem technischen Instrument als Datengrundlage für einen effektiven Netzausbau. Wenngleich nach wie vor die „klassischen“ Telekommunikationsdienste im Fokus des Rechtsrahmens stehen, werden künftig die sogenannten „Over-the-Top-Dienste“ wie Messenger-Dienste rechtssicher in Teile des Regulierungsregimes einbezogen.

Nach Artikel 87f Absatz 1 zweite Variante des Grundgesetzes gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Diese Gewährleistung erfordert einen dem digitalen Wandel angemessenen nachhaltigen Ausbau von Telekommunikationsnetzen. Diese Netze müssen nicht nur die Erbringung solcher Telekommunikationsdienste ermöglichen, die zurzeit für die wirtschaftliche und soziale Teilhabe an der digitalen Gesellschaft erforderlich sind, sondern auch die Erbringung solcher Dienste, welche aufgrund der zu erwartenden rasanten technologischen Entwicklungen zukünftig essentiell für die Teilhabe sein werden. Der Entwurf soll neben der Förderung eines nachhaltigen Netzausbaus auch den Zugang aller Teile der Bevölkerung zu diesen Netzen und die Versorgung mit den für eine Teilhabe erforderlichen Diensten sicherstellen.

Über die Umsetzung des Kodex hinaus schafft der Entwurf daher Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität und beseitigt verfahrensrechtliche und sonstige Hemmnisse für Ausbaumaßnahmen. Zur rechtlichen Absicherung der wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe wird ein rechtlich abgesicherter Anspruch für alle Bürgerinnen und Bürger auf die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten geschaffen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Entwurf eines neuen Telekommunikationsgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 in nationales Recht. Darüber hinaus wird der aktuelle Rechtsrahmen grundlegend überarbeitet und modernisiert. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen in den einzelnen Bereichen im Einzelnen dargestellt:

1. Allgemeine Vorschriften

Im Bereich der Allgemeinen Vorschriften sehen die Regelungsvorschläge grundlegende Änderungen vor. Während es weiterhin unverändert der Zweck des TKG ist, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten, wurden die Ziele der Regulierung vor dem Hintergrund des Zielkatalogs in Artikel 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 überarbeitet. Der Entwurf sieht insbesondere vor, dass die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden einheitliche Ziele verfolgen. Zudem berücksichtigt die Neufassung der Regelung die Bedeutung von Netzen mit sehr hoher Kapazität. Darüber hinaus wurden die Begriffsbestimmungen des § 3 umfassend überarbeitet. Insbesondere die Definition des Telekommunikationsdienstes in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 grundlegend überarbeitet. Diese orientiert sich künftig verstärkt an einem funktionalen Ansatz und weniger an der technischen Ausrichtung. Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich der Meldepflicht. Der meldepflichtige Adressatenkreis wurde unter Berücksichtigung von Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 und mit Blick auf die Begriffsbestimmungen in § 3 angepasst.

2. Marktregulierung

Der bestehende Teil 2 des TKG „Marktregulierung“ wird neugefasst. Die Bestimmungen dieses Teils regeln insbesondere den Umgang mit Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Auch bislang schon umfasst Teil 2 neben der Marktdefinition und Marktanalyse zur Feststellung eines potentiell regulierungsbedürftigen Marktes und der in dem Markt tätigen Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auch die konkreten Verpflichtungen, die solchen Unternehmen auferlegt werden können, um einem festgestellten Marktversagen entgegenzuwirken. Die entsprechenden Verfahren werden ebenfalls in Teil 2 (Abschnitt 1) geregelt. In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 wird die Dauer einer Marktüberprüfungsperiode von bislang drei auf fünf Jahre erweitert, um längerfristige Planungssicherheit im Markt zu schaffen. Zugleich werden die Verfahren zur Anpassung der Verpflichtungen weiter flexibilisiert, um auf dynamische Marktentwicklungen innerhalb des nunmehr fünfjährigen Überprüfungszeitraums zügig reagieren zu können.

Neu aufgenommen wurden in §§ 16, 17 in Umsetzung der Artikel 76 und 79 Richtlinie (EU) 2018/1972 das Instrument der Verpflichtungszusagen sowie das Verfahren zur Überprüfung und Verbindlichmachung solcher Zusagen. Während auch bislang bereits eine Vorlage im Markt abgeschlossener freiwilliger Vereinbarungen durch das marktmächtige Unternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur möglich war und diese gegebenenfalls regulierungsmildernde Wirkung entfalten konnten (bisheriger § 21 Absatz 1 Nummer 7), wird nun (auch in Anlehnung an wettbewerbsrechtliche Regelungen) das Verfahren klarer gefasst: Erfüllen durch das marktmächtige Unternehmen gegenüber der Behörde vorgelegte Zusagen bestimmte (wettbewerbsabsichernde) Anforderungen, sind diese für verbindlich zu erklären und im Rahmen der Regulierungsverfügung zu berücksichtigen (teils bis zum Verzicht auf weitere regulatorische Verpflichtungen im Falle solcher Verpflichtungszusagen, die sich auf Ko-Investitionsangebote beziehen, die durch mindestens ein ko-investierendes Unternehmen auch angenommen werden). Verpflichtungszusagen können sich dabei auch auf jegliche kommerzielle Vereinbarung (und Ko-Investitionen sowie im Rahmen einer freiwilligen vertikalen Separierung eingebrachte Zusagen im Speziellen) beziehen. Das Verfahren der Verpflichtungszusagen steht grundsätzlich nicht dem Abschluss kommerzieller Vereinbarungen im Markt ohne eine Vorlage entsprechender Zusagen gegenüber dem Regulierer entgegen; allerdings reduziert sich hierdurch die Möglichkeit und Pflicht, solchen Vereinbarungen regulierungsmildernd verbindlich Rechnung zu tragen.

Grundsätzlich wurden im Bereich der an eine beträchtliche Marktmacht eines Unternehmens anknüpfenden Regulierung – auch in Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 – weitere Ermessensspielräume geschaffen. So sieht der europäische Rahmen nunmehr infolge der Feststellung beträchtlicher Marktmacht nicht mehr obligatorisch die Auferlegung einer Verpflichtung vor; vielmehr ist mit Blick auf das festgestellte Marktversagen (und gegebenenfalls verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen und/oder freiwillige Vereinbarungen im Markt) abzuwägen, ob und welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind. Dies gilt auch für die Entgeltregulierung: Anders als bislang verbindet sich mit Zugangsverpflichtungen nach § 24 (bisher: § 21) nicht mehr unmittelbar eine Genehmigungspflicht der entsprechenden Entgelte. Zudem ist für Netze mit besonders hoher Kapazität im besonderen Maße zu prüfen, ob die Möglichkeit einer lediglich nachträglichen – die Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts absichernden – entgeltlichen Missbrauchsprüfung ausreichend sein kann, sofern flankierend bestimmte wettbewerbssichernde Voraussetzungen vorliegen.

Die vorgenannten Überarbeitungen tragen insgesamt dem Ziel einer investitionsfreundlicheren Regulierung mit Blick auf eine zunehmende Bedeutung sehr hochleistungsfähiger glasfaserbasierter Netze als grundlegende Infrastruktur für eine zunehmend digitalisierte Wirtschaft und Gesellschaft Rechnung. Um den Übergang zu diesen neuen Infrastrukturen planungssicher zu gestalten, werden mit § 32 neu Migrationsbestimmungen eingeführt.

Während die asymmetrische Regulierung marktmächtiger Unternehmen Kern der Marktregulierung bleibt, werden durch Umsetzung von Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 in § 20 auch neue Verpflichtungsmöglichkeiten im Bereich der „symmetrischen“ Regulierung, d.h. einer nicht an eine Feststellung beträchtlicher Marktmacht anknüpfenden Regulierung, geschaffen. Auch wenn für die Auferlegung solcher über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinausgehenden Zugangsverpflichtungen hohe Hürden zu nehmen sind, handelt es sich dennoch um eine neue, über die bisherigen Bestimmungen des TKG (insbesondere bisheriger § 77k Absatz 2 und 3 in Umsetzung von Artikel 12 Richtlinie 2002/21/EG und Artikel 9 Richtlinie 2014/61/EU) hinausgehende Eingriffsmöglichkeit des Regulierers in Fällen, in denen lokale Bottleneck-Strukturen zu Marktversagen zulasten des Endnutzers führen.

3. Kundenschutz

Die Regelungen zum Kundenschutz werden angepasst und neu strukturiert. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 verfolgt im Bereich der Endnutzerrechte das Ziel der Vollharmonisierung und schränkt damit den Umsetzungsspielraum des nationalen Gesetzgebers ein. Die Neufassung der Anforderungen an die Transparenz, die Veröffentlichung von vorvertraglichen Informationen sowie die Informationsanforderungen für Verträge dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972. Ebenso erfolgt die Aufnahme der Regelungen zum Vertragsschluss, der Vertragsänderung sowie der Vertragskündigung und zu Angebotspaketen und Vergleichsinstrumenten zur vollharmonisierenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972. Darüber hinaus werden die Rechtsbehelfe der Verbraucher um ein Minderungsrecht für Fälle ergänzt, in welchen die tatsächlich zur Verfügung gestellte Dienstleistung von der vertraglich vereinbarten Qualität abweicht. Ebenso wird der Entstörungsdienst auf alle Unternehmen ausgeweitet und durch Fristenregelungen, Informationspflichten und Sanktionen ergänzt. Durch diese Regelungen soll die Qualität der Dienstleistung verbessert und der Vielzahl von Kundenbeschwerden über „lahmes Internet“ und mangelnde Störungsbehebung begegnet werden. Sie dienen gleichzeitig der Einführung einer von der Richtlinie (EU) 2018/1972 geforderten Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen.

4. Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung

Die bisherigen Vorgaben, die den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen (beispielsweise Router oder Modem) an das öffentliche Telekommunikationsnetz und die Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen betreffen, werden künftig gemeinsam mit den Vorgaben zur Rundfunkübertragung in einem Teil 4 fortgeschrieben.

5. Verbesserung der Informationen über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen

Ein neuer Teil “Informationen über Infrastruktur und Netzausbau“ wird in das TKG eingeführt. Vor dem Hintergrund der stetig wachsenden Bedeutung der Telekommunikationsinfrastruktur und der damit unmittelbar zusammenhängenden Bedeutung der Verfügbarkeit georeferenzierter Daten bzw. Informationen, die für deren Erhalt und Ausbau relevant sind, werden die Aufgaben der Erhebung und Bereitstellung georeferenzierter Daten, künftig gebündelt durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als zentrale Informationsstelle des Bundes. Eine Delegationsmöglichkeit dieser Aufgaben ist vorgesehen. Dazu wird ein technisches Instrument (Datenportal) errichtet, das – nach Nutzerkreisen gestuft einsehbare – Informationen bereitstellt zu den Bereichen Infrastruktur, Breitbandausbau, künftigem Netzausbau, Baustellen und Liegenschaften. In Umsetzung des Artikels 22 Kodex werden die in Deutschland für den bisherigen Breitbandatlas durchgeführten geografischen Erhebungen zur Breitbandverfügbarkeit durch eine Verpflichtung zur Durchführung von geografischen Erhebungen zur örtlichen Verfügbarkeit von öffentlichen Telekommunikationsnetzen verpflichtend vorgeschrieben. Dies geht mit einer Pflicht zur Bereitstellung der dafür erforderlichen Informationen seitens der Eigentümer oder Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationslinien einher.

6. Modernisierung der Frequenzverwaltung

Die Neufassung der Frequenzverwaltung des TKG dient der Umsetzung des Kodex unter weitgehender Beibehaltung der Systematik und Begriffe des bisherigen TKG. Insbesondere werden die Ziele der Frequenzregulierung explizit geregelt sowie die bestehenden Vorschriften zur Befristung und Verlängerung von Zuteilungen neu gefasst und an die Vorgaben des Kodex angepasst. Dadurch soll eine bessere Vorhersehbarkeit des Regelungsrahmens und damit höhere Investitionssicherheit erreicht werden. Im Falle einer Unterversorgung mit über Mobilfunknetze erbrachten Telekommunikationsdiensten wird eine Befugnis für die Bundesnetzagentur geschaffen, bei unüberwindbaren wirtschaftlichen oder physischen Hindernissen für den Netzausbau in bestimmten Gebieten Unternehmen zum Infrastruktur-Sharing oder zum lokalen Roaming zu verpflichten. Nicht zuletzt um die Qualität der Telekommunikationsnetze und –dienste zu verbessern sowie die Verbraucherpreise für Telekommunikation zu verringern, stärkt die TKG-Novelle den Schutz des wirksamen Wettbewerbs auch im Bereich der Mobilfunknetze und der über Mobilfunknetze erbrachten Telekommunikationsdienste. Der Bundesnetzagentur werden zu diesem Zweck maßgebliche Kompetenzen zugewiesen.

7. Nummerierung

Der bisherige Abschnitt 2 des Teils 5 wird in einen eigenen Teil überführt. Die Vorgaben zur Nummerierung sind künftig in Teil 7 geregelt. Die Bundesnetzagentur nimmt auch weiterhin die Aufgabe der Nummerierung wahr. Dabei hat sie künftig auch einen Nummernbereich für die exterritoriale Nutzung zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurden die dem Verbraucherschutz dienenden Vorgaben im Bereich der Nummerierung umfassend überarbeitet. Die in verschiedenen Bereichen bestehende Differenzierung von Festnetz und Mobilfunk wurde dabei vollständig aufgegeben. Ein zentrales Anliegen ist zudem die Nachbesserung und Erweiterung der Vorgaben für die Rufnummernübermittlung. Die bisherigen Vorgaben des § 66k haben sich als nicht ausreichend erwiesen, um Angerufene vor Rufnummernmanipulationen zu schützen. Neu sind auch Vorgaben zum Einsatz von Telefonie-Dialern sowie zur Preisangabe und Preishöchstgrenzen für Persönliche Rufnummern und Nationale Teilnehmerrufnummern.

Auch die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der nummerierungsspezifischen Vorgaben wurden erweitert, um die der Behörde zur Verfügung stehenden Instrumente effektiver auszugestalten und damit auch den Schutz der Verbraucher und übrigen Nutzer zu stärken. Künftig kann die Bundesnetzagentur beispielsweise den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und -inkassierung vorzunehmen, die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassierter Entgelte untersagen sowie die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anordnen. Zudem wird die Bundesnetzagentur mit den für die Verfolgung von Verstößen gegen die Vorgaben zur Rufnummernübermittlung erforderlichen Auskunftsbefugnissen ausgestattet.

8. Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, Stärkung der Mitnutzungsrechte

Die Überführung des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts und der Mitnutzungsregelungen in einen eigenen Teil des Telekommunikationsgesetzes spiegelt zum einen die gestiegene Bedeutung dieser Regelungen für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität wider, zum anderen wird deutlich, dass auch diese Regelungsmaterie sowohl auf unionsrechtlicher als auch auf nationaler Grundlage eine erhebliche Modernisierung widerfährt. Die Anpassungen der wegerechtlichen Regelungen gehen nur zu einem geringen Teil auf die Vorgaben des Kodex zurück. Vielmehr steht die Ordnung und Vereinfachung, die zu einer Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, die für den Auf- und Ausbau von Telekommunikationsnetzen (mit sehr hoher Kapazität) unabdingbar sind, im Vordergrund. Flankiert wird die Beschleunigungswirkung sowohl durch formelle als auch materielle Vereinfachungen, die zu einer Entlastung der Wirtschaft wie auch der Verwaltung führen. Das auf das Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-Gesetz) zurückgehende Mitnutzungsregime wird konsequent auf Netze mit sehr hoher Kapazität ausgerichtet, in seinem Anwendungsbereich unionsrechtlich vorgeprägt auf Trägerstrukturen für den 5G-Mobilfunkausbau erweitert und entgeltrechtlich – insbesondere im Hinblick auf die gebäudeinterne Verkabelung – geschärft. Damit gehen auch eine Stärkung und ein Kompetenzzuwachs der weiterhin bei der Bundesnetzagentur angesiedelten nationalen Streitbeilegungsstelle einher. Schließlich werden auch gesetzliche Maßnahmen zur Effektivitätssteigerung staatlicher Ausbau- und Fördermaßnahmen ergriffen; hierzu gehören beispielsweise Regelungen zum offenen Netzzugang, die Einführung von Transparenzvorschriften zur Unterstützung der Erfüllung der bereits bislang geltenden Sicherstellungsverpflichtung sowie einer Vorschrift zur Stärkung der Verbindlichkeit von Markterkundungsverfahren im Rahmen von Förderprojekten.

9. Einführung eines rechtlich abgesicherten Anspruchs auf schnelles Internet

Entsprechend der Vorgabe im Koalitionsvertrag normiert der Entwurf einen rechtlich abgesicherten Anspruch auf schnelles Internet. Die Bedeutung der Verfügbarkeit von Internetzugangsdiensten als Basis für eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft wächst angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung stetig weiter. Ein Internetzugang in einer ausreichenden Qualität ist erforderlich, um Dienste wie Videotelefonie zu nutzen oder Teleheimarbeit zu ermöglichen. Deshalb enthält der Entwurf einen Mechanismus, der für alle Bürgerinnen und Bürger ein bestimmtes Qualitätsniveau hinsichtlich der Versorgung mit Internetzugangsdiensten aber auch Sprachkommunikationsdiensten gewährleistet und einen individuellen Anspruch des einzelnen Endnutzers beinhaltet. Um dem technischen Fortschritt der digitalen Gesellschaft stets gerecht zu werden, ist dieses Qualitätsniveau flexibel. Mindestens verfügbar sein müssen jedoch bestimmte essentielle Dienste wie E-Mails, Anrufen und Videoanrufen, die Nutzung von sozialen Medien, Sofortnachrichtenübermittlung und weiteren Onlinewerkzeugen für das Suchen und Finden von Informationen, Aus- und Weiterbildung, Online-Bestellungen, Arbeitssuche, berufliche Vernetzung, Online Banking und elektronische Behördendienste sowie insbesondere Teleheimarbeit. Für Verbraucher sowie für Kleinst- und kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen diese Dienste ferner zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden.

10. Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge

Der bisherige Teil 7 wurde ebenfalls grundlegend überarbeitet. Aufgrund verschiedener unionsrechtlicher Vorgaben werden die Abschnitte Fernmeldegeheimnis und Datenschutz auf dem TKG herausgelöst. Der Entwurf sieht in Teil 10 zwei Abschnitte vor: öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge. Der Abschnitt öffentliche Sicherheit basiert auf den entsprechenden bisherigen Regelungen, die umfassend – auch vor dem Hintergrund der aufgrund der Richtlinie (EU) 2018/1972 veränderten Definition des Telekommunikationsdienstes – überarbeitet wurden. Der Abschnitt Notfallvorsoge wird neu in das TKG eingefügt. Die den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des Gesetzes zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (PTSG) werden in das TKG überführt und stellenweise überarbeitet.

11. Organisations- und verfahrensrechtliche Vorgaben, Befugnisse der Bundesnetzagentur

Der Entwurf sieht auch Änderungen im Bereich der Organisation und Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie der verfahrensrechtlichen Vorgaben vor. Wesentliche Änderungen in diesem Bereich sind klare und effektive Kontrollrechte sowie weitergehende Auskunftsbefugnisse der Bundesnetzagentur. Neu ist zudem, dass neben der Bundesnetzagentur auch andere zuständige Behörden berechtigt sind, Auskünfte von Unternehmen einzuholen. Auch dies dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972.

12. Abgaben, Bußgeldvorschriften und Vorteilsabschöpfung

Der Teil Abgaben sowie die Bußgeldvorschriften wurden infolge der umfassenden Novellierung des Gesetzes ebenfalls überarbeitet und an den neuen Rechtsrahmen angepasst. Zudem wurde der Anwendungsbereich der Vorgaben zur Vorteilsabschöpfung auf alle Entscheidungen der Bundesnetzagentur ausgeweitet.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Mit Ausnahme der […] genannten Regelungen ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweite Variante und Artikel 87f Absatz 1 zweite Variante des Grundgesetzes. Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 zweite Variante Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Telekommunikation sowie die Telekommunikationsverwaltung. In Artikel 87f Absatz 1 Grundgesetz wird darüber hinaus eine Pflicht des Bundes zur flächendeckenden Gewährleistung angemessener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation begründet.

Für die […] ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz. Diese Gesetzesvorschläge beziehen sich auf verbraucherrechtliche Regelungen und sind damit dem Recht der Wirtschaft zuzuordnen (BVerfGE 26, 246, 254). Eine bundesgesetzliche Regelung hierzu ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Die Regelungen stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der ausschließlich dem Bund zugewiesenen Regelungsmaterie der Telekommunikation.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Insbesondere setzt er die Vorgaben des Kodex in nationales Recht um.

VI. Gesetzesfolgen

[…]

<1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf vereinfacht die Genehmigungserfordernisse für den Ausbau von Telekommunikationslinien und vereinfacht Verwaltungsverfahren durch die Streichung von Schriftform- und Zustellungserfordernissen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Entwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie. Im gesamten Telekommunikationsgesetz wird der Fokus auf die Förderung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität gelegt. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur den aktuellen Bedarf an Datenkapazität fassen können, sondern auch zukünftige Bedarfe im Zuge des digitalen Wandels abdecken können. Der Entwurf schafft damit die Basis für die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie in Bezug auf Innovation und Digitalisierung insgesamt. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

[…]

4. Erfüllungsaufwand

[…]

5. Weitere Kosten

[…]

6. Weitere Gesetzesfolgen

[…]

VII. Befristung; Evaluierung

Das Gesetz ist nicht mit einer Befristung versehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Telekommunikationsgesetz)

Zu Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Der Zweck dieses Gesetzes ist es unverändert, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.

Zu § 2 (Ziele der Regulierung)

§ 2 trägt den umfänglichen Änderungen des Zielkatalogs in Artikel 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung. Dementsprechend wird auch die Überschrift der Vorschrift angepasst, da die mit Artikel 8 Absatz 2 bis 5 Richtlinie 2002/21/EG eingeführte Unterteilung in Regulierungsziele und Regulierungsgrundsätze zumindest ausdrücklich nicht mehr weiterverfolgt wird, wenngleich die Darstellung in Artikel 3 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 auf eine Fortführung der Unterteilung von Regulierungszielen und -grundsätzen schließen lässt. Zudem sollen die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden einheitliche Ziele verfolgen. Um dies zu gewährleisten, findet § 2 gleichermaßen Anwendung auf die Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden. Den bisher in den Einzelrichtlinien enthaltenen umfangreichen Zielkatalog hat der europäische Gesetzgeber gestrafft. Betont wird nun zusätzlich die immense Bedeutung von Netzen mit sehr hoher Kapazität. Die Neufassung des § 2 berücksichtigt diesen Ansatz.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bleibt unverändert. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Zuweisung in Artikel 87f Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes ist die Regulierung der Telekommunikation hoheitliche Aufgabe des Bundes und wird in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

Zu Absatz 2
Zu Nummer 1

Mit der Förderung der Konnektivität wird in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972 ein neues Ziel in den Katalog der Regulierungsziele aufgenommen. Die Aufnahme des Konnektivitätsziels in Absatz 2 Nummer 1 stellt dabei keine Prioritätenverschiebung dar. Vielmehr tritt es gleichrangig neben die Ziele der Förderung des Wettbewerbs, des Binnenmarktes und der Endnutzerinteressen. Erwägungsgrund 23 Richtlinie (EU) 2018/1972 präzisiert das Konnektivitätsziel: breiter Zugang zu und die weiterverbreitete Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität für bzw. durch alle Bürger und Unternehmen in der Union auf Grundlage von angemessenen Preisen und angemessener Auswahl, wirksamen und fairem Wettbewerb, offener Innovation, effizienter Frequenznutzung, gemeinsamen Regeln und vorhersehbaren Regulierungskonzepten im Binnenmarkt sowie der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften zum Schutz der Interessen der Bürger der Union. Es werden einerseits Netze und Dienste mit der höchstmöglichen, wirtschaftlich nachhaltigen Kapazität in einem bestimmten Bereich angestrebt und andererseits wird ein territorialer Zusammenhalt im Sinne einer Konvergenz der in verschiedenen Gebieten verfügbaren Kapazität verfolgt.

Zu Nummer 2

Absatz 1 Nummer 2 verpflichtet nach wie vor zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche. Klargestellt wurde in Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972, dass auch die Förderung eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs mitumfasst ist.

Zu Nummer 3

Das Ziel der Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Verbraucherinteressen wurde von Absatz 2 Nummer 1 nach Nummer 3 verschoben. Absatz 2 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d Richtlinie (EU) 2018/1972, der gegenüber seiner Vorgängervorschrift in Artikel 8 Absatz 4 Richtlinie 2002/21/EG deutliche Veränderungen erfahren hat. Auch die Endnutzerinteressen sind nunmehr auf die Konnektivität sowie die Nutzbarkeit und den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität ausgerichtet. Zur besseren Übersicht wurde eine Unterteilung der Endnutzerinteressen in Buchstaben a bis d vorgenommen. Der bislang in § 88 festgeschriebene Schutz des Fernmeldegeheimnisses wird künftig in einem gesonderten Gesetz [Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und bei Telemedien sowie zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Telemediengesetzes (E-Privacy-Gesetz – EPrG)] geregelt. Dementsprechend wird das diesbezügliche Ziel, die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses, an dieser Stelle gestrichen.

Zu Nummer 4

Absatz 2 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 3 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, der den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten Regulierungsziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Handlungsgrundsätze vorgibt. Die Inhalte der in den Nummern 1 bis 6 abgebildeten Liste sind nicht abschließend. Der europäische Gesetzgeber hat erkannt, dass eine systematisch saubere Trennung zwischen Zielen und Grundsätzen der Regulierung in der Vorgängerrichtlinie 2002/21/EG nicht gelungen ist. Dementsprechend wird, wie oben bereits ausgeführt, nicht mehr auf den Begriff der Regulierungsgrundsätze abgestellt. Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 spricht hingegen allgemein von politischen Zielen, die in Artikel 3 Absatz 2 genannt und in Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegt wurden.

Zu Nummer 1

Absatz 3 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972, der gegenüber der Vorgängervorschrift ergänzt, dass die Vorhersehbarkeit der Regulierung auch dadurch gefördert wird, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden im Wege der Zusammenarbeit untereinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der Kommission ein einheitliches Regulierungskonzept wahren.

Zu Nummer 2

Absatz 3 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972 und entspricht mit Ausnahme einer redaktionellen Anpassung der bisherigen Fassung.

Zu Nummer 3

Absatz 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu Nummer 4

Absatz 3 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d Richtlinie (EU) 2018/1972 und entspricht mit Ausnahme redaktioneller Anpassungen der bisherigen Fassung.

Zu Nummer 5

Absatz 3 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Richtlinie (EU) 2018/1972 und findet auch Anwendung in Bezug auf die von natürlichen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht verwaltete lokale Infrastruktur, wie beispielsweise nicht-kommerzielle Initiativen, die sich dem Aufbau und Betrieb eines freien Funknetzes widmen.

Zu Nummer 6

Absatz 3 Nummer 6 setzt Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Übergeordnetes Ziel der Richtlinie (EU) 2018/1972 ist es, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich sicherzustellen, dass die Telekommunikationsmärkte nur noch dem allgemeinen Wettbewerbsrecht unterliegen. Vor dem Hintergrund der Wettbewerbsdynamik, die sich auf den Telekommunikationsmärkten in den vergangenen Jahren entwickelt hat, sollten nur dann regulatorische Vorabverpflichtungen auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb auf diesen Märkten besteht. Entscheidend ist dabei aus Sicht des europäischen Gesetzgebers der Nutzen des Endnutzers: Verpflichtungen auf Vorleistungsebene sollten nur dann auferlegt oder beibehalten werden, wenn ohne solche Verpflichtungen auf einem oder mehreren Endkundenmärkten kein wirksamer Wettbewerb zustande kommen würde.

Zu Absatz 4

Der bisherige § 2 Absatz 4 wird unverändert übernommen.

Zu Absatz 5

Der bisherige § 2 Absatz 5 wird unverändert übernommen.

Zu Absatz 6

Der bisherige § 2 Absatz 6 wird unverändert übernommen.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Zu Nummer 1

Nummer 1 setzt Artikel 2 Nummer 31 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Entsprechend der mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingeführten Unterteilung des Telekommunikationsdienstes in verschiedene Arten von Diensten, wird in die Definition des „Anrufs“ klarstellend aufgenommen, dass die Verbindung über einen interpersonelle Telekommunikationsdienst aufgebaut wird.

Zu Nummer 2

Die Begriffsbestimmung der Anschlusskennung wird neu in Nummer 2 eingefügt und dient der Klarstellung. Die Begriffsbestimmung ist insbesondere im Hinblick auf die Pflichten zur Speicherung von Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden in § 162 angezeigt. Danach haben Erbringer von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten für das automatisierte und das manuelle Auskunftsverfahren die von ihnen vergebenen Rufnummern zu speichern. Sofern sie neben Rufnummern auch weitere Anschlusskennungen vergeben, haben sie auch diese zu speichern. Die stellt klar, dass es sich bei Rufnummern um einen Unterfall der Anschlusskennung handelt. Demgegenüber stellt der Begriff der Kennung den dazugehörigen Oberbegriff dar. Kennungen sind künftig von Erbringern nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste zu speichern, damit sie gegenüber Sicherheitsbehörden beauskunftet werden können.

Zu Nummer 3

Diese Begriffsbestimmung der „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ übernimmt die bisherige Formulierung in § 3 Nummer 2 und wird in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 18 Richtlinie (EU) 2018/1972 lediglich redaktionell angepasst (Rundfunk ist Oberbegriff für Fernseh- und Hörfunkdienste).

Zu Nummer 4

Diese Begriffsbestimmung „Auskunftsdienste“ entspricht dem bisherigen § 3 Nummer 2a.

Zu Nummer 5

Die Aufnahme der Begriffsbestimmung „Betreiber“ dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 29 Richtlinie (EU) 2018/1972 und stellt klar, dass der Betreiberbegriff nicht nur das öffentliche Telekommunikationsnetz, sondern auch zugehörige Einrichtungen umfassen kann. Zwar wurde der Begriff des „Betreibers“ bereits in Artikel 2 Buchstabe c Richtlinie 2002/19/EG definiert, allerdings wurde die Definition bislang nicht in nationales Recht überführt.

Zu Nummer 6

Die Definition der „Betreiberauswahl“ des bisherigen § 3 Nummer 4a wird übernommen, allerdings an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 angepasst: Der „Teilnehmer“ wird ersetzt durch den „Endnutzer“ und die Unterteilung des „Telekommunikationsdienstes“ in verschiedene Unterkategorien erlaubt eine Präzisierung auf Anbieter von „öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten“.

Zu Nummer 7

Die Definition „Betreibervorauswahl“ des bisherigen § 3 Nummer 4b wird übernommen, allerdings an die Begriffsbestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 angepasst, vgl. die Ausführungen zu Nummer 6.

Zu Nummer 8

Die Begriffsbestimmung des „digitalen Fernsehempfangsgerätes“ wird unverändert aus dem bisherigen § 3 Nummer 7 übernommen

Zu Nummer 9

In Nummer 9 wird in Anlehnung an die in Artikel 23 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltene Bestimmung die Definition der „drahtlosen Breitbandnetze und Dienste“ aufgenommen.

Zu Nummer 10

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 stellt nicht mehr auf den Teilnehmer ab, sondern stellt den Endnutzer in den Fokus. Die Definition des „Endnutzers“ in Nummer 10 entspricht dem bisherigen § 3 Nummer 8 und setzt Artikel 2 Nummer 14 Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

Zu Nummer 11

§ 3 Nummer 11 übernimmt unverändert die Definition der „Frequenznutzung“ des bisherigen § 3 Nummer 9.

Zu Nummer 12

§ 3 Nummer 12 übernimmt unverändert die Definition der „Frequenzzuweisung“ des bisherigen § 3 Nummer 9a.

Zu Nummer 13

§ 3 Nummer 13 definiert den Begriff „Funktechnische Störung“. Der Begriff wird in Übernahme der Inhalte von Artikel 2 Nummer 20 Richtlinie (EU) 2018/1972 mit geringer sprachlicher Anpassung definiert. Die Neudefinition wurde erforderlich durch die Verwendung des Begriffs in § 52 Absatz 2 Nummer 4, § 55 Absatz 3 Nummer 2, § 55c Absatz 2 Nummer 2, § 55c Absatz 3 Nummer 1 und § 123 Absatz 4.

Durch die Aufnahme des Erfordernisses, dass der Funkdienst, deren Beeinträchtigung unterbunden werden soll, im Einklang mit den Vorschriften „eines anderen Gesetzes“ betrieben werden muss, werden insbesondere Dienste erfasst, deren Zulässigkeit nach Landesrecht zu bemessen ist.

Zu Nummer 14

§ 3 Nummer 14 enthält die neu aufgenommene Definition des Begriffs „gemeinsame Frequenznutzung“. Der Begriff wird in Übernahme der Inhalte von Artikel 2 Nummer 26 Richtlinie (EU) 2018/1972 mit geringer sprachlicher Anpassung definiert. Die Neudefinition wurde erforderlich durch die Verwendung des Begriffs in § 52a Absatz 2 Nummer 5 und 6, § 55 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 und 4, § 58, § 62 Absatz 1 Satz 1 und § 65b Absatz 6.

Zu Nummer 15

Die Definition des „GEREK“ in Nummer 16 bleibt unverändert und entspricht dem bisherigen § 3 Nummer 9b.

Zu Nummer 16

Die bisher in § 3 Nummer 9d geregelte Begriffsbestimmung des „Gerätes“ bleibt unverändert.

Zu Nummer 17

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht eine institutionelle Verankerung der durch Beschluss C/2019/4147 errichteten Gruppe für Frequenzpolitik vor (vgl. Erwägungsgründe 72-73). Infolgedessen wird im allgemeinen Teil des TKG in § 3 Nummer 16 eine Definition der Gruppe für Frequenzpolitik aufgenommen, auf die in § 55b, § 65c und § 123a Bezug genommen wird.

Zu Nummer 18

§ 3 Nummer 18 enthält eine sprachliche Änderung mit dem Ziel der Vereinheitlichung des im TKG verwendeten Begriffs „harmonisierte Frequenzen“.

Zu Nummer 19

Die neu in Nummer 19 eingefügte Begriffsbestimmung des „interpersonellen Telekommunikationsdienstes“ dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 5 Richtlinie (EU) 2018/1972. Für Endnutzer spielt es eine zunehmend geringere Rolle, ob sie sich zur Kommunikation eines „klassischen“ Telekommunikationsdienstes (Telefon, SMS) bedienen oder ob sie hierfür einen Over-the-Top-Dienst (z. B. Messenger-Dienst) nutzen – die Funktionalität ist aus Endnutzerperspektive gleichwertig. Um einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Endnutzer sicherzustellen, werden in dem modernisierten Telekommunikationsrechtsrahmen auch die Begriffsbestimmungen stärker an der Funktionsweise und weniger technisch ausgerichtet. Aus der Sicht des Endnutzers ist es nicht von Relevanz, ob ein Anbieter die Signale selbst überträgt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird. Dementsprechend wird der Begriff des Telekommunikationsdienstes unterteilt in Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Der interpersonelle Telekommunikationsdienst stellt dabei einen Dienst dar, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch zwischen zwei oder mehreren, letztlich aber einer endlichen und nicht potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen regelt, die vom Sender der Kommunikation bestimmt werden. Erfasst sind also beispielsweise Telefonate zwischen zwei Personen, E-Mails, Messengerdienste und Gruppenchats. Das interaktive Element des Informationsaustausches kennzeichnet, dass der Empfänger der Information in technischer Hinsicht die Möglichkeit zu einer Antwort hat. Damit werden Dienste wie der lineare Rundfunk, Websites, soziale Netzwerke, aber auch die Maschine-Maschine-Kommunikation vom Anwendungsbereich des interpersonellen Telekommunikationsdienstes ausgeschlossen. Nicht als interpersoneller Telekommunikationsdienst gelten auch Dienste, deren interpersonelle und interaktive Kommunikationseinrichtung nur eine untergeordnete und mit einem anderen Dienst verbundene Nebenfunktion einnimmt, die aus objektiv technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann (Beispiel: Online-Spiele, die eine Chatfunktion enthalten). Entscheidend für die Frage der Einordnung, ob es sich um eine Nebenfunktion handelt, ist die Sichtweise eines objektiven Endnutzers.

Zu Nummer 20

Diese Begriffsbestimmung entspricht unverändert § 3 Nummer 11a.

Zu Nummer 21

Diese Begriffsbestimmung entspricht unverändert § 3 Nummer 11b.

Zu Nummer 22

Diese Begriffsbestimmung entspricht unverändert § 3 Nummer 11c.

Zu Nummer 23

Der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation ist auch in der Neufassung dieses Gesetzes Bestandteil der Regulierungsziele. Die Definition entspricht unverändert § 3 Nummer 12.

Zu Nummer 24

Die Definition der „Nationalen Teilnehmerrufnummern“ wird neu in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen, da diese Nummern in die Verpflichtungen zur Preisangabe nach § 105 und Preishöchstgrenzen nach § 108 aufgenommen werden.

Zu Nummer 25

Diese Begriffsbestimmung entspricht mit einer begrifflichen Änderung Artikel 2 Nummer 9 Richtlinie (EU) 2018/1972 und auch bereits dem bisherigen § 3 Nummer 12a. Das GEREK verabschiedet gemäß Artikel 61 Absatz 7 Richtlinie (EU) 2018/1972 in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunktes für verschiedene Netztopologien.

Zu Nummer 26

Dem Begriff der „Netze mit sehr hoher Kapazität“ kommt eine zentrale Bedeutung in der Neufassung des TKG zu. Die Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 26 dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Dabei werden einzelne Begrifflichkeiten der Begriffsbestimmung aus der Richtlinie an bestehende Begrifflichkeiten des Telekommunikationsgesetzes bei ansonsten unveränderter Übernahme angepasst. Die Definition des „Netzes mit sehr hoher Kapazität“ berücksichtigt die wachsenden Anforderungen an das Leistungsvermögen von Telekommunikationsnetzen. Dies nicht nur mit Blick auf die Datenübertragungsrate, sondern auch hinsichtlich Parameter wie Latenz, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit. Die „Netze mit sehr hoher Kapazität“ erfordern daher Leistungsparameter, die denen einen Netzes entsprechen, das zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung aus Glasfaserkomponenten besteht. Dies entspricht bei Festnetzanschlüssen einer Netzleistung, die eine Glasfaserinstallation bis zu einem Mehrfamilienhaus als Ort der Nutzung bieten kann und bei drahtlosen Verbindungen einer Netzleistung, die mit der einer Glasfaserinstallation bis zur Basisstation als Ort der Nutzung vergleichbar ist. Trotz der Bezugnahme auf Glasfaserkomponenten verweist der Erwägungsgrund 13 der Richtlinie (EU) 2018/1972 auf den Grundsatz der Technologieneutralität, der auch hier Anwendung findet. Demzufolge sollen andere Technologien und Übertragungsmedien nicht ausgeschlossen werden, sofern sie hinsichtlich ihres Leistungsvermögens mit dem Basisszenario zu vergleichen sind. Erwägungsgrund 62 der Richtlinie (EU) 2018/1972 grenzt Netze mit sehr hoher Kapazität ab zu bestehenden Kupfer- und sonstigen Netzen, die – trotz umfassender Modernisierung oder Erweiterung – möglicherweise nicht in jeder Hinsicht mit den Leistungsmerkmalen von Netzen mit sehr hoher Kapazität übereinstimmen (z. B. Ausbau des Glasfasernetzes bis zum Verteilerkasten, gekoppelt mit aktiven Technologien wie dem Vectoring). Gemäß Artikel 82 Richtlinie (EU) 2018/1972 wird das GEREK bis zum 21. Dezember 2020 Leitlinien zu den Kriterien veröffentlichen, die ein Netz – insbesondere in Bezug auf Down- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter sowie Latenz und Latenzschwankung – erfüllen muss, um als Netz mit sehr hoher Kapazität zu gelten. Die Bundesnetzagentur wird diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung tragen. Der aus Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/61/EU entlehnte Begriff des „digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes“ wird aufgrund der Einführung des Begriffs des „Netzes mit sehr hoher Kapazität“ aufgegeben.

Zu Nummer 27

Die Begriffsbestimmung der „Nummern“ entspricht unverändert § 3 Nummer 13.

Zu Nummer 28

Dies Begriffsbestimmung der „Nummernart“ entspricht unverändert § 3 Nummer 13a.

Zu Nummer 29

Die Begriffsbestimmung des „Nummernbereichs“ entspricht unverändert § 3 Nummer 13b.

Zu Nummer 30

Nummer 30 enthält die neu aufgenommene Definition des „nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes“ und übernimmt dabei mit einer begrifflichen Klarstellung die Begriffsbestimmung aus Artikel 2 Nummer 6 Richtlinie (EU) 2018/1972. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie (EU) 2018/1972 präzisiert die Begriffsbestimmung. Demnach beinhalten nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste sowohl Dienste, denen Endnutzernummern zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität zugeteilt werden, als auch Dienste, die es Endnutzern ermöglichen, Personen zu erreichen, denen solche Nummern zugeteilt wurden. Die bloße Nutzung einer Nummer als Kennung sollte allerdings nicht mit der Nutzung einer Nummer zur Herstellung einer Verbindung mit öffentlich zugeteilten Nummern gleichgesetzt und daher für sich allein nicht als ausreichend betrachtet werden, um einen Dienst als nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienst zu bezeichnen. Folglich fallen Messengerdienste, die eine Nummer nur als Kennung verwenden, nicht unter den Begriff des nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes.

Zu Nummer 31

Die Definition des „Nummernraums“ entspricht unverändert § 3 Nummer 13c.

Zu Nummer 32

Die Definition des „Nummernteilbereichs“ entspricht unverändert § 3 Nummer 13d.

Zu Nummer 33

Wenngleich nach wie vor die „klassischen“ Telekommunikationsdienste im Fokus des Telekommunikationsrechtsrahmens stehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die sogenannten „Over-the-Top-(OTT-)Dienste“ wie z. B. Messengerdienste rechtssicher in Teile des Regulierungsregimes einbezogen. Die Definition des „nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienstes“, die in Umsetzung des Artikels 2 Nummer 7 Richtlinie (EU) 2018/1972 in § 3 Nummer 33 aufgenommen wird, schafft die notwendigen Voraussetzungen hierfür. Allerdings sollen nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste nur dann Verpflichtungen unterliegen, wenn die Anwendung spezifischer regulatorischer Verpflichtungen auf alle Arten von interpersonellen Telekommunikationsdiensten im öffentlichen Interesse liegt, unabhängig davon, ob sie bei der Bereitstellung ihres Dienstes Nummern nutzen (vgl. Erwägungsgrund 18 Richtlinie (EU) 2018/1972). Demgemäß finden – neben Vorgaben zur Interoperabilität – vornehmlich Regelungen des Teils Kundenschutz und des Abschnitts Öffentliche Sicherheit Anwendung auch auf nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste.

Zu Nummer 34

Die Begriffsbestimmung des „Nutzers“ wurde in Umsetzung des Artikels 2 Nummer 13 Richtlinie (EU) 2018/1972 überarbeitet. Zudem wurde die Bezugnahme auf den Teilnehmer gestrichen, da dieser Begriff in diesem Gesetz entsprechend der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 keine Verwendung mehr findet.

Zu Nummer 35

Die Definition des „öffentliches Telekommunikationsnetzes“ dient der Umsetzung des Begriffs des „öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzes“, der in Artikel 2 Nummer 8 Richtlinie (EU) 2018/1972 definiert ist.

Zu Nummer 36

Die Begriffsbestimmung der „öffentlichen Versorgungsnetze“ (bisher § 3 Nummer 16b) bleibt unverändert.

Zu Nummer 37

Die Begriffsbestimmung der „öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste“, bisher geregelt in § 3 Nummer 17a, wird inhaltlich präzisiert.

Zu Nummer 38

Die Begriffsbestimmung der „passiven Netzinfrastrukturen“, bisher geregelt in § 3 Nummer 17b, wurde überarbeitet. Die vorgenommenen Änderungen haben redaktionellen Charakter und dienen darüber hinaus der Angleichung an die Begriffsbestimmung der „sonstigen physischen Infrastrukturen (Trägerstrukturen)“ in § 3 Nummer 47. Dabei unterfallen bestimmte Infrastrukturen, wie etwa Lichtzeichenanlagen, die öffentliche Straßenbeleuchtung aber auch Masten usw. bewusst sowohl der Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 47 als auch des § 3 Nummer 38. Denn diesen Infrastrukturen wohnen mehrere Nutzungsmöglichkeiten inne. In der Konsequenz sind die Informations-, Mitnutzungs- und Versagungsgründe gleichförmig ausgestaltet.

Zu Nummer 39

Die Definition der „Persönlichen Rufnummern“ wird neu in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen, da diese Nummern in die Verpflichtungen zur Preisangabe nach § 105 und Preishöchstgrenzen nach § 108 aufgenommen werden.

Zu Nummer 40

Die Definition der „Premium-Dienste“ (bisher § 3 Nummer 17c) wurde überarbeitet, da der bisher erfasste Rufnummernbereich (0)190 nicht mehr existiert. Hingegen wurden die Massenverkehrsdienste, also der Rufnummernbereich (0)137, bisher definiert in § 3 Nummer 11d, in § 3 Nummer 40 integriert. Bei den (0)137-Rufnummern handelt es sich um niedrig tarifierte Premium-Dienste.

Zu Nummer 41

Die Begriffsbestimmung des „Roaming“ entspricht derjenigen des bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 4.

Zu Nummer 42

Die Begriffsbestimmung der „Rufnummer“ (bisher § 3 Nummer 18) wurde überarbeitet, da auf den Begriff des „öffentlich zugänglichen Telefondienstes“, der ausschließlich in der Richtlinie 2002/22/EG verwendet wurde und weithin als Bezeichnung für traditionelle analoge Telefondienste verstanden werden soll, in der Richtlinie (EU) 2018/1972 verzichtet wird. Eine Beschränkung auf den nunmehr in der Richtlinie etablierten Begriff des „Sprachkommunikationsdienstes“ soll in der Definition der „Rufnummer“ jedoch nicht erfolgen, da ansonsten beispielsweise Rufnummern, über die ein Telefaxdienst erreicht werden kann, aus dem Anwendungsbereich herausfallen würden. Daher erfolgt nunmehr eine Bezugnahme auf das „öffentliche Telekommunikationsnetz“ und darüber hinaus die Klarstellung, dass auch der Nummernraum für Kurzwahldienste erfasst wird.

Zu Nummer 43

Die Begriffsbestimmung des „Rufnummernbereichs“ (bisher § 3 Nummer 18a) wurde ebenfalls im Hinblick auf die Ausführungen zu § 3 Nummer 42 angepasst.

Zu Nummer 44

Die Definition der „Service-Dienste“ wird unverändert aus § 3 Nummer 8b übernommen.

Zu Nummer 45

Die Begriffsbestimmung der „Sicherheit von Netzen und Diensten“ wurde neu aufgenommen und dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 21 Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu Nummer 46

Die Begriffsbestimmung des „Sicherheitsvorfalls“ wurde neu aufgenommen und dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 42 Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu Nummer 47

Mit § 3 Nummer 47 wird die neue Begriffsbestimmung der „sonstigen physischen Infrastrukturen (Trägerstrukturen)“ eingeführt. Sie definiert physische Infrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite (so genannte small cells) geeignet oder zur Anbindung solcher Zugangspunkte erforderlich sind (Trägerstrukturen). Die Begriffsbestimmung erfasst sämtliche Trägerstrukturen einschließlich Grundstücke öffentlicher Stellen, aber auch private Trägerstrukturen, wenn und soweit diese der Kontrolle öffentlicher Stellen unterstehen. Private sonstige physische Infrastrukturen unterstehen insbesondere dann der öffentlichen Kontrolle, wenn das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder zum Betrieb von einer öffentlichen Stelle abgeleitet oder verliehen wird, beispielsweise im Rahmen von Konzessionsvergaben. Der Begriff der öffentlichen Stelle entspricht dabei Artikel 2 Satz 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/61/EU. Bezüglich der Geeignetheit einer Trägerstruktur für die Einrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite sind die Durchführungsmaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 zu beachten. Die in der Begriffsdefinition angeführten Trägerstrukturen bilden Beispiele und haben keinen abschließenden Charakter.

Zu Nummer 48

In § 3 Nummer 48 wird in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 32 Richtlinie (EU) 2018/1972 der Begriff des „Sprachkommunikationsdienstes“ eingeführt. Insbesondere durch die Verwendung der Internet-Protokoll-Technologie können Endnutzer aus einer Vielfalt miteinander konkurrierender Sprachtelefondienstanbieter wählen (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Dem wird mit der Einführung des zeitgemäßen und technologieneutralen Begriffs „Sprachkommunikationsdienst“ Rechnung getragen. Der Begriff ersetzt den Begriff des „öffentlich zugänglichen Telefondienstes“ (bisher § 3 Nummer 17), der ausschließlich in der Richtlinie 2002/22/EG verwendet und gemeinhin als Bezeichnung für traditionelle analoge Telefondienste verstanden wird. Dienste wie SMS, die nicht durch das Merkmal der Sprache gekennzeichnet sind, werden nicht als Sprachkommunikationsdienst eingeordnet (vgl. Erwägungsgrund 285 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

Zu Nummer 49

Der bisher in § 3 Nummer 19a definierte Begriff des „Teilabschnitts“ wird mit einer sprachlichen Anpassung in § 3 Nummer 49 fortgeführt.

Zu Nummer 50

Die Definition des „Teilnehmeranschlusses“ (bisher § 3 Nummer 21) wurde in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 30 Richtlinie (EU) 2018/1972 umfänglich überarbeitet.

Zu Nummer 51

Die bisher in § 3 Nummer 22 geregelte Definition von „Telekommunikation“ wird inhaltlich unverändert fortgeführt.

Zu Nummer 52

Die Begriffsbestimmung der „Telekommunikationsanlage“ (bisher § 3 Nummer 23) wird inhaltlich unverändert fortgeführt.

Zu Nummer 53

Die Begriffsbestimmung des „Telekommunikationsdienstes“ wurde in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 grundlegend überarbeitet. Notwendig geworden ist dies aufgrund der Weiterentwicklung von Telekommunikationsdienste und der hierfür genutzten technischen Mittel in den vergangenen Jahren. Endnutzer bedienen sich zwar nach wie vor herkömmlicher Sprachtelefon-, Textmitteilungs- und E-Mail-Übertragungsdiensten zur Telekommunikation, verstärkt jedoch auch gleichwertigen Online-Diensten, wie Internet-Telefonie, Messengerdiensten und Web-gestützten E-Mail-Diensten (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Die Funktionalität stellt sich dabei aus Sicht des Endnutzers als gleichwertig dar. Dementsprechend folgt auch die Definition des „Telekommunikationsdienstes“ nunmehr verstärkt einem funktionalen Ansatz und weniger einer technischen Ausrichtung. Zwar bleibt die „Signalübertragung“, die bisher im Fokus der Begriffsbestimmung des „Telekommunikationsdienstes“ stand, ein weiterhin relevanter Parameter für die Bestimmung der unter dieses Gesetz fallenden Dienste. Allerdings ist es für den Endnutzer wenig relevant, ob der Anbieter selbst die Signalübertragung vornimmt oder ob die Kommunikation über einen Internetzugangsdienst übermittelt wird (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Dem trägt die geänderte Definition des „Telekommunikationsdienstes“ Rechnung, indem sie drei Dienstekategorien umfasst: Internetzugangsdienste gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120, interpersonelle Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nummer 19 und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Diese drei Dienste können sich zum Teil inhaltlich überschneiden. Ausgenommen von der Begriffsbestimmung sind Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Dementsprechend fallen beispielsweise Rundfunkinhalte und Finanzdienste nicht in den Anwendungsbereich (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Bestimmte Telekommunikationsdienste, wie nummernunabhängige interpersonellen Telekommunikationsdienste, können zugleich unter den Begriff eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) fallen. Anders herum sind auch bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft zugleich als Telekommunikationsdienste einzuordnen. Mitumfasst von der Begriffsbestimmung sind unter anderem Übertragungsdienste, die für den Rundfunk und für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzt werden. Diese Dienste werden in der Begriffsbestimmung exemplarisch aufgeführt für Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen. Diese vorgenannten Ausführungen ließen sich weitestgehend auch bereits auf die bisherige Definition des „Telekommunikationsdienstes“ in § 3 Nummer 24 übertragen, die neugefasste Definition beseitigt allerdings bislang bestehende Unklarheiten.

Zu Nummer 54

Die Definition der „Endeinrichtung“, bisher § 3 Nummer 24a, entspricht unverändert der „Endeinrichtung“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/63/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen (ABl. L 162/20 vom 21.6.2008) und setzt damit Artikel 2 Nummer 41 Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

Zu Nummer 55

Die Begriffsbestimmung des „telekommunikationsgestützten Dienstes“ (bisher § 3 Nummer 25) hat keine europarechtliche Entsprechung, wird aber aufgrund nach wie vor bestehender nationaler Besonderheiten unverändert fortgeführt.

Zu Nummer 56

Die Definition von „Telekommunikationslinien“ wird unverändert aus § 3 Nummer 26 übernommen.

Zu Nummer 57

Die Begriffsbestimmung des „Telekommunikationsnetzes“, bisher § 3 Nummer 27, wird in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 klarstellend ergänzt und bleibt im Übrigen unverändert.

Zu Nummer 58

Die Definition des „Überbaus“, bisher § 3 Nummer 27a, wird unverändert übernommen.

Zu Nummer 59

Die Begriffsbestimmung des „Übertragungswegs“, bisher § 3 Nummer 28, wird inhaltlich unverändert übernommen.

Zu Nummer 60

Die Definition für „umfangreiche Renovierungen“, bisher § 3 Nummer 28a, wird unverändert übernommen.

Zu Nummer 61

Der Begriff des „Unternehmens“ (bisher § 3 Nummer 29) ist in der Neufassung dieses Gesetzes mit Blick auf den Adressatenkreis von Verpflichtungen im Teil Marktregulierung im Vergleich zum bisherigen TKG von noch zentralerer Bedeutung. Die Änderungen der Begriffsbestimmung dienen hinsichtlich der Bezugnahme auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Klarstellung. Die Ergänzung des zweiten Satzteiles dient der Präzisierung im Hinblick auf die Einordnung von kommerziellen Vereinbarungen.

Zu Nummer 62

Der Begriff der „Verkehrsdaten“ wird unverändert aus § 3 Nummer 30 übernommen.

Zu Nummer 63

Auf die „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ wurde nicht nur in dem aus diesem Gesetz ausgelösten Abschnitt Datenschutz Bezug genommen, sondern – auch weiterhin – im Abschnitt Öffentliche Sicherheit. Dementsprechend wird die Begriffsbestimmung unverändert aus § 3 Nummer 30a übernommen.

Zu Nummer 64

Die Definition „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ (bisher § 3 Nummer 30b) wird unverändert fortgeführt.

Zu Nummer 65

Die Begriffsbestimmung „Warteschleife“ (bisher § 3 Nummer 30c) bleibt unverändert.

Zu Nummer 66

Die Definition von „Zugang“ (bisher § 3 Nummer 32) dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 27 Richtlinie (EU) 2018/1972 und bleibt mit Ausnahme einer Klarstellung in Buchstabe a unverändert.

Zu Nummer 67

Die Begriffsbestimmung der „Zugangsberechtigungssysteme“ dient der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 12 Richtlinie (EU) 2018/1972 und bleibt im Vergleich zum bisherigen § 3 Nummer 33 unverändert.

Zu Nummer 68

Die Definition vom „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ wird – angepasst an Netze mit sehr hoher Kapazität – im Übrigen unverändert aus § 3 Nummer 33a übernommen.

Zu Nummer 69

Die Begriffsbestimmung „zugehörige Dienste“ (bisher § 3 Nummer 33b) wurde in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 11 Richtlinie (EU) 2018/1972 redaktionell angepasst und präzisiert, insoweit auch die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste erfasst werden, die eine Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind.

Zu Nummer 70

Die Begriffsbestimmung „zugehörige Einrichtungen“ (bisher § 3 Nummer 33c) wurde entsprechend Artikel 2 Nummer 10 Richtlinie (EU) 2018/1972 lediglich redaktionell angepasst.

Zu Nummer 71

Die sprachliche Anpassung der Definition von „Zusammenschaltung“ (bisher § 3 Nummer 34) erfolgt in Umsetzung von Artikel 2 Nummer 28 Richtlinie (EU) 2018/1972.

Zu § 4 (Internationale Berichtspflichten)

§ 4 wird in Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 ergänzt, insofern die dort adressierten Unternehmen nicht nur der Bundesnetzagentur, sondern auch, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die Informationen zur Verfügung stellen müssen, die diese Behörden benötigen, um die ihrerseits bestehenden Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können. Im Übrigen bleibt § 4 unverändert. Auch das Verhältnis zum bisherigen § 127 (künftig §§ 193 und 194), in dem ebenfalls Artikel 20 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt wird, bleibt unverändert. Anders als der bisherige § 127, der auf die Einhaltungen der Bestimmungen aus diesem Gesetz und unionsrechtliche Vorgaben abstellt, geht § 4 weiter und bezieht sich auf Berichtspflichten nicht nur gegenüber der Kommission, sondern auch weiteren internationalen Gremien.

Zu § 5 (Meldepflicht)

Da der bisherige § 5 (Medien der Veröffentlichung) in Teil 11 Abschnitt 1 verschoben wird, ergibt sich als Folgeänderung, dass die Meldepflicht künftig in § 5 geregelt wird. Die Meldepflicht wurde zur Umsetzung der Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/1972 überarbeitet.

Zu Absatz 1

Der meldepflichtige Adressatenkreis der Norm wurde unter Berücksichtigung von Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 und mit Blick auf die Begriffsbestimmungen in § 3 angepasst. Wie bisher muss der Bundesnetzagentur die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner Tätigkeit melden, wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt. Darüber hinaus muss sich auch melden, wer gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt. Hiervon ausdrücklich ausgenommen werden in Absatz 1 Satz 1 allerdings nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nummer 33. Somit unterliegen Anbieter von Diensten, die unter diese Begriffsbestimmung fallen (beispielsweise Messengerdienste oder Web-gestützte E-Mail-Dienste) nicht der Meldepflicht nach § 5 (vgl. zu den Gründen auch Erwägungsgrund 44). Davon abgesehen fallen sämtliche Anbieter von Telekommunikationsdiensten i. S. v. § 3 Nummer 50 unter die Meldepflicht. In Absatz 1 Satz 1 wird durch das Hinzufügen von „beabsichtigte“ klargestellt, dass die diesbezügliche Erklärung bereits vor Aufnahme, Änderung und Beendigung der Tätigkeit zu erfolgen hat. Des Weiteren wird präzisiert, dass Änderungen des Namens, der Rechtsform und der Adresse (vorher allgemein: „seiner Firma“) unverzüglich zu melden sind. Absatz 1 Satz 2 erfüllt insoweit auch die Vorgaben von Artikel 12 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972. Die bisher erforderliche Schriftform der Erklärung erschien unnötig bürokratisch. Künftig genügt gemäß Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung in Textform.

Zu Absatz 2

Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen und veröffentlichten Formular und muss die für die Identifizierung des Unternehmens erforderlichen Angaben enthalten. Da die Bundesnetzagentur weitere Details der Meldung vorgeben kann, kann auf die bisher in Absatz 2 Satz 1 vorgegebene Auflistung verzichtet werden. Der Umfang der Angaben darf die in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a bis h Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgeführten Angaben nicht überschreiten. Zusätzliche oder separate Meldepflichten können auf Grund dieses Gesetzes nicht auferlegt werden.

Zu Absatz 3

Artikel 14 Richtlinie (EU) 2018/1972 entspricht der Vorgängervorschrift Artikel 9 Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungs-RL). Absatz 3, insbesondere die dort bereits vorgegebene Wochenfrist für die Bundesnetzagentur, kann unverändert fortbestehen.

Zu Absatz 4

Die gegenüber der Vorgängervorschrift vorgenommenen Präzisierungen in Absatz 4 dienen der Klarstellung, wo und mit welchen Angaben die Bundesnetzagentur das Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen zu veröffentlichen hat.

Zu Absatz 5

Absatz 5 wird unverändert fortgeführt.

Zu Absatz 6

Der neu eingefügte Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 12 Absatz 4 Satz 5 Richtlinie (EU) 2018/1972. Um eine unionsweite Angleichung der Meldepflichten zu erzielen, veröffentlicht das GEREK Leitlinien für das Meldemuster und unterhält eine Datenbank für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Meldungen. Demgemäß übermittelt die Bundesnetzagentur dem GEREK die bei ihr eingegangenen Meldungen. Meldungen, die vor dem 21.12.2020 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind, werden bis zum 21.12.2021 an das GEREK weitergeleitet.

Zu § 6 (Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung, Finanzberichte)

Aufgrund der Umnummerierung wird der bisherige § 7 zu § 6. Die Überschrift wird unter Berücksichtigung der Überschrift von Artikel 17 Richtlinie (EU) 2018/1972 und des Inhalts von § 6 ergänzt. Absatz 1 enthält die Vorgaben zur strukturellen Separierung und zur getrennten Rechnungslegung und bleibt unverändert. Absatz 2 wird in Umsetzung von Artikel 17 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 neu eingefügt und betrifft die Prüfung und Veröffentlichung von Finanzberichten für bestimmte Fälle.

Zu § 7 (Internationaler Status)

§ 7 (bisher § 8) setzt die entsprechenden Vorgaben der Konstitution und Konvention sowie der Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) in Bezug auf Unternehmen, die internationale Telekommunikationsdienste erbringen, um und wird unverändert in die Neufassung des Gesetzes übernommen.

Zu Teil 2 (Marktregulierung)

Zu Abschnitt 1 (Verfahren der Marktregulierung)

Zu § 8 (Marktdefinition)

§ 8 regelt die sachliche und räumliche Festlegung von Telekommunikationsmärkten, die für eine Regulierung gemäß Abschnitt 1 in Betracht kommen; er übernimmt den bisherigen § 10.Der bisherige § 9 Grundsatz wird gestrichen. Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht vor, dass nationale Regulierungsbehörden Unternehmen künftig auch losgelöst von einer Feststellung beträchtlicher Marktmacht aufgrund einer Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 8 und 9 unter bestimmten engen Voraussetzungen Verpflichtungen betreffend den Zugang auferlegen können. Anknüpfungspunkt für diese sog. „symmetrischen“ Verpflichtungen ist somit nicht ein nach §§ 8 und 9 definierter, regulierungsbedürftiger Markt und die Feststellung eines marktmächtigen Unternehmens. Auch der bisherige § 18 fand – losgelöst von der Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes – Anwendung auf Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren; aus diesem Grund wies der bisherige § 9 Absatz 3 bislang auf Unberührtheit des bisherigen § 18 hin. Da der Regelungsgehalt des bisherigen § 9 Absatz 1 und 2 durch § 11 Absatz 1, wonach die Bundesnetzagentur Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen aus dem dort genannten Katalog auferlegen kann, abgedeckt ist und insbesondere mit § 20 weitere Vorschriften in Teil 2 zur Marktregulierung hinzutreten, die nicht auf den Entscheidungen des Bundesnetzagentur zur Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 8 und 9 gründen, wird der bisherige § 9 gestrichen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 wird erweitert um den Zusatz, dass die Festlegung durch die Bundesnetzagentur im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums erfolgt; es handelt sich hierbei um eine Verschiebung des bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 2. Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, Rn. 14ff., erstreckt sich dieser Beurteilungsspielraum auch auf die Marktanalyse. Gemäß Artikel 64 Absatz 3 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 sind im Rahmen der Marktdefinition die Grundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen; zur Klarstellung dieser – auch bisher geübten Vorgehensweise – erfolgt Ergänzung.

Der bisherige § 10 Absatz 1 verwies darauf, dass die Bundesnetzagentur Märkte festlegt, die für eine Regulierung nach den Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen; ergänzt wird dies nun um den Zusatz „können“. Dies dient der Klarstellung, dass erst durch die auf die Marktdefinition folgende Marktanalyse mit der Prüfung der potentiellen Regulierungsbedürftigkeit ein Markt grundsätzlich für eine Regulierung in Betracht kommen kann; insoweit begründet nicht schon die reine Marktdefinition eine potentielle Regulierungsbedürftigkeit. Der Verweis auf „Teil“ wird nun ersetzt durch „Abschnitt“. Da Teil 2 nunmehr in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 auch zusätzliche Maßnahmen umfasst, die marktregulatorischen Charakter haben, jedoch nicht auf die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10 zurückgehen, soll somit klargestellt werden, dass eine Marktdefinition nur als Grundlage marktmachtbasierter Verpflichtungen erforderlich ist. Es soll insoweit keine Einschränkung des bisher anwendbaren Verpflichtungskatalogs erfolgen. § 11 Absatz 1 stellt die Anwendbarkeit der Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 weiterhin sicher; die Anwendbarkeit der lediglich im Ausnahmefall Anwendung findenden Verpflichtungen des Abschnitts 2 Unterabsatz 3 wird unmittelbar in den entsprechenden Vorschriften sichergestellt; gleiches gilt für die besondere Missbrauchsaufsicht des Abschnitts 5.

Zu Absatz 2

Der bisherige § 10 Absatz 2 Satz 1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein nach § 8 definierter Markt potentiell für eine Regulierung in Betracht kommt; hierzu hat die Bundesnetzagentur die drei kumulativ zu erfüllenden Kriterien des sogenannten Drei-Kriterien-Tests zu prüfen. Der Drei-Kriterien-Test fand sich im Europarecht bislang nicht unmittelbar in den Artikeln 15,16 RRL zu den Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten sowie für die Marktanalyse wieder, sondern war lediglich Teil der durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 15 Absatz 3 weitestgehend zu berücksichtigenden Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstemärkte des elektronischen Kommunikationssektors (2014/710/EU) (im Folgenden: EU-Märkte-Empfehlung). Nach dieser Empfehlung ist die Durchführung des Drei-Kriterien-Tests durch die nationalen Regulierungsbehörden bislang lediglich für solche Märkte verpflichtend, die eine nationale Regulierungsbehörde abgrenzt und potentiell für eine Regulierung in Betracht kommend ansieht, die aber nicht bereits im Anhang der genannt sind, vgl. Ziffer 2 der EU-Märkte-Empfehlung. Außerdem ist nach Ziffer 3 der EU-Märkte-Empfehlung durch die nationale Regulierungsbehörde das Versagen mindestens eines der drei Kriterien nachzuweisen, sollte sie einen der im Anhang der EU-Märkte-Empfehlung genannten Markt abweichend aufgrund nationaler Umstände nicht für potentiell regulierungsbedürftig erachten. Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, Rn. 26, bilden die in der EU-Märkte-Empfehlung im Ausgangspunkt eine widerlegliche Vermutung für eine weiter zu prüfende potentielle Regulierungsbedürftigkeit. Richtlinie (EU) 2018/1972 nimmt den Drei-Kriterien-Test nun neu als Teil der Marktanalyse in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 unmittelbar auf; analog erfolgt daher Verschiebung des Drei-Kriterien-Tests aus dem bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 zur Marktdefinition in § 9 Absatz 2 zur Marktanalyse.

§ 8 Absatz 2 Satz 2 entspricht der Umsetzung von Artikel 64 Absatz 3 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 und regelt, dass die Bundesnetzagentur bei der räumlichen Abgrenzung der Märkte unter anderem die Intensität des Infrastrukturwettbewerbs berücksichtigt. § 9 Absatz 2 legt in Umsetzung von Artikel 64 Absatz 3 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 fest, dass es darüber hinaus im Ermessen der Bundesnetzagentur steht, die Ergebnisse der geografischen Erhebung nach § XX im Rahmen der Marktdefinition zu berücksichtigen. Beide Aspekte wurden gegenüber Artikel 15 Absatz 3 RRL neu in Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 aufgenommen.

Ausgangspunkt der sektorspezifischen Regulierung ist dabei stets die Feststellung eines Wettbewerbsproblems in einem Endkundenmarkt. Insoweit ist die sektorspezifische Regulierung letztlich auf die Schaffung wettbewerblicher Endkundenmärkte gerichtet (vgl. hier-zu Erwägungsgrund 168 der Richtlinie (EU) 2018/1972 „Jede Vorabregulierung dient letztlich dazu, im Interesse der Endnutzer in Bezug auf Preise, Qualität und Auswahl einen nachhaltigen und wirksamen Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sicherzustellen.“). Auch die Marktfestlegung erfolgt daher ausgehend von der Ebene des Endnutzers (vgl. Erwägungsgrund 169 der Richtlinie (EU) 2018/1972: „Bei der Festlegung der Vorleistungsmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, bildet die Analyse der entsprechenden Endkundenmärkte für die nationalen Regulierungsbehörden den Ausgangspunkt. Die Analyse des wirksamen Wettbewerbs auf der Endkunden- und der Vorleistungsebene erfolgt in der Vorausschau über einen bestimmten Zeitraum im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht und gegebenenfalls der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs. Wird festgestellt, dass auf einem Endkundenmarkt ohne eine Vorabregulierung des entsprechenden Vorleistungsmarkts bzw. der entsprechenden Vorleistungsmärkte wirksamer Wettbewerb herrschen würde, sollte die nationale Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass auf der Vorleistungsebene keine Regulierung mehr nötig ist.“). Gemäß Artikel 64 Absatz 1 und Erwägungsgrund 163 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfolgt eine Festlegung der Märkte dabei bereits durch die Kommission im Rahmen der EU-Märkte-Empfehlung in Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts; die Marktfestlegungen der sektorspezifischen und wettbewerbsrechtlichen Kontrolle können sich jedoch unterscheiden (vgl. Artikel 64 Absatz 1 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972). Auch die Marktanalyse nach § 9 soll, nicht zuletzt durch Berücksichtigung der SMP-Leitlinien der Kommission (vgl. Erwägungsgrund 169 der Richtlinie (EU) 2018/1972) im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts erfolgen.

Zu Absatz 3

Der bisherige § 10 Absatz 3, der die Vorlagepflicht gegenüber der Kommission im Falle von Auswirkungen der Marktdefinition auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird verschoben in die Regelungen zum Konsultations- und Konsolidierungsverfahren, § 10 Absatz 2.

Artikel 66 Richtlinie (EU) 2018/1972 regelt neu das unter bestimmten Voraussetzungen durchzuführende Verfahren zur Ermittlung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK. Stellt das GEREK fest, dass eine länderübergreifende Nachfrage vorliegt, die nicht hinreichend gedeckt ist, werden Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen der Regulierungsbehörden zur Deckung der ermittelten länderübergreifenden Nachfrage erstellt. § 8 Absatz 3 regelt in Umsetzung von Artikel 66 Absatz 2 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972, dass die Bundesnetzagentur diesen Leitlinien weitestgehend Rechnung trägt.

Zu § 9 (Marktanalyse)

§ 9 regelt, wie die Bundesnetzagentur hinsichtlich der Analyse eines nach § 9 räumlich und geografisch abgegrenzten Telekommunikationsmarktes vorzugehen hat; er übernimmt insoweit die Regelungen des bisherigen § 11.Der europäische Gesetzgeber hebt als Ziel der Regulierung von Vorleistungsmärkten dabei die Schaffung eines „nachhaltigen und wirksamen Wettbewerbs“ auf.

Zu Absatz 1

Richtlinie (EU) 2018/1972 fasst – durch Neuaufnahme des Drei-Kriterien-Tests in Artikel 67 – unter die Marktanalyse sowohl die Prüfung des Drei-Kriterien-Tests (Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972) als auch die Prüfung, ob in einem solchen Markt ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorliegt bzw. vorliegen (Artikel 67 Absatz 2 und 4 Richtlinie (EU) 2018/1972). § 9 Absatz 1 zeichnet diesen Zweischritt in der Marktanalyse nun deutlicher vor: Demnach prüft die Bundesnetzagentur nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zunächst, ob ein nach § 8 abgegrenzter Markt grundsätzlich für eine Regulierung nach diesem Abschnitt in Betracht kommt („potentielle Regulierungsbedürftigkeit des Marktes“), vgl. zum Begriff der „potentiellen Regulierungsbedürftigkeit“ auch BVerwG, Urteil vom 02.04.2008, Az. 6 C 14.07, Rn. 15.

§ 9 Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die Bundesnetzagentur (erst) nach Feststellung einer potentiellen Regulierungsbedürftigkeit des Marktes des Weiteren prüft, ob ein oder mehrere Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in diesem Markt festzustellen sind und somit die Auferlegung von Verpflichtungen – vorbehaltlich einer Regulierungsverfügung nach § 11 – gerechtfertigt sein kann.

Die Bezugnahme auf wirksamen Wettbewerb im bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 2 wurde gestrichen. Dies dient der Klarstellung, dass Anknüpfungspunkt der Regulierung nicht etwa die Feststellung fehlenden wirksamen Wettbewerbs ist, sondern die Feststellung eines oder mehrerer Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht, so auch Richtlinie (EU) 2018/1972. Dies entspricht auch bislang der geübten Praxis der Bundesnetzagentur; im Rahmen der Marktanalyseentscheidungen der Behörde findet keine Abstrakte Prüfung statt, ob wirksamer Wettbewerb besteht. Weiterhin gilt, dass im Falle des Vorliegens eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Durchaus denkbar sind daneben jedoch auch weitere Marktstrukturen, die keinen wirksamen Wettbewerb aufweisen, in denen jedoch kein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 9 Absatz 4 feststellbar ist. Insoweit beschreibt der bisherige § 11 Absatz 1 Satz 2 mit dem Vorliegen eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auch nur eine (von mehreren denkbaren) Konstellation(en), in denen kein wirksamer Wettbewerb besteht. Die (umgekehrte) Definition des bisherigen § 3 Nummer 31 war in diesem Kontext ebenfalls irreführend („wirksamer Wettbewerb die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4“) und zu streichen. Für diese Sichtweise spricht, dass die Kommission bspw. mit Artikel 52 und Artikel 61 Richtlinie (EU) 2018/1972 neue Eingriffsbefugnisse geschaffen hat für Marktkonstellationen, in denen sie diese mit Blick auf die Wettbewerbsergebnisse, u.a. für Endnutzer, für erforderlich hält (und in denen sie somit – losgelöst von einer Feststellung beträchtlicher Marktmacht – nicht von wirksamen Wettbewerb ausgeht).

Der bisherige § 11 Absatz 1 Satz 3 der an das allgemeine Wettbewerbsrecht angelehnten Definition eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht wurde in § 9 Absatz 4 verschoben.

Die bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 zur Marktmachtübertragung wurden verschoben und zusammengeführt in § 9 Absatz 5.

Zu Absatz 2

§ 9 Absatz 2 nimmt die Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 zum Drei-Kriterien-Test auf. In Umsetzung von Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) Richtlinie (EU) 2018/1972 wird das zweite Kriterium ergänzt um den Hinweis, dass die Markstrukturen auch unter Berücksichtigung des – trotz der nach Nummer 1 festgestellten Marktzutrittsschranken – bestehenden oder auftretenden infrastrukturellen oder sonstigen Wettbewerbs innerhalb des relevanten Zeitraums (ersetzt EU-Märkt-Empfehlung „innerhalb eines bestimmten Zeitraums“, bislang umgesetzt in § 10 Absatz 2 Satz 1 „längerfristig“) nicht zu wirksamen Wettbewerb tendieren.

Zu Absatz 3

§ 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 wurde neu eingeführt in Umsetzung von Artikel 67 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Bei der nach Absatz 2 durchzuführenden Prüfung auf potentielle Regulierungsbedürftigkeit eines Marktes im Rahmen des Drei-Kriterien-Tests hat die Bundesnetzagentur vorausschauend Entwicklungen zu berücksichtigen, die sich ohne eine Regulierung des in Rede stehenden Marktes nach Abschnitt 1 ergäben.

Zu Absatz 4

Absatz 4 nimmt die Regelungen des bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auf. Klarstellungen erfolgte dahingehend, dass in der regulatorischen Praxis nach (positiver) Feststellung einer potentiellen Regulierungsbedürftigkeit eine Prüfung erfolgt, ob und welche Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen; es erfolgt keine abstrakte Prüfung auf (Nicht-)Vorliegen wirksamen Wettbewerbs, vgl. auch Begründung zu § 8 Absatz 1.

Der bisherige § 11 Absatz 4 wird verschoben in § 10 Absatz 2.

Zu Absatz 5

Absatz 5 nimmt die Regelungen des bisherigen § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 auf. Sofern für ein Unternehmen in einem relevanten Markt eine marktmächtige Stellung festgestellt wird, kann es diese Stellung auf einen anderen relevanten Markt, der nach § 9 Absatz 2 ebenfalls potentiell regulierungsbedürftig ist, übertragen; für diesen zweiten Markt entfällt die Prüfung nach § 9 Absatz 4, sofern die Verbindung zwischen den Märkten es dem Unternehmen gestattet, die Markmacht zu übertragen und zu verstärken.

Zu Absatz 6

Absatz 6 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 11 Absatz 2; er erfolgen lediglich Verweisanpassungen und redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 7

Absatz 7 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 11 Absatz 3. In Anpassung an Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 wird nunmehr nicht mehr nur Bezug genommen auf die Kriterien der Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 67 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972, sondern auf die Leitlinien in Gänze. Im Übrigen erfolgten lediglich redaktionelle Anpassungen.

Zu § 10 (Konsultations- und Konsolidierungsverfahren)

§ 10 enthält die Bestimmungen zu den Verfahren betreffend die Marktdefinitions- und Marktanalyseentscheidungen der Bundesnetzagentur nach §§ 8 und 9; er übernimmt insoweit die Regelungen des bisherigen § 12.Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt das nationale Konsultationsverfahren (bisher § 12 Absatz 1).

In Umsetzung von Artikel 23 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 bestimmt § 10 Absatz 1 Satz 1 nun, dass die Bundesnetzagentur eine „angemessene“ Frist vorsieht, die regelmäßig 30 Tage betragen soll.

§ 10 Absatz 1 Satz 2 stellt nunmehr klar, dass der Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach § 8 und der Marktanalyse nach § 9 sowie die im Konsultationsverfahren eingegangen Stellungnahmen unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden. Dies entspricht auch Umsetzung von Artikel 23 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972. Der bisherige § 12 Absatz 1 Satz 2 war hier bzgl. des Veröffentlichungsgegenstandes („Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse“) nicht eindeutig. Die Öffentlichkeit des Konsultationsverfahrens (vgl. hierzu Artikel 23 Absatz 3) ist durch Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs sichergestellt.

Zu Absatz 2

§ 10 Absatz 2 Satz 1 regelt den Eintritt in das Konsolidierungsverfahren des europäischen Binnenmarktes nach Artikel 32 Richtlinie (EU) 2018/1972 (bisher § 12 Absatz 2 Nr. 1). Dieser erfolgt, sofern eine Maßnahme nach §§ 8 und 9 Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. § 10 Absatz 2 knüpft nun zur Vereinfachung nicht mehr an die Vorlagepflicht der bisherigen (nun gestrichenen) § 10 Absatz 3 und des bisherigen § 11 Absatz 4, sondern an die nach Absatz 1 konsolidierten Ergebnisentwürfe an, die Auswirkungen auf den Handeln zwischen den Mitgliedstaaten haben.

Die Ergänzung in Satz 3 dient der Verdeutlichung, dass die bzgl. der Festlegung durch die Bundesnetzagentur einzuhaltende Monatsfrist (bisher § 12 Absatz 2 Nr. 1 Satz 3) ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Entwurfs der Maßnahmen an die Kommission läuft.

Zu Absatz 3

Absatz 3 nimmt die Regelungen des bisherigen § 12 Absatz 2 Nummer 2 auf. Die Übermittlung (bisher § 12 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2) und Veröffentlichung des auf Grundlage der im Konsolidierungsverfahren eingegangen Kommentare überarbeiteten Entwurfs regelt neu § 10 Absatz 6.

Zu Absatz 4

Absatz 4 nimmt die Regelungen des bisherigen § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 auf und sieht auch wie bisher die Möglichkeit der Kommission vor, gegen einen durch die Bundesnetzagentur vorgelegten Entscheidungsentwurf zu Marktdefinition und Marktanalyse ein Veto einzulegen. Die Ergänzung dient der Verdeutlichung, dass die bzgl. der Festlegung durch die Bundesnetzagentur einzuhaltende Zweimonatsfrist (bisher § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1) ab dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission läuft.

Zu Absatz 5

Absatz 5 nimmt die Regelungen des bisherigen § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 bis 4 auf und regelt die Rechtsfolgen, sofern die Kommission nach Artikel 32 Absatz 6 Buchstabe a) Richtlinie (EU) 2018/1972 innerhalb der Zweimonatsfrist nach Absatz 4 durch Beschluss entscheidet, die Bundesnetzagentur aufzufordern, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 zurückzuziehen.

Klargestellt wurde in Satz 1, dass die Bundesnetzagentur sowohl eine Änderung als auch einen Rückzug des ursprünglich notifizierten Entwurfs innerhalb von sechs Monaten mitteilen kann (so auch Artikel 32 Absatz 7 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972).

Satz 2 wurde gegenüber dem bisherigen § 12 Absatz 2 Nummer 3 Satz 4 insoweit geändert, dass die Bundesnetzagentur neben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch das Bundesministerium für Verkehr und Digitale Infrastruktur über ihr Vorgehen nach Satz 1 informiert (bisher: nur Unterrichtungspflicht im Falle eines Rückzugs des ursprünglich notifizierten Entwurfs).

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt neu allgemein eine Veröffentlichungspflicht für die endgültigen Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse. Unabhängig davon, ob Maßnahmenentwürfe lediglich dem Konsultationsverfahren nach Absatz 1 oder dem Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach Absatz 1 und 2 unterliegen, sind die gegebenenfalls auf Grundlage der Stellungnahmen von interessierten Parteien und ggfs. von Kommission, GEREK und nationalen Regulierungsbehörden überarbeiteten Entwürfe als endgültige Ergebnisse unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu veröffentlichen. Hierdurch soll zum einen sichergestellt werden, dass hinreichende Transparenz des Verfahrens sichergestellt wird: Auf Grundlage der Marktdefinition und Marktanalyse erfolgt die Einleitung des Verfahrens der Regulierungsverfügung. Die Regelung des bisherigen § 13 Absatz 5 sieht vor, dass die Regulierungsverfügung gemeinsam mit den Ergebnissen der Verfahren zur Marktdefinition und Marktanalyse als einheitlicher Verwaltungsakt ergeht (auch Veröffentlichung der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse in der Vergangenheit erst zu diesem Zeitpunkt).

Satz 2 nimmt die Regelungen des bisherigen § 12 Absatz 2 Nr. 4 auf.

Zu Absatz 7

Absatz 7 nimmt die Regelungen des bisherigen § 12 Absatz 3 auf, es erfolgen lediglich Verweisanpassungen.

Zu Absatz 8

Absatz 8 regelt neu in Umsetzung von Artikel 32 Absatz 11 Richtlinie (EU) 2018/1972 die Möglichkeit, dass die Bundesnetzagentur den Entwurf einer beabsichtigten Maßnahme jederzeit zurückziehen kann.

Zu § 11 (Regulierungsverfügung)

§ 11 regelt die Auferlegung, Änderung, Beibehaltung und den Widerruf von Verpflichtungen (sogenannte Regulierungsverfügung) durch die Bundesnetzagentur. Die Maßnahmen können sich an Unternehmen richten, für die nach § 9 Absatz 4 eine Feststellung beträchtlicher Marktmacht erfolgt ist.

Die Vorschrift übernimmt insoweit die Regelung zur Rechtsfolge einer Marktanalyse mit Feststellung eines oder mehrerer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht des bisherigen § 13. Die im bisherigen § 13 geregelten verfahrensrechtlichen Bestimmungen werden neu in § 12 (Verfahren der Regulierungsverfügung) überführt.

Zu Absatz 1

§ 11 Absatz 1 regelt die Auferlegung, Änderung und die Beibehaltung von Verpflichtungen. Der bisherige § 9 Absatz 2 wird hier aufgenommen; eine Neuerung stellt dar, dass die Auferlegung (mindestens) einer Verpflichtung durch die Bundesnetzagentur nach Feststellung eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht nunmehr nicht obligatorisch ist. Diese Anpassung entspricht der Änderung des europäischen Vorgaben: Während Artikel 8 Absatz 2 ZRL die Auferlegung einer der Maßnahmen des Verpflichtungskatalogs vorsah, bestimmt Artikel 68 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972, dass eine Auferlegung „gegebenenfalls“ erfolgen soll. Nach Artikel 67 Absatz 4 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 soll eine Auferlegung von Maßnahmen nur erfolgen, sofern ohne diese Maß-nahmen die Marktergebnisse für Endnutzer keinen wirksamen Wettbewerb darstellten.

Der Verpflichtungskatalog des Absatz 1 verweist auf §§ 22 bis 28 (Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht), auf § 36 (Abschnitt 3 Entgeltregulierung) sowie auf § 47 (Abschnitt 4 Regulierung von Endnutzerleistungen). Es erfolgt Streichung des Verweises des bisherigen § 13 Absatz 1 Satz 1 (sowie Folgeverweis des bisherigen § 13 Absatz 2) auf den bisherigen § 42 Absatz 4 Satz 3; dessen Regelungsgehalt geht in § 47 auf.

In Ausnahmefällen kann nach der Richtlinie auch eine Verpflichtung nach Artikel 77 Richtlinie (EU) 2018/1972 zur funktionellen Separierung auferlegt werden; hierfür sieht Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 vor, dass zunächst eine Anfrage an die Kommission zu richten ist (vgl. hierzu § 29).Satz 2 regelt den Widerruf (Entsprechung Artikel 67 Absatz 3 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972). Satz 3 betreffend die vorherige Ankündigung des Widerrufs führt die Bestimmungen des bisherigen § 13 Absatz 1 Satz 3 fort. Satz 4 und 5 setzen Artikel 67 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und spezifizieren die Festsetzung der Frist.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt fest, welche Aspekte die Bundesnetzagentur bei der Ausgestaltung der Regulierungsverfügung zu berücksichtigen hat (Umsetzung Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe a bis c Richtlinie (EU) 2018/1972). Während die Richtlinie gemäß Wortlaut die Berücksichtigung mit Blick auf auferlegte Verpflichtungen vorsieht, wird die Prüfung der Verhältnismäßigkeit in der nationalen Umsetzung allgemein auf die Ausgestaltung der Regulierungsverfügung übertragen (d.h. auch Beibehaltung, Änderung oder den Widerruf von Verpflichtungen).

Zu Absatz 3

Absatz 3 sieht vor, dass im Rahmen der Ausgestaltung der Regulierungsverfügung verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen des marktmächtigen Unternehmens zu berücksichtigen sind und setzt somit Artikel 79 Absatz 3 Unterabsatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 um (vgl. auch Erwägungsgrund 205 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

Gemäß Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 soll die Regulierungsbehörde bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Verpflichtungen nach Artikel 68 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 (Umsetzung erfolgt in § 12 Absatz 2) mit Blick auf Verpflichtungszusagen insbesondere berücksichtigen, inwieweit deren fairer und angemessener Charakter nachweisbar ist, welche Grad der Offenheit gegenüber dem Markt diese absichern, ob eine rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs, einschließlich zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, zu „FRAND“-Bedingungen im Vorfeld der Einführung von Endnutzerdiensten durch das marktmächtige Unternehmen über das von der Verpflichtungszusage umfasste Netz gesichert ist und inwieweit die Zusagen sich mit Blick auf die Zielsetzungen der Schaffung nachhaltig wettbewerbsorientierter nachgelagerter Märkte und der Erleichterung es kooperativen Netzaufbaus und der Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität als angemessen erweisen. Umsetzung finden diese Richtlinienvorgaben in § 11 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4.

Sonderfall: Rechtsfolge der Verbindlichmachung von Verpflichtungszusagen bzgl. Ko-Investition und Annahme durch mindestens einen KoInvestor

Nach § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt in Umsetzung von Artikel 76 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 als besondere Rechtsfolge im Falle der Verbindlichmachung solcher Verpflichtungszusagen, die sich auf Ko-Investitionsangebote nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 beziehen, und der Annahme dieses Ko-Investitionsangebots durch mindestens einen Ko-Investor, dass für die von der Zusage umfassten Netzbestandteile keinerlei Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 gelten sollen. Bestanden bis zum Zeitpunkt der Verbindlichmachung und Annahme durch den Ko-Investor insoweit Verpflichtungen, sind diese somit zu widerrufen. Gemäß Richtlinie können die „Vorteile im Hinblick auf die Bündelung von Kosten und Risiken“ es auch „kleineren Unternehmen ermöglichen zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu investieren und somit einen nachhaltigen, langfristig angelegten Wettbewerb auch in Gebieten zu fördern, in denen ein infrastrukturbasierter Wettbewerb möglicherweise nicht effizient“ ist (vgl. Erwägungsgrund 198).

Eine Ausnahme gilt nach Satz 4, sofern die Auferlegung, Beibehaltung oder Änderung von Maßnahmen ausnahmsweise mit Blick auf die besonderen Merkmale des Marktes erforderlich bleibt (Umsetzung Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972).

Zeitliches Verhältnis:

Fällt die Verbindlichmachung einer Verpflichtungszusage in den Zeitraum der Überprüfung einer Regulierungsverfügung (insb. infolge der Veröffentlichung einer neuen Marktdefinition und Marktanalyse des betreffenden Marktes), erfolgt deren Berücksichtigung im Rahmen dieser Überprüfung. Daneben kann die Verbindlichmachung einer Verpflichtungszusage als „neue Marktentwicklung“ – d.h. neu gegenüber einer bereits abgeschlossenen Marktdefinition und Marktanalyse oder einer bereits beschlossenen Regulierungsverfügung – im Sinne von Artikel 68 Absatz 6 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 auch eigens Auslöser einer Überprüfung der Regulierungsverfügung sein, vgl. hierzu § 14.

  • Artikel 68 Absatz 6 Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht gegenüber Artikel 8 ZRL neu vor, dass neue Marktentwicklungen mit Einfluss auf die Wettbewerbsdynamik berücksichtigt werden sollen; sofern die Entwicklungen nicht derart bedeutend sind, dass sie eine neue Marktanalyse erforderlich machen, soll die Regulierungsbehörde „unverzüglich“ eine Überprüfung der auferlegten Verpflichtungen vornehmen;
  • Artikel 79 Absatz 3 Unterabsatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 beschreibt zudem, dass die Regulierungsbehörde als Rechtsfolge der Verbindlichmachung einer Verpflichtungszusage gemäß Artikel 68 den Einfluss der Verbindlichmachung auf die Marktentwicklungen und die (weitere) Angemessenheit der bereits auferlegten Verpflichtungen bzw. die Angemessenheit solcher Verpflichtungen, die ohne die Verpflichtungszusage auferlegt würden, prüfen soll.

    Eine konkrete Berücksichtigung von Verpflichtungszusagen (und damit eine Wertung als „neue Marktentwicklung“) im Rahmen der Regulierungsverfügung kann nur insoweit erfolgen, wie diese bereits nach § 17 für verbindlich erklärt wurden.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 nimmt den bisherigen § 13 Absatz 2 Satz auf und regelt die Rechtsfolge im Falle der Marktmachtübertragung gemäß § 9 Absatz 5. Artikel 63 Absatz 3 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht in diesem Falle in dem benachbarten Markt lediglich die Möglichkeit der Auferlegung von Verpflichtungen eines eingeschränkten Maßnahmenkatalogs (Artikel 69, 70, 71, 74 Richtlinie (EU) 2018/1972) vor (so auch bereits Artikel 14 Absatz 3 RRL).

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 nimmt die Regelungen des bisherigen § 13 Absatz 3 auf (Umsetzung Artikel 65 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972). Die Verfahrensregelungen des bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gehen im neuen § 12 (Verfahren der Regulierungsverfügung) auf; es ist nicht erkennbar, inwieweit bislang Abweichungen bzgl. der Auferlegung von Verpflichtungen im Falle länderübergreifender Märkte gegenüber dem Verfahren des bisherigen § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 bestanden. Über die Neufassung von § 12 Absatz 1 Satz 1, der sich auf jegliche nach § 11 auferlegte Maßnahmen bezieht, ist die bisherige Geltung der Verfahren abgesichert.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 nimmt den bisherigen § 14 Absatz 5 auf und bestimmt, dass die nach § 10 Absatz 6 veröffentlichten Ergebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse und Entscheidungen zur Aufhebung, Änderung, Beibehaltung oder zum Widerruf der Verpflichtungen als einheitlicher Verwaltungsakt ergehen.

    Zu § 12 (Verfahren der Regulierungsverfügung)

    § 12 enthält neu als eigener Paragraph die Bestimmungen zu den Verfahren betreffend die Regulierungsverfügungen der Bundesnetzagentur nach § 11; er übernimmt insoweit die verfahrensrechtlichen Regelungen des bisherigen § 13.Zu Absatz 1

    Absatz 1 Satz 1 führt den bisherigen § 13 Absatz 1 Satz 1 mit lediglich redaktionellen Anpassungen fort (entsprechende Geltung des Konsultationsverfahrens und des Verfahrens zum Erlass vorläufiger Maßnahmen).

    § 12 Absatz 1 Satz 2 bestimmt neu, dass regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidungen zu Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 10 Absatz 6 Absatz 6 der Entwurf einer Regulierungsverfügung vorzulegen ist.

    Satz 3 führt den bisherigen § 13 Absatz 1 Satz 3 mit lediglich redaktionellen Anpassungen fort (entsprechende Geltung des Konsolidierungsverfahrens nach § 10 in Teilen; insbesondere regelmäßig keine Veto-Möglichkeit der KOM).

    Satz 4 setzt neu Artikel 79 Absatz 3 Unterabsatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 („Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf der Maßnahme nach Artikel 68 gemäß Artikel 32 meldet, fügt sie dem gemeldeten Maßnahmenentwurf die Verpflichtungsentscheidung bei“) um: Werden Verpflichtungszusagen verbindlich erklärt, ist der Beschluss zur Verbindlichmachung gemeinsam mit der Regulierungsverfügung zu notifizieren.

    Satz 5 setzt Artikel 68 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um; demnach hat die Bundesnetzagentur bei Verpflichtungen, die vom Katalog des § 11 Absatz 1 Satz 1 abweichen, der Kommission vorab einen Antrag zu unterbreiten.

    Der bisherige § 13 Absatz 1 Satz 5 verwies auf entsprechende Geltung des Verfahrens für symmetrische Maßnahmen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht – mit kleineren Anpassungen – dem bisherigen § 13 Absatz 4 Nummer 1. Die bislang in § 13 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 geregelte Rückzugsmöglichkeit wird nun – neu für jeden möglichen Zeitpunkt im Verfahren – in § 12 Absatz 7 geregelt.

    Der bisherige § 13 Absatz 2 wurde verschoben in § 11 Absatz 4, der bisherige § 13 Absatz 3 in § 11 Absatz 5.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht – mit kleineren Anpassungen – dem bisherigen § 13 Absatz 4 Nummer 2.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht – mit kleineren Anpassungen (insbesondere: Streichung der mehrheitlichen Annahme der GEREK-Stellungnahme, Umsetzung Artikel 33 Absatz 3) – dem bisherigen § 13 Absatz 4 Nummer 3.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 Satz 1 entspricht – mit kleineren Anpassungen – dem bisherigen § 13 Absatz 4 Nummer 4. Satz 2 regelt neu das Vorgehen im Falle von Verpflichtungen, die dem sogenannten „Double-Lock-Veto“ unterfallen: Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht für symmetrische Verpflichtungen nach Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Maßnahmen nach Artikel 76 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 vor, dass die nationale Regulierungsbehörde bei Aufforderung durch die Kommission zum Rückzug des Maßnahmenentwurfs verpflichtet ist und das Verfahren des § 10 Absatz 5 entsprechend Anwendung findet. Hinzuweisen ist auf Abweichungen in der deutschen Übersetzung des Textes; Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972 verweist dort auf Artikel 61 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 gesamt (und nicht lediglich auf Unterabsatz 2); Erwägungsgrund 154 der Richtlinie (EU) 2018/1972 („(…) Um die kohärente Regulierungspraxis unionsweit zu verbessern, sollte die Kommission in der Lage sein, von der nationalen Regulierungsbehörde zu verlangen, ihren Entwurf von Maßnahmen zur Ausdehnung von Zugangsverpflichtungen über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus zurückzuziehen, wenn das GEREK die erheblichen Zweifel der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Regulierungszielen dieser Richtlinie teilt.“) stellt jedoch klar, dass hier ein redaktionelles Versehen vorliegt.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 führt die bisherigen § 13 Absatz 4 Nummer 4, 5 und 6 zusammen.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 sieht – analog § 10 Absatz 8 – eine jederzeitige Rückzugsmöglichkeit für beabsichtige Maßnahmen nach § 11 vor.

    Zu § 13 (Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung)

    § 13 führt die Bestimmungen des bisherigen § 14 zur Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung fort. Die Vorschrift regelt das Vorgehen der Bundesnetzagentur im Falle des Bekanntwerdens neuer Tatsachen während einer geltenden Marktdefinition und Marktanalyse oder Regulierungsverfügung sowie das regelmäßige Verfahren der Überprüfung von Marktdefinition und Marktanalyse (neu: Fünfjahresturnus).

    Mit den Bestimmungen der neuen Richtlinie will der europäische Gesetzgeber zum einen hinreichende Verlässlichkeit und Stabilität für den Markt hinsichtlich regulatorischer Maßnahmen schaffen: Hierzu wird der bisher regelmäßig dreijährige Zeitraum (Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a RRL) zwischen Marktanalyseentscheidungen auf künftig fünf Jahre ausgedehnt, „vorausgesetzt, die Veränderungen auf dem Markt erfordern innerhalb des betreffenden Zeitraums keine erneute Analyse“ (vgl. Erwägungsgrund 177 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Zugleich sollen die Auswirkungen „neuer Marktentwicklungen“ durch die Überprüfbarkeit der dem marktmächtigen Unternehmen auferlegten Verpflichtungen während der nun verlängerten Marktregulierungsperiode flexibel berücksichtigt werden können (vgl. Erwägungsgrund 181 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 nimmt in Teilen die Regelungen des bisherigen § 14 Absatz 1 auf. Die Bestimmungen des Absatz 1 finden dann Anwendung, wenn während einer laufenden Marktregulierungsperiode (künftig gemäß Richtlinie (EU) 2018/1972 regelmäßig fünf Jahre) der Bundesnetzagentur neue Tatsachen (vgl. hierzu Artikel 68 Absatz 6 Richtlinie (EU) 2018/1972 „neue Marktentwicklungen“) zur Kenntnis kommen, die eine Anpassung der Marktdefinition und Marktanalyse und/oder der Regulierungsverfügung erforderlich machen können.

    Die Ergänzung von Satz 1 („oder bekannt gemacht“) stellt klar, dass entsprechende Tatsachen der Regulierungsbehörde auch durch Dritte zur Kenntnis gebracht werden können.

    Klargestellt wurde auch, dass eine weitere Überprüfung geltender Entscheidungen nach den §§ 8, 9 und 11 zu Marktdefinition, Marktanalyse und Regulierungsverfügung vorbehaltlich einer sechswöchigen Tatsachenprüfung durch die Behörde erfolgt. Somit soll im Sinne der Rechtssicherheit im Markt zügig Klarheit darüber geschaffen werden, ob von vorliegenden Tatsachen

  • derartig bedeutende Auswirkungen auf die grundlegenden Marktumstände ausgehen, dass eine Überprüfung gemäß der Regelungen der §§ 8 bis 12 der räumlichen und sachlichen Marktabgrenzung oder der Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht (und in der Folge einer Änderung auch der hierauf aufsetzenden Regulierungsverfügung) angezeigt sein kann oder
  • bedeutende Auswirkungen auf die Wettbewerbsdynamik des Marktes ausgehen, die eine Überprüfung der Regulierungsverfügung mit Blick auf die Anforderungen des § 10 Absatz 1 Satz 2 erforderlich machen.

    Absatz 1 Satz 4 und 5 setzen Artikel 79 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 sowie Artikel 79 Absatz 4 Satz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um: Bedeutende Auswirkungen auf die Wettbewerbsdynamik des Marktes, die eine Überprüfung der geltenden Regulierungsverfügung während einer Marktregulierungsperiode erforderlich machen können, können insbesondere von verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen ausgehen. Ebenso kann die Regulierungsbehörde gemäß Artikel 79 Absatz 4 Satz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 Verpflichtungen einer Überprüfung unterziehen, sofern das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht eingehalten hat.

    Der bisherige § 14 Absatz 1 Satz 2 wird verschoben in § 13 Absatz 3.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 nimmt die Bestimmungen des bisherigen § 14 Absatz 2 – angepasst an die geänderten Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/1972 – auf. Künftig hat die Bundesnetzagentur einen neuen Entwurf der Ergebnisse zu Marktdefinition und Marktanalyse – außer im Falle des Absatzes 1 und 3 (zwischenzeitliche neue Marktentwicklungen oder die Änderung der EU-Märkte-Empfehlung machen eine vorzeitige Überprüfung erforderlich) – spätestens fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Ergebnisse zu Marktdefinition und Marktanalyse nach § 10 Absatz 6 vorzulegen; eine Vorlage kann in dynamischen Märkten auch früher, jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren erfolgen. Als dynamische Märkte sind nach Einschätzung der Kommission solche Märkte zu werten, „wenn sich die technologische Entwicklung und die Nachfragemuster der Endnutzer wahrscheinlich so entwickeln, dass die Ergebnisse der Analyse mittelfristig für eine bedeutende Gruppe von geografischen Gebieten oder von Endnutzern auf dem von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten geografischen und sachlichen Markt überholt wären“ (vgl. Erwägungsgrund 181 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Im Sinne der Verfahrensstraffung wurde der bisherige § 14 Absatz 2 Satz 1 insoweit angepasst, dass die relevanten Zeitpunkte für den Beginn und das Ende einer Regulierungsperiode klargestellt wurden: Ein Zyklus beginnt mit der Veröffentlichung der Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse nach § 10 Absatz 6; hierdurch soll sichergestellt werden, dass durch Abschluss der Binnenmarktkonsolidierung für die Marktteilnehmer hinreichend Sicherheit mit Blick auf die Rahmenbedingungen der Regulierungsperiode gegeben ist. Spätestens mit Ablauf der Frist von fünf Jahren (im Falle dynamischer Märkte: drei Jahren) hat die Bundesnetzagentur dann einen neuen Entwurf der Ergebnisse für Marktdefinition und Marktanalyse nach § 10 Absatz 1 vorzulegen. Der Fristenlauf beginnt dann wieder mit Veröffentlichung der konsultierten und konsolidierten Ergebnisse für Marktdefinition und Marktanalyse. Somit wird zugleich eine Anpassung an die europäischen Vorgaben vorgenommen (Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a) Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Erwägungsgrund 177); die Kommission stellt gegenüber Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a RRL klar, dass als Beginn eines Marktüberprüfungszeitraum lediglich Maßnahmen angesehen werden, die in jedem Falle eine Überprüfung von Marktdefinition und Marktanalyse gemäß der §§ 8 und 9 umfassen.

    Die Änderungen der Sätze 2 und 3 erfolgen in Anpassung an die geänderten europäischen Vorgaben (Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 14 Absatz 1 Satz 2; Anpassung erfolgte an die geänderten europäischen Vorgaben (Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 übernimmt – mit Anpassungen der Verweise – die Regelungen des bisherigen § 14 Absatz 3 (Entsprechung Artikel 67 Absatz 6 Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu § 14 (Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen)

    § 14 führt die Bestimmungen des bisherigen § 15 „Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen“ unter Anpassung der Verweise fort.

    Zu § 15 (Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität)

    § 15 führt die Bestimmungen des bisherigen § 15a „Regulierungskonzepte und Antrag auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze der nächsten Generation“ unter der neuen Überschrift „Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität“ fort.

    Durch die Anpassung der Überschrift soll der Regelungsgehalt der Absätze klarer herausgestellt werden (Absätze 1 und 2 Möglichkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften; Absatz 3 Verfahren für den Erlass von Verwaltungsvorschriften; Absatz 4 Antragsmöglichkeit bzgl. des Regulierungsrahmens für Netze mit sehr hoher Kapazität; Absatz 5 Verfahren im Falle der Auswirkung der Auskunft nach Absatz 4 von Maßnahmen auf §§ 8, 9 oder 11).

    Zu Absatz 1

    Zur Harmonisierung der Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 wurde klargestellt, dass „insbesondere“ Verwaltungsvorschriften erlassen werden können.

    Zu Absatz 2

    In Absatz 2 erfolgt Klarstellung, dass die Regelungen dazu dient, der Bundesnetzagentur die Möglichkeit zu geben, im Zusammenhang mit Netzen mit sehr hoher Kapazität Verwaltungsvorschriften zu den grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Berücksichtigung von Investitionsrisiken sowie an die Berücksichtigung von kommerziellen Vereinbarungen mit Blick auf die regulatorischen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 im Zusammenhang mit der Regulierung eines marktmächtigen Unternehmens zu erlassen.

    § 15a Absatz 2 sprach bisher von Veröffentlichung einer Beschreibung der regulatorischen Anforderungen „regelmäßigen in Form von Verwaltungsvorschriften“; hier wurde durch die Streichung „regelmäßig in Form von“ ersetzt durch „insbesondere“. Gemäß Satz 2 ist neu ein Erlass solcher Verwaltungsvorschriften insbesondere zu prüfen, wenn diese grundsätzlichen regulatorischen Anforderungen von wesentlicher Bedeutung für den Markt sind, vgl. hier auch ergänzend Satz 3 („Dies umfasst insbesondere Anforderungen an die Methodik zur Bestimmung der Risiken und Anforderungen an die Ausgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen“); dies soll der Schaffung zusätzlicher Planungssicherheit dienen.

    Der Verweis auf Risikobeteiligungsmodelle in Satz 3 wurde gestrichen (bereist ausweislich der Gesetzesbegründung BT-Drs- 17/5707, S. 57 nicht hierauf zu verengen).

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    Der bisherige § 15a Absatz 4 sieht für jeden Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ein Recht auf Antrag zur Auskunft über die zu erwartenden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach diesem Teil in einer konkret bezeichneten Region vor. § 15 Absatz 4 führt diese Regelung fort. Klargestellt wurde, dass das Antragsrecht allen Unternehmen zukommt, die einen Auf- oder Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität planen oder vornehmen; das Antragsrecht knüpft nicht an eine marktmächtige Stellung des Unternehmens an, sondern an einen – hinreichend im Antrag zu präzisierenden – Auf- oder Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in einer konkret bezeichneten Region. Die Auskunft soll dabei verbindlich erfolgen: Insoweit besteht Bindungswirkung, sofern sich keine wesentlichen Abweichungen bzgl. des Sachverhalts ergeben, über den Auskunft erteilt wurde.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 nimmt die Regelung des bisherigen § 15a Absatz 4 Satz 2 auf. Nach dem bisherigen Wortlaut gilt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nur für solche nach Absatz 4 erteilten Auskünfte, die im Zusammenhang mit „Festlegungen nach diesem Teil“ stehen.

    Es erfolgt Klarstellung, dass die jeweiligen Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 10 oder 12 nur dann erfolgen müssen, wenn eine Auskunft auch Auswirkungen auf die nach § 11 Absatz 6 als gemeinsamer Verwaltungsakt erlassenen und geltenden Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse oder die dazugehörigen geltenden Verpflichtungen hat (vgl. hierzu bereits BT-Drs. 17/7521, S. 111).

    Zu § 16 (Verpflichtungszusagen)

    § 16 führt das durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 neu in der sektorspezifischen Regulierung (bislang bereits im Wettbewerbsrecht, vgl. § 32b GWB) hinzutretende Instrument der Verpflichtungszusagen (im Englischen: „Commitments“) ein. Artikel 79 Richtlinie (EU) 2018/1972 regelt das betreffende Verfahren; es soll Transparenz und einen (unionsweit) einheitlichen Umgang mit den durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorgelegten Verpflichtungszusagen sicherstellen (vgl. Erwägungsgrund 205 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Konstellationen mit Verpflichtungszusagen

    Verpflichtungszusagen können sich dabei gemäß Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 beziehen auf

    • im Allgemeinen, jegliche Kooperationsvereinbarungen des marktmächtigen Unternehmens („Cooperative Arrangements“, im deutschen Recht umgesetzt als „kommerzielle Vereinbarungen“) oder
    • im Speziellen,
    • Ko-Investitionen des marktmächtigen Unternehmens in Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder bis zu der Basisstation aus Glasfaser bestehen, gemäß Artikel 76 Richtlinie (EU) 2018/1972 oder
    • Zugangsvereinbarungen des marktmächtigen Unternehmens im Rahmen der freiwilligen funktionellen Trennung eines vertikal integrierten marktmächtigen Unternehmens während des Umsetzungszeitraums und nach Umsetzung der Trennung gemäß Artikel 78 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Rein kommerzielle Vereinbarungen vs. mit Verpflichtungszusagen nach §§ 17, 18 verbundene Vereinbarungen

    Die Vorlage von Verpflichtungszusagen durch Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ermöglicht der Bundesnetzagentur eine Berücksichtigung dieser Zusagen bei der Ausgestaltung der regulatorischen Verpflichtungen (vgl. § 11 Absatz 3 sowie § 13 Absatz 1).

    Nicht ausgeschlossen ist, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht kommerzielle Zugangsvereinbarungen (im Englischen „commercial agreements“) abschließt, die nicht im Zuge des Verfahrens für Verpflichtungszusagen eingereicht werden (insoweit rein kommerzielle Zugangsvereinbarungen). Die Begriffe der kommerziellen Zugangsvereinbarung und kommerziellen Vereinbarungen fallen hierbei nicht auseinander; im vorliegenden Kontext dürften sich Vereinbarungen stets i.w.S. auf den Zugang beziehen. Auch diese können durch die Regulierungsbehörde berücksichtigt werden (vgl. Artikel 68 Absatz 6 Richtlinie (EU) 2018/1972, Erwägungsgrund 170).

    Allerdings kommt solchen Vereinbarungen, die nicht rein auf kommerzieller Basis bestehen, sondern im Rahmen der Verbindlichmachung von Zusagen des marktmächtigen Unternehmens gegenüber der Regulierungsbehörde künftig nach den §§ 16 und 17 bereits (Selbst-)Verpflichtungen des Unternehmens mit Blick auf bestimmte Bedingungen absichern, ein hoher Verbindlichkeitsgrad und damit auch eine gestärkte Berücksichtigungspflicht zu.

    § 16 beschreibt die materiellen Regelungen der Verpflichtungszusagen, § 17 das Verfahren zur Verbindlichmachung dieser Zusagen.

    Zu Absatz 1

    § 16 Absatz 1 setzt Artikel 79 Absatz 1 i.V.m. Artikel 76 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und sieht grundsätzlich die Möglichkeit für das marktmächtige Unternehmen vor, Verpflichtungszusagen bezüglich der für die Netze geltenden Zugangsbedingungen oder – im Falle von Ko-Investitionen – auch der für die Netze geltenden Ko-Investitionsbedingungen für die oben genannten Konstellationen (Nummer 1: jegliche kommerziellen Vereinbarungen; Nummer 2: Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder bis zu der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen; Nummer 3: Zugang für Dritte bei freiwilliger funktioneller Trennung) einzureichen.

    Die vorgelegten Zusagen müssen hinreichend ausführlich sein, um der Bundesnetzagentur eine Bewertung möglich zu machen (vgl. Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972: „Das Angebot für Verpflichtungszusagen muss so ausführlich gehalten sein, u. a. in Bezug auf die Zeitplanung und den Umfang ihrer Umsetzung und auf ihre Dauer, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchführen kann.“ Sowie Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 „Die angebotenen Verpflichtungszusagen müssen hinreichend detailliert sein und Angaben zum zeitlichen Ablauf der Umsetzung und zur Laufzeit enthalten, um es der nationalen Regulierungsbehörde zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wahrzunehmen“).

    Mit Blick auf die Herstellung größtmöglicher Transparenz sind nach Satz 2 die der Behörde vorgelegten Verpflichtungszusagen durch das Unternehmen zugleich auf den Internetseiten zu veröffentlichen.

    Zu Absatz 2

    § 16 Absatz 2 sieht eine Bewertung der vorgelegten Verpflichtungszusagen durch die Bundesnetzagentur vor, soweit diese nicht offenkundig relevante Bedingungen nicht erfüllen (Umsetzung Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Satz 1 bestimmt dabei, dass jegliche die über die Verpflichtungszusagen abgesicherten Bedingungen des Zugangs bzw. der Ko-Investition fair, angemessen und nichtdiskriminierend und allen Marktteilnehmern offen stehen müssen.

    Satz 2 dient unmittelbar der Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972; das Verfahren der Marktprüfung (einschließlich der Bewertung) wird gesondert geregelt in § 17.Zu Absatz 3

    § 16 Absatz 3 regelt in Ergänzung zu Absatz 2 Satz 1 die speziellen Anforderungen, die für Verpflichtungszusagen betreffend Ko-Investitionen gemäß Absatz 1 Nummer 1 gelten; es erfolgt Umsetzung Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Annex IV.

    Nummer 2 Buchstaben a bis c regeln im Einzelnen, wie die Wettbewerbsfähigkeit der Ko-Investoren gegenüber dem marktmächtigen Unternehmen durch die Ausgestaltung des Ko-Investitionsangebots sicherzustellen ist.

    Buchstabe a sieht dabei faire, angemessene und nichtdiskriminierenden Zugang vor; hierbei kann sich die Festlegung von Bedingungen, die diesen Anforderungen genügen, auch nach Zeitpunkt des Einstiegs, Umfang und Ausgestaltung der Beteiligung der Ko-Investoren unterscheiden (Umsetzung Annex IV Buchstabe c erster Spiegelstrich der Richtlinie (EU) 2018/1972 „Nichtdiskriminierende Bedingungen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass allen potenziellen Ko-Investoren genau die gleichen – auch finanziellen – Bedingungen angeboten werden müssen, sondern dass sämtliche Abweichungen anhand derselben objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und vorhersehbaren Kriterien, wie z.B. die Zahl der zugesagten Endnutzer-Anschlussleitungen, gerechtfertigt sein müssen.“ sowie Annex IV Buchstabe c dritter Spiegelstrich der Richtlinie (EU) 2018/1972 „Ein mit der Zeit steigender Mehrbeitrag für erst später abgegebene Verpflichtungszusagen und für neue Ko- Investoren, die der Ko-Investitionsvereinbarung erst nach Beginn des Projekts beitreten, gilt als gerechtfertigt, da er die sinkenden Risiken widerspiegelt und jedem Anreiz entgegenwirkt, in früheren Phasen Kapital zurückzuhalten.“).

    Buchstabe b stellt Anforderungen an die Flexibilität in der Ausgestaltung der Ko-Investitionsvereinbarungen sowie die Übertragung der erworbenen Rechte (Umsetzung Annex IV c der Richtlinie (EU) 2018/1972) zweiter Spiegelstrich und vierter Spiegelstrich).

    Buchstabe c sieht eine Gewährung reziproker Rechte durch die Ko-Investoren betreffend die von der Ko-Investition erfasste Infrastruktur vor (Umsetzung Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffer iv Richtlinie (EU) 2018/1972). Diesbezüglich sieht Annex IV Buchstabe c) fünfter Spiegelstrich 2. Satz vor, dass im Falle der Errichtung der in Rede stehenden Infrastruktur durch ein Ko-Investitionsvehikel (d.h. Muttergesellschaft o.Ä.) ein solcher Zugang – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen übernommenen Risikohöhe – auf Basis der Gleichwertigkeit des Inputs („EoI“) zu gewähren ist.

    Nummer 3 fordert Transparenz und rechtzeitige Verfügbarkeit des Ko-Investitionsangebots vor Beginn der Errichtung der in Rede stehenden Infrastruktur (Umsetzung Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972). Das Angebot sollte auf den Internetseiten des Unternehmens leicht auffindbar sein, um Transparenz auch gegenüber allen Marktteilnehmern zu gewährleisten (vgl. Annex VI Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Während Nummer 1 die Wettbewerbsfähigkeit der Ko-Investoren absichert, regelt Nummer 4 die Bedingungen, die eine Wettbewerbsfähigkeit der Zugangsnachfrager gegenüber dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht langfristig und wirksam absichern sollen. Sicherzustellen ist, dass jedenfalls die Zugangsbedingungen abgesichert werden, die bestanden, bevor die im Rahmen der Ko-Investition errichtete Infrastruktur vorhanden war. In Umsetzung von Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe Richtlinie (EU) 2018/1972 ist jedoch auch ein Anpassungsmechanismus vorzusehen, der sicherstellt, dass eine Wettbewerbsfähigkeit nicht an der Ko-Investition beteiligter Zugangsnachfrager auch im Zeitablauf erhalten bleibt, indem mit Blick auf Entwicklungen im Endkundenmarkt (insbesondere Entwicklung der Substitutionsbeziehungen zwischen kupfer- und glasfaserbasierten Endkundenprodukten) ab einem gewissen Zeitpunkt auch Zugang zu der im Rahmen der Ko-Investition errichteten Glasfaserinfrastruktur gewährt wird. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausgestaltung eines etwaigen Zugangs „die Anreize für eine Beteiligung an den Ko-Investitionen“ aufrechterhält und „das unterschiedliche Ausmaß des Risikos für die jeweiligen Ko-Investoren in den verschiedenen Phasen des Aufbaus angemessen“ widerspiegelt (vgl. Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d zweiter Halbsatz Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Eine Überprüfung des Anpassungsmechanismus durch die Regulierungsbehörde (vgl. Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Halbsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972) ist durch das Monitoring der Verpflichtungszusagen sichergestellt.

    Zu Absatz 4

    § 16 Absatz 4 regelt in Ergänzung zu Absatz 2 Satz 1 die speziellen Anforderungen, die für Verpflichtungszusagen betreffend den Zugang für Dritte nach § 30 gelten (d.h. effektiver und nichtdiskriminierender Zugang für Dritte während des Umsetzungszeitraums und nach vollständiger Umsetzung einer freiwilligen funktioneller Trennung); Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu § 17 (Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen)

    § 17 regelt das Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen; die Vorschrift setzt insbesondere Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 79 Absatz 2 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Durchführung einer Marktkonsultation um. Im Rahmen dieser Konsultation können Unternehmen dazu Stellung nehmen, ob die vorgelegten Verpflichtungszusagen die Bedingungen hinreichend erfüllen und der Bundesnetzagentur ggfls. Änderungen vorschlagen (regelmäßig möglich im Rahmen bspw. der Verfahren nach § 12). Die Stellungnahmefrist soll regelmäßig 30 Tage betragen.

    Zu Absatz 2

    § 17 Absatz 2 Satz 1 und 2 setzen Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach die Regulierungsbehörde dem vorlegenden Unternehmen nach der Marktanhörung – innerhalb von sechs Wochen – eine vorläufige Feststellung ihrer Bewertung sowie ggfls. Voraussetzungen mitteilt, unter denen sie die Zusagen ganz oder teilweise für verbindlich erklären kann.

    § 17 Absatz 2 Satz 3 setzt Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 4 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach das Unternehmen sein ursprüngliches Angebot ändern kann, um den vorläufigen Feststellungen der nationalen Regulierungsbehörde Rechnung zu tragen.

    Zu Absatz 3

    § 17 Absatz 3 regelt die Verbindlichmachung der Verpflichtungszusagen und setzt Artikel 79 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2 sowie Artikel 76 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Demnach sind – den jeweils anzulegenden Bedingungen entsprechende – Verpflichtungszusagen regelmäßig für den angebotenen Zeitraum (für Ko-Investitionen mindestens sieben Jahre, sofern die Verpflichtungszusage sich entsprechend lang erstreckt, vgl. Satz 3) durch Beschluss für verbindlich zu erklären. Insoweit können sich Verpflichtungszusagen auch über den Zeitraum der Marktregulierungsperiode hinaus erstrecken (vgl. Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 sowie 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972). Die Durchführung eines weiteren Konsultations- und Konsolidierungsverfahren ist hierfür – nach Durchführung der Marktanhörung nach Absatz 1 – nicht erforderlich. Findet eine verbindlich erklärte Verpflichtungszusage im Rahmen der Vorbereitung einer Regulierungsverfügung nach § 11 Eingang (vgl. § 11 Absatz 3 in Umsetzung Artikel 79 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972) oder macht eine Überprüfung nach § 13 Absatz 1 erforderlich, gelten die dortigen Verfahren.

    § 17 Absatz 3 Satz 2 regelt eine Überprüfung einer Verlängerung der Laufzeit der Verpflichtungszusage (Umsetzung von Artikel 79 Absatz 4 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 4

    § 17 Absatz 4 regelt die Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung verbindlich erklärter Verpflichtungszusagen und setzt Artikel 79 Absatz 4 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Hierzu kann für verbindliche Verpflichtungszusagen nach Satz 2 stets eine Vorlage von Konformitätserklärungen verlangt werden (Umsetzung Artikel 76 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972, dort nur im Zusammenhang mit Verpflichtungszusagen betreffend Ko-Investitionen). Eine Anpassung der Verpflichtungen kann nach § 13 Absatz 1 erfolgen (Nichteinhaltung der Zusagen als „neue Tatsache“).

    Zu Abschnitt 2 (Zugangsregulierung)

    Die unter Abschnitt 2 (Zugangsregulierung) auch bisher gefassten Bestimmungen sind als Zugangsregulierung i.w.S. zu verstehen: Während bislang §§ 18 und 21 (und künftig §§ 19, 20 sowie 24), die Zugangsverpflichtungen i.e.S. regeln, beziehen sich auch bislang bereits viele Bestimmungen des Abschnitts 2 mittelbar auf den Zugang, so beispielsweise die Verhandlungspflicht, bislang § 16 (künftig § 18), oder das Diskriminierungsverbot, bislang § 19 (künftig § 22).Abschnitt 2 wird künftig in Unterabschnitte unterteilt: Unterabschnitt 1 umfasst allgemeine Zugangsvorschriften, die nicht an die Feststellung beträchtlicher Marktmacht anknüpfen; Unterabschnitt 2 nimmt den Regelkatalog der Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf; Unterabschnitt 3 umfasst unter der Überschrift die „sonstigen Zugangsvorschriften“ für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (bislang Abschnitt 4); Unterabschnitt 4 regelt die allgemeinen Vorschriften des Abschnitts 2.

    Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Zugangsvorschriften)

    Zu § 18 (Verhandlungen zu Zugang und Zusammenschaltung)

    § 18 führt die Regelungen der bisherigen §§ 16 und 17 analog dem europäischen Rechtsrahmen (dort Artikel 60 Richtlinie (EU) 2018/1972) zusammen und bestimmt, dass Unternehmen berechtigt und verpflichtet sind zu Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung.

    Zu Absatz 1

    § 18 Absatz 1 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 16. Anpassungen erfolgen an die entsprechenden Bestimmungen der europäischen Vorgaben (Artikel 60 Absatz 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972). Zudem wird klargestellt, dass § 18 Absatz 1 lediglich eine Verhandlungspflicht (in Abgrenzung zu einem Einigungsgebot) vorsieht (so auch schon Artikel 4 Absatz 1 ZRL); in diesem Sinne erfolgt auch eine Anpassung der Überschrift („Verhandlungen“ statt „Verträge“).

    Neben Verhandlungen über Zusammenschaltung (nach § 3 Nummer 70 eine Form des Zugangs) verweist der europäische Gesetzgeber auch auf Verhandlungen über den Zugang (vgl. Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972); da auch der bisherige § 17 sich bereits sowohl auf Zugang als auch Zusammenschaltung bezog, wird der Zugang in Absatz 1 als Verhandlungsgegenstand aufgenommen (auch Aufnahme in Überschrift).

    Zu Absatz 2

    § 18 Absatz 2 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 17 und verbietet die Weitergabe der im Zusammenhang mit den Verhandlungen nach Absatz 1 zwischen den Beteiligten ausgetauschten Informationen an Dritte, die hieraus Wettbewerbsvorteile ziehen könnten.

    Zu Absatz 3

    § 18 Absatz 3 setzt neu Artikel 60 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach vorgesehen werden kann, dass die Verhandlungen auf Antrag der Beteiligten mittels neutraler Vermittler geführt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert. Die Regelung des Absatz 3 ist dabei in Abgrenzung zu den spezielleren Normen §§ 33 und 133 zu sehen, die im Falle gescheiterter Zugangsverhandlungen jeweils eine verbindliche Entscheidung durch die Bundesnetzagentur vorsehen und insofern über die Begleitung von Verhandlungen durch neutrale Vermittler hinausgehen. Auch die Mediation nach § 190 geht über die hier vorgesehene bloße Moderation von Verhandlungen hinaus.

    Zu § 19 (Verpflichtung zu Zugang und Zusammenschaltung bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern)

    § 19 sieht – in Abgrenzung zur reinen Verhandlungspflicht des § 18 (Anpassung der Überschrift § 19 erfolgt entsprechend) – unter bestimmten engen Voraussetzungen (hier: Kontrolle über den Zugang zu Endnutzern) Möglichkeiten der Regulierungsbehörde vor, Unternehmen zur Gewährung des Zugangs (einschließlich der Zusammenschaltung) zu verpflichten; keine Voraussetzung hierfür bildet die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht des Unternehmens gemäß § 9.Zu Absatz 1

    § 19 Absatz 1 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 18 Absatz 1 und wird an die entsprechenden europäischen Vorgaben (Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b Richtlinie (EU) 2018/1972) angepasst.

    In § 19 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt Streichung von „auf entsprechende Nachfrage“ in Umsetzung von Artikel 61 Absatz 6 Richtlinie (EU) 2018/1972, welcher vorsieht, dass die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen tätig werden kann.

    Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht vor, dass zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität Verpflichtungen auferlegt werden können, wozu laut Richtlinie in begründeten Fällen auch die Verpflichtung zur Zusammenschaltung gehören könne (insoweit unverändert Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a ZRL). Des Weiteren sieht Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972 vor, dass in erforderlichem Umfang Verpflichtungen zur Interoperabilität der Dienste auferlegt werden können (insoweit unverändert gegenüber Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ab ZRL).

    Der Gesetzgeber hat sich hier bereits mit Umsetzung der entsprechenden Regelungen der ZRL dafür entschieden, dass der Zusammenschaltungsverpflichtung der Netze mit Blick auf die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität eine besondere Rolle zukommt (weiterhin in § 19 Absatz 1 Nummer 1). Weitere Verpflichtungen zur Gewährleistung der durchgehenden Konnektivität (ersetzt auf europäischer Ebene den Begriff des „End-zu-End-Verbunds von Diensten“, vgl. Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a) Richtlinie (EU) 2018/1972 oder der Interoperabilität können gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 auferlegt werden (Entsprechung Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 2

    Der bisherige § 18 Absatz 2 wird gestrichen (auch keine europarechtliche Entsprechung); die dort vorgesehene Möglichkeit zur Gleichbehandlung hinsichtlich der Erreichbarkeit und der Abrechnung von Telekommunikationsdiensten ist durch § 19 Absatz 1 Nummer 2 abgedeckt.

    § 19 Absatz 2 sieht in Umsetzung von Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 erstmals die Möglichkeit für die Bundesnetzagentur vor, Anbieter von nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten i.S.v. § 3 Nummer 32 zu verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu machen. Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 stellt an die Auferlegung einer Interoperabilitätsverpflichtung allerdings sehr hohe Anforderungen. Der europäische Gesetzgeber geht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie die durchgehende Konnektivität und der Zugang zu Notdiensten dadurch gewährleistet ist, dass Endnutzer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste i.S.v. § 3 Nummer 30 nutzen können. Er hält es jedoch für möglich, dass künftige technische Entwicklungen und auch das Nutzerverhalten zu einer unzureichenden Interoperabilität zwischen interpersonellen Telekommunikationsdiensten führen und die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern merklich gefährdet sein könnte (vgl. Erwägungsgrund 149 der Richtlinie (EU) 2018/1972). In diesem Fall kann die Kommission beim GEREK einen Bericht anfordern, der die Sachlage auf Unions- und mitgliedstaatlicher Ebene bewertet. Auf dieser Basis soll die Kommission entscheiden, ob regulatorische Maßnahmen der zuständigen Behörden – hier die Bundesnetzagentur – angezeigt sind. Die Kommission erlässt für den Fall, dass die zuständigen Behörden ein solches Eingreifen erwägen sollten, Durchführungsmaßnahmen, in denen Art und Umfang etwaiger Regulierungsmaßnahmen festgelegt werden (vgl. Artikel 61 Unterabsatz 2 Buchstabe ii Richtlinie (EU) 2018/1972, s. dazu Erwägungsgrund 150 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Die Bundesnetzagentur soll mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen, die für diejenigen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste gelten, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen. Der Begriff „nennenswert“ soll dabei entsprechend Erwägungsgrund 151 der Richtlinie (EU) 2018/1972 so verstanden werden, dass die geografische Abdeckung und die Zahl der Endnutzer des betreffenden Anbieters eine kritische Masse im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern zu gewährleisten, darstellt. Interoperabilitätsverpflichtungen sollen demzufolge regelmäßig keine Anwendung finden für Anbieter mit einer begrenzten Anzahl von Endnutzern oder begrenzter geografischer Abdeckung, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Erreichung des Konnektivitätsziels leisten (vgl. Erwägungsgrund 151 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Im Übrigen gilt für Absatz 2, dass die symmetrische Interoperabilitätsverpflichtung – unter Beachtung der Maßgaben des Absatzes 4 – unabhängig der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 9 auferlegt werden kann.

    Zu Absatz 3

    § 19 Absatz 3 wird neu eingefügt und dient der Umsetzung von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d i. V. m. Anhang II Teil 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe d Richtlinie (EU) 2018/1972 entspricht im Wesentlichen der Vorgängervorschrift in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b ZRL. Die Bundesnetzagentur kann Betreiber i. S. v. § 3 Nummer 5 dazu verpflichten, Zugang zu den in Anhang II Teil 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Anwendungs-Programmierschnittstellen (API) und elektronischen Programmführer (EPG) zu gewähren, um sicherzustellen, dass Endnutzer nicht nur Zugang zu digitalen Hörfunk- und Fernsehdiensten, sondern auch zu zugehörigen ergänzenden Diensten haben. Solche ergänzenden Dienste sollten programmbezogene Dienste umfassen können, die speziell konzipiert sind, um die Barrierefreiheit für Endnutzer mit Behinderungen zu verbessern, sowie programmbezogene Dienste des vernetzten Fernsehens (Erwägungsgrund 153 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 4

    § 19 Absatz 4 führt den bisherigen § 18 Absatz 3 fort. Artikel 61 Absatz 5 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht grundsätzlich vor, dass auferlegte Verpflichtungen nach Artikel 61 Absatz 1 bis 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen. Der bisherige Verweis auf die Verhältnismäßigkeit gemäß § 21 wurde gestrichen; stattdessen wurde die Verhältnismäßigkeit unmittelbar aufgenommen; die in Artikel 61 Absatz 5 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 in Bezug genommene Angemessenheit der Verpflichtungen ist hierdurch bereits abgedeckt. Eine Ergänzung des Kriteriums „fair“ erfolgt im Gleichklang mit § 20 Absatz 3.

    Zu Absatz 5

    § 19 Absatz 5 setzt Artikel 61 Absatz 5 Satz 2 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach Konsultations- und Konsolidierungsverfahren gemäß § 12 bei der Auferlegung von Maßnahmen gemäß § 19 Anwendung finden und eine Überprüfung der Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren erfolgt.

    Zu § 20 (Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit)

    § 20 sieht – ebenfalls in Abgrenzung zur reinen Verhandlungspflicht des § 18 – unter bestimmten engen Voraussetzungen (hier: Hindernisse der Replizierbarkeit) Möglichkeiten der Regulierungsbehörde vor, Unternehmen zur Gewährung des Zugangs (einschließlich der Zusammenschaltung) zu verpflichten; auch für diese Verpflichtungen bildet die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht des Unternehmens gemäß § 9 keine Voraussetzung (vgl. auch Erwägungsgrund 152).

    Es handelt sich bei dieser Verpflichtung um eine neue „symmetrische“ (Ex-ante-) Zugangsverpflichtung (vgl. auch Erwägungsgrund 319). Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Auferlegung symmetrischer Maßnahmen nur in besonderen Fällen in Betracht kommt. Gemäß Richtlinie dürften „solche erweiterten Zugangsverpflichtungen (…) eher in geografischen Gebieten erforderlich sein, in denen das Geschäftsszenario für den Aufbau alternativer Infrastrukturen risikoreicher ist, beispielsweise aufgrund einer geringen Bevölkerungsdichte oder der begrenzten Anzahl an Mehrfamilienhäusern.“ (vgl. Erwägungsgrund 154).

    Das Verhältnis der Verpflichtungen nach § 20 zur sogenannten „asymmetrischen“ Regulierung basierend auf beträchtlicher Marktmacht ist dabei eher nachrangig zu sehen. Die Richtlinie verdeutlicht, dass symmetrische Verpflichtungen „in bestimmten Fällen schwerwiegende Eingriffe darstellen, Anreizen für Investitionen zuwiderlaufen und die Wirkung haben können, die Position dominanter Akteure zu stärken“ (vgl. Erwägungsgrund 152). Sie sollten daher nur auferlegt werden, wenn dies hinsichtlich des festgestellten Wettbewerbsproblems gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Zu prüfen sei insbesondere, „ob solche Verpflichtungen dazu führen könnten, dass die Position von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, gestärkt würde.“ Zudem muss die Regulierungsbehörde vor Auferlegung symmetrischer Maßnahmen nach § 20 zu dem Schluss gelangt sein, dass Verpflichtungen basierend auf Marktmacht (sowie eine Auferlegung des Zugangs zur gebäudeinternen Infrastruktur bzw. bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt), das Marktproblem nicht ausreichend adressieren können (vgl. Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Regulierungsbehörden sollten zudem eine konsistente Entscheidungspraxis mit Blick auf mögliche Zugangsansprüche aus den §§ XX sicherstellen (vgl. Erwägungsgrund 152 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 1

    § 20 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Hiermit wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass die Bundesnetzagentur Unternehmen verpflichten kann, Zugang zu ihren Netzen an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt zu gewähren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Antragserfordernis – wie in Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 – ist in Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht gegeben; vielmehr liegt die Auferlegung einer Verpflichtung im Ermessen der Bundesnetzagentur. Die Verpflichtung richtet sich (auch aufgrund der vorgesehenen Bereitstellung aktiver oder virtuelle entbündelter Zugangsprodukte) an klassische Telekommunikationsunternehmen (anders Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972: Verpflichtung kann sich bspw. auch an Hauseigentümer als Eigentümer der gebäudeinternen Infrastruktur richten).

    Nummer 1 und 2 nennen dabei die (kumulativen) Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Verpflichtung denkbar ist:

    • So muss zum einen ein Erfordernis der Zugangsverpflichtung mit Blick auf beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierung der Netzelemente gegeben sein. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass diese Hindernisse aktuell oder absehbar zu erheblichen Einschränkungen der Wettbewerbssituation für die Endnutzer führen müssen. Die zur Bewertung der Replizierbarkeit erforderliche „Marktprüfung“ unterscheidet sich dabei gemäß Erwägungsgrund 154 der Richtlinie (EU) 2018/1972 von der Marktanalyse zur Feststellung beträchtlicher Marktmacht; zugleich aber „erfordert eine solche Prüfung eine ausreichende wirtschaftliche Bewertung der Marktbedingungen, damit festgestellt werden kann, ob die erforderlichen Kriterien für die Auferlegung von Verpflichtungen jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts erfüllt sind.“ (Hervorhebung nur hier). Der europäische Gesetzgeber verdeutlicht, dass allein das Vorhandensein mehr als einer Infrastruktur noch keinen Beweis liefere, dass mit Blick auf eine konkrete Infrastruktur keine Replizierbarkeitshindernisse vorlägen; so dürfte (insbesondere im Zeitablauf) die Frage der Substituierbarkeit der – auf den in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Infrastrukturen basierenden – Endnutzerprodukten eine relevante Rolle für die Bewertung der Replizierbarkeit spielen.
    • Weitere Voraussetzung ist, dass eine Verpflichtung nach § X sowie Verpflichtungen nach § 11 mit Blick auf das vorliegende Marktproblem nicht ausreichend ist. Es kommt hierbei insoweit nicht auf die „tatsächliche“ Auferlegung von Verpflichtungen nach § 11 (und ein dennoch weiteres Fortbestehen des Marktproblems) an; vielmehr ist zu zeigen, dass es sich bei der vorliegenden Maßnahme um das in der Abwägung verhältnismäßigste Mittel handelt. Hierbei ist auch zu beachten, „ob solche Verpflichtungen dazu führen könnten, dass die Position von Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, gestärkt würde.“ (vgl. Erwägungsgrund 154 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Auferlegen kann die Bundesnetzagentur gemäß Satz 2 insbesondere eine Verpflichtung zur Gewährung aktiven oder virtuell entbündelten Zugangs (Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972), da der Zugang zu passiver Netzinfrastruktur regelmäßig das eingriffsintensivere Mittel darstellen dürfte. Hier gelten entsprechend die Erwägungen des europäischen Gesetzgebers in Bezug auf eine Verpflichtung des marktmächtigen Unternehmens zur Gewährung des Zugangs zur Infrastruktur: Mit Blick auf den Wettbewerb sind die Rechte des infrastrukturausbauenden Unternehmens gegen die des zugangsnachfragenden Unternehmens abzuwägen (vgl. Erwägungsgründe 172, 189 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Insbesondere solle die Auferlegung von Zugangsmaßnahmen, die kurzfristig wettbewerbsfördernd seien, keine negativen Auswirkungen auf die Anreize zum Ausbau nehmen, der langfristig Wettbewerb und das Interesse der Endnutzer an leistungsfähigen Netzen begünstige (vgl. Erwägungsgrund 191 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Um zu vermeiden, dass schon durch die Auferlegung mit Blick auf die Wertschöpfungstiefe eingriffsintensiverer Maßnahmen die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Ausbaus von Netzen gefährdet wird, ist daher insbesondere zu prüfen, ob eine Auferlegung aktiven Zugangs oder virtuell entbündelten Zugangs (der dem zugangsgewährenden Unternehmen in der Regel eine größere Kontrolle über die verbleibende Wertschöpfung sichert) mit Blick auf das Marktproblem ausreichend ist.

    Nummer 2 setzt Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach eine Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann nicht aufzuerlegen ist, wenn diese die wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer (insbesondere kleiner, lokaler) Netze gefährden würde, vgl. hierzu auch Ausführungen zu § 20 Absatz 1 Satz 2.

    Gemäß Satz 3 ist der Zugangspunkt dabei – unter weitestgehender Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Absatz 4 – so durch die Bundesnetzagentur festzulegen, dass ein effizienter Nachfrager hierdurch eine wirtschaftlich tragfähige Anzahl an Endnutzeranschlüssen erschließen kann (Umsetzung Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972). Erwägungsgrund 154 der Richtlinie führt hierzu aus, dass die „Auswahl eines Punkts, der sich näher bei den Endnutzern befindet, (…) sich günstiger auf den Infrastrukturwettbewerb und die Einführung von Netzen mit sehr hoher Kapazität auswirken“ wird.

    Zu Absatz 2

    § 20 Absatz 2 setzt Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. § 20 Absatz 2 nennt Konstellationen, in denen keine Auferlegung von Verpflichtung nach Absatz 1 erfolgen soll; der europäische Gesetzgeber verweist bzgl. der Ausnahmeregelungen auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Erwägungsgrund 155 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Nummer 1 setzt Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach keine Auferlegung einer entsprechenden Verpflichtung erfolgen soll, wenn diese ein Netz mit sehr hoher Kapazität betrifft und durch ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen (vgl. § 31) bereits ein tragfähiger Zugang zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen angeboten wird. Bei entsprechender Zugangsbereitstellung kann Ausweitung dieser Ausnahme auf andere Unternehmen nach Nummer 1 Satz 2 erfolgen. Abweichend kann die Bundesnetzagentur – in Umsetzung von 61 Absatz 3 Unterabsatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 – eine Verpflichtung auch in diesen Konstellationen vornehmen, wenn das betreffende Netz ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert ist (vgl. hierzu § XX). Der europäische Gesetzgeber stellt somit insbesondere klar, dass im Falle eines durch Beihilfen geförderten Ausbaus aufgrund der verwendeten öffentlichen Mittel regelmäßig weitergehende Zugangsanforderungen gelten.

    Nummer 2 setzt Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach eine Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann nicht aufzuerlegen ist, wenn diese die wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer (insbesondere kleiner, lokaler) Netze gefährden würde, vgl. hierzu auch Ausführungen zu § 20 Absatz 1 Satz 2.

    Die erlassenen GEREK-Leitlinien berücksichtigt die Bundesnetzagentur weitestgehend (relevant hier insbesondere „Aufbau neuer Netze“ und „kleine Projekten“ insbesondere Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe c und d Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 3

    § 20 Absatz 4 setzt Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, vgl. auch Ausführungen zu § 19 Absatz 4.

    Zu Absatz 4

    § 20 Absatz 4 setzt Artikel 61 Absatz 5 Satz 2 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach Konsultations- und Konsolidierungsverfahren gemäß § 12 bei der Auferlegung von Maßnahmen nach § 20 Anwendung finden; eine Überprüfung der Maßnahmen erfolgt innerhalb von fünf Jahren (ebenso § 19 Absatz 3). Zudem gilt für Maßnahmenentwürfe, welche die Auferlegung von Zugangsverpflichtungen über den ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt hinaus vorsehen, das sogenannte „Double-lock-Veto“ (Umsetzung von Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972 erfolgt in § 12 Absatz 5). In Umsetzung von Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die GE-REK-Leitlinien bei der Auferlegung von Maßnahmen (insb. auch Festlegung des Zugangspunktes) weitestgehend zu berücksichtigen.

    Zu § 21 (Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit)

    § 21 schafft analog zu dem bisherigen § 22a, der im Falle der Zugangsverpflichtung marktmächtiger Unternehmen gilt, die Regelung, dass Unternehmen, die Verpflichtungen nach den §§ 19 und 20 unterliegen, Nachfragern entsprechender Leistungen spätestens drei Monate nach Auferlegung der Verpflichtung ein Angebot unterbreiten müssen. Abgeschlossene Zugangsvereinbarungen sind der Bundesnetzagentur vorzulegen; nicht erforderlich ist hierfür die Schriftform.

    Zu Unterabschnitt 2 (Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht)

    Zu § 22 (Diskriminierungsverbot)

    § 22 führt den bisherigen § 19 Diskriminierungsverbot fort. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 Artikel 70 spricht nunmehr statt von einem „Betreiber“ mit beträchtlicher Marktmacht (vgl. hier vormals Artikel 10 ZRL) von einem „Unternehmen“ mit beträchtlicher Marktmacht; eine Anpassung des deutschen Gesetzestextes erfolgte daher, vgl. hier auch §§ 11 ff., die auf ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht abstellen.

    Der bisherige § 19 Absatz 2 wird gestrichen; materiell sind die Verpflichtungsmöglichkeiten bereits durch die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen zur Gleichbehandlung (i.e.S.) – Gleichwertigkeit des Zugangs, Chancengleichheit – umfasst. In Umsetzung der Neueinfügung von Artikel 70 Absatz 2 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 gegenüber Artikel 10 Absatz 2 ZRL wird § 22 Absatz 2 neu eingefügt. Dieser sieht vor, dass die Bundesnetzagentur das Unternehmen zu einer Gleichwertigkeit des Zugangs insbesondere auch in Form des sogenannten „Equivalence of Input“ (EoI) verpflichten kann: Das betreffende Unternehmen muss in diesem Falle anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen, einschließlich der Entgelte, anbieten und Dienste und Informationen für Dritte zu den gleichen technischen und qualitativen Bedingungen bereitstellen wie sich selbst oder wie seinen Tochter- oder Partnerunternehmen. Demgegenüber stellt das sogenannte „Equivalence of Output“ (EoO) eine Form der Gleichbehandlung dar, nach der Zugangsnachfragern Vorleistungen in (mindestens) vergleichbarem Funktionsumfang wie dem internen nachgeordneten Bereich des marktmächtigen Unter-nehmens bereitgestellt werden, gegebenenfalls jedoch basierend auf unterschiedlichen Systemen und Prozessen. Der europäische Gesetzgeber weist in diesem Zusammenhang auf die höheren Befolgungskosten gegenüber anderen Formen der Gleichbehandlung hin; diese sind – wie auch bislang schon – ins Verhältnis zu setzen zu den erzielten Wettbewerbsvorteilen (vgl. Erwägungsgrund 185 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Hierbei können die Befolgungskosten für eine EoI-konforme Ausgestaltung der Bedingungen und Systeme jedoch insbesondere bei deren Neuimplementierung mit Blick auf den erzielten Nutzen vertretbar sein; eine EoI-Verpflichtung für neue Systeme sollte jedoch auch nicht Anreize dahingehend setzen, eine Neuimplementierung zu verzögern bzw. durch lediglich schrittweise Überholung der bestehenden Systeme zu vermeiden.

    Zu § 23 (Transparenzverpflichtung)

    § 23 führt den bisherigen § 20 Transparenzverpflichtung fort; er entspricht Artikel 69 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 (vormals Artikel 9 Absatz 1 und 3 ZRL).

    Zu Absatz 1

    Es erfolgte Klarstellung bzgl. der zu veröffentlichenden Informationen, auf die sich eine Verpflichtung beziehen kann; dies kann bspw. auch die Veröffentlichung der konkreten Entgelte (und nicht lediglich von Informationen zu den Entgelten) umfassen. In Anpassung an die Neuerung in Artikel 69 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 gegenüber Artikel 9 Absatz 1 ZRL wurde zudem ergänzt, dass eine Verpflichtung sich auch auf eine Veröffentlichung von Bedingungen erstrecken kann, die den Zugang und die Nutzung von Diensten und Anwendung insbesondere durch die Migration von herkömmlichen auch neue Infrastrukturen ändern.

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3

    In Absatz 3 wurde Satz 2 ergänzt, dass eine Verpflichtung des marktmächtigen Unternehmens zur Vorlage von abgeschlossenen Zugangsvereinbarungen auch die Mitteilungspflicht umfasst, sollten diese Zugangsvereinbarungen nicht fortbestehen. Im Falle der Verpflichtung des marktmächtigen Unternehmens, Vereinbarungen über gewährte Zugangsleistungen ohne gesonderte Aufforderung vorzulegen, erstreckt sich diese auch auf rein kommerziell – d.h. auch ohne Verpflichtungszusagen abgeschlossene – Vereinbarungen.

    Die Vorlagepflicht nach § 26 Absatz 2 im Falle auferlegter Verpflichtungen nach § 24 und § 25 gelten unbenommen der vorliegenden Regelungen.

    Zu § 24 (Zugangsverpflichtungen)

    § 24 nimmt – mit Änderungen – den bisherigen § 21 auf. § 24 bildet – in Umsetzung der Artikel 72 und 73 Richtlinie (EU) 2018/1972 – insofern „den Kern“ der nach Abschnitt 2 auferlegbaren Verpflichtungen der Zugangsregulierung und legt die Zugangsverpflichtungen i.e.S. fest.

    Zu Absatz 1

    § 24 Absatz 1 führt die Regelungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 in modifizierter Form fort. Streichung von „auf Antrag oder von Amts wegen“ erfolgt aus Konsistenzgründen; die Möglichkeit, eine Verpflichtung nach § 25 zu beantragen, besteht unbenommen. Der Begriff des „Unternehmens“ ersetzt den des „Betreibers“, vgl. Begründung zu § 22.Der in § 21 Absatz 1 Satz 1 bislang enthaltene Hinweis, dass der Zugang auch eine nachfragerechte Entbündelung umfassen kann, wurde gestrichen; Absatz 3 nennt künftig alle möglichen Verpflichtungen des Zugangs, die mit Blick auf das festgestellte Wettbewerbsproblem zu prüfen sind.

    Streichung von „insbesondere“ gegenüber dem bisherigen § 21 Absatz 1 Satz 1 trägt der entsprechenden Streichung in Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung und verdeutlicht die Ausrichtung der Zugangsregulierung auf der Vorleistungsebene auf eine Beseitigung des Wettbewerbsproblems im Endkundenmarkt. Auch die im Übrigen erfolgten Änderungen („Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert und den Interessen der Endnutzer zuwidergelaufen“) entsprechen einer Anpassung den Richtlinienwortlaut so auch schon Artikel 12 Absatz 1 ZRL).

    Zu Absatz 2

    § 24 Absatz 2 nimmt die Regelungen des § 21 Absatz 1 Satz 2 auf. Artikel 73 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 sieht kein Bezug mehr zu den Zielen nach Artikel 2, sondern zum „festgestellten Problem im Interesse des Endnutzers“ vor. Da dieses Ziel bereits in § 24 Absatz 1 hervorgehoben und von den Zielen des § 2 umfasst ist, wird der bisherige Bezug beibehalten.

    Es erfolgt mit § 24 Absatz 2 Satz 1 zunächst Umsetzung von Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972, wonach zu prüfen ist, ob anderweitige Verpflichtungen nach Teil 2 oder kommerzielle Zugangsvereinbarungen im betreffenden oder einem verbundenen Vorleistungsmarkt zur Erreichung der Ziele nach § 2 bereits ausreichen; hier werden somit auch die Regelungen des im deutschen Gesetz bereits seit Novelle XX bestehenden § 21 Absatz 1 Nr. 7 (Prüfung freiwilliger Marktvereinbarungen vor Auferlegung von Zugangsverpflichtungen nach dem bisherigen § 21) aufgenommen (infolgedessen: Streichung des bisherigen § 21 Absatz 1 Nr. 7). Zu berücksichtigen sind hierbei – in Umsetzung der europäischen Vorgaben – auch solche anderweitigen Verpflichtungen oder Zugangsvereinbarungen, die absehbar im Markt Wirkung erlangen; es soll somit vermieden werden, dass im Zeitpunkt der Auferlegung der Verpflichtung nach § 24 für das Marktproblem relevante Zugangsverpflichtungen oder -vereinbarungen, die nicht finalisiert sind, für die jedoch bereits im Markt schutzwürdiges Vertrauen besteht, hinreichend berücksichtigt werden können.

    § 24 Absatz 2 Satz 2 übernimmt den bisherigen § 21 Absatz 1 Satz 2 und führt im Einzelnen aus, welche Gesichtspunkte bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen auferlegt werden, zu berücksichtigen sind; im Folgenden werden die Änderungen in Umsetzung von Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe a bis h Richtlinie (EU) 2018/1972 gegenüber § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 erläutert:

    In Nummer 1 wurde der – rein beispielhafte – Bezug auf „Leitungsrohre“ gestrichen.

    Nummer 3 und 4 werden angepasst an die Formulierung von Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe e und f Richtlinie (EU) 2018/1972; sie heben die Bedeutung der Berücksichtigung von Investitionsrisiken, insbesondere beim Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität sowie die Rolle des Infrastrukturwettbewerbs mit Blick auf eine langfristige Wettbewerbssicherung bei der Auferlegung von Zugangsverpflichtungen nach § 25 hervor. Eine Förderung des langfristigen und effizienten Infrastrukturwettbewerbs kann hierbei insbesondere von innovativen Geschäftsmodellen wie Ko-Investitionsmodellen ausgehen.

    Nummer 7 setzt neu Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

    Keine Umsetzung erfolgt von Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972; eine Technologieneutralität der Regulierung ist bereits mit Blick auf die Ziele § 2 sicherzustellen.

    Zu Absatz 3

    § 24 Absatz 3 nimmt die Regelungen des bisherigen § 21 Absatz 2 und 3 auf. Während bislang eine Unterscheidung in einen fakultativen (Absatz 2) und einen obligatorischen (Absatz 3) Verpflichtungskatalog bestand, werden nun alle Verpflichtungen – in Einklang mit Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis k Richtlinie (EU) 2018/1972 – in einen fakultativen Katalog überführt.

    Die in Artikel 73 Absatz 2 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehene Prüfung, ob die bloße Auferlegung von Verpflichtungen gemäß Artikel 72 Richtlinie (EU) 2018/1972 ein verhältnismäßiges Mittel zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Endnutzer wäre, wird mit der umfangreichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 für jegliche in Absatz 2 genannte Verpflichtungen abgebildet. Wie bereits im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 20 ausgeführt, kann sich die Gewährung des Zugangs zur Infrastruktur als eingriffsintensive Maßnahme erweisen. Mit Blick auf den Wettbewerb sind die Rechte des infrastrukturausbauenden Unternehmens gegen die des zugangsnachfragenden Unternehmens abzuwägen (vgl. Erwägungsgründe 172, 189). Aus den Erwägungen des europäischen Gesetzgebers geht hervor, dass die Auferlegung von Zugangsmaßnahmen, die kurzfristig wettbewerbsfördernd sind, keine negativen Auswirkungen auf die Anreize des Ausbaus nehmen sollten, welcher langfristig Wettbewerb und das Interesse der Endnutzer an leistungsfähigen Netzen begünstige (vgl. Erwägungsgrund 191 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Insoweit ist durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere das Interesse der Wettbewerber und Endnutzer an einem Infrastrukturwettbewerb auf tiefer Wertschöpfungsebene einerseits gegen mögliche Anreizwirkungen einer entsprechenden Verpflichtung auf den Ausbau baulicher Anlagen andererseits abzuwägen (vgl. auch Ausführungen zu§ 36 Absatz 5).

    Kein Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich des bereits in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b ZRL (jetzt: Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c Richtlinie (EU) 2018/1972) enthaltenen Grundsatzes der Verhandlungen nach Treu und Glauben.

    Der bisherige § 21 Absatz 3 Nummer 6 (Betreibervorauswahl) wird auch in Umsetzung der entsprechenden Streichung der europäischen Bestimmungen gestrichen.

    Der bisherige § 21 Absatz 2 Nummer 6 wird in § 24 Absatz 6 verschoben (Kooperationsmöglichkeit). Der bisherige § 21 Absatz 2 Nummer 7 wird in § 25 überführt.

    Zu Nummer 1

    Nummer 1 führt den bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 fort und wird angepasst an Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972 („Zugang zu bestimmten physische Netzkomponenten und zugehörige Ein-richtungen“). Hierunter fällt auch der physisch entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss (auch erfasst: gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss, sog. „Line-Sharing“); insoweit wird hier der bisherige § 21 Absatz 3 Nummer 1 und 2 aufgenommen. Keine Umsetzung erfolgt aus Konsistenzgründen von dem Zusatz „und Nutzung von“; eine Möglichkeit zur Nutzung besteht bereits durch die Zugangsgewährung.

    Zu Nummer 2

    Nummer 2 führt den bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 2 fort (Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Nummer 3

    Nummer 3 führt den bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 3 fort und wird angepasst an Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972 („Zugang zu bestimmten aktiven und virtuellen Netzkomponenten und -diensten, einschließlich des virtuell entbündelten Breitbandzugangs“). Da es sich bei dem bislang hier beschriebene „Resale“-Zugang zu bestimmten von dem Unternehmen angebotenen Endnutzer-Diensten zu Großhandelsbedingungen, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen, ebenfalls um ein aktives Produkt handelt, ist dieser künftig von dem Zugang nach Nummer 3 umfasst.

    Zu Nummer 4

    Nummer 4 führt den bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 4 fort und wird angepasst an Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe h Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Definition für Roaming wurde in die Begriffsbestimmungen des § 3 aufgenommen.

    Zu Nummer 5

    Nummer 5 führt den bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 5 fort (Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Nummer 6

    Nummer 6 führt den bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 8 fort (Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe k Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Nummer 7

    Nummer 7 führt den bisherigen § 21 Absatz 3 Nummer 3 fort (Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Nummer 8

    Nummer 8 führt den bisherigen § 21 Absatz 3 Nummer 4 fort (Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Nummer 9

    Nummer 9 führt den bisherigen § 21 Absatz 3 Nummer 5 fort (Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe g Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Nummer 10

    Nummer 10 setzt neu Artikel 72 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Es handelt sich hierbei um eigenständige Zugangsmaßnahme betreffend bauliche Anlagen des marktmächtigen Unternehmens. Eine Umsetzung von Artikel 72 und 73 Richtlinie (EU) 2018/1972 erfolgt schon aufgrund des ähnlichen Wortlauts von Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 gemeinsam; zudem sollte die in § 25 Absatz 2 vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung gleichermaßen auf die Maßnahme des Zugangs zu baulichen Maßnahmen Anwendung finden.

    Bauliche Anlagen umfassen (nicht abschließend) gemäß Richtlinie Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen. Die EU-Empfehlung über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) 2010/572/EU führte in Ziffer 11 zu den (dort als „bauliche Infrastrukturen“ bezeichneten) Anlagen aus, dass es sich hierbei um „physische Teilnehmeranschlusseinrichtungen“ handelt, „die vom Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes errichtet werden, um Anschlussleitungen wie Kupferkabel, Glasfaserleitungen oder Koaxialkabel zu verlegen.“ Bauliche Anlagen betreffen somit Infrastrukturen eines Telekommunikationsunternehmens (zum nun ersetzten Begriff des Betreibers, vgl. Ausführungen zu § 22) und bilden damit einen Unterfall der passiven Infrastrukturen (jegliche Versorgungsnetzbetreiber). Eine Auferlegung kommt gemäß Artikel 72 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 auch dann in Betracht, wenn die baulichen Anlagen nicht von dem sachlich abgegrenzten Markt umfasst sind, eine Verpflichtung mit Blick auf die Ziele jedoch notwendig und verhältnismäßig ist. Gleichwohl weist der europäische Gesetzgeber explizit darauf hin, dass der Regulierer die Marktanalyse berücksichtigt, Artikel 72 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 („Die nationalen Regulierungsbehörden können (…) Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu baulichen Anlagen (…) stattzugeben, wenn die nationale Regierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktanalyse zu dem Schluss gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes behindern oder den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden.“, Hervorhebung nur hier), und schafft somit weiterhin eine Verbindung zu der das Wettbewerbsproblem beschreibenden Marktanalyse.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 führt den bisherigen § 21 Absatz 4 fort.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 führt den bisherigen § 21 Absatz 5 fort.

    Zu Absatz 6

    § 24 Absatz 6 nimmt den bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 7 auf.

    Zu § 25 (Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso)

    § 25 führt die Regelungen des bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 7 fort. Da es sich hierbei um eine rein nationale Regelung handelt, die nicht vom Zugangskatalog der Artikel 72 und 73 Richtlinie (EU) 2018/1972 umfasst ist, wurde die Verpflichtung, Dienstleistungen bzgl. der einheitlichen Rechnungsstellung (auch aus Gründen der Übersichtlichkeit) in einen eigenen § 25 überführt. Die Regelungen des § 25 wurden bereits im Jahr 2004 in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen, um dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und den weiteren Marktteilnehmern Planungs- und Rechtssicherheit im Hinblick auf das Thema „Rechnungsstellung und Inkasso“ zu vermitteln. Konkret regelt § 25 den Umfang und die Modalitäten der Abrechnung von Wettbewerberleistungen gegenüber Endnutzern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht. Die in § 25 gegenüber dem bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 7 vorgenommenen Überarbeitungen sind erforderlich, um die Vorgaben zeitgemäß auszugestalten und erfolgen im Übrigen in klarstellender Hinsicht. Des Weiteren wurde Satz 2 des bisherigen § 21 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c nicht in § 25 übernommen. Damit wird der im Markt etablierten Praxis Rechnung getragen, dass die Wettbewerber des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht ausschließlich von der Abrechnungsmöglichkeit ihrer Leistungen über die Endkundenrechnung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Gebrauch machen. Es gab in der Vergangenheit hingegen keinerlei Nachfrage nach der im bisherigen Satz 2 vorgesehenen Übermittlung von Bestandsdaten der Endnutzer zur Ermöglichung einer eigenen Rechnungsstellung von Wettbewerbern gegenüber Endkunden des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

    Zu § 26 (Zugangsvereinbarungen)

    § 26 führt die Regelungen des bisherigen § 22 fort. In Absatz 2 erfolgt Streichung des Schriftformerfordernisses mit der Zielsetzung des Bürokratieabbaus. Ergänzt wird, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht abgeschlossenen Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 vorzulegen hat (abzugrenzen hiervon die mögliche Transparenzverpflichtung zur Vorlage jeglicher Zugangsvereinbarungen, § 23 Absatz 3).

    Zu § 27 (Standardangebot)

    § 27 führt den bisherigen § 23 Standardangebot fort (Artikel 69 Absatz 2 und 4 Richtlinie (EU) 2018/1972, vormals Artikel 9 Absatz 2 und 4 ZRL).

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 führt den Regelungsgehalt des bisherigen § 23 Absatz 1 und § 23 Absatz 7 zusammen.

    Demnach ist die Bundesnetzagentur nach Satz 1 angehalten, ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, dem Zugangsverpflichtungen nach § 24 auferlegt wurden, auch zur Veröffentlichung eines Standardangebots bezüglich dieser Zugangsleistungen zu verpflichten (Entsprechung Artikel 69 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Nach Satz 2 kann sie ein marktmächtiges Unternehmen – unabhängig von einer Verpflichtung nach § 24 – zur Veröffentlichung eines Standardangebots verpflichten, sofern für die betreffenden Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Europarechtlich ergibt sich diese Befugnis aus Artikel 69 Absatz 2 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 (bislang Artikel 9 Absatz 2 Satz 1).

    Zu Absatz 2

    § 27 Absatz 2 nimmt die bislang in § 23 Absatz 1 geregelte Veröffentlichungsfrist von drei Monaten auf. Klargestellt wurde, das der zu veröffentlichende Entwurf des Standardangebots neben den Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen (vgl. bisheriger § 23 Absatz 3 Satz 2) auch eine Produktbeschreibung enthält; insoweit erfolgt auch Umsetzung von Artikel 69 Absatz 2 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Satz 2 stellt klar, dass eine entsprechende Vorlagefrist nicht gilt, soweit und solange die Mindestlaufzeit eines festgelegten Standardangebots noch nicht abgelaufen ist.

    Satz 3 regelt die Veröffentlichung des vorgelegten Entwurfs auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur die Möglichkeit der Beteiligten zur Stellungnahme zu dem Entwurf innerhalb einer angemessenen Frist.

    Zu Absatz 3

    § 27 Absatz 3 Satz 1 regelt die materiellen Prüfkriterien bezüglich des nach Absatz 2 vorgelegten Entwurfs sowie die eigentliche Prüfung des Entwurfs durch die Bundesnetzagentur. Absatz 3 nimmt mit Blick auf die materiellen Kriterien die Bestimmungen des bisherigen § 23 Absatz 3 Satz 3 („Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit“) und Satz 4 („so umfassend (…), dass er von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann“) auf.

    Mit Satz 2 erfolgt Umsetzung von Artikel 69 Absatz 4 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 4

    § 27 Absatz 4 regelt die Rechtsfolgen der Prüfung nach Absatz 3 durch die Bundesnetzagentur.

    Soweit ein vorgelegter Entwurf eines Standardangebots den Anforderungen nach Absatz 3 genügt, erfolgt Festlegung des Standardangebots mit einer Mindestlaufzeit, Satz 1.

    Genügt der vorgelegte Entwurf eines Standardangebots den Anforderungen nach Absatz 3 nicht, fordert die Bundesnetzagentur das Unternehmen durch eine Teilentscheidung zur Vorlage eines überarbeiteten Entwurfs des Standardangebots innerhalb einer durch die Regulierungsbehörde festzulegenden Frist auf; sie kann in der 1. Teilentscheidung Vorgaben zu Bedingungen machen; diese Vorgaben muss das Unternehmen bei Überarbeitung des Entwurfs konkretisierend umsetzen.

    Zu Absatz 5

    § 27 Absatz 5 regelt das Verfahren nach Vorlage eines überarbeiteten Entwurfs nach Absatz 4 Satz 2. Die Bundesnetzagentur prüft demnach unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 1, ob der überarbeitete Entwurf den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht und nimmt anderenfalls nach Satz 3 vor Festlegung des Standardangebots Veränderungen vor.

    Zu Absatz 6

    § 27 Absatz 6 führt die Regelungen des bisherigen Absatz 2 fort; er bestimmt das Verfahren für den Fall, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seiner Pflicht zur Veröffentlichung eines Entwurfs eines Standardangebots nach Absatz 1 Satz 2 („allgemeine Nachfrage“) nicht nachkommt; es erfolgt zunächst eine Ermittlung der konkreten Zugangsleistungen, die Teil eines Standardangebots werden sollen. Zur Ermittlung kann die Bundesnetzagentur auch den Markt konsultieren. Erfolgt auch nach (erneuter) Aufforderung zur Vorlage nach dem vorliegenden Absatz keine Veröffentlichung, finden die Bestimmungen des § 192 zur Durchsetzung der Verpflichtung regulär Anwendung.

    Zu Absatz 7

    § 27 Absatz 7 führt die Regelungen des bisherigen § 21 Absatz 4 Satz 3 fort. Insbesondere ist eine Änderung der Mindestlaufzeit des festgelegten Standardangebots unzulässig.

    Zu Absatz 8

    § 27 Absatz 8 führt die Regelungen des bisherigen § 21 Absatz 4 Satz 4 und 5 fort. Sofern ein Standardangebot (mindestens) zwei Verfahrensstufen durchläuft und insoweit verschiedene Teilentscheidungen ergehen, können diese nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der Entgelte wird auf Abschnitt 3 verwiesen.

    Zu Absatz 9

    § 27 Absatz 9 führt die Regelungen des bisherigen § 21 Absatz 6 fort; eine Verpflichtung zur Änderung eines Standardangebots kann die Bundesnetzagentur künftig insbesondere dann auferlegen, wenn ein bereits festgelegtes Standardangebot bspw. infolge von Marktentwicklungen oder Änderungen anderer Verpflichtungen nach diesem Teil nicht mehr den Anforderungen des Absatz 3 entspricht (Umsetzung Artikel 69 Absatz 2 Satz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Zu Absatz 10

    § 27 Absatz 10 nimmt die Regelungen des bisherigen § 21 Absatz 8 auf.

    Zu § 28 (Getrennte Rechnungslegung)

    § 28 führt den bisherigen § 24 fort (Entsprechung Artikel 71 Richtlinie (EU) 2018/1972). Es erfolgt redaktionelle Anpassung der Überschrift sowie von Absatz 1 („Rechnungslegung“ statt „Rechnungsführung“). Es erfolgt Streichung von Absatz 1 Satz 2, der lediglich eine Konkretisierung der Zielsetzung der materiellen Verpflichtungen des § 28 vornimmt.

    Zu Unterabschnitt 3 (Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht)

    Der bisherige Abschnitt 4 (Sonstige Verpflichtungen) wird in Abschnitt 2 als Unterabschnitt 3 integriert.

    Die sonstigen Zugangsvorschriften des Unterabschnitts 3 stellten nicht den Regelkatalog an Maßnahmen dar, sondern enthalten Bestimmungen für „Sonderkonstellationen“.

    So ist eine Verpflichtung nach § 29 zur funktionellen Trennung dem marktmächtigen Unternehmen nur auferlegbar, sofern anderweitige Maßnahmen der Abschnitte 2 und 3 keine Abhilfe schaffen konnten (erforderlich zudem: gesonderte Vorab-Antragsvorlage gegenüber Kommission).

    §§ 30 und 31 wiederum sehen vor, dass die Verpflichtungen der §§ 22 bis 28 – unter bestimmten Voraussetzungen – bei einer freiwilligen funktionellen Trennung des marktmächtigen Unternehmens oder lediglich auf der Vorleistungsebene tätigten Unternehmen nur eingeschränkt zur Anwendung kommen sollen. Die Bestimmungen des § 30 (Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen) und des § 32 (Migration von herkömmlichen Infrastrukturen) enthalten insbesondere auch Informationspflichten für das Unternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur.

    Die Bestimmungen der §§ 29 bis 32 stellen somit keine nach § 11 Absatz 1 in der Regulierungsverfügung auferlegten Verpflichtungen dar (und sind somit auch nicht Teil des Katalogs des § 11 Absatz 1), sondern enthalten vielmehr Informationspflichten, die unmittelbar aufgrund der Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht für das Unternehmen gelten, oder von den §§ 11und 12 abweichende Bestimmungen, die aufgrund bestimmter Sondervoraussetzungen gelten. Sie finden unmittelbar bei Vorliegen der Voraussetzungen Anwendung.

    Auch eine Verpflichtung nach § 29 ist nicht im Katalog des § 11 Absatz 1 enthalten, da eine Auferlegung erst nach Durchlaufen des Antragsverfahrens bei der Kommission sowie Durchführung einer koordinierten Marktanalyse möglich ist.

    Zu § 29 (Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal integrierten Unternehmens)

    § 29 führt den bisherigen § 40 „Funktionelle Trennung“ fort (Umsetzung Artikel 77 i. V. m. Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972). Eine Anpassung der Überschrift erfolgt, um – auch in Abgrenzung zur freiwilligen funktionellen Trennung nach § 30 – deutlich zu machen, dass es sich hierbei um eine Verpflichtung handelt; diese ist – wie bislang auch – nur in Betracht zu ziehen, sofern die übrigen Verpflichtungen der Ab-schnitte 2 und die Verpflichtungen des Abschnitts 3 keine Abhilfe schaffen. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen. § 29 sieht (wie bisher § 40 Absatz 2 bis 4) ein umfassendes Antragsverfahren gegenüber der Kommission vor (Umsetzung Artikel 68 Absatz 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 77 Absatz 2 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972) vor.

    Zu § 30 (Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)

    § 30 führt den bisherigen § 41 „Freiwillige Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen“ fort (Umsetzung Artikel 78 Richtlinie (EU) 2018/1972). Es erfolgt redaktionelle Anpassung der Überschrift an § 29.Es handelt sich bei § 30 nicht um eine Verpflichtung betreffend den Zugang i.e.S.; vielmehr regelt § 30, dass vertikal integrierte marktmächtige Unternehmen verpflichtet sind, die Bundesnetzagentur über das Vorhaben einer funktionellen Trennung vorab zu informieren (in Umsetzung von Artikel 78 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 künftig drei Monate im Voraus).

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 setzt die Frist zur Vorabinformation durch das Unternehmen nach Artikel 78 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972um. Verwendet wird künftig durchgehend der Begriff des „lokalen Anschlussnetzes“ (statt: Ortsanschlussnetz) in Abgrenzung zum Konzentrator-/Verbindungsnetz. Das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht geht im Sinne dieses Gesetzes stets auf eine entsprechende Feststellung nach § 9 zurück; der gesonderte Verweis wurde daher in Satz 1 gestrichen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 führt die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 41 zusammen.

    Neu zu prüfen sind nach Absatz 2 in Umsetzung von Artikel 78 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht mehr nur die Folge der Transaktion, sondern auch gegebenenfalls vorgelegter Verpflichtungszusagen. Die Verfahrensbestimmungen zur Prüfung und Verbindlichmachung solcher Verpflichtungen finden sich in §§ 17 und 18; dort erfolgt Umsetzung von Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 3 (Marktanhörung), Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz. 4 Satz 2 und 3 (Verbindlicherklärung), Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 und 3 (Geltungsdauer Verpflichtungszusagen) sowie Artikel 78 Absatz 4 (Verlängerungsmöglichkeit verbindlich erklärter Verpflichtungszusagen) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Auf Grundlage der nach Satz 1 durchgeführten Marktanalyse sowie unter Einbezug der gegebenenfalls für verbindlich erklärten Verpflichtungszusagen kann die Bundesnetzagentur dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, einschließlich den über Marktmacht verfügenden Geschäftsbereichen, im Verfahren nach § 12 Verpflichtungen auferlegen. Die Regelungen des § 31 (Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen) mit einem unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkten Verpflichtungskatalog gelten unbeschadet.

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu § 31 (Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen)

    § 31 setzt den neu eingeführten Artikel 80 Richtlinie (EU) 2018/1972 zu ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätigen Unternehmen (sog. „Wholesale-only“-Unternehmen) um.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 setzt Artikel 80 Absatz 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Für sogenannte „Wholesale-only“-Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht kann abweichend von § 11 Absatz 1 lediglich ein eingeschränkter Maßnahmenkatalog (vgl. Artikel 80 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972, lediglich Zugang nach Artikel 70 und 73 Richtlinie (EU) 2018/1972 und Verpflichtungen zu fairen und angemessenen Entgelten) zur Anwendung kommen. Ratio ist, dass ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen ein hohes Eigeninteresse an der tatsächlichen Auslastung der Netze durch Zugangsnachfrager haben, um diese zu amortisieren; die Anreize zur Diskriminierung zwischen verschiedenen auf Endkundenebene tätigen Unternehmen und anderer wettbewerbsbeeinträchtigender Verhaltensweisen dürfte daher regelmäßig geringer sein als bei vertikal integrierten Unternehmen, so dass die regulatorischen Eingriffe beschränkt werden können (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 202 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Allerdings verbleiben auch im Falle der „Wholesale-only“-Unternehmen gewissen Risiken mit Blick auf den Wettbewerb, so dass der europäische Gesetzgeber einen eingeschränkten Maßnahmenkatalog vorsieht; hervorgehoben wird hierbei die Möglichkeit, Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung aufzuerlegen (vgl. Erwägungsgrund 208 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Umsetzung findet dies durch die Aufnahme der Möglichkeit, Entgelte nach Abschnitt 3 zu regulieren.

    Kein Umsetzungsbedarf besteht mit Blick auf Artikel 80 Absatz 2 zweiter Halbsatz Richtlinie (EU) 2018/1972; eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen mit Blick auf das in der (vorausschauenden) Marktanalyse identifizierte Problem ergibt sich bereits aus § 11.Der in Nummer 1 und 2 verwendete Unternehmensbegriff umfasst im Sinne des § 3 Nummer 61 auch alle verbundenen Unternehmen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 setzt Artikel 80 Absatz 3 bis 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und sieht eine Überprüfung der nach Absatz 1 gegebenenfalls auferlegten (beschränkten) Maßnahmen vor, sofern die Voraussetzungen eines „Wholesale-only“-Unternehmens nicht mehr vorliegen oder die durch das Unternehmen gegenüber auf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen angebotenen Bedingungen zu Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endnutzer führen (können). Es handelt sich hierbei um neue Tatsachen im Sinne des § 13 Absatz 1, weshalb Verweis auf ein entsprechendes Vorgehen erfolgt.

    Zu § 32 (Migration von herkömmlichen Infrastrukturen)

    Die Regelung des § 32 wird in Umsetzung von Artikel 81 Richtlinie (EU) 2018/1972 neu in das Gesetz aufgenommen. § 32 betrifft den Ablauf der Migration herkömmlicher Infrastrukturen, also regelmäßig von Kupferkabelnetzen, zu neuer Netzinfrastrukturen für das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht. Ziel der Regelung ist es, den Migrationsprozess nicht zu verzögern oder gar zu verhindern, sondern vielmehr – im Interesse der Zugangsnachfrager und insbesondere der Endnutzer – zu begünstigen und geordnet unter der Kontrolle der Bundesnetzagentur ablaufen zu lassen.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 bestimmt den Anwendungsbereich und verpflichtet das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht für den Fall, dass es sein gesamtes Netz oder Teile davon außer Betrieb nehmen oder durch neue Infrastrukturen ersetzen möchte und dass infolgedessen das Angebot eines bisher nach § 24 auferlegten Zugangsproduktes unmöglich wird, dies der Bundesnetzagentur rechtzeitig, mindestens jedoch ein Jahr zuvor anzuzeigen. Parallel zur Anzeige muss das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht der Bundesnetzagentur einen Zeitplan, eine Beschreibung der während und nach Abschluss der Migration angebotenen alternativen Zugangsprodukte sowie ggf. einen Antrag auf Änderung des festgelegten Standardangebotes vorlegen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 präzisiert die Rolle und die Aufgaben der Bundesnetzagentur vor und während des Migrationsprozesses. Die Bundesnetzagentur stellt unter anderem einen transparenten Zeitplan, einschließlich einer angemessenen Kündigungsfrist für Zugangsvereinbarungen, und transparente und angemessene Bedingungen sicher. Sie trägt unter anderem Sorge dafür, dass alternative Zugangsprodukte mindestens vergleichbarer Qualität unter den in Absatz 2 dargestellten Bedingungen zur Verfügung stehen.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 regelt den Widerruf der dem Unternehmen in den Regulierungsverfügungen auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Netze bzw. der Teile der Netze, die außer Betrieb genommen oder ersetzt werden.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 betrifft – spiegelbildlich zu Absatz 3 – regulatorische Maßnahmen im Hinblick auf die aufgerüstete oder neue Infrastruktur. Zugangsnachfrager, die von einem Zugangsprodukt auf Grundlage der herkömmlichen Infrastruktur zu einem Zugangsprodukt auf Grundlage der aufgerüsteten oder neuen Infrastruktur migrieren, sollten in der Lage sein, ihren Zugang auf eigenen Wunsch durch ein beliebiges reguliertes Produkt mit höherer Kapazität zu verbessern, aber nicht dazu verpflichtet sein (vgl. Erwägungsgrund 209).

    Zu Absatz 5

    Absatz stellt klar, dass die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 auf für den Fall Anwendung finden, dass das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht sein Netz oder Teile des Netzes veräußern möchte. Die Auswirkungen stellen sich für Zugangsnachfrager und insbesondere Endnutzer als vergleichbar dar.

    Zu Unterabschnitt 4 (Allgemeine Vorschriften)

    Unterabschnitt 4 enthält Regelungen betreffend sowohl Unterabschnitt 1 als auch Unterabschnitt 3 und 4.

    Zu § 33 (Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung)

    § 33 führt den bisherigen § 25 fort. Er regelt die Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur (entweder auf Anrufung oder von Amts wegen) bzgl. des Zugangs für den Fall, dass trotz einer Verpflichtung zur Zugangsgewährung nach den §§ 19, 20 oder 24 und einer Nachfrage von Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach den §§ 21 oder 26 zwischen den Beteiligten nicht (vollständig) zustande kommt.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt eine Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach Anrufung durch einen der Beteiligten. Statt auf den bisherigen §18 verweist Absatz 1 künftig auf § 21 (Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit, um so die Anordnungsbefugnis auf die neu geregelten Verpflichtungen nach § 20 auszudehnen. Der bisherige § 25 Absatz 4 wird in Absatz 1 aufgenommen (Einleitung des Verfahrens von Amts wegen). Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen zur Klarstellungen.

    Zu Absatz 2

    In Absatz 2 erfolgt durch Streichung „Zusammenschaltung“ redaktionelle Anpassung an den übrigen Wortlaut des § 33 (bisher § 25); der Zugang umfasst nach § 3 Nummer 66 bereits die Zusammenschaltung.

    Zu Absatz 3

    Das Schriftformerfordernis bei Anrufung nach Absatz 1 entfällt mit der Zielsetzung des Bürokratieabbaus.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 nimmt die Regelungen des bisherigen § 25 Absatz 5 auf. Klargestellt wurde, dass auch Entgelte (eine Teilmenge der) Bedingungen von Zugangsvereinbarungen darstellen (vgl. u. a. Erwägungsgrund 182 der Richtlinie (EU) 2018/1972 „Zugangs- und Zusammenschaltungsbedingungen einschließlich der Preise“). Es erfolgt redaktionelle Anpassung von Satz 3.

    Zu Absatz 5

    Klargestellt wurde (vgl. auch Absatz 4), dass auch Entgelte (eine Teilmenge der) strittigen Bedingungen von Zugangsvereinbarungen darstellen können; die separaten Teilentscheidungen beziehen sich insoweit auf entgeltliche Bedingungen einerseits und übrigen strittige Bedingungen andererseits.

    Zu Absatz 6

    […]

    Zu Absatz 7

    […]

    Zu Absatz 8

    […]

    Zu § 34 (Veröffentlichung)

    § 34 führt den bisherigen § 26 fort.

    Zu Abschnitt 3 (Entgeltregulierung)

    Der bisherige Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften) wird abgelöst durch den neuen Unterabschnitt 1 (Regulierung von Entgelten für Zugangsleistungen); Unterabschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften) umfasst mit Anordnungsbefugnissen und Veröffentlichungspflichten allgemeine Vorschriften.

    Zu Unterabschnitt 1 (Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen)

    Der bisherige § 27 wird gestrichen; die Zielsetzung aus Absatz 1 wird in § 36 Absatz 1 aufgenommen. Das Konsistenzgebot aus Absatz 2 wird in § 36 Absatz 4 Satz 2 (Entgeltregulierung) aufgenommen; der Verweis des Absatz 2 auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entgeltmaßnahmen mit Blick auf die Ziele des § 2 ist bereits durch die Auferlegung von Entgeltmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 i.V.m. der zu erfolgenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 11 Absatz 2 sowie die spezielle Prüfung im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 36 Absatz 5 abgedeckt.

    Zu § 35 (Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten)

    § 35 führt den bisherigen § 28 (Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten) fort und regelt den entgeltlichen Missbrauch durch ein marktmächtiges Unternehmen.

    Zu Absatz 1

    § 35 Absatz 1 Satz 1 verbietet generalklauselartig einen Missbrauch der markmächtigen Stellung auf einem Telekommunikationsmarkt bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten. Die Regelung des bisherigen § 27 Absatz 1, Endnutzer und andere Unternehmen gleichermaßen durch Entgeltregulierung zu schützen, wird hier aufgenommen („gegenüber Endnutzern oder anderen Unternehmen“). Mit Aufnahme des Verweises auf „andere Unternehmen“ sollen sowohl reine „Wholesale-only“-Unternehmen als auch im Endkundenmarkt tätige Unternehmen geschützt werden (im Einklang mit der Formulierung des bisherigen § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2).

    § 35 Absatz 1 Satz 2 bildet die Missbrauchstatbestände des bisherigen § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 ab. Für eine Beeinträchtigung (Nummer 2) besteht die Möglichkeit, eine sachliche Rechtfertigung nachzuweisen (Beweislast liegt bei dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht).

    Mit Blick auf den derzeit erfolgenden Ausbau der Netze mit sehr hoher Kapazität können sich dabei die spezifischen Kosten und Risiken in regionaler und zeitlicher Hinsicht unterscheiden. Ein Preishöhenmissbrauch nach Absatz 1 wird durch die Bundesnetzagentur regelmäßig geprüft, indem mögliche Entgelte den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung zuzüglich eines Erheblichkeitszuschlags gegenübergestellt werden. Aufgrund der bestehen Unsicherheiten mit Blick auf die Entwicklung der Nachfrage und der Zahlungsbereitschaft (vgl. auch Erwägungsgrund 193 der Richtlinie (EU) 2018/1972) stellt sich die Bestimmung des Amortisationsverlaufs und der Amortisationsdauer dieser Investitionen komplex dar; auszugehen ist zunächst davon, dass i.d.R. keine konstante Amortisation über die Nutzungsdauer (Annuität) erfolgen kann. Insoweit sollte im Rahmen der Entgeltregulierung allgemein – und der Missbrauchsprüfung im Speziellen – mit Blick auf den Ausbau dieser Netze eine flexible Amortisation durch im Zeitablauf dynamische Periodenkosten (Summe aus Abschreibungen und Zinsen auf das eingesetzte Kapital), die eine zeitlich Differenzierung der Entwicklung von Nachfrage und Zahlungsbereitschaft berücksichtigen, zugrunde zu legen. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass die tatsächlichen Kosten und Risiken insbesondere bei der Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität in einem bestimmten Gebiet und somit die zugrunde zu liegenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung von einem bundesweit ermittelten durchschnittlichen Niveau abweichen dürften. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beurteilung, ob ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, differenziert vorzunehmen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 führt den bisherigen § 28 Absatz 2 fort und nennt (nicht abschließend) die Vermutungstatbestände für einen Beeinträchtigungsmissbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. Es handelt sich hierbei um einzelne, nicht unbedingt kumulative Formen einer möglichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen.

    Hier tritt zum Dumping (Nummer 1), der Preis-Kosten-Schere (Nummer 3) und der sachlich ungerechtfertigten Bündelung (Nummer 5) der Vermutungstatbestand der Kosten-Kosten-Schere (Nummer 4) hinzu. Zudem wird – in Analogie zu § 48 (so auch bislang schon § 42) – die Diskriminierung (Nummer 2) nunmehr als Vermutungstatbestand eines Beeinträchtigungsmissbrauchs gefasst.

    Zu Nummer 2 (Diskriminierung)

    Eine Beeinträchtigung von Nachfragern kann insbesondere auch in deren entgeltlicher Ungleichbehandlung gegenüber anderen Nachfragern bestehen; daher wird die Diskriminierung nunmehr als Vermutungstatbestand der Beeinträchtigung nach Absatz 1 Nummer 2 gefasst. Für eine Charakterisierung als Vermutungstatbestand sprechen auch die Ausführungen des bisherigen § 28 Absatz 1 Satz 3 (nun in Nummer 2 aufgenommen) die eine Differenzierung der Entgelte regelmäßig dann nicht als Diskriminierung wertet, wenn diese der Abbildung einer unterschiedlichen Risikoübernahme im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität (bislang: Netzen der nächsten Generation) dient. Der insbesondere im Kontext der Ko-Investition relevante Gedanke, dass eine Übernahme unterschiedlich hoher Risiken zu unterschiedlichen Zeitpunkten differenzierte Bedingungen rechtfertigen kann (vgl. Umsetzung von Annex IV Buchstabe c erster Spiegelstrich in § 16 Absatz 3), findet sich somit auch an dieser Stelle wieder. Durch den Einschub „einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen“ wird das Prinzip „intern = extern“ hervorgehoben. Der Begriff der „Leistung“ ersetzt den des „Telekommunikationsdienstes“; hierdurch soll deutlich werden, dass das Gleichbehandlungsgebot weit zu fassen ist (sowohl „Zugangsleistungen“ als auch die Bereitstellung bestimmter „Dienste“); zudem wird so Konsistenz der Formulierungen erzielt (vgl. § 35 Absatz 2).

    Zu Nummer 4 (Kosten-Kosten-Schere)

    Es handelt sich dabei um Aufnahme eines Vermutungstatbestandes, der auch bislang – in Anwendung des Konsistenzgebotes (bisher § 27 Absatz 2, nun § 36 Absatz 4 Satz 2) sowie des bisherigen § 28 Absatz 1 Nummer 2 (Beeinträchtigungsmissbrauch) – geprüft wird. Ein Zugangsnachfrager einer in Rede stehenden Vorleistung soll mit Blick auf das Angebot eines bestimmten Endkundenproduktes nicht schlechter gestellt werden als ein anderer Zugangsnachfrager, der für das Angebot des gleichen Endkundenproduktes eine andere Vorleistung des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht nutzt; mit Blick auf das Ziel der Förderung des Infrastrukturwettbewerbs ist hierbei insbesondere zu vermeiden, dass Zugangs-nachfrager von Vorleistungen, die einen höheren Grad an Investitionen in das eigene Netz verlangen, gegenüber Zugangsnachfragern von weniger investitionsintensiven Vorleistungen schlechter gestellt werden (vgl. bspw. öffentliche Fassung des Beschlusses BK3c-17/039 vom 08.03.2018, S. 137, wonach ein Beeinträchtigungsmissbrauch nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 „grundsätzlich auch dadurch entstehen [kann], dass ein Geschäftsmodell, welches auf weitergehenden Netzinfrastrukturinvestitionen basiert, zu höheren Kosten führt, als ein Geschäftsmodell eines Wettbewerbers, das geringere Investitionen erfordert, und das Geschäftsmodell mit den jeweils höheren Netzinfrastrukturinvestitionen somit nicht mehr tragfähig ist.“ sowie S. 138, wonach es darauf ankomme, „ob sich (…) die Realisierung einer tieferen Wertschöpfung für [einen effizienten Zugangsnachfrager] für ihn rentiert, d.h. er seine eigene Make-or-Buy-Entscheidung treffen kann“). Kosten-Kosten-Scheren-Tests sind gegebenenfalls dann nicht über verschiedene Technologien hinweg (bspw. glasfaserbasierte Vorleistungsprodukte versus überwiegend kupferbasierte Vorleistungsprodukte) durchzuführen, wenn für unterschiedliche Vorleistungsprodukte aufgrund abweichender Investitions- oder Wettbewerbsbedingungen unterschiedliche Entgelt-maßstäbe bzw. eine differenzierte Anwendung derselben als sachgerecht angesehen werden kann (insoweit auch unterschiedliche Wertschöpfungsketten, vgl. hierzu auch Bundesnetzagentur, Hinweise zur konsistenten Entgeltregulierung i. S. d. § 27 Absatz 2 TKG, S. 14f.). Verhindert werden soll so insbesondere, dass durch eine Kosten-Kosten-Scheren-Prüfung zwischen bspw. auf Grundlage unterschiedlicher Technologien erbrachter Vorleistungen, für die grundsätzlich eine Prüfung anhand abweichender Maßgaben für zielführend erachtet wird, eine mittelbare Übertragung der Maßstäbe erfolgt.

    Die Formulierungen des Absatz 2 Nummer 3 sowie des Absatz 2 Nummer 5 stellen nun einheitlich auf ein „effizientes Unternehmen“ ab. Auch unter diesem Begriff soll in der regulatorischen Praxis zur Ermittlung der Kosten eines solchen effizienten Unternehmens der sogenannte (adjusted) Equal-Efficient-Operator-Test (EEO-Test) zur Anwendung kommen können, der neben der Perspektive des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auch die effizienter Wettbewerber berücksichtigt (vgl. bspw. öffentliche Fassung des Beschlusses BK3c-17/039 vom 08.03.2018, S. 139).

    Zu § 36 (Entgeltregulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht)

    § 36 führt den bisherigen § 30 fort und bildet somit die Schaltnorm der Entgeltregulierung. Neu ist, dass für jegliche Zugangsleistungen des marktmächtigen Unternehmens (auch für nach § 24 auferlegten Zugang) abzuwägen ist, ob eine Entgeltverpflichtung erforderlich ist. Sofern dies der Fall ist, sieht § 36 für verschieden Zugangsleistungen unterschiedliche Regel-Ausnahme-Verhältnisse bezüglich der Verfahren vor:

    • Absatz 1 regelt im Allgemeinen das Verfahren im Falle der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen des marktmächtigen Unternehmens; er sieht als Regelverfahren künftig eine Genehmigung oder Anzeige der Entgelte vor; abweichend hiervon ist auch eine nachträgliche Missbrauchsprüfung möglich;
    • Absatz 2 regelt im Speziellen das Verfahren im Falle der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen zu Netzen mit sehr hoher Kapazität des marktmächtigen Unternehmens;
    • Absatz 3 regelt das Verfahren im Falle der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach den § 19 und § 20 („symmetrische“ Verpflichtungen).

    Eine Auferlegung einer entsprechenden Entgeltverpflichtung erfolgt über § 11 (Regulierungsverfügung).

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt zunächst das Verfahren, welches, sofern eine Entgeltverpflichtung für erforderlich und verhältnismäßig erachtet wird, allgemein für die Regulierung von Zugangsentgelten des marktmächtigen Unternehmens Anwendung findet.

    In Umsetzung von Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 besteht – auch für nach § 24 auferlegten Zugang – Ermessen, ob entgeltliche Verpflichtungen auferlegt werden („kann“, somit auch Möglichkeit eines Absehens von der Entgeltregulierung für auferlegten Zugang nach § 24). Es erfolgt, in Anpassung an Artikel 74 Richtlinie (EU) 2018/1972, somit keine Unterscheidung mehr der Regelungen betreffend Zugangsleistungen nach § 24 (bisher § 30 Absatz 1) und andere Zugangsleistungen (bisher § 30 Absatz 2). Aufgenommen wird an dieser Stelle in Umsetzung von Artikel 74 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 der Gedanke des bisherigen § 27 Absatz 1; entgeltregulatorische Maßnahmen sind dann zu ergreifen, wenn die durch das Unternehmen anderenfalls verlangten Entgelte missbräuchlich wären (vgl. hierzu entgeltliche Missbrauchsvorschrift § 35 (bisher § 28)) und die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten (Vorleistungs- und schließlich mittelbar) Endnutzermarktes behindern würden (vgl. auch ähnlich § 24 in Bezug auf Zugangsverpflichtungen).

    Für den Fall, dass eine Entgeltverpflichtung betreffend Zugangsleistungen des marktmächtigen Unternehmens für erforderlich erachtet wird, ist künftig nach Satz 1 zunächst das Verfahren der Entgeltgenehmigung § 38 oder das der Entgeltanzeige § 43 zu wählen. Es erfolgt somit eine Anordnung des Anzeigeverfahrens neben dem der Entgeltgenehmigung; der Regulierer wägt stets ab, welches Verfahren sich zur Zielerreichung besser eignet. Nach Satz 2 können die Entgelte weiterhin abweichend auch lediglich der nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 44 (bisher: § 38 Absatz 2 bis 4) unterliegen, sofern dies zur Zielerreichung ausreicht. § 44 bildet in Anlehnung an die wettbewerbsrechtlichen Regelungen eine stets bestehende Prüfungsmöglichkeit des Regulierers von Entgelte für regulierte Zugangsleistungen, um einen Missbrauch zu verhindern. Eine lediglich nachträgliche Missbrauchsprüfung kann dabei insbesondere als ausreichend erachtet werden, wenn es sich um Zugangsleistungen handelt, die nicht aufgrund einer Verpflichtung nach §§ 24, 25 bereitgestellt werden, oder auch wenn für bereits langfristig im Markt etablierte Zugangsleistung von relativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung ein anderes Verfahren unverhältnismäßig mit Blick auf den erzielten Nutzen wäre. Bei der Prüfung, ob Entgelte für Zugangsleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung einer nachträglichen Prüfung unterfallen können, ist deren Bedeutung für den Netzausbau und das Diensteangebot der Zugangsnachfrager zu berücksichtigen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 regelt im Speziellen das Verfahren im Falle der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen zu Netzen mit sehr hoher Kapazität des marktmächtigen Unternehmens in Umsetzung des Artikels 74 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Durch zusätzliche Preissetzungsflexibilität betreffend diese Netze soll den bestehenden Unsicherheiten bzgl. der Entwicklung von Nachfrage und Zahlungsbereitschaft für die über diese Netze mit sehr hoher Kapazität bereitgestellten Endkundenprodukte sowie den mit dem Aufbau dieser Netze verbundenen mitunter hohen Investitionskosten Rechnung getragen werden. Diese zusätzliche Flexibilität soll wettbewerbssichernd für Unternehmen und Endnutzer flankiert werden (vgl. Erwägungsgrund 193 der Richtlinie (EU) 2018/1972): Bei Vorliegen zweier Voraussetzungen – Vorliegen eines nachweisbaren Preisdrucks bei den Endkundenpreisen sowie Gewährleistung eines effektiven und nichtdiskriminierenden Zugangs aufgrund bereits bestehender Verpflichtungen nach den Artikeln 69 bis 74 Richtlinie (EU) 2018/1972, insbesondere auch einer wirtschaftlichen Replizierbarkeits-prüfung nach Artikel 70 Richtlinie (EU) 2018/1972 – ist das Erfordernis einer Entgeltregulierung zu prüfen.

    Umsetzung dieser Richtlinienvorgaben erfolgt in Absatz 2 Satz 1, wonach die Bundesnetzagentur prüft, ob eine Verpflichtung zur Vorlage der Entgelte zur Genehmigung oder zur Anzeigepflicht entbehrlich ist, sofern die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 kumulativ vorliegen:

    • zu Nummer 1: Ein nachweisbarer Druck auf die Endkundenpreise kann insbesondere ausgehen vom Infrastrukturwettbewerb oder einem Preisanker aufgrund anderer regulierter Zugangsprodukte (vgl. Erwägungsgrund 193 der Richtlinie (EU) 2018/1972). Letztere „Preisankerlogik“ findet sich bereits in der Empfehlung 2013/466/EU Ziffer 6 Buchstabe c der Kommission. Der Preis eines Endkundenproduktes, das auf Vorleistungsprodukten eines Netzes mit sehr hoher Kapazität basiert, hängt von der zusätzlichen Zahlungsbereitschaft der Endkunden gegenüber einem Endkundenprodukt ab, welches auf einem Vorleistungsprodukt basiert, dessen Preis der Entgeltregulierung unterliegt (Preisanker somit bspw. auch in Form regulierter Vorleistungsprodukte, die überwiegend auf Kupfer basieren, inkl. FttC-Infrastrukturen). Endkundenpreise von Produkten, die über alternative Infrastrukturen angeboten werden, können in ähnlicher Weise beschränkend wirken. In beiden Fällen gilt dabei, dass, je enger sich das Substitutionsverhältnis der jeweiligen Endkundenprodukte darstellt, die preisrestringierende Wirkung, die von den über regulierte bzw. alternative Infrastrukturen bereitgestellten Endkundenprodukten ausgeht, umso stärker einzuschätzen sein dürfte. Daneben kann eine nachweisliche Dämpfung der Endkundenpreise auch von einer hohen Preiselastizität der Nachfrage bezüglich der Endkundenprodukte, die über Netze mit sehr hoher Kapazität vermarktet werden, ausgehen: Eine hohe Preiselastizität der Nachfrage, d.h. eine starke Ausweichreaktion der Endkunden auf eine Preiserhöhung (bis hin zur Nichtnachfrage), kann es für das Unternehmen unrentabel werden lassen, Endkundenpreise über einem bestimmten Niveau zu setzen; die Preissetzungsspielräume sind insoweit ebenfalls beschränkt (vgl. auch Erwägungsgrund 193 der Richtlinie (EU) 2018/1972).
    • Zu Nummer 2: Ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang, der eine Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens ermöglicht. Dieser kann gemäß Erwägungsgrund 193 der Richtlinie (EU) 2018/1972 insbesondere abgesichert sein durch strenge Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Maßnahmen zur Gewährleistung der technischen und wirtschaftlichen Nachbildbarkeit (Richtlinie: „Replizierbarkeit“) von nachgelagerten (Endkunden-)Produkten. Eine Nachbildbarkeit erfasst demnach sowohl technische als auch entgeltliche Aspekte und wird in der europäischen Diktion als Ausgestaltung der Gleichbehandlungsverpflichtung nach Artikel 70 Richtlinie (EU) 2018/1972 gefasst. Maßgabe der technischen Nachbildbarkeit stellen insoweit die Bestimmungen des § 22 dar. Grundgedanke der Sicherstellung der wirtschaftlichen Nachbildbarkeit ist dabei, dass durch die Orientierung von Vorleistungspreisen an den sich am Markt bildenden Endkundenpreisen eine marktnahe und dynamische Bestimmung der Zugangsentgelte gelingt (vgl. hierzu ausführlich Bundesnetzagentur, Konsultationsdokument „Fragen der Entgeltregulierung bei FttH/B-basierten Vorleistungsprodukten mit Blick auf den Ausbau hochleistungsfähiger Glasfaserinfrastrukturen“, S. 12ff.). Die wirtschaftliche Nachbildbarkeit wird für einen effizienten Wettbewerber sichergestellt, indem die Einhaltung einer ausreichenden Spanne zwischen Endkunden- und entsprechendem Vorleistungsentgelt des marktmächtigen Unternehmens gewährleistet wird und entspricht methodisch im Kern der Prüfung einer Preis-Kosten-Schere nach § 35 Absatz 2 Nummer 3. Nummer 2 Satz 3 regelt, dass die Nachbildbarkeit durch eine Kontrolle der entsprechenden Entgelte nach § 44 (und somit nach des Maßstäben § 35) geprüft werden kann. Mit Blick auf den vorliegenden Anwendungsbereich der Netze mit sehr hoher Kapazität gilt dabei, dass die Ausführungen zu einer differenzierten Anwendung des § 35 Anwendung finden (vgl. Begründung zu § 35 Absatz 1). Die erforderlichen Informationen zur Ermittlung und Sicherstellung der Spanne zwischen Entgelten auf Vorleistungs- und Endkundenebene kann die Bundesnetzagentur nach § 193 Absatz 1 Nummer 5 erhalten.

    Die Prüfung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 soll dabei insbesondere auch das Anbieterinteresse an einer Vorlage der betreffenden Entgelte im Verfahren der Entgeltgenehmigung nach § 38 oder der Entgeltanzeige nach § 43 berücksichtigten. So kann gegen eine Beschränkung auf das Verfahren nach § 44 gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 insbesondere auch eine abweichende Präferenz des marktmächtigen Unternehmens selbst sprechen, sofern sich diese – etwa durch Aspekte der Rechtssicherheit – als sachlich gerechtfertigt erweist. Hinsichtlich der materiellen Vorgaben (Sicherstellung der Nachbildbarkeit) ist jedoch, sofern die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen, auch bei abweichendem Verfahren keine striktere Maßgabe anzuwenden.

    Satz 2 trägt dem Gedanken des europäischen Gesetzgebers in Erwägungsgrund 193 Rechnung, wonach die Regulierungsbehörde eine mildere Regulierung von Netzen mit sehr hoher Kapazität des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auch erwägen kann, „wenn eine geringere Bevölkerungsdichte die Anreize für den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität verringert und die nationale Regulierungsbehörde feststellt, dass ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang durch Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gewährleistet ist.“

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 setzt auf den Regelungen des bisherigen § 30 Absatz 2 auf. Der bisherige § 30 Absatz 2 Nummer 1 war als Folgeanpassungen an Absatz 1, der nunmehr allgemein auf Entgelte für Zugangsleistungen verweist, zu streichen.

    Absatz 3 regelt somit künftig nur noch den entgeltlichen Umgang mit den „symmetrischen“ Verpflichtungen nach § 19 und neu auch nach § 20. Die Maßgaben des § 35 gelten für diese Entgelte entsprechend (als quasi-wettbewerbsrechtliche Missbrauchsschranke); hierdurch soll hinsichtlich der Entgelte der Missbrauch der Kontrolle über den Zugang zu Endnutzern bzw. über nicht-replizierbare Infrastrukturelemente vermieden werden. Um diese Maßgabe sicherzustellen, gelten bezüglich der Entgelte zunächst die Prüfmöglichkeiten des Regulierers nach § 44, sollten ihm entsprechende Tatsachen zur Kenntnis gelangen. In besonders zu begründenden Fällen kann die Bundesnetzagentur sich solche Entgelte zur Genehmigung vorlegen oder zur Anzeige bringen lassen.

    Der Verweis des bisherigen § 30 Absatz 2 Satz 2 auf die Sicherstellung des End-zu-End-Verbundes wurde gestrichen; der Verweis auf die Ziele nach § 2, die auch die Gewährleistung einer durchgehenden Konnektivität umfassen, reicht hier aus.

    Zu Absatz 4

    Der bisherige § 29 (Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung) enthielt sowohl allgemeine Anordnungsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur zur Vorbereitung von und im Rahmen von Entgeltverfahren (Absatz 1) als auch spezielle – und regulär nach § 11 verhältnismäßig aufzuerlegende – Verpflichtungen zur Kostenrechnungssystematik (Absatz 2). Da der europäische Gesetzgeber diese gemeinsam in Artikel 74 Richtlinie (EU) 2018/1972 regelt und sich unter anderem die Erwägungen des Artikels 74 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972, hier umgesetzt in § 36 Absatz 5, werden diese Verpflichtungen nun in § 36 Absatz 4 aufgenommen.

    Der bisherige § 29 Absätze 1, 4 und 6 wird mit § 45 (Anordnungen) überführt in Unterabschnitt 4 (Allgemeine Vorschriften). Der bisherige § 29 Absatz 3 wird gestrichen; die Auferlegung eines konkreten Mechanismus zur Deckung der entstehenden Kosten entspricht der Entgeltregulierung nach § 36 (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 20 ZRL) durch Vorgabe eines Kostenmaßstabs und ist insoweit durch die dortigen Bestimmungen abgedeckt. Der bisherige § 29 Absatz 5 wird in § 46 (Veröffentlichung) überführt.

    Gegenüber dem bisherigen § 29 Absatz 2 (Umsetzung Artikel 74 Absatz 1 und 4 Richtlinie (EU) 2018/1972) erfolgt in § 36 Absatz 4 Satz 1 Klarstellung, dass die Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethode auch die Verpflichtung zu Anwendung einer bestimmten Kostenrechnungsmethode umfassen können. Ergänzt wurde in Satz 4 zu Zwecken des Bürokratieabbaus, dass eine Datenübermittlung regelmäßig elektronisch erfolgt.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 nimmt den bisherigen § 30 Absatz 3 auf; er dient der Umsetzung von Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 4 sowie Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 (bislang Artikel 13 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ZRL).

    Neu sehen die europäischen Vorgaben einen Zweischritt vor: So ist nach Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 zunächst insbesondere das Ob einer Entgeltregulierung abzuwägen; der europäische Gesetzgeber stellt dabei die sich in den Regulierungszielen widerspiegelnden Aspekten der Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und des Endnutzerinteresses am Ausbau neuer und verbesserter Netze heraus. Umsetzung erfolgt durch Neueinfügung von Satz 1 (vgl. auch Formulierung § 24 Absatz 2).

    Die in Satz 2 (bisher § 30 Absatz 3 Satz 1) genannten Berücksichtigungspflichten der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Regulierung von Entgelten sind dann im konkreten Falle der Auferlegung von Entgeltmaßnahmen (vgl. Artikel 74 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 „vorgeschrieben“, im Englischen „that is mandated“) in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (somit insbesondere im Rahmen der – auf einer Regulierungsverfügung aufsetzenden – Entgeltentscheidungen). Es erfolgt somit Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Durch Einfügung „insbesondere“ wird verdeutlicht, dass die Berücksichtigungspflichten den übergeordneten Zielsetzungen des § 2 dienen bzw. entsprechen. Es erfolgt zudem an dieser Stelle Aufnahme des Konsistenzgebots (bisher: § 27 Absatz 2).

    Satz 3 beschreibt weiterhin (bisher § 30 Absatz 3 Satz 2), auf welche Weise die in Satz 2 geregelten Berücksichtigungspflichten im Rahmen der Entgeltregulierung ausgefüllt werden können. Satz 3 bezieht sich unmittelbar auf Satz 2 und somit (auch) die Förderung der Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze, welche sich wiederum mit Satz 1 insbesondere auf Netze mit besonders hoher Kapazität beziehen. Der Begriff der kommerziellen Zugangsvereinbarungen (sowohl mit als auch ohne Verpflichtungszusagen) ersetzt den des Risikobeteiligungsmodells.

    Satz 4 wird neu eingefügt und regelt, dass die Bundesnetzagentur bei Entgeltmaßnahmen betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen bei der Regulierung der Entgelte die Folgen einer Zugangsgewährung auf den Geschäftsplan – analog § 77n Absatz 3 – insbesondere beachtet. Da an der Errichtung baulicher Anlagen mit Blick auf den Infrastrukturwettbewerb und somit auch die Endnutzerinteressen besonderes Interesse besteht (vgl. auch Erwägungsgrund 187 der Richtlinie (EU) 2018/1972), soll mit Satz 4 hervorgehoben werden, dass durch eine angemessene Ausgestaltung der Entgeltregulierung in jedem Falle negative Anreizwirkungen für das marktmächtige Unternehmen bzgl. der Errichtung neuer baulicher Anlagen vermieden werden sollten. So ist im Rahmen der Entgeltregulierung für solche Anlagen mit Blick auf das Alter bzw. die bereits vorgenommenen Abschreibungen den von einer Zugangsnachfrage ausgehenden Rückwirkungen auf den Geschäftsplan des Unternehmens Rechnung zu tragen.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 75 Absatz 3 Satz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Kommission legt künftig durch delegierten Rechtsakt unionsweite Terminierungsentgelte fest, welche jedem Anbieter von Mobilfunk- und Festnetzterminierungsleistungen auferlegt wird (Gedanke „Ein-Netz-ein-Markt“, vgl. Erwägungsgrund 195 der Richtlinie (EU) 2018/1972); der delegierte Rechtsakt gilt somit unmittelbar und knüpft nicht an eine Marktdefinition und Marktanalyse nach §§ 8, 9 und das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht an. Nach Artikel 75 Absatz 2 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 kann jedoch für den Fall, dass keine Festlegung der Höhe der Terminierungsentgelte durch die Kommission (mehr) erfolgt, die Bundesnetzagentur eine Verpflichtung – unter Berücksichtigung von Annex III der Richtlinie – vornehmen. Hierfür ist Anknüpfungspunkt die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht auf einem definierten Markt, entsprechend auch die systematische Stellung von Artikel 75 im Kapitel IV (Zugangsverpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht).

    Satz 2 und 3 dienen der Umsetzung von Artikel 75 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu § 37 (Maßstäbe der Entgeltgenehmigung)

    § 37 (bislang § 31 Absatz 1 und 2) enthält künftig den Maßstab zur Genehmigung von Entgelten, die im Verfahren nach § 36 Absatz 1 vorgelegt wurden.

    Zu Absatz 1

    Mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleiben die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung als ein zentraler Maßstab der Entgeltgenehmigung. Hinzu tritt nun in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Genehmigung anhand der Missbrauchsmaßstäbe des § 35; diese Missbrauchsmaßstäbe werden klarstellend neben den anderen Vorgehensweisen, jetzt Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (bisher Absatz 2 Nummer 2), genannt, die nach Intention des Gesetzgebers auch bisher der Genehmigung unterfallen sollten. Aufgenommen wird in Absatz 1 ebenfalls der bisherigen § 31 Absatz 2 Nummer 2 (andere Vorgehensweise, die besonders zu begründen ist); der Hinweis auf bessere Eignung konnten nunmehr entfallen, da Absatz 2 Satz 1 i.V.m. dem besonderen Begründungserfordernis diese bisherige Regelung hinreichend abdeckt. Als andere Vorgehensweisen dürften dabei insbesondere Maßgaben in Frage kommen, die durch Vorgaben auf europäischer Ebene benannt werden.

    Der Verweis auf das Price-Cap-Verfahren (bislang § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sowie Retail-Minus (bislang § 31 Absatz 2 Nummer 1) wird gestrichen, da diesen zur Bestimmung von Entgelten zuletzt keine praktische Relevanz zukam. Weiterhin grundsätzlich möglich bleiben ein Vorgehen nach Price-Cap oder Retail-Minus nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 (andere Vorgehensweise). Es erfolgt Folgestreichung des bisherigen § 33.Der bisherige Satz 2 war aufgrund der nunmehr erweiterten Maßstäbe der Entgeltgenehmigung anzupassen. Dieser bestimmt nun, dass – ungeachtet des durch die Bundesnetzagentur bestimmten Maßstabs – genehmigte Entgelte nicht nach § 35 missbräuchlich sein dürfen.

    Zu Absatz 2

    Der Bundesnetzagentur kommt nunmehr mit der Gestaltung des Absatz 1 ein weites Ermessen mit Blick auf die Wahl des Maßstabs zu; sie wählt nach Absatz 2 denjenigen Genehmigungsmaßstab aus, der die beste Eignung mit Blick auf eine Sicherstellung der Ziele nach § 2 aufweist. Klarstellend wurde Satz 3 aufgenommen, wonach eine Bestimmung des Entgeltmaßstabs bereits im Rahmen der der Regulierungsverfügung erfolgen kann.

    Zu § 38 (Verfahren der Entgeltgenehmigung)

    § 38 führt die Verfahrensbestimmungen zur Entgeltgenehmigung der bisherigen § 31 Absatz 3 und 4 sowie § 35 zusammen.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 führt den bisherigen § 31 Absatz 3 fort; es erfolgen redaktionelle Klarstellungen (insbesondere Vorlage der Entgelte und Unterlagen als „Antrag“). Da nach § 36 Absatz 3 ausnahmsweise auch Unternehmen zur Genehmigung der Entgelte verpflichtet werden können, für die keine Feststellung nach § 9 erfolgt ist, wird der Verweis auf das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht gestrichen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 führt den bisherigen § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 fort. Es erfolgen Klarstellungen (vgl. Absatz 1).

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 führt den bisherigen § 35 Absatz 1 und 2 zusammen und regelt die Prüfung genehmigungsbedürftiger Entgelte durch die Bundesnetzagentur. Streichungen erfolgen teilweise aufgrund Wegfalls des Price-Cap-Verfahrens (bisher § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).

    Satz 1 stellt die bisherigen Regelungen des § 35 Absatz 2 Satz 1 klar, indem künftig eine Prüfung der Entgelte anhand des jeweils festgelegten Genehmigungsmaßstabs erfolgt (bislang nur Verweis auf eine solche Prüfung bei Genehmigung anhand des Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung). § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt bereits aufgrund des Verweises auf § 37.Satz 2 und 3 (bisher § 35 Absatz 1) regeln, dass neben den nach Absatz 1 oder 2 vorliegenden Unterlagen (ersetzt den bisherigen Begriff der „Kosteninformationen“ und umfasst insbesondere die Kostenunterlagen nach § 41) des Unternehmens auch Vergleichsmarktbetrachtungen (Satz 2 Nummer 1) oder (klarstellend: bislang § 35 Absatz 1 „und“) Kostenmodelle (Satz 2 Nummer 2) herangezogen werden können. Satz 2 Nummer 2 wurde angepasst, da auch im Falle der Entgeltgenehmigung anhand eines anderen Maßstabs als dem der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung grundsätzlich die Bemühung unabhängiger Kostenmodelle möglich sein soll.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 führt den bisherigen § 35 Absatz 3 und 4 zusammen; er regelt die Genehmigung und entsprechende Befristung sowie die und Versagung der Entgelte. Satz 2 und 3 regeln die Versagung der Genehmigung; klargestellt wurde, dass eine Versagung gleichsam der Genehmigung „ganz oder teilweise“ erfolgen kann.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 führt den bisherigen § 31 Absatz 4 Satz 3 fort, wonach die Bundesnetzagentur innerhalb einer Zehnwochenfrist (Satz 1: Ab Eingang des Antrags, Satz 2: Ab Einleitung des Verfahrens von Amts wegen) einen Entscheidungsentwurf vorlegt. Eine sich an die Prüfung anschließende Konsultation und Notifizierung ist von der Prüffrist nicht umfasst. Entsteht zwischen Vorlage der Unterlagen (nach Absatz 1: mindestens zehn Wochen vor Fristablauf) und Inkrafttreten der Entgeltentscheidung eine zeitliche Lücke, kann die Bundesnetzagentur hierfür – wie bereits regulatorische Praxis – eine vorläufige Entgeltgenehmigung beschließen.

    Klarstellend wurde aufgenommen, dass die Verfahren des § 12 entsprechend für Entgeltgenehmigungsentscheidungen Anwendungen finden.

    Der bisherige § 31 Absatz 4 Satz 4 entfällt aufgrund Streichung § 33 (Price-Cap-Verfahren).

    Zu § 39 (Rechtschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung)

    § 39 führt die bisherigen § 35 Absätze 5, 5a und 6 fort.

    Zu § 40 (Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung)

    § 42 führt den bisherigen § 32 fort und regelt somit einen der materiellen Entgeltmaßstäbe der Entgeltgenehmigung nach § 37.Zu Absatz 1

    Aufgrund Streichung des bisherigen § 39 Absatz 1 Satz 3 wird der Verweis auf § 79 (Erschwinglichkeit der Entgelte) gestrichen. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.

    Zu Absatz 2

    Der bisherigen § 32 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen; eine gesetzliche Regelung des Vorgehens ist an dieser Stelle verzichtbar und war bislang ohne praktische Relevanz. Ergänzt wird mit Satz 2, dass Gebühren für Beschlusskammerverfahren als Aufwendungen berücksichtigt werden können.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 führt die Regelungen des bisherigen § 32 Absatz 3 fort.

    Nummer 3 wurde redaktionell angepasst; Streichungen konnten erfolgen, da durch Verweis auf § 36 Absatz 5 klargestellt wird, dass spezifischen Investitionsrisiken im Zusammenhang mit neuen und verbesserten Netzen, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität, unter Berücksichtigung eventuell bestehender kommerzieller Zugangsvereinbarungen, Rechnung zu tragen ist.

    Neu aufgenommen wurde mit Nummer 5, dass eine europaweite Harmonisierung der Methoden bei der Bestimmung des Zinssatzes zu berücksichtigen ist.

    Zu Absatz 4

    Der neu eingefügte Absatz 4 hat zum Ziel, dass nach einem Wechsel des Unternehmens (beispielsweise im Fall des Eigentumsübergangs) etwaige Mehrkosten im Vergleich zum Betrieb durch das ursprüngliche Unternehmen nicht als Kosten der effizienten Leistungs-bereitstellung anerkannt werden. Überhöhte Kaufpreise ggf. abgeschriebener und mit öffentlichen Geldern errichteter Infrastrukturen sollen sich bei der Berechnung von Entgelten für Zugangsleistungen nicht niederschlagen.

    Zu § 41 (Kostenunterlagen)

    § 41 führt den bisherigen § 34 fort.

    Zu Absatz 1

    Satz 1 verweist künftig auf die Verfahrensbestimmungen der Entgeltgenehmigung („vorzulegende Kostenunterlagen nach § 38 Absatz 1 und 2“). Nach Nummer 1 werden Kostennachweise künftig (lediglich) elektronisch oder auf Datenträgern zur Verfügung gestellt, sofern nicht anders angeordnet. Im Übrigen erfolgen Anpassungen redaktioneller Art. Nummer 2 nimmt die Vorlage von Zugangsvereinbarungen auf, die nach § 21 der Bundesnetzagentur vorzulegen sind.

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3

    Die Anpassung dient der Klarstellung.

    Zu Absatz 4

    Die Anpassung dient der Klarstellung; der Verweis auf eine Quantifizierung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung konnte gestrichen werden, da dies – je nach Prüfmaßstab – bereits von der An-forderung der Prüfbarkeit der Nachweise abgedeckt ist.

    Zu Absatz 5

    Konkretisiert wurde, dass es sich um die Zehnwochenfrist nach § 38 Absatz 5 handelt.

    Zu Absatz 6

    […]

    Zu Absatz 7

    […]

    Zu § 42 (Abweichung von genehmigten Entgelten)

    Nach § 42 dürfen Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht keine anderen als die genehmigten Entgelte verlangen (bisher § 37). Es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen. Unbeschadet des Abweichungsverbots besteht jedoch die (auch bislang bereits praktizierte) Möglichkeit, differenzierte Entgelte mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen (bspw. Kontigentmodelle).

    Zu § 43 (Verfahren der Entgeltanzeige)

    § 43 führt den bisherigen § 38 Absatz 1 fort. Der bisherige § 38 (Nachträgliche Regulierung von Entgelten) fasste die nachträgliche Regulierung weit: Neben einem (rein) nachträglichen Vorgehen nach den Absätze 2 bis 4 fiel hierunter mit einem Vorgehen nach den Absätzen 1 bis 4 auch die Pflicht, Entgelte zwei Monate vorab anzuzeigen. Zur Klarstellung wurden diese beiden Verfahren nunmehr getrennt in § 43 (Verfahren der Entgeltanzeige) und § 44 (Nachträgliche Missbrauchsprüfung)

    Zu Absatz 1

    Die Formulierung des bisherigen § 38 Absatz 1 Satz 1 wurde mit Blick auf das hier geregelte Anzeigeverfahren präzisiert.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 nimmt den bisherigen § 38 Absatz 1 Satz 2 auf. Neu ergänzt wurde Satz 2 („Für die weitere Prüfung gilt § 44 entsprechend“): § 43 regelt das Anzeigeverfahren, an welches sich – lediglich im Falle eines im Rahmen der Offenkundigkeitsprüfung innerhalb von zwei Wochen ab Anzeige der Entgelte festgestellten offenkundigen Verstoßes gegen § 35 – nach § 43 Absatz 2 eine weitere Prüfung entsprechend § 44 anschließt.

    Der bisherige § 38 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen; er wies keine praktische Relevanz auf.

    Zu § 44 (Nachträgliche Missbrauchsprüfung)

    § 44 führt den bisherigen § 38 Absatz 2 bis 4 fort (siehe Begründung § 43). Durch eine lediglich nachträglich zum Tragen kommende Missbrauchsprüfung soll eine Unter- bzw. Überschreitung der auch wettbewerbsrechtlich geltenden Grenzen der Missbräuchlichkeit von Entgelten sichergestellt werden. Die hier geregelten Prüfmöglichkeiten durch die Bundesnetzagentur bestehen grundsätzlich für Entgelte, die regulierte Zugangsleistungen betreffen; sofern Tatsachen Anlass zu einer Überprüfung der Entgelte auf Missbrauch geben, kommt § 44 zur Anwendung.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 nimmt gegenüber dem bisherigen § 36 Absatz 2 in Anpassung an die Formulierung des § 13 („Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht“) vor. § 44 findet nach § 36 Absatz 3 Satz 2 (Entgeltregulierung) insbesondere auch für Unternehmen Anwendung, die – ohne eine Feststellung beträchtlicher Marktmacht nach § 9 – zur Zugangsgewährung nach §§ 19 oder 20 verpflichtet sind; es wird daher eine entsprechende Geltung des § 35 ergänzt. Insoweit bildet die hier geregelte Prüfmöglichkeit ein Auffangnetz, welches die dem allgemeinen Wettbewerbsrecht entlehnten Maßgaben des § 35 in Bezug auf die Entgelte für (nach Teil 2 Abschnitt 1 oder Abschnitt 2) regulierte Zugangsleistungen sicherstellt.

    Der bisherige § 38 Absatz 2 Satz 3 mit Bezug auf das Vergleichsmarktprinzip und (subsidiär) auf die Kostenunterlage als gesetzliche Vorprägung zur Überprüfung der Maßgaben wird gestrichen; in welcher Form die Einhaltung der Maßgaben des § 35 sichergestellt wird, obliegt der Bundesnetzagentur. Die Ausführungen der Begründung zu § 35 Absatz 1 bezüglich des regional und zeitlich differenziert zu beurteilenden missbräuchlichen Niveaus der Entgelthöhe gelten fort.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 führt den bisherigen § 36 Absatz 3 fort.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 führt den bisherigen § 36 Absatz 4 Satz 1 fort; präzisiert wird, dass eine ggfs. erfolgende Untersagung der Entgelte in der Entscheidung nach Absatz 2 erfolgt.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 sieht neu für das von einer Untersagung nach Absatz 3 betroffene Unternehmen die Möglichkeit vor, dass dieses zunächst selbst eine Nachbesserung der Entgelte vornimmt, bevor eine diesbezügliche Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach Absatz 5 (bislang § 38 Absatz 4 Satz 2) greift. Die hierfür eingeführten Fristen sollen dem Erfordernis einer zügigen Wirksamkeit der Entgelte Rechnung tragen. Bezieht sich hierbei eine Beanstandung nach Absatz 3 der Entgelte für Zugangsleistungen auf eine Preis-Kosten-Schere nach § 35 Absatz 2 Nummer 2, kann eine Änderung des Entgeltes nach Absatz 4 auch in einer Anpassung des korrespondierenden Entgeltes auf Endnutzerebene bestehen.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 Satz 1 führt den bisherigen § 36 Absatz 4 Satz 2 fort; eine Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur tritt künftig erst nach Verstreichen der Möglichkeit des Unternehmens zur Nachbesserung bzw. unzureichender Nachbesserung ein (vgl. Absatz 4). Eine Anordnung von Entgelten, die den Maßstäben des § 35 genügen, kann dabei ausnahmsweise auch in einer Vorgabe eines entsprechenden Entgeltes auf Endnutzerebene bestehen, sollte dies erforderlich sein, um eine Preis-Kosten-Schere aufzulösen.

    Absatz 5 Satz 2 führt den bisherigen § 38 Absatz 4 Satz 5 fort.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 führt den bisherigen § 38 Absatz 4 Satz 4 fort, der entsprechende Geltung des Abweichungsverbots von genehmigten Entgelten für angeordnete Entgelte des nach dem vorliegenden § 44 betroffenen Unternehmens vorsieht.

    Zu Unterabschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften)

    Zu § 45 (Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung)

    Die bisherigen Regelungen des § 29 werden nun in § 45 aufgenommen. Die Anordnungsbefugnis bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung als auch die Durchführung des eigentlichen Entgeltverfahrens; Einordnung erfolgt in den Unterabschnitt 4 (Allgemeine Vorschriften, bislang Unterabschnitt 1).

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 führt die Bestimmungen des § 29 Absatz 1 fort; bei erfolgenden Änderungen handelt es sich lediglich um Formulierungsanpassungen. Eine Übermittlung der Daten, Satz 2, erfolgt nun mit Blick auf den Abbau bürokratischer Vorgaben, soweit nicht anders angeordnet, auf Datenträgern; eine schriftliche Übermittlung soll nur ausnahmsweise angeordnet werden. Da somit regelmäßig die Einreichung der Unterlagen nicht mehr sowohl schriftlich als auch auf Datenträgern (vgl. bisheriger § 29 Absatz 1 Satz 2 „zusätzlich“) erfolgt, entfällt in der Regel das Erfordernis, eine Übereinstimmung der Unterlagen zu versichern (bisher § 29 Absatz 1 Satz 3).

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 führt die Bestimmungen des § 29 Absatz 4 fort. Verweis erfolgt nur noch auf Absatz 1; der Verweis auf den bisherigen § 29 Absatz 2 wird gestrichen, da es sich hierbei um eine aufzuerlegende Entgeltverpflichtung i.e.S. handelt (und insoweit auch bislang schon nicht um eine Anordnung, vgl. Formulierung des bisherigen § 29 Absatz 2), vgl. Artikel 74 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 führt die Bestimmungen des § 29 Absatz 6 fort.

    Zu § 46 (Veröffentlichung)

    § 46 führt die Veröffentlichungsbestimmungen der Entgeltregulierung zusammen; er führt den bisherigen § 36 (Veröffentlichung) fort. Aufgrund Streichung des Price-Cap-Verfahrens erfolgt Folgestreichung des bisherigen § 36 Absatz 1.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt die Veröffentlichung der durch das Unternehmen zur Genehmigung vorgelegten (bislang § 35 Absatz 7) oder zur Anzeige gebrachten Entgelte sowie der entgeltbezogenen Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 nimmt den bisherigen § 29 Absatz 5 auf; er regelt u.a., dass auch in Fällen, in denen das marktmächtige Unternehmen hinsichtlich der Entgelte keiner Verpflichtung i.e.S. nach § 12 unterliegt, eine Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Veröffentlichungspraxis besteht.

    Zu Abschnitt 4 (Regulierung von Endnutzerleistungen)

    In Ausnahmefällen und erst nach der Ausschöpfung der Maßnahmen nach den Abschnitten 2 und 3 auf dem korrespondierenden Vorleistungsmarkt (oder den korrespondierenden Vorleistungsmärkten) kann die Regulierung eines marktmächtigen Unternehmens in einem regulierungsbedürftigen Endkundenmarkt erfolgen. Um diesen Vorrang der Regulierung von Zugangsmärkten gegenüber einer unmittelbar endnutzerbezogenen Regulierung und zugleich die bislang in § 42 Absatz 4 Satz 3 umfasste Möglichkeit einer – nicht auf eine Entgeltregulierung beschränkte – sektorspezifischen Ex-ante-Regulierung zu verdeutlichen, wird Abschnitt 4 neu eingeführt.

    Zu § 47 (Regulierung von Endnutzerleistungen)

    Zu Absatz 1

    Die Schaffung von § 47 dient der Klarstellung, dass – im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit – im Falle der Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht auf einem Endkundenmarkt die Verpflichtungen der Abschnitte 2 und 3 ex-ante – d.h. vor Eintritt des eigentlichen Missbrauchs – entsprechende Anwendung finden können (Umsetzung Artikel 83 Richtlinie (EU) 2018/1972). Aus rechtssystematischen Gründen erfolgt eine Verschiebung der bislang in § 42 Absatz 4 Satz 3 geregelten Möglichkeit der ex-ante-Verpflichtung (vgl. BT-Drs. 16/2581, S. 24) in den neuen § 47: Mit TKG-Änderung Xerfolgte Anpassung des bisherigen § 42 durch Einfügung von Absatz 4 Satz 3 („Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stellung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszunutzen droht.“). Die Änderung diente der Umsetzung Artikel 17 Universaldienstrichtlinie, wonach einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in einem regulierungsbedürftigen Endkundenmarkt umfassende endnutzerrelevante (ex-ante-) Verpflichtungen auferlegt werden können (vgl. so auch BT Drs. 16/2581, 24). Dies stellte insoweit eine Neuerung dar, als die Einführung von § 42 ursprünglich dazu diente, die Befugnis der Bundesnetzagentur für die von ihr regulierten Märkte von einer sektorspezifischen Aufsicht auf die – einen Missbrauch nachträglich abstellende – wettbewerbsrechtliche ex-post-Aufsicht zu erweitern. Absatz 1 knüpft daher in der Formulierung an den bisherigen § 39 Absatz 1 Satz 1 an, regelt jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Auferlegung sektorspezifischer Verpflichtung auf einem Endnutzermarkt unter engen Voraussetzungen (keine Beschränkung mehr auf eine Genehmigungspflicht der Entgelte).

    Eine Auferlegung der Verpflichtungen nach § 47 erfolgt über § 11 Absatz 1 (Auferlegung im Rahmen der Regulierungsverfügung).

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 führt den bisherigen § 39 Absatz 1 fort (Umsetzung Artikel 83 Absatz 2 Satz 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972). Ebenso wie bei Entgeltverpflichtungen betreffend den Zugang auf Vorleistungsebene besteht nunmehr Ermessen der Bundesnetzagentur, welches Verfahren der Entgeltregulierung sie wählt. Es wird auf entsprechende Geltung des Abschnitts 3 bzgl. der Entgeltregulierung verwiesen. Diese Regelungen ersetzt insoweit auch § 39 Absatz 3 Satz 1. Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen § 39 Absatz 3 sind durch den Verweis des neuen Absatzes 2 auf entsprechende Geltung der Vorschriften des Abschnitts 3 entbehrlich.

    Der bisherige § 39 Absatz 2 wird gestrichen.

    Der bisherige § 39 Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen; es liegt im Ermessen der Bundesnetzagentur, nach Absatz 2 eine nachträgliche Missbrauchsprüfung entsprechend § 44 – hier für individuelle Leistungen – verpflichtend aufzuerlegen (keine gesetzliche Vorstrukturierung an dieser Stelle).

    Der bisherige § 39 Absatz 4 wird gestrichen. Die Regelung hat keine praktische Relevanz gezeigt. Eine Nachbildbarkeit von Produkten für Endnutzer, die ein marktmächtiges Unternehmen im Markt einführt, ist zunächst über eine Regulierung der entsprechenden Vorleistungsentgelte sicherzustellen (insbesondere Vermeidung einer Preis-Kosten Schere nach § 35 Absatz 2 Nummer 2).

    Zu Abschnitt 5 (Besondere Missbrauchsaufsicht)

    Zu § 48 (Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht)

    § 48 (bislang § 42) wird in einem eigenen Abschnitt (Besondere Missbrauchsaufsicht) beibehalten. Er umfasst insbesondere die Befugnis der Bundesnetzagentur, im Falle eines auftretenden Missbrauchs diesen (im Sinne einer wettbewerbsrechtlichen ex-post-Aufsicht) abzustellen. Der Missbrauch kann sich auf dabei auf jegliche Bedingungen, einschließlich der Entgelte, beziehen. Diese Befugnis hat einen weiten Anwendungsbereich: Sie bezieht sich auf jegliches missbräuchliche Verhalten eines nach §§ 9, 10 marktmächtigen Unternehmen, auch im Endnutzerbereich (vgl. BT Drs. 15/2316, S. 71).

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 Satz 1 verbietet weiterhin – in Anlehnung an § 19 GWB – generalklauselartig den Missbrauch der nach §§ 9 und 10 in einem relevanten Markt festgestellten beträchtlichen Marktmacht. Die Auswirkungen des missbräuchlichen Verhaltens in dem relevanten Markt können sich dabei auch in einem Drittmarkt (einschließlich der zu dem relevanten Markt korrespondierenden Endkundenmärkte) zeigen.

    Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 nennt – wie bisher § 42 Absatz 1 Satz 2 – die Missbrauchstatbestände der unbilligen Behinderung und der Beeinträchtigung; es erfolgt Anpassung der Formulierung in Nummer 2 an § 35 Absatz 1. Die aktive Formulierung („behindert“ statt „behindert werden“) dient der Herstellung von Konsistenz mit § 19 GWB.

    Während für eine unbillige Behinderung keine Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung besteht, kann ein Beeinträchtigungsmissbrauch sachlich gerechtfertigt sein (vgl. auch § 19 Absatz 2 Nummer 1 GWB). Nicht ausgeschlossen wird hierdurch, dass eine Beeinträchtigung im Einzelfall eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Behinderung darstellt; die Beweislast hierfür liegt bei der Bundesnetzagentur oder dem unbillig behinderten Wettbewerber.

    Die bislang an § 42 Absatz 1 anknüpfenden Vermutungstatbestände (§ 42 Absatz 2 und 3) werden künftig als Vermutungstatbestände für einen Beeinträchtigungsmissbrauch nach Absatz 1 Nummer 2 gefasst; aufgrund der für die spezielleren Vermutungstatbestände ebenfalls vorgesehenen Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung sind diese systematisch eher als Beeinträchtigungsmissbrauch, denn als Behinderungsmissbrauch einzuordnen. Hierfür spricht auch die in § 19 Absatz 2 Nummer 1 vorgenommeine Differenzierung zwischen Behinderungsmissbrauch und einer (sachlich rechtfertigbarer) Ungleichbehandlung, die als Vermutungstatbestand in § 48 Absatz 2 Nummer 1 genannt ist.

    Die unterschiedlichen Formulierungen („(ohne) sachlich gerechtfertigter Grund“, „sachlich rechtfertigen“ und „(ohne) sachlichen Grund“) werden nun in § 48 Absatz 1 Satz 2 zusammengeführt und an die Formulierung des § 35 Absatz 1 Satz 2 angepasst („es sei denn, dass für die Verhaltensweisen nach Nummer 2 eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird“). Klargestellt wird somit auch, dass die Beweislast einer sachlichen Rechtfertigung bei dem sich nach § 48 missbräuchlich verhaltenden Unternehmen liegt.

    Zu Absatz 2

    Die von den bisherigen § 42 Absatz 2 und 3 erfassten Vermutungstatbestände werden nun in Absatz 2 zusammengeführt und unter den Tatbestand des Beeinträchtigungsmissbrauchs gefasst. Vermutungstatbestände stellen die Diskriminierung (Nummer 1) sowie eine verzögerte Bearbeitung von Zugangsanträgen (Nummer 2, vgl. zum Begriff der zeitlichen Verzögerung BT Drs. 15/2316) dar. Es erfolgt Anpassung der Formulierung von Nummer 1 an § 35 Absatz 1.

    Zu Absatz 3

    Mit TKG-Änderung X wurde der Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines Missbrauchs (in Anlehnung an das Vorgehen nach § 32 GWB) die Befugnis eingeräumt, unmittelbar ein bestimmtes Verhalten aufzuerlegen oder zu untersagen oder Verträge für unwirksam erklären, ohne das Unternehmen zuvor auffordern zu müssen, den beanstandeten Missbrauch abzustellen (so bis dahin noch § 33 TKG 1996) (vgl. BT Drs. 15/2316, S. 71). Präzisiert wurde gegenüber dem bisherigen § 42 Absatz 4 Satz 1 und 3 mit der jetzigen Formulierung – in Anlehnung an § 44 Absatz 1 – dass die Bundesnetzagentur bei einer Missbrauchsvermutung („Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein missbräuchliches Verhalten vorliegt“) zunächst eine Tatsachenprüfung vornimmt; sofern diese ergibt, dass ein Missbrauch vorliegt, beendet sie diesen.

    Zu Absatz 4

    Der bisherige § 42 Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen (siehe Begründung zu § 47).Zu Teil 3 (Kundenschutz)

    Zu § 49 (Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer)

    Mit § 49, der Artikel 99 und 111 Richtlinie (EU) 2018/1972 umsetzt, wird an die bislang bestehende Regelung zur Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen in § 45 angeknüpft.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 wurde neu eingefügt und setzt die allgemeine Nichtdiskriminierungsbestimmung des Artikels 99 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Dieses Diskriminierungsverbot zielt darauf ab, Hindernisse für Endnutzer beim grenzüberschreitenden Zugang zu Telekommunikationsdiensten zu beseitigen. Es ergänzt bereits bestehende nationale Diskriminierungsverbote (vgl. Erwägungsgrund 256).

    Zu § 49 Absatz 2, 3 und 4

    Die Absätze 2 bis 4 entsprechen großenteils dem bisherigen § 45. Die Regelungen stützen sich insbesondere auf Artikel 85 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verbraucher mit Behinderungen gegebenenfalls Unterstützung erhalten und erforderlichenfalls Gesamtgesprächsdienste (Total-Conversation-Dienste) und Relay-Dienste, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern, verfügbar und erschwinglich sind. In Absatz 4 Satz 1 wurde die Definition der verpflichteten Anbieter angepasst. Durch den neu eingefügten Satz 4 wird der Bundesnetzagentur die Möglichkeit gegeben, die teilweise Kostenfreiheit des Vermittlungsdienstes zu regeln. Die Bundesnetzagentur hat dadurch die Möglichkeit, anhand objektiver Kriterien, wie insbesondere der Ressourcen des Vermittlungsdienstes und des statistischen Nutzungsverhaltens der Nutzer eine „Fair-use-policy“ zu definieren, im Rahmen welcher die Inanspruchnahme des Vermittlungsdienstes für die Nutzer kostenfrei ist. Das von der Bundesnetzagentur durchzuführende Benennungsverfahren muss dabei transparent und nichtdiskriminierend ausgestaltet sein.

    Zu § 50 (Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und Dienstemerkmalen zur Kostenkontrolle)

    § 50 setzt Artikel 103 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Danach müssen die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass Anbieter die in Anhang IX des Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Informationen auf klare, umfassende und maschinenlesbare Weise in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format veröffentlichen. Die Vorschrift entspricht in großen Teilen dem bisherigen § 45n, an dessen Struktur er sich orientiert.

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 umfasst die Inhalte aus Anhang IX Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 1

    Nummer 1 bezieht sich auf IX Nr. 2.1.

    Zu Nummer 2

    Nummer 2 bezieht sich auf IX Nr. 2.4.

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Nummer 4

    Nummer 4 bezieht sich auf Artikel 4 TSM-VO, wonach Anbieter von Internetzugangsdiensten bereits einige Dienstequalitätsparameter in ihren Verträgen angeben müssen, so vor allem die Auswirkungen von Volumenbeschränkungen und Geschwindigkeiten, wobei unterschiedliche Anforderungen bei Festnetz und Mobilfunk gelten, sowie andere Dienstequalitätsparameter. Typischerweise wird dann der Dienstequalitätsparameter angegeben.

    Zu Nummer 5

    Nummer 5 bezieht sich auf IX Nr. 2.6.

    Zu Nummer 6

    Nummer 6 bezieht sich auf Art. 104 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die Regelungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 immer und unabhängig davon gelten, ob in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 etwaige weitergehende Regelungen getroffen werden.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 nimmt Bezug auf Anhang IX sowie, gestützt auf Artikel 115 Absätze 1 und 2 auf den Anhang VI, Teile A und B Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 1

    Nummer 1 bezieht sich auf Anhang IX Nr. 1 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 2

    Nummer 2 bezieht sich auf Anhang IX Nr. 2.1 und 2.2 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 3

    Nummer 3 bezieht sich auf Anhang IX Nr. 2.2 und 2.3 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 4

    Nummer 4 bezieht sich auf Anhang IX Nr. 2.4 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 5

    Nummer 5 bezieht sich auf Anhang IX Nr. 3 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 6
    Zu Buchstabe a

    Nummer 6a bezieht sich auf Anhang VI, Teil A, Buchstabe a) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Buchstabe b

    Nummer 6b bezieht sich auf Anhang VI, Teil A, Buchstaben b) (selektive Sperre) sowie h) (Drittanbietersperre) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Buchstabe c

    Nummer 6c bezieht sich auf Anhang VI, Teil A, Buchstabe c) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Buchstabe d

    Nummer 6d bezieht sich auf Anhang VI, Teil A, Buchstabe d) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Buchstabe e

    Nummer 6e bezieht sich auf Anhang VI, Teil A, Buchstabe e) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Buchstabe f

    Nummer 6f bezieht sich auf Anhang VI, Teil B, Buchstabe a) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Buchstabe g

    Nummer 6g bezieht sich auf Anhang VI, Teil A, Buchstabe f) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 macht von Artikel 103 Absatz 1 Satz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 Gebrauch und räumt der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde die Möglichkeit ein, Formvorgaben hinsichtlich der Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 festzulegen.

    Die Anforderungen an die Barrierefreiheit ergeben sich ab 2025 aus der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 bezieht sich auf Anhang VI, Teil A, Buchstabe g) Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 45n Absatz 7. Er setzt Artikel 103 Absätze 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Anhang IX um, wonach die zuständige Behörde die Veröffentlichung der hier genannten Informationen sicherstellt.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 45n Absatz 8. Die Regelung stützt sich auf Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach stellen die zuständigen Behörden sicher, dass Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit welchem sie verschiedene Dienste in Bezug auf die Dienstqualität vergleichen und beurteilen können. Die Regelung bildet unter anderem die Grundlage für die von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Breitbandmessung.

    Zu § 51 (Unabhängige Vergleichsinstrumente)

    § 51 dient der Umsetzung von Artikel 103 Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Regelung ist neu im TKG, welches bisher keinerlei Anforderungen zu sogenannten Vergleichsinstrumenten enthielt.

    Zu Absatz 1

    Mit Absatz 1 wird Artikel 103 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Danach müssen die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass Endnutzer kostenlosen Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Internetzugangsdienste und öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und, gegebenenfalls, öffentlich zugängliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in Bezug auf die in den Buchstaben a) und b) genannten Merkmale vergleichen und beurteilen können.

    In Deutschland ist bereits eine Vielzahl kostenloser Vergleichsportale im Markt verfügbar. Die Ermittlungen des Bundeskartellamts im Rahmen der Sektoruntersuchung Vergleichsportale hat keine Hinweise darauf ergeben, dass zwischen Vergleichsportalen und den Anbietern der betreffenden Leistungen Verflechtungen bestehen, die zu einer Verzerrung der Ergebnisse führen könnten (Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Vergleichsportale, Bericht gemäß § 32e GWB, Az. V-21/17, April 2019, E 1.3 – Seite 39 – 43). Von den in der Sektoruntersuchung befragten Portalen bieten mehr als 25 Telekommunikationsdienste an. Nach einer Studie der WIK-Consult GmbH nutzen mehr als 70% der Deutschen Vergleichsportale zur Information oder zum Vertragsschluss (WIK-Consult, Vergleichsportale in Deutschland, April 2018, S. 1, abrufbar unter: https://www.wik.org/fileadmin/Studien/2017/2017_CHECK24.pdf). Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Vergleichsinstrumente bestehen, die unabhängig von den in Absatz 1 genannten Anbietern betrieben werden und für die Verbraucher einer ausreichende Auswahl zur Verfügung steht.

    Zu Absatz 2

    Mit Absatz 2 wird Artikel 103 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Er legt die Anforderungen fest, die unabhängige Vergleichsinstrumente erfüllen müssen.

    Zu Absatz 3 und Absatz 4

    Mit Absatz 3 und 4 wird Artikel 103 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt. Der Kodex sieht vor, dass Anbieter von Vergleichsinstrumenten ihr Instrument von den zuständigen Behörden zertifizieren lassen können. Weil die Vornahme einer solchen Zertifizierung eng zusammenhängt mit den bestehenden Aufgaben der Bundesnetzagentur im Bereich Telekommunikation, wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Zertifizierung von Vergleichsinstrumenten bestimmt. Die Bundesnetzagentur kann einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Werden unabhängige Vergleichsportale am Markt nicht (mehr) freiwillig angeboten, hat die Bundesnetzagentur die Leistung auszuschreiben. Eine etwaige Finanzierung muss aus dem Haushalt der Bundesnetzagentur erfolgen.

    Zu § 52 (Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung)

    § 52 trifft erstmals Regelungen zum Vertragsschluss im TKG und führt als neue Regelung die Vertragszusammenfassung ein.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 setzt Artikel 102 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Er sieht neben den bisher bereits nach Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zu erteilenden Informationen bei stationär geschlossenen Verträgen beziehungswiese Fernabsatzverträgen eine Ausweitung der Informationsanforderungen für Anbieter um die nach Anhang VIII Richtlinie (EU) 2018/1972 anzugebenden Informationen vor, welche in § 53 enthalten sind. Damit Endnutzer ihre Entscheidungen in voller Sachkenntnis treffen können, ist es unerlässlich, dass ihnen die benötigten relevanten Informationen vor Vertragsabschluss verständlich abgefasst vorliegen, und zwar auf einem dauerhaften Datenträger oder, falls dies nicht möglich ist, in Form eines Dokuments, das vom Anbieter zur Verfügung gestellt und dem Nutzer übermittelt wird und sich auf Geräten, die Nutzer in der Regel verwenden, leicht herunterladen, öffnen und einsehen lässt. Der dauerhafte Datenträger ist in Anlehnung an Artikel 2 Nummer 10 und Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2011/83/EU in § 126b BGB definiert.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 setzt Artikel 102 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und führt die Vertragszusammenfassung für Verbraucher neu in das TKG ein. Die von der Europäischen Kommission durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243 vom 17. Dezember 2019 vorgegebene und von den Anbietern vor jedem Vertragsschluss auszufüllende und dem Verbraucher auszuhändigende Vertragszusammenfassung ist künftig Wirksamkeitsvoraussetzung jedes Vertrages.

    Anbietern ist es dabei selbst überlassen, welche Bindungsfrist sie für ihre Angebote festlegen. Praktische Veränderungen werden sich dadurch zukünftig insbesondere bei telefonisch abgeschlossenen Fernabsatzverträgen ergeben, da diese Verträge bis zur Genehmigung durch den Verbraucher schwebend unwirksam sind.

    Die Vertragszusammenfassung selbst muss dem Verbraucher ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger oder in Form eines Dokuments – zum Beispiel in Papierform oder per E-Mail – vom Anbieter zur Verfügung gestellt werden, da sie nach Absatz 3 integraler Bestandteil des Vertrages wird. Eine mündliche, z.B. telefonische Vertragszusammenfassung genügt daher nicht. Auch reicht es regelmäßig nicht aus, wenn eine Erklärung auf einer herkömmlichen Internetseite zur Verfügung gestellt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2012, Rechtssache C-49/11, Nummer 50). Denn hier hat es weder der Empfänger in der Hand, die Vertragszusammenfassung aufzubewahren oder zu speichern, noch ist sichergestellt, dass die Zusammenfassung für einen bestimmten Zeitraum unverändert zugänglich ist. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 macht keine Vorgaben zur Form der Genehmigung. Aufgrund der Bedeutung der Genehmigung als eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages, sowie aufgrund der Vielfalt der möglichen Kommunikationsmittel, erscheint das Textformerfordernis notwendig. Absatz 2 am Ende regelt den Ausschluss jeglichen Wertersatzes im Falle einer Belieferung ohne wirksame vertragliche Grundlage.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 setzt Artikel 102 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

    Zu § 53 (Informationsanforderungen für Verträge)

    Zu Absatz 1

    § 53 ist die Nachfolgeregelung des bisherigen § 43a und enthält die nach Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Richtlinie (EU) 2018/1972 in Verträgen zu erteilenden Informationen. Die Vorschrift findet nach Artikel 102 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 auch auf Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht Anwendung, sofern diese es wünschen. Anhang VIII Richtlinie (EU) 2018/1972 enthält die Teile A und B. Alle Anbieter, ausgenommen Anbieter von Übermittlungsdiensten der Maschine-Maschine-Kommunikation, müssen die in Teil A enthaltenen Informationen zur Verfügung stellen. Nach Artikel 106 Absatz 9 Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen Mitgliedstaaten außerdem sicherstellen, dass Endnutzer über das Bestehen ihrer Rechte auf Entschädigung in den Fällen des Artikel 106 Absätze 7 und 8 Richtlinie (EU) 2018/1972 angemessen unterrichtet werden. Anbieter müssen die nach §§ 56 und 57 zu zahlenden Entschädigungen daher in ihren Verträgen angeben.

    Zu Absatz 2

    Darüber hinaus müssen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten die in Teil B des Anhangs VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Informationen angeben.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 stellt sicher, dass Anbieter über die notwendigen Informationen verfügen.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 stützt sich auf Artikel 104 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach kann die Bundesnetzagentur wie bereits nach dem bisherigen § 43a Absatz 3 Mindesttransparenzvorgaben zur Dienstqualität festlegen.

    Zu § 54 (Vertragslaufzeit)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 105 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Er entspricht in Teilen der Regelung des früheren § 43b, indem er die anfängliche Erstlaufzeit von 24 Monaten bei Verträgen mit Verbrauchern beibehält. Artikel 105 Absatz 1 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 ermöglicht es Mitgliedsstaaten, auch kürzere maximale Vertragslaufzeiten zu beschließen oder beizubehalten. Die Verpflichtung zum Angebot mindestens eines Vertrags mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten wurde daher beibehalten. Der Anbieterbegriff musste entsprechend Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 präzisiert werden, um OTT-Dienste und M2M-Dienste nicht den Regelungen dieses Absatzes zu unterwerfen.

    Entsprechend Artikel 105 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 und in Abweichung zum früheren § 43b umfasst der Kreis der Berechtigten nun neben Verbrauchern nach § 13 BGB auch Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern diese nicht auf die Anwendung der Bestimmung verzichten.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 setzt Artikel 105 Absatz 1, Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Damit Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, dürfen sie von einem Anbieterwechsel nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Für Verbraucher kann eine längere Rückzahlungsfrist für physische Anschlüsse vorteilhaft sein und auch für Netzinvestoren kann sie ein wichtiger Faktor zur Erleichterung des Netzausbaus bis zu oder nahezu bis zu den Gebäuden des Endnutzers sein. Solche vertraglichen Rückzahlungsfristen dürfen jedoch nicht das Recht des Verbrauchers, den Anbieter zu wechseln, einschränken. Unter Endgeräten sind in diesem Zusammenhang insbesondere Router und Modems zu verstehen.

    Zu § 55 (Vertragsänderung und Kündigung)

    § 55 berechtigt diejenigen Endnutzer, die entweder Verbraucher im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind oder nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf die Anwendung der Bestimmung verzichtet haben. Die Absätze 2 und 3 setzen Artikel 105 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

    Zu Absatz 1

    Die Klarstellung in Absatz 1, dass der Vertrag im Falle einer Änderung nur auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung gekündigt werden kann, erscheint in Anlehnung an BGH, VIII ZR 349/14, notwendig, da die Mitteilungsfrist der Anbieter entsprechend Artikel 105 Absatz 4, Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 „mindestens einen Monat im Voraus“ beträgt und somit auch länger, z.B. 6 Wochen oder zwei Monate vor der Änderung der Vertragsbedingungen erfolgen könnte. Den Kunden hingegen gesteht die Richtlinie (EU) 2018/1972 die Kündigung nur „innerhalb eines Monats nach der Mitteilung“ zu, jedoch können die Mitgliedsstaaten diese Frist für den Kunden um bis zu drei Monate verlängern. Die Kündigungsfrist könnte somit rechnerisch lange vor dem Wirksamwerden der Vertragsänderung enden (falls der Anbieter die Änderung länger als einen Monat im Voraus ankündigt) oder bis zu drei Monate nach Eintritt der Änderung noch bestehen (falls die Kündigungsfrist für den Verbraucher pauschal verlängert würde). Letzteres wäre mit dem Ziel des Artikels 105 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972, den Kunden aus dem Vertrag zu entlassen, wenn er mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden ist, nicht vereinbar, da die neuen Bedingungen dann bereits wirksam geworden sind. Absatz 1 Satz 4 gibt der Bundesnetzagentur die im bisherigen § 43a Absatz 3 enthaltene Festlegungsmöglichkeit. Absatz 1 Satz 5 und 6 verpflichten Anbieter zur jährlichen Beratung über den besten Tarif. Die Beratung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen, kann also nicht telefonisch vorgenommen werden. Die Beratung muss entweder zusammen mit der Unterrichtung über das Ende des Vertragsverhältnisses erfolgen, oder kann – bei Verträgen mit einer anfänglichen Laufzeit von 24 Monaten – zum Ablauf des ersten Vertragsjahres zum Beispiel auf einer Rechnung vorgenommen werden. Als für den Endnutzer bester Tarif ist insbesondere ein Angebot anzusehen, bei welchem der Endnutzer die von ihm derzeit vertraglich vereinbarten Dienste zu einem günstigeren Preis erhält beziehungsweise für den von ihm derzeit vereinbarten vertraglichen Preis mehr der bisher bestellten Dienste erhält. (Beispiel: Bisher bezahlt der Endnutzer 25 € für ein 10 GB Datenpaket. Ein besseres Angebot wäre daher beispielsweise 25 € für 15 GB oder 20 € für 10 GB.)

    Zu Absatz 2

    Nach Absatz 2 haben Endnutzer bei allen vom Anbieter vorgenommenen Änderungen der Vertragsbedingungen das Recht, den Vertrag zu kündigen, selbst wenn gleichzeitig für sie vorteilhafte Änderungen vorgeschlagen werden. Der Endnutzer ist nur dann nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn der Anbieter beweisen kann, dass sämtliche Vertragsänderungen für den Endnutzer ausschließlich von Vorteil sind. Ob die Bedingungen für einen Kündigungsausschluss vorliegen und eine vom Kunden erklärte Kündigung gegebenenfalls unwirksam ist, müssen im Zweifel die Zivilgerichte entscheiden.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 105 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach können Endnutzer künftig nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit von maximal 24 Monaten, ihren Vertrag jederzeit mit Monatsfrist kündigen. Damit wird eine spezialgesetzliche Regelung zu § 309 Nummer 9b) BGB geschaffen. Dem Endnutzer entstehen hierdurch keine weiteren Kosten – abgesehen von den Entgelten für die Nutzung des Dienstes während der Kündigungsfrist. Die Information über das Ende des Vertragsverhältnisses und die Möglichkeiten der Vertragskündigung muss so rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss erfolgen, dass der Verbraucher noch ausreichend Zeit hat, um den Vertrag zum Ablauf der anfänglichen Laufzeit oder der Verlängerung zu beenden.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 konkretisiert Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie Artikel 105 Absatz 5 Richtlinie (EU) 2018/1972. Er enthält ein proportionales Minderungsrecht für Fälle nicht vertragskonformer Leistung sowie eine Rechtsfolgenverweisung auf § 314 BGB. Nach beiden Kodex-Regelungen stehen dem Verbraucher bei Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung elektronischer Kommunikationsdienste die Rechtsbehelfe des nationalen Rechts einschließlich der kostenfreien Vertragskündigung zur Verfügung. Absatz 4 stellt klar, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB vorliegt, wenn die Abweichungen durch das Messtool der Bundesnetzagentur ermittelt wurden und der Anbieter sich nicht exkulpieren kann. Bei Abweichungen der tatsächlich zur Verfügung gestellten Leistung von der vertraglich versprochenen Leistung hatten Endnutzer bisher lediglich die Möglichkeit, mit dem Anbieter eine Vertragsanpassung zu vereinbaren oder den Vertrag zu kündigen. Wenn der Anbieter eine freiwillige Vertragsanpassung ablehnt und kein alternativer Anbieter zur Verfügung steht, haben Verbraucher daher häufig keine Möglichkeit, sich gegen vertragliche Schlechtleistungen zu wehren. Mit der Einführung eines Minderungsrechts wird der vielfachen Forderung von Verbrauchern und Verbraucherverbänden sowie der Länder Rechnung getragen.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 setzt Artikel 105 Absatz 6 Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

    Zu § 56 (Entstörung)

    Zu Absatz 1

    Die Richtlinie (EU) 2018/1972 enthält keine Regelungen zur Störungsbeseitigung oder zur Entschädigung im Falle eines Dienstausfalls, weshalb es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, Regelungen zu treffen.

    Dass Anbieter ihren Kunden eine vertraglich versprochene Leistung auch zur Verfügung stellen müssen, ergibt sich bereits aus dem zivilvertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Trotzdem ist die fehlende Bearbeitung von Störungsmeldungen ein Thema, welches regelmäßig bei der Bundesnetzagentur in Rahmen von Verbraucherbeschwerden adressiert wird. Die Regelung zum Entstörungsdienst im bisherigen § 45b bezog sich nur auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht und etablierte damit ein unterschiedliches Kundenschutzniveau zwischen Kunden des marktmächtigen Unternehmens und Kunden aller anderen Unternehmen, wofür unter Verbraucherschutzgesichtspunkten keine Rechtfertigung besteht. Es erscheint daher notwendig, die Regelung zur Entstörung zu konkretisieren.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 greift die Forderung von Ländern und Verbraucherverbänden auf und gewährt Verbrauchern im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes eine Entschädigung. Die Regelung bezieht sich auf Festnetz- und Mobilfunkverträge sowie auf Dienstausfälle bei einzelnen Kunden als auch großflächige Störungen. Die Entschädigung wird nur auf Anfrage des Endnutzers fällig, da nicht notwendigerweise sämtliche sich in einem Gebiet aufhaltenden Endnutzer von einer Störung beeinträchtigt sind.

    Als Störungsmeldung ist zunächst jede Meldung eines Verbrauchers bei seinem Anbieter über ein Problem mit vertraglich vereinbarten Diensten anzusehen, unabhängig von der Art der Störung und welche möglichen Rechtsfolgen sich daran knüpfen. Daher sind auch Meldungen über kurzzeitige Dienstunterbrechungen, oder wiederkehrende bzw. anhaltende Qualitätsabweichungen usw. als Störungsmeldungen zu behandeln, welche die Informationspflichten nach Absatz 2 nach sich ziehen. Eine Entschädigung nach diesem Absatz ist jedoch nur für Fälle des vollständigen Ausfalls von Diensten geschuldet. Bei den Entschädigungen handelt es sich um vom Anbieter gegenüber dem Verbraucher geschuldete Vertragsstrafen, welche nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 in den Verträgen mit Verbrauchern anzugeben sind. Technische Vorkehrungen zum Schutz der Telekommunikationsdienste und -netze sowie rechtlich zulässige Maßnahmen gegenüber Endnutzern können subjektiv als Störungen von Diensten empfunden werden, sind jedoch nicht nach dieser Regelung zu beseitigen oder zu entschädigen. Darunter fallen insbesondere zulässige Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2015/2120 sowie Maßnahmen des angemessenen Verkehrsmanagements nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120, technische Schutzmaßnahmen im Sinne des § 158, zulässige Sperren nach § 59 oder zulässige Versorgungsunterbrechungen im Rahmen eines Anbieterwechsels nach § 57 von maximal einem Tag oder nach Vereinbarung auch länger.

    Bei Verkehrsmanagementmaßnahmen verhalten sich die technischen Komponenten wie vom Anbieter geplant während sie bei einer Störung ein Fehlverhalten aufweisen.

    Im Falle einer unzulässigen Verkehrsmanagementmaßnahme, sofern diese auch eine Störung darstellt, ist immer auch ein Eingreifen der Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EU) 2015/2120 möglich. § 56 ist mithin kein lex specialis zu Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 und kann letztere auch nicht abbedingen.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 dient zum einen der Strukturierung des Entstörungsverfahrens, zum anderen soll damit Beschwerden über „geplatzte Technikertermine“ entgegengewirkt werden. Der Verbraucher muss in jedem Fall einen Nachweis erhalten, wann seine Störungsmeldung entgegengenommen wurde beziehungsweise für welches Datum ein Technikertermin vereinbart wurde, um gegebenenfalls ausrechnen und nachweisen zu können, ab wann er Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die Regelung dient gleichzeitig der Umsetzung von Artikel 106 Absatz 8 Richtlinie (EU) 2018/1972, wonach Anbieter ihre Endnutzer im Falle von versäumten Kundendienst- und Installationsterminen unkompliziert und zeitnah entschädigen müssen.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 gibt der Bundesnetzagentur die Festlegungskompetenz zur Regelung des Entstörungsverfahrens.

    Zu § 57 (Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung)

    § 57 setzt die Regelungen zu Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung in Artikel 106 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Inhaltlich umfasst die Regelung den Wechsel zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen elektronischen Telekommunikationsdiensten in Form von Internetzugangsdiensten sowie nummernabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 setzt Artikel 106 Absatz 1, 5 und 6 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Die Wechselfrist wurde durch den Kodex von einem Kalendertag auf einen Arbeitstag verlängert.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 enthält den geänderten bisherigen § 46 Absatz 2 und setzt Artikel 106 Absatz 5 Satz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Danach muss der abgebende Anbieter seine Dienste zu den gleichen Bedingungen bereitstellen, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind. Absatz 2 Satz 2 enthält für den abgebenden Anbieter eine Entgeltreduzierung um 50 Prozent ab dem elften Kalendertag nach Vertragsende, falls dieser nicht nachweisen kann, dass er die Verzögerung des Wechsels nicht zu vertreten hat. Mit dieser Regelung wird Artikel 106 Absatz 8 Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt, wonach Endnutzer für den Fall der Verzögerung oder des Missbrauchs des Wechsels unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung durch ihre Anbieter erhalten sollen. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung hat der abgebende Anbieter jedoch die Möglichkeit, sich zu exkulpieren und den vollen Entgeltanspruch zu behalten, wenn er die Verzögerung des Wechsels nicht zu vertreten hat.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 setzt Artikel 106 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 in Verbindung mit Anhang VI Teil C um. Die Regelung basiert auf dem bisherigen § 46 Absatz 3. Die Rufnummernübertragung ist eine essentielle Voraussetzung um den Anbieterwechsel zu gewährleisten, weil sehr viele Endnutzer an einer Beibehaltung ihrer bisherigen Rufnummern(n) interessiert sind. Häufig wird eine Rufnummernübertragung daher zusammen mit einem Anbieterwechsel vorgenommen. Voraussetzung für eine Übertragung von Rufnummern ist jedoch allein der Antrag des Endnutzers. Eine Rufnummernübertragung ist somit auch unabhängig von einem Anbieterwechsel in Form eines reinen Netzwechsels möglich. Zur Umsetzung des Artikel 106 Absatz 8 Richtlinie (EU) 2018/1972 wurde die Regelung um Satz 4 ergänzt. Danach müssen Anbieter die Endnutzer unkompliziert und zeitnah für Verzögerungen beim Wechsel entschädigen.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 setzt Artikel 106 Absatz 3 und 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Er stellt sicher, dass die Rufnummernübertragung auch noch innerhalb eines Monats nach Vertragsende beantragt werden kann.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 setzt Artikel 106 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Er knüpft an den Kostenmaßstab des bisherigen § 46 Absatz 5 an. Zusammen mit einem Anbieterwechsel wird häufig die Übertragung einer Rufnummer aus dem Netz eines Netzbetreibers in das Netz eines anderen Netzbetreibers vorgenommen. Es sind jedoch auch Rufnummernübertragungen ohne Anbieterwechsel, also reine Netzwechsel, möglich, wenn der Kunde bei seinem bisherigen Vertragspartner bleibt, dieser jedoch auf der Vorleistungsebene das Mobilfunknetz wechselt. Auch solche Sachverhalte unterfallen dieser Bestimmung.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 gibt der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, das Verfahren für die Rufnummernübertragung festzulegen. Er enthält die im bisherigen § 46 Absatz 9 enthaltene Festlegungskompetenz für den Anbieterwechsel, sowie die sich aus Artikel 106 Absatz 8 Richtlinie (EU) 2018/1972 ergebende Verpflichtung, Vorschriften für die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für Fälle der Verzögerung oder des Missbrauchs.

    Zu § 58 (Umzug)

    Zu Absatz 1

    Die Richtlinie (EU) 2018/1972 trifft keine ausdrücklichen Regelungen zum Umzug. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten einen besonderen Endnutzerschutz in den Fällen vorschreiben können, in denen die Vertragskündigung erfolgt, weil die Endnutzer ihren Wohnort wechseln (vgl. Erwägungsgrund 276 Richtlinie (EU) 2018/1972). Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der im bisherigen § 46 Absatz 8 enthaltenen Umzugsregelung. Allerdings wird klargestellt, dass der Verbraucher mit seiner Kündigungserklärung nicht bis zum tatsächlichen Umzug warten muss (so noch OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.12.2017 – I-20 U 77/17). Damit soll Verbrauchern zumindest in den Fällen, in welchen ihr bisheriger Anbieter am neuen Wohnort nicht leistungsfähig ist, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Telekommunikationsverträge – gleichsam wie Verträge über Strom- und Gaslieferungen – mit dem Zeitpunkt ihres Auszugs zu beenden. Die Regelung umfasst wie bisher auch die mobile Komponente eines Vertrages sowie entsprechend dem neuen § 64 Absatz 2 auch alle anderen Komponenten eines Angebotspakets. Die Kündigungsmöglichkeit umfasst ebenfalls reine Mobilfunkverträge, welche nicht Teil eines Angebotspakets sind, sofern der Verbraucher seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Mobilfunkkündigungen von Kunden, welche ins Ausland verzogen, haben bei der Bundesnetzagentur zu einer Reihe von Verbraucherbeschwerden geführt, da die Kündigungen vom Anbieter nicht akzeptiert wurden. Aufgrund der Verordnung (EU) 2015/2120 und im Hinblick auf das im März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist eine Kündigungsmöglichkeit hier jedoch notwendig. Die Verordnung (EU) 2015/2120 ermöglicht es Kunden, außerhalb des Landes, in welchem sie ihren Lebensmittelpunkt haben, ihre Dienste zu Inlandspreisen zu nutzen. Die Regelung wurde für gelegentliche Reisen in ein anderes Land geschaffen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen soll jedoch verhindert werden, dass Kunden Verträge (zu günstigen Konditionen) in einem Land abschließen, um diese dauerhaft in einem anderen Land (wo diese Verträge teurer sind) zu nutzen. Kunden unterliegen daher der „fair use policy“, die ihnen die Nutzung ihrer Dienste im Ausland nur in begrenztem Umfang gestattet und Höchstgrenzen für Datenmengen sowie Roamingaufschläge beinhaltet.

    Durch die von der Bundesregierung angestrebte und durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz gesetzlich geförderte Anwerbung von Fachkräften aus dem Ausland, insbesondere auch für kurze Aufenthaltszeiten, würde sich ohne diese Klarstellung die Zahl der Beschwerden voraussichtlich erhöhen. Satz 3 stellt klar, dass alle Anbieter und Netzbetreiber verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass Verbraucher am neuen Wohnsitz ihre Dienste zu dem mit ihrem Anbieter vereinbarten Zeitpunkt nutzen können. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass Anschlüsse durch die Anbieter der Vormieter „blockiert“ werden, obwohl deren vertragliche Leistungspflicht gegenüber dem Vormieter wegen Auszugs und somit Wegfalls der Leistungspflicht nach § 275 Absatz 1 BGB bereits entfallen ist. Absatz 1 Satz 5 stellt klar, dass Verbrauchern nach einem Umzug ebenfalls Entschädigung für die verspätete Aktivierung ihrer Dienste oder versäumte Technikertermine zusteht.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 gibt der Bundesnetzagentur eine Festlegungsbefugnis für das Verfahren des Umzugs.

    Zu § 59 (Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug)

    § 59 regelt die Möglichkeiten der Sperrung von Diensten, sowohl für den Endnutzer als auch für den Anbieter und fasst damit die bisher in den bisherigen §§ 45d Absatz 1 und 2 und 45 k enthaltenen Regelungen zusammen.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 45d Absatz 2 und ist ein bewährtes Mittel zur Vermeidung hoher Forderungsaufkommen und damit der Kostenkontrolle für Kunden. Absatz 1 bestimmt, dass bestimmte Rufnummernbereiche (z. B. (0) 900) sowohl für das Festnetz als auch für den Mobilfunk gesperrt werden können. Die Sperrung ist entsprechend Artikel 115 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 für den Endnutzer kostenfrei. Die Regelung schließt nicht aus, dass Anbieter und Kunde eine differenziertere Sperre (z. B. (0)900/1) vereinbaren. Die Vorgabe ist auch dann erfüllt, wenn eine Technik zur Verfügung steht, die es dem Kunden ermöglicht, mit seinem Endgerät die Sperre im Netz auszulösen. Ergänzt wurde der Absatz um die Regelung des Anhang VI, Teil A, Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972, so dass auch die Sperre von Kurzwahldiensten, über die beispielsweise sogenannte Premium SMS angeboten werden, möglich ist. Hiermit kann der Verbraucher sowohl den Empfang als auch den Versand bzw. die Anwahl von kostenpflichtigen Kurzwahl-Sprachdiensten unterbinden.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 enthält die Möglichkeit der Sperre aus dem bisherigen § 45d Absatz 3. Der Verbraucher erhält darüber hinaus die Möglichkeit, die netzseitige Identifizierung seines Anschlusses auch zu verhindern, wenn der Vertragspartner des Verbrauchers selber die Leistung neben der Verbindung erbringt.

    Zu Absatz 3 bis Absatz 5

    Nach Artikel 88 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 in Verbindung mit Anhang VI, Teil A, Buchstabe e Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anbieter ein System einrichten, um eine nicht gerechtfertigte Abschaltung von Sprachkommunikationsdiensten oder eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes für Verbraucher gemäß Artikel 85 Richtlinie (EU) 2018/1972 zu vermeiden. Die in Absatz 3 enthaltene Sperrregelung für Telefondienste aus dem bisherigen § 45k wurde daher auf Internetzugangsdienste ausgeweitet. Entsprechend wurde in Absatz 4 die im bisherigen § 45k Absatz 2 enthaltene Höhe des Zahlungsverzugs der eine Sperre rechtfertigt, angepasst. Die Androhung der Sperre muss weiterhin in Schriftform erfolgen. Bei der Berechnung der Höhe der rückständigen Forderungen können dementsprechend auch nur die Forderungen für die jeweiligen Verbindungsleistungen, nicht jedoch weitere Forderungen wie Grundgebühren, Serviceentgelte, Mahngebühren etc. berücksichtigt werden.

    Die im bisherigen § 45k Absatz 4 enthaltene Möglichkeit eines Anbieters, einen Dienst (ohne vorherige Ankündigung) aufgrund einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens zu sperren, wurde angepasst. Die Regelung soll jedoch primär dem Schutz des Endnutzers vor Missbrauch und Manipulation seines Telefonanschlusses und der Vermeidung daraus resultierender hoher Entgeltforderungen dienen (Schutzsperre).

    Einer besonderen Steigerung des Verbindungsaufkommens, die durch das Verhalten des Endnutzers verursacht wird, wird durch die Entwicklung hin zu Verträgen mit begrenzten Datenvolumina beziehungsweise Nutzungsobergrenzen und den damit einhergehenden Informationspflichten der Anbieter inzwischen wirksam entgegengewirkt. Die Regelung wurde daher konkretisiert und nimmt nun ausdrücklich auf den Missbrauch beziehungsweise die Manipulation des Anschlusses Bezug.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 45k Absatz 5. Es wird jedoch klargestellt, dass im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste lediglich eine Drosselung von Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten zulässig ist. Zudem kann der Anbieter bei einem Angebotspaket nur den vom Zahlungsverzug betroffenen Dienst sperren. Dies gilt auch, wenn dem Verbraucher das Angebotspaket (monatlich) als Einheit abgerechnet wird.

    Zu § 60 (Rechnungsinhalte, Teilzahlungen)

    Richtlinie (EU) 2018/1972 trifft keine Regelungen zur Abrechnung oder den Rechnungsinhalten. § 60 basiert auf dem bisherigen § 45h. Die Regelung richtet sich an das rechnungsstellende Unternehmen, dies kann der vom Endnutzer gewählte Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sein oder aber auch ein von diesem beauftragter Dritter.

    Der separate Informationsanspruch nach dem bisherigen § 45p wurde gestrichen. Rechnungen, die auch Leistungen Dritter enthalten, müssen gleichzeitig sämtliche notwendige Informationen zu allen Leistungen und allen eventuellen Drittanbietern enthalten, ohne dass der Endnutzer diese Informationen gesondert beim abrechnenden Unternehmen oder gar bei Drittanbietern erfragen muss (vgl. LG Potsdam, Urteil vom 26. November 2014, 2 O 340/14; BGH III ZR 58/06). Absatz 1 Nummern 2 und 3 entsprechen mithin dem bisherigen § 45p Absatz 1 Nummern 1 und 2. Die Regelung dient der Kostentransparenz für den Endnutzer, dieser ist jedoch nicht verpflichtet, sich mit Einwendungen an den Drittanbieter zu wenden. Die Möglichkeit, sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Unternehmen zu wenden, ergibt sich auch aus Absatz 3 sowie aus § 404 BGB. Danach kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

    Absatz 4 enthält die im bisherigen § 45d Absatz 4 enthaltene Festlegungsermächtigung zur Drittanbieterabrechnung.

    Zu § 61 (Verbindungspreisberechnung)

    § 61 entspricht dem bisherigen § 45g, der sich wiederum an § 5 TKV-1997 orientiert. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 trifft keine Regelungen zur Verbindungspreisberechnung.

    Zu § 62 (Vorausbezahlung)

    Zu Absatz 1

    Die Regelung zur Vorausbezahlung entspricht dem bisherigen § 45f, jedoch wurde der Anwendungsbereich erweitert. Nach Artikel 115 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 in Verbindung mit Anhang VI, Teil A, Buchstabe c müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbraucher die Möglichkeit der Bezahlung des Zugangs zum elektronischen Kommunikationsnetz oder zu öffentlich zugänglichen Sprachkommunikationsdiensten, Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten auf Vorauszahlungsbasis erhalten. Der Anspruch der Endnutzer wird durch das Angebot von Prepaid-Produkten im Mobilfunkbereich erfüllt.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 gibt die Regelung des Artikels 106 Absatz 6 Unterabsatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 wieder. Der Erstattungsanspruch des Kunden ergibt sich jedoch bereits aus einer nachvertraglichen Verpflichtung bzw. aus § 812 Absatz 1 Satz 2 BGB, da der vom Kunden geleistete Betrag dem Anbieter lediglich als Gegenleistung für von ihm erbrachte Leistungen zusteht. Mit der Auszahlung erfüllt der Anbieter mithin eine ihm obliegende Pflicht, deren Erfüllungsaufwand er von vornherein einkalkulieren muss und sich nicht gesondert vergüten lassen kann (vgl. OLG Schleswig, 2 U 2/11; auch BGH, III ZR 157/10). Der Erstattungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Vertrag vom Anbieter oder vom Kunden beendet wurde.

    Zu § 63 (Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis)

    § 63 basiert auf dem bisherigen § 45e, welcher auf § 13 TKV 1997 zurückgeht. Die Regelung wurde jedoch angepasst, um den Anforderungen nach Artikel 115 in Verbindung mit Anhang VI Teil A Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972 gerecht zu werden.

    Anhang VI Teil A Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972 legt fest, dass Endnutzern Einzelverbindungsnachweise kostenlos anzubieten sind, damit sie die bei der Nutzung ihrer Dienste angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können und ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Rechnungshöhe angemessen steuern können. Nach Absatz 1 Satz 2 ist die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises ausgeschlossen, wenn nach der Art des Rechtsgeschäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird. Damit wird die Nutzung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen, bei der es sich um Bargeschäfte auf Vorauszahlungsbasis handelt, von der Verpflichtung zur Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen ausgenommen. Dies war auch die Intention des § 13 TKV 1997 (vgl. BR-Drs 551/97, S. 33). Denn bei solchen Geschäften ist dem Anbieter die Identität des Endnutzers gar nicht bekannt, was bereits die Erstellung einer Rechnung ausschließt. Grundsätzlich nicht ausgenommen vom Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis sind jedoch Vertragsverhältnisse, bei welchen lediglich die Gegenleistung im Wege der Vorauszahlung erbracht wird, also zum Beispiel prepaid-Mobilfunkverträge. Denn die Richtlinie (EU) 2018/1972 differenziert beim Einzelverbindungsnachweis nicht zwischen verschiedenen Bezahlweisen der Kunden. Auch ist hier dem Anbieter die Identität des Kunden bekannt, da beide in einem Dauerschuldverhältnis stehen. Nach § 50 Absatz 5 können in der Verordnung nach § 50 Absatz 1 Anbieter auch verpflichtet werden, andere Möglichkeiten zur Kostenkontrolle anzubieten, so dass insbesondere auch bei prepaid-Verträgen eine Überprüfung und Kontrolle angefallener Entgelte in gleichem Maße möglich ist, wie mit einer nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselten Rechnung.

    Zu § 64 (Angebotspakete)

    § 64 setzt Artikel 107 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und führt damit erstmals eine Regelung zu Angebotspaketen im Telekommunikationsrecht ein.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 setzt Artikel 107 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Er stellt klar, dass einige wesentliche Kundenschutzbestimmungen, die die Vertragszusammenfassung, Transparenz, Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung sowie den Anbieterwechsel betreffen, auf alle Elemente eines Pakets anwendbar sind, auch auf Endeinrichtungen und andere Dienste, wie digitale Inhalte oder digitale Dienste sowie elektronische Kommunikationsdienste, die von diesen Bestimmungen nicht direkt erfasst werden. Alle Verpflichtungen gegenüber dem Endnutzer, die nach diesem Teil für einen bestimmten elektronischen Kommunikationsdienst gelten, wenn er als unabhängiger Dienst bereitgestellt oder verkauft wird, sollten auch gelten, wenn dieser Dienst Bestandteil eines Pakets ist, das mindestens noch einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfasst.

    Ein Angebotspakt liegt vor, wenn das Paket mindestens entweder einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst enthält, sowie weitere Dienste, etwa einen öffentlich zugänglichen nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst, den linearen Rundfunk, einen Dienst der Maschine-Maschine-Kommunikation oder eine Endeinrichtung. Darüber hinaus müssen die Bestandteile des Pakets vom selben Anbieter auf Grundlage desselben Vertrags oder eines mit diesem eng zusammenhängenden oder verknüpften Vertrags bereitgestellt oder verkauft werden.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 setzt Artikel 107 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und stellt sicher, dass ein Verbraucher sich vom gesamten Paket lösen kann, wenn ein Bestandteil des Pakets schlecht oder nicht geleistet wurde und ihm bezüglich dieses Teils ein Kündigungsrecht zusteht. Voraussetzung ist allerdings, dass alle anderen Bestandteile des Pakets ebenfalls im Falle der Schlecht- oder Nichtleistung vorzeitig kündbar wären.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 setzt Artikel 107 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass Vertragspakete – trotz der Vorteile, die sie Verbrauchern bringen können – nicht doch die Gefahr eines vertraglichen lock-ins mit sich bringen, weil die einzelnen Paketbestandteile unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf Vertragsbeendigung oder Wechsel unterliegen und Verbraucher im Hinblick auf das gesamte Paket oder Teile davon effektiv an der Ausübung ihres Rechts auf einen Anbieterwechsel hindern.

    Zu § 65 (Beanstandungen)

    Die Regelung zu Beanstandungen entspricht größtenteils dem bisherigen § 45i. Die in § 45i enthaltene Regelung zu Beanstandungen entsprach in großen Teilen § 16 TKV-1997. Sie bezog sich allein auf Rechnungen und hatte primär Beanstandungen von Verbindungen im Fokus.

    Es wurde ein neuer Absatz 1 eingefügt. Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IX Nummer 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 verpflichtet Anbieter die vom Unternehmen bereitgestellten Verfahren zur Streitbeilegung zu veröffentlichen.

    Die Frist, innerhalb derer Endnutzer nach Absatz 2 eine Rechnung beanstanden können, beträgt weiterhin acht Wochen. Zwar umfasste der Anwendungsbereich der Vorschrift bisher bereits prepaid-Produkte (vgl. BT-Drs 15/5213, S. 22 zu § 45i), jedoch lief die Regelung praktisch ins Leere, da prepaid-Kunden vielfach keine Abrechnung und auch keinen Einzelverbindungsnachweis erhalten, welchen sie beanstanden könnten. Daher wurde die Abbuchung vorausbezahlten Guthabens als weiterer Beanstandungsgrund eingefügt.

    Zu § 66 (Schlichtung)

    Die Regelung setzt Artikel 25 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 um, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde oder unabhängige Stelle als Stelle für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU) im Hinblick auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen aufgeführt ist.

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 47a. Die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung durch die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur hat sich bewährt. Die Regelung wurde redaktionell angepasst sowie entsprechend Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Richtlinie und in Bezug auf die Ausführung von Verträgen erweitert. Dies entspricht auch einem Vorschlag des Bundesrates aus dem Jahr 2019 im Rahmen der Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (vgl. BR-Drs. 197/19). Die Schlichtung umfasst zudem auch Streitigkeiten über das Zustandekommen eines Vertrages nach § 52 beziehungsweise über den Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Bei Ansprüchen, die den § 149 betreffen, besteht oftmals noch kein Vertrag; es ist beispielsweise strittig, ob der Endnutzer einen Anspruch auf Anschluss oder Bereitstellung des Dienstes hat.

    Außerdem wird von der Möglichkeit des Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 Gebrauch gemacht, die Schlichtungsmöglichkeit auf andere Endnutzer auszudehnen.

    Zu § 67 (Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung)

    Die Regelungen in § 67 entspricht dem bisherigen § 44. Die Regelung wurde an das Ende des Kundeschutzteils verschoben, da es sich um einen deliktischen Anspruch handelt, für den – wie bisher bereits – keine Möglichkeit der Schlichtung besteht.

    Zu § 68 (Abweichende Vereinbarungen)

    § 68 dient der Umsetzung von Artikel 101 Richtlinie (EU) 2018/1972, der eine vollständige Harmonisierung der in der Richtlinie enthaltenen Endnutzerrechte fordert.

    Zu Absatz 1

    Die Regelung des Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 47b und stellt klar, dass die gesetzlichen Regelungen dieses Teils nicht zivilvertraglich abdingbar sind.

    Zu Absatz 2

    Durch Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Regelungen dieses Teils nicht durch miet- oder pachtvertragliche Konstruktionen umgangen werden kann. Die Regelung des Absatz 2 wurde notwendig, da in jüngerer Zeit Zweifel darüber aufkamen, ob die Versorgung eines Verbrauchers mit Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietvertrages in den Anwendungsbereich des TKG fällt (vgl. LG Essen, Urteil vom 31.5.2019 – 45 O 72/18). Nach Absatz 2 Satz 2 können sich Mieter und Pächter nun aus der Bereitstellung und Bezahlung solcher im Rahmen des Mietverhältnisses angebotener Dienste mit Monatsfrist lösen, ohne gleichzeitig ihren Miet- oder Pachtvertrag kündigen zu müssen.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 macht von den Regelungen in den Artikeln 102 Absatz 2, 105 Absatz 2 und 107 Absatz 4 sowie 115 in Verbindung mit Anhang VI Richtlinie (EU) 2018/1972 Gebrauch. Danach genießen Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht größtenteils denselben Schutz wie Verbraucher. In Anlehnung an §§ 267, 267a des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten als Kleinstunternehmen solche Unternehmen, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 350 000 Euro Bilanzsumme; 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer. Kleine Unternehmen sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 6 000 000 Euro Bilanzsumme; 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer. Die Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht ist im deutschen Recht nicht definiert. Darunter versteht man im Allgemeinen Organisationen oder Vereine, die keinen Gewinn anstreben und überwiegend Aktivitäten zum Nutzen der Allgemeinheit ausüben. Dazu zählen zum Beispiel Wohltätigkeitsorganisationen oder Sportvereine. Regierungsorganisationen fallen nicht darunter.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 enthält eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieses Teils für Kleinstunternehmen, die ausschließlich nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringen. Mit diesem Absatz wird Artikel 98 Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

    Zu Teil 4 (Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung)

    Die bisherigen §§ 41b und 41c, die den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen (beispielsweise Router oder Modem) an das öffentliche Telekommunikationsnetz und die Veröffentlichung von Schnittstellenbeschreibungen betreffen und die bislang in Teil 2 Abschnitt 4 verortet waren, werden künftig gemeinsam mit den Vorgaben zur Rundfunkübertragung in einem Teil 4 fortgeschrieben.

    Zu § 69 (Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen)

    In § 69 werden künftig die inhaltlich ohnehin miteinander verknüpften Vorschriften der bisherigen §§ 45d Absatz 1 und 41b fortgeschrieben. Der bisherige § 41b beruht auf dem „Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen“ vom 27.6.2017 (BGBl. I 1947), das wiederum die Regelungen des „Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)“ vom 31.1.2001 ersetzt. Die auf EU-rechtlichen Vorgaben beruhenden Vorschriften zu Telekommunikationseinrichtungen wurden vom FTEG in das TKG überführt. Der bisherige § 41b setzt sich aus § 11 Absatz 3 bis 6 und § 15 Absatz 5 FTEG zusammen. § 11 Absatz 3 FTEG wurde, wie auch der bisherige § 45d Absatz 1 Satz 2, mit dem Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten vom 23.1.2016 (BGBl. I 2016 S. 106) geschaffen. Hintergrund der Regelungen des § 11 Absatz 3 FTEG (später dann § 41b Absatz 1) und des § 45d Absatz 1 Satz 2 war, dass Endkunden häufig keine Möglichkeit hatten, den von ihnen verwendeten Router frei zu wählen. Diese Praxis war darauf zurückzuführen, dass einige Netzbetreiber am Breitbandanschluss ausschließlich den Betrieb der von ihnen vorgegebenen Endeinrichtung zuließen. Diesem Vorgehen lag die Auffassung zugrunde, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz erst an einem Punkt endet, der hinter einer Schnittstelle zum Anschluss von Geräten und das anbietereigene Gerät aus funktionalen Gründen zum Netz zu zählen sei. Mit dem vollständig liberalisierten Endgerätemarkt i. S. d. Richtlinie 2008/63/EG vom 20. Juni 2008 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen war diese Handhabung jedoch nicht vereinbar und musste gesetzlich abgeändert werden. Auch die Verordnung (EU) 2015/2120 sieht in Artikel 3 Absatz 1 vor, dass Endnutzer das Recht haben, Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EU) 2015/2120 dürfen Vereinbarungen zwischen Anbietern von Internetzugangsdiensten und Endnutzern und die Geschäftspraxis der Anwender die Ausübung dieses Rechts nicht einschränken.

    Zu Absatz 1

    Der bisherige § 45d Absatz 1 wird aufgrund seiner engen inhaltlichen Verknüpfung zu den weiteren Regelungen des § 69 (zuvor § 41b) in diesem integriert und unverändert in Absatz 1 fortgeführt. Absatz 1 Satz 2 konkretisiert die technischen Charakteristika des Netzabschlusspunktes i. S. v. § 3 Nummer 25, der wiederum Artikel 2 Nummer 9 Richtlinie (EU) 2018/1972 umsetzt. Der Netzabschlusspunkt wird in der Begriffsbestimmung als „physischer Punkt“ definiert. Absatz 1 Satz 2 konkretisiert diesen Punkt als „passiven Netzabschlusspunkt“. Der Netzabschlusspunkt markiert die Grenze zwischen Netz und Endgerät. Er bildet dabei die Trennlinie zwischen dem öffentlichen Telekommunikationsnetz und dem privaten, in der Funktionsherrschaft des Endnutzers liegenden Netzes. Hierauf stellt auch Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ab, nachdem der Netzabschlusspunkt die Grenze zwischen dem Rechtsrahmen für Telekommunikationsnetze und -dienste und der Regelung für Kommunikationsendeinrichtungen darstellt. Demzufolge ist es zur effektiven Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG und zur Sicherstellung der Endnutzerrechte zur Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 weiterhin angezeigt, den Netzabschlusspunkt zu konkretisieren. Dem steht auch Artikel 61 Absatz 7 Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht entgegen, demzufolge das GEREK in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunktes für verschiedene Netztopologien verabschiedet. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen diesen Leitlinien bei der Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte weitestmöglich Rechnung. Sollten die Leitlinien es erforderlich machen, könnte die Bundesnetzagentur Festlegungen zur Lage des Netzabschlusspunktes treffen. Dies jedoch stets unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 2 präzisierten technischen Charakteristika des Netzabschlusspunktes sowie unter Beachtung der Richtlinie 2008/63/EG, die den Endgerätebereich abschließend regelt, und unter Wahrung der Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 führt den bisherigen § 41b Absatz 1 fort, der im Umsetzung der Richtlinie 2008/63/EG klarstellt, dass eine Telekommunikationsendeinrichtung an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden darf, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllt und somit – wie Absatz 1 – der freien Wahl von Endeinrichtungen wie Routern oder Modems dient. Es wurde der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechend lediglich der „Teilnehmer“ durch den „Endnutzer“ ersetzt.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 41b Absatz 2 und definiert den Sorgfaltsmaßstab, der bei der Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetzen zu beachten ist.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 übernimmt unverändert den bisherigen § 41b Absatz 3.

    Zu Absatz 5

    Absatz 4 übernimmt unverändert den bisherigen § 41b Absatz 4.

    Zu Nummer 1

    Absatz 5 Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 41b Absatz 4 Nummer 1.

    Zu Nummer 2

    Absatz 5 Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 41b Absatz 4 Nummer 2.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 41b Absatz 5.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 schreibt den bisherigen § 41b Absatz 6 fort und regelt die Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur zur Ausübung ihrer Aufsichtspflicht über den Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen.

    Zu Nummer 1

    Absatz 7 Nummer 1 übernimmt unverändert § 41b Absatz 6 Nummer 1.

    Zu Nummer 2

    Absatz 7 Nummer 1 übernimmt unverändert § 41b Absatz 6 Nummer 2.

    Zu § 70 (Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze)

    § 70 entspricht dem bisherigen § 41c, der ebenso wie der bisherige § 41b auf dem „Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen“ v. 27.6.2017 (BGBl. I 1947) beruht. In Absatz 3 Satz 3 wurde ergänzt, dass die Bundesnetzagentur die vom Betreiber mitgeteilte Fundstelle nicht nur im Amtsblatt, sondern auch im Internet veröffentlichen kann.

    Zu § 71 (Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten)

    § 71 dient der Umsetzung von Artikel 113 in Verbindung mit Anhang XI Richtlinie (EU) 2018/1972 und setzt mit Änderungen auf der Vorgängervorschrift des bisherigen § 48 auf. Die durch die Richtlinie vorgegebene Ausweitung, neben Fernsehgeräten auch Radiogeräte zu erfassen, wurde bereits mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 6.2.2020 (BGBl. I 2020, S. 146) frühzeitig in nationales Recht überführt. Hierzu wurde der bisherige § 48 um die Absätze 4 und 5 ergänzt.

    Zu Absatz 1

    Der bisherige § 48 Absatz 1 wird nicht fortgeschrieben, da Anhang XI Richtlinie (EU) 2018/1972 nicht mehr Bezug nimmt auf analoge Fernsehgeräte. Stattdessen wird der bisherige § 48 Absatz 2 Nummer 1 in Umsetzung von Anhang XI Nummer 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 als Absatz 1 fortgeführt. Auch der bisherige § 48 Absatz 2 Nummer 2, der der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 1 Richtlinie 2002/21/EG (Rahmen-RL) diente, wird gestrichen, da Artikel 18 Rahmen-RL nicht in der Richtlinie (EU) 2018/1972 fortgeschrieben wird.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 (§ 48 Absatz 3 TKG-alt) trägt den im Vergleich zu Anhang VI Nummer 1 Rahmen-RL geänderten Vorgaben von Anhang XI Nummer 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung. So wird nunmehr auf „digitale Fernsehsignale“ (zuvor „konventionelle Fernsehsignale“) abgestellt.

    Zu Nummer 1

    Nummer 1 enthält sprachliche Anpassungen in Umsetzung von Anhang XI Nummer 1 Buchstabe a Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Nummer 2

    Auch Nummer 2 enthält sprachliche Anpassungen in Umsetzung von Anhang XI Nummer 1 Buchstabe b Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 schreibt den mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 6.2.2020 (BGBl. I 2020, S. 146) eingeführten und der Umsetzung von Artikel 113 Absatz 1 i. V. m. Anhang XI Nummer 3 dienenden § 48 Absatz 4 TKG-alt unverändert fort. Absatz 3 betrifft die Ausrüstungspflicht für Autoradios mit einem Empfänger, der den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Nicht ausgeschlossen wird hierdurch, dass die Autoradios auch weiterhin Hörfunkdienste empfangen können, die über den analogen terrestrischen Rundfunk bereitgestellt werden, vgl. Erwägungsgrund 306 der Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Regelung soll gemäß § 150 Absatz 6 TKG-alt und wie von Artikel 124 Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehen, ab dem 21.12.2020 Anwendung finden.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 übernimmt § 48 Absatz 4 unverändert. Der nationale Gesetzgeber hat bereits mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 6.2.2020 (BGBl. I 2020, S. 146) von der in seinem Ermessen liegenden Kompetenz Gebrauch gemacht, nach Artikel 113 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 Ausrüstungspflichten für übrige, für den Verbraucher bestimmte Radiogeräte zu treffen. Im Unterschied zu Absatz 3 besteht die Ausrüstungspflicht des Absatzes 4 in einem Empfänger, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Die Formulierung lehnt sich einerseits an die Ausrüstungspflicht für Autoradios an, andererseits werden die möglichen Empfangswege nicht vorgeschrieben. Neben Signalen, die über den digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden, sind auch andere Verbreitungswege zulässig, womit die Regelung auf beliebige Verbreitungswege von Internetradio ausgedehnt wird. Auch diese Regelung soll gemäß § 150 Absatz 6 TKG-alt und wie von Artikel 124 Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehen, ab dem 21.12.2020 Anwendung finden.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Anbieter digitaler Fernsehdienste werden dazu angehalten, dass die von ihnen an Endnutzer bereitgestellten digitalen Fernsehgeräte mit den digitalen Fernsehdiensten anderer Anbieter interoperabel sind. Die hier angesprochene Interoperabilität geht über die Regelungen in Absatz 1 und 2 hinaus, als hier nicht alleine das Vorhandensein eines gemeinsamen Verschlüsselungsalgorithmus und einer Schnittstellenbuchsen gefordert wird, sondern die Interoperabilität mit Diensten, die über diese Schnittstellen bereitgestellt werden. Im Zusammenhang mit neuen Formen der Übertragung digitaler Fernsehsignale, insbesondere im Wege von interaktiven Diensten und unterstützenden Anwendungen („Apps“), können sich neue Interoperabilitätsprobleme ergeben, die zu einer Verkürzung der Nutzungsdauer von Geräten oder einer Bindung an den diese bereitstellenden Anbieter digitaler Fernsehdienste führen. Gegenwärtig wird jedoch noch keine Notwendigkeit gesehen, über die zwingend in der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehenen Regelungen und die mögliche Mitwirkung der Bundesnetzagentur an interoperabilitätsfördernden Normungs- und Standardisierungsvorhaben hinaus weitere Verpflichtungen festzulegen. Dies kann sich jedoch zukünftig ändern.

    Die in Absatz 5 enthaltene Rücknahmeverpflichtung setzt Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 um und soll auch dazu beitragen, bereits bei der Bereitstellung von digitalen Fernsehgeräten an Endnutzer solche Geräte zu wählen, die mit den Diensten anderer Anbieter von digitalen Fernsehdiensten interoperabel sind. In der Praxis werden gegenwärtig vor allem an Fernsehgeräte anschließbare digitale Decoder (sogenannte „Set-Top-Boxen“) von Anbietern digitaler Fernsehdienste den Endnutzern bereitgestellt. Der Begriff der Zurverfügungstellung umfasst alle Arten der Überlassung dieser Geräte an Endnutzer durch Anbieter digitaler Fernsehdienste im Zusammenhang mit Verträgen über das Angebot solcher Dienste, jedoch nicht Geräte, die die Endnutzer von Dritten käuflich erwerben. Nicht von der Verpflichtung erfasst sind Hersteller digitaler Fernsehgeräte, die zwar digitale Fernsehdienste für die Nutzer ihrer Geräte in geringem Umfang bereitstellen, hierüber aber keine gesonderten Verträge abschließen oder dies nicht die Hauptleistungspflicht des Vertrages über den Erwerb eines digitalen Fernsehgerätes ist.

    Ob ein digitales Fernsehgerät interoperabel ist, hängt wesentlich von den Dienstmerkmalen ab, die als Teil des Fernsehdienstes angesehen werden. Auf jeden Fall sind hiervon Video- und Audioinhalte umfasst. Die technische Entwicklung hat jedoch dazu geführt, dass zahlreiche Zusatzdienste zum eigentlichen Fernsehdienst angeboten werden. Weil die Interoperabilitätsanforderung im Zusammenhang mit dem Wechsel zu anderen Anbietern digitaler Fernsehdienste steht, ist für die Bestimmung der zu betrachtenden Dienstmerkmale auf diejenigen abzustellen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als für die Nutzung von Fernsehdiensten wesentlich angesehen werden. Dies kann sich im Laufe der Zeit ändern. Für die unter dem Gesichtspunkt der Interoperabilität zu betrachtenden Merkmale ist auf die Merkmale von Fernsehdiensten abzustellen, die von den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen erfasst werden und deren Einhaltung eine diesbezügliche Vermutungswirkung auslöst. Bis zur Veröffentlichung dieser Normen kann bereits aus dem diesbezüglich erteilten Normungsauftrag der Umfang der erfassten Dienstmerkmale erschlossen werden. Die harmonisierten Normen enthalten damit nur eine Vorgabe hinsichtlich der für die Interoperabilität zu betrachtenden Dienstmerkmale. Die Interoperabilität kann vom Anbieter digitaler Fernsehdienste auch auf anderen Wegen als über die Anwendung harmonisierter Normen erreicht werde. Er trägt hierfür allerdings die Beweislast.

    Für das Entfallen der Rücknahmeverpflichtung ist die Interoperabilität eines digitalen Fernsehgerätes zum Zeitpunkt des Anbieterwechsels zu betrachten, weil es für die Interoperabilität ausweislich von Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 die Interoperabilität mit dem Dienst des den Endnutzer aufnehmenden Anbieters abzustellen ist.

    Absatz 5 lässt die Regelungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, das der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU dient, unberührt.

    Zu § 72 (Zugangsberechtigungssysteme)

    Diese Norm setzt Artikel 62 i. V. m. Anhang II Teil I Richtlinie (EU) 2018/1972 um, der wiederum Artikel 6 i. V. m. Anhang I Teil I Richtlinie 2002/19/EG (Zugangs-RL) fortschreibt. Es ergibt sich im Vergleich zu der Vorgängervorschrift § 50 TKG-alt mit Ausnahme des bisherigen § 50 Absatz 1 kein inhaltlicher, sondern lediglich redaktioneller Anpassungsbedarf. § 50 Absatz 1 wird gestrichen, da dessen Inhalt nicht mehr Bestandteil des Anhangs II Richtlinie (EU) 2018/1972 ist. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden als Absätze 1 bis 4 fortgeführt. Der Verweis in Absatz 4 Satz 2 wurde an das neu gefasste Verfahren der Marktregulierung in Teil 2 Abschnitt 1 angepasst.

    Zu § 73 (Streitschlichtung)

    Diese Norm übernimmt § 51 inhaltlich unverändert. Sie dient nicht der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 oder anderen EU-rechtlichen Vorgaben. Die Fortschreibung des § 51 und die Beibehaltung der auf Grund dessen eingerichteten Streitschlichtungsstelle erscheint mit Blick auf die Beilegung etwaiger ungelöster Streitfragen in Bezug auf die Anwendung der §§ 71 und 72 sinnvoll.

    Zu Teil 5 (Informationen über Infrastruktur und Netzausbau)

    Zu § 74 (Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes)

    Die Regelung beschreibt die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes im Hinblick auf Informationen über Infrastruktur und Netzausbau.

    Zu Absatz 1

    Die Regelung geht davon aus, dass das von der zentralen Informationsstelle des Bundes zu führende technische Instrument zunächst errichtet werden muss, d.h. mit Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt sein wird.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 weist die Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu. Das Gesetz sieht dabei die Möglichkeit vor, die Aufgaben an andere Behörden (einschließlich Beliehener) zu übertragen. Vor dem Hintergrund der stetig wachsenden Bedeutung der Telekommunikationsinfrastruktur und der damit unmittelbar zusammenhängenden Bedeutung der Verfügbarkeit georeferenzierter Daten bzw. darauf basierender Informationen, die für Erhalt und Ausbau der Telekommunikationsinfrastruktur in Deutschland relevant sind, ist es im Sinne der Erreichung einer möglichst vollständigen flächendeckenden Versorgung sachdienlich und zielführend, wenn die Aufgaben im Bereich georeferenzierter Daten, die für Zwecke des Netzerhaltes und -ausbaus erhoben und vorgehalten werden, gebündelt durch das BMVI gesteuert werden. Soweit es sich dabei um Vollzugsaufgaben handelt, ist eine andere Zuordnung der Aufgaben auf gesetzlicher Ebene nicht sachdienlich, da angesichts der – auch mit der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung aus dem November 2019 (s. dort S. 34) – angestrebten Konsolidierung der in Absatz 1 genannten Geoinformationssysteme eine Steuerung auf ministerieller Ebene erforderlich ist. Schon heute und seit seiner Entstehung wird der Breitbandatlas – bislang nicht im TKG verankert – in der Verantwortung des BMVI geführt. Es bleibt dem BMVI überlassen, die in Absatz 1 genannten Aufgaben auch an Behörden in seinem Geschäftsbereich oder Behörden, die seiner Fachaufsicht unterstehen (so z.B. die Bundesnetzagentur, die derzeit den Infrastrukturatlas und den darin enthaltenen Baustellenatlas führt), oder an Beliehene zu übertragen. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG), deren Einrichtung aufgrund der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung erfolgt, wesentliche Aufgaben im Bereich geografischer Erhebungen, die insbesondere für den Mobilfunknetzausbau relevant sind, zukommen sollen.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 beschreibt die Zwecke, zu denen die Informationen über Infrastruktur und Netzausbau genutzt werden können. Allgemeine Planungs- und Förderzwecke waren auch schon zuvor – soweit es Informationen über Infrastruktur einschließlich Baustellen betrifft – im vorherigen § 77a Absatz 3 Satz 3 als Zwecke für die Einsichtnahme in die vorgenannten Informationen gesetzlich benannt, so dass die in Absatz 3 gewählte Formulierung daran anknüpft.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 dient der Umsetzung des Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 6 des Kodex. Dieser legt fest, dass die geografische Erhebung in Zusammenarbeit mit der nationalen Regulierungsbehörde erfolgt, soweit dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann, wenn die geografische Erhebung nicht von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt wird. Die Zusammenarbeit mit der nationalen Regulierungsbehörde, in Deutschland die Bundesnetzagentur, ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung, so z.B. im Hinblick darauf, dass die Bundesnetzagentur gemäß den Regelungen im TKG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist; aber auch im Hinblick auf die Definition technischer Schnittstellen.

    Zu § 75 (Informationen über Infrastruktur)

    Die Regelung übernimmt die Inhalte des vorherigen § 77a aus systematischen Gründen in den neuen Teil „Informationen über Infrastruktur und Netzausbau“. Um die Bedeutung der bislang in § 77a Absatz 1 Nr. 3 enthaltenen Regelung zu Informationen des heutigen „Baustellenatlas“ zu verdeutlichen, wird diese Regelung aus § 77a herausgelöst und in einer eigenen Regelung im Teil „Informationen über Infrastruktur und Netzausbau“ verortet. Im Gegenzug wird eine neue Nummer 3 eingefügt, die – fußend auf Artikel 57 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 – bestimmt, dass für die Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen zur Einrichtung oder Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite (so genannte small cells) relevante Informationen ebenfalls in den Informationen über Infrastruktur enthalten sind.

    Zu Absatz 1

    Die Neuregelung stellt im Vergleich zum vorherigen § 77a nicht mehr auf die Bundesnetzagentur, sondern nur noch auf den – bereits zuvor im vormaligen § 77a Absatz 1 enthaltenen – Begriff der zentralen Informationsstelle des Bundes ab. Dabei ist die durch das 5. TKG-Änderungsgesetz in Absatz 1 eingefügte Formulierung, wonach die zentrale Informationsstelle Informationen an das BMVI weitergibt, nicht mehr erforderlich, da das BMVI selbst für die Aufgabenwahrnehmung zuständig ist bzw. diesen Gesichtspunkt bei der Übertragung der Aufgabe an eine andere Behörde oder einen Beliehenen zur Rahmenbedingung machen kann.

    Zu Absatz 2

    Im Vergleich zum vorherigen § 77a Absatz 2 wurde in Absatz 2 der Regelung eingefügt, dass auch Informationen über die tatsächliche Verfügbarkeit der für Telekommunikationszwecke nutzbaren Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Information ist insofern wesentlich, als dass solche Einrichtungen, die zwar grundsätzlich zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, jedoch ggf. (auch vorübergehend) tatsächlich nicht dafür verfügbar sind, differenziert dargestellt werden können. Darüber hinaus wird vorgesehen, dass Eigentümer und Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen, die für die Einrichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind (Trägerstrukturen), Informationen hierüber zur Verfügung zu stellen haben. Bezüglich der Beurteilung der Geeignetheit einer sonstigen physischen Infrastruktur wird auf die Begründung zu § 3 Nummer 47 verwiesen, wonach sich an den Durchführungsverordnungen der Kommission zu physikalischen und technischen Merkmalen drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 orientiert werden kann.

    Zu Absatz 3

    Im Vergleich zum vorherigen § 77a Absatz 3 muss eine Zustimmung des BMVI zu den Einsichtnahmebedingungen der zentralen Informationsstelle nicht im Gesetz vorgesehen werden, da die Aufgabe beim BMVI selbst liegt bzw. für den Fall einer Aufgabenübertragung das BMVI gegenüber der beauftragten Behörde bzw. dem beauftragten Beliehenen die Zustimmung zu den Einsichtnahmebedingungen zur Rahmenbedingung machen kann.

    Zu Absatz 4

    Der Regelungsumfang des Absatzes 4 wird im Vergleich zum bisherigen § 77a auf Trägerstrukturen bzw. sonstige physische Infrastrukturen ausgedehnt.

    Zu § 76 (Informationen über Breitbandausbau)

    Die Regelung setzt Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. In Deutschland hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bereits vor Jahren einen Breitbandatlas etabliert. Da dieser Breitbandatlas auch schon bislang in erheblich kürzeren zeitlichen Intervallen aktualisiert wurde als das in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgesehene Intervall von mindestens drei Jahren, ist ein Zurückfallen hinter die bisherige Praxis nicht angezeigt, so dass eine gesetzliche Festlegung auf eine mindestens jährliche Erhebung erfolgen kann. Absatz 1 Satz 2 („gebiets- und haushaltsbezogene Übersicht“) zielt dabei auf eine haushaltsscharfe Erfassung der örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze.

    Aus dem Erwägungsgrund Nummer 62 der o.g. Richtlinie ergibt sich, dass angesichts der Vielfalt hinsichtlich der Technologie, Topologie, des genutzten Mediums und der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf Telekommunikationsnetze eine zunehmende Vielfalt entstanden ist, so dass Regulierungseingriffe auf detaillierten Informationen in Bezug auf den Netzausbau beruhen müssen, um wirksam zu sein und die Bereiche, in denen ein Eingreifen nötig ist, gezielt angehen zu können.

    Zu § 77 (Informationen über künftigen Netzausbau)

    Die Regelung ist in Absatz 1 an die zuvor im ehemaligen § 77q Absatz 1 enthaltene Regelung zur Vorausschau für das Mobilfunknetz angelehnt. Absatz 2 und Absatz 3 setzen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 sowie Unterabsatz 4 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Absatz 4 übernimmt die bislang in § 77q Absatz 3 enthaltene Regelung zur Vorausschau für das Mobilfunknetz. Dabei ist eine im Gesetz vorgesehene Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu den Einsichtnahmebedingungen der zentralen Informationsstelle nicht erforderlich, da die Aufgabe der Erstellung der Vorausschau beim BMVI liegt bzw. bei einer Aufgabenübertragung seitens BMVI an eine Behörde im Geschäftsbereich des BMVI oder an eine Behörde unter Fachaufsicht des BMVI oder einen Beliehenen seitens BMVI zur Rahmenbedingung der Aufgabenübertragung gemacht werden kann.

    Zu § 78 (Informationen über Baustellen)

    Um die Bedeutung der zuvor in § 77a Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Regelung zu Informationen zu Baustellen zu verdeutlichen, wird diese Regelung aus dem bisherigen § 77a herausgelöst und neu verortet. Dabei ist die durch das 5. TKG-Änderungsgesetz in den vorherigen § 77a Absatz 1 zum Infrastrukturatlas eingefügte Formulierung, wonach die zentrale Informationsstelle Informationen an das BMVI weitergibt, nicht mehr erforderlich, da das BMVI selbst für die Aufgabenwahrnehmung zuständig ist bzw. diesen Gesichtspunktbei der Übertragung der Aufgabe an eine andere Behörde oder einen Beliehenen zur Rahmenbedingung machen kann. Der Verweis auf § 75 Absatz 3 in Satz 2 regelt die Anwendbarkeit der Regelungen zur Einsichtnahme in die Informationen über Infrastruktur auf die Einsichtnahme in die Informationen über Baustellen.

    Zu § 79 (Informationen über Liegenschaften)

    Absatz 1 regelt in Umsetzung der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung aus dem November 2019, dass Informationen über Liegenschaften solche Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und Trägerstrukturen sind, die sich „in öffentlicher Hand“ befinden, d.h. deren Eigentümer Bund, Länder oder Kommunen sind. Gemäß Absatz 2 verlangt die zentrale Informationsstelle des Bundes die entsprechenden Informationen von den Eigentümern. Da es sich bei den Informationen über Liegenschaften um sensible Informationen handeln kann, bedarf es einer Regelung zu diesbezüglichen Einsichtnahmemöglichkeiten, die sich in Absatz 3 findet.

    Zu § 80 (Gebiete mit Ausbaudefizit)

    Absatz 1 setzt Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Die Vorgaben des Artikels 22 Absatz 3 und Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden durch Absatz 2 und Absatz 3 umgesetzt. Die Vorschrift schafft eine Möglichkeit, Unternehmen und öffentliche Stellen zu ersuchen, ihre Absicht zum Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität in ausgewiesenen Gebieten zu bekunden. Die in den Vorausschauen enthaltenen Informationen sollten die Investitionsabsichten der Unternehmen zum Zeitpunkt der Datenerfassung widerspiegeln, damit die verfügbare Netzanbindung in verschiedenen Gegenden ermittelt werden kann. Bekundet ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle die Absicht, sich in einem Gebiet zu engagieren, so kann die zentrale Informationsstelle des Bundes von anderen Unternehmen oder öffentlichen Stellen verlangen, dass sie erklären, ob sie beabsichtigen, Netze mit sehr hoher Kapazität aufzubauen oder nicht. Dieses Verfahren schafft Transparenz für Unternehmen und öffentliche Stellen, die ihr Interesse bekundet haben, sich in diesem Gebiet zu engagieren, sodass sie bei der Aufstellung ihrer Geschäftspläne die mögliche Konkurrenz durch andere Netze beurteilen können. Die positive Wirkung dieser Transparenz hängt davon ab, dass Marktteilnehmer wahrheitsgemäß und in gutem Glauben antworten.

    Die in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ausdrücklich genannte Schwelle von 100 Mbit/s wurde nicht übernommen. Gemäß den Vorgaben des Koalitionsvertrages wird ein flächendeckender Ausbau von Gigabitnetzen verfolgt. Ein weiterer Zwischenschritt des Ausbaus bei 100 Mbit/s soll nicht befördert werden. Die Möglichkeit, Gebiete mit Ausbaudefizit auszuweisen und die Ausbauinteressen der Unternehmen oder öffentlichen Stellen zu erkunden, besteht unabhängig von den projektbezogenen Markterkundungsverfahren im Rahmen der Breitbandförderung.

    Zu § 81 (Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen)

    Absatz 1 setzt Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 verweist auf die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. Diese wurde durch das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ins deutsche Recht umgesetzt, so dass Absatz 1 auf das IWG verweist. Absatz 2 setzt Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

    Zu § 82 (Verordnungsermächtigung)

    Mit der Verordnungsermächtigung wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verschiedene Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften des neuen Teils „Informationen über Infrastruktur und Netzausbau“ zu regeln. Dies umfasst die Befugnis durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welcher Form und welchem technischen Format die erforderlichen Informationen – z.B. in Form eines Datenmodells – bereitzustellen sind. Absatz 2 übernimmt Teile der zuvor in § 77r enthaltenen Verordnungsermächtigung. Einer Ermächtigung zur Bestimmung der für die Erstellung der Vorausschau zuständigen Stelle bedarf es nicht mehr, da durch die Neuregelung im TKG klargestellt wird, dass die Vorausschau zu den Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes gehört. Diese dem BMVI zugeordnete Aufgabe kann das BMVI auch an andere Behörden (einschließlich Beliehener) übertragen.

    Zu Teil 6 (Frequenzordnung)

    Zu § 83 (Aufgaben)

    § 83 enthält im Vergleich zur Vorgängernorm eine lediglich redaktionelle Folgeänderung, indem er außer auf die allgemeinen Regulierungsziele des § 2 ebenso auf die neu aufgenommenen Ziele der Frequenzregulierung des § 84 verweist.

    Zu § 84 (Ziele der Frequenzregulierung)

    § 84 dient der weitgehenden Umsetzung des Artikel 45 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Der Systematik nach ist § 84 an § 27 angelehnt, der Ziele der Entgeltregulierung niederlegt. Wie die Ziele der Entgeltregulierung in § 27 treten die Ziele der Frequenzregulierung in § 84 neben die allgemeinen Regulierungsziele des § 2.

    Die Frequenzregulierung dient unter anderem der Sicherstellung der Versorgung des ländlichen Raumes mit drahtlosen Breitbanddiensten. Gleichwertige Lebensverhältnisse sollen geschaffen werden. Die Gewährleistung einer flächendeckenden Netzanbindung ist von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Beteiligung am öffentlichen Leben sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Anwendungen wie das automatisierte Fahren und elektronische Gesundheitsdienste sollen gefördert werden.

    Absatz 2 Nummer 8 dient dem Schutz der Gesundheit. Es ist zwingend notwendig, dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung keinen gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern ausgesetzt wird. Die Bundesnetzagentur kann nach § 85 Absatz 2 beispielsweise zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für Telekommunikationsdienste vorsehen.

    Unbeschadet der Regelungen des TKG enthält die 26. BImSchV Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder.

    Zu § 85 (Frequenzverordnung)

    § 85 enthält die Aktualisierung des Verweises auf die europäische Rechtsgrundlage des Artikel 45 Absatz 4 und 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 anstelle des Verweises auf Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG. Durch den weitgehenden Verweis unter Beibehaltung der Systematik des TKG sollen die Lesbarkeit des Normtextes und die Verständlichkeit für den Normanwender erhöht werden.

    Es wird regelmäßig überprüft, inwieweit die in den Artikel 45 Absatz 4 und 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Beschränkungen notwendig sind.

    Zu § 86 (Frequenzplan)

    Zu Absatz 1

    Der § 86 Absatz 1 Satz 2 enthält im Vergleich zur Vorgängernorm lediglich eine redaktionelle Folgeänderung, indem er außer auf die allgemeinen Regulierungsziele des § 2 zusätzlich auf die neu aufgenommenen Ziele der Frequenzregulierung des § 84 verweist.

    Zusätzlich sieht Absatz 1 Satz 3 neu vor, dass die Bundesnetzagentur das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden herstellt, soweit insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit betroffen sind. Belange der öffentlichen Sicherheit sind unter anderem Frequenznutzungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die obersten Landes- und Bundesbehörden koordinieren die Herstellung des Einvernehmens im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht unverändert dem § 54 Absatz 2 alte Fassung.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht unverändert dem § 54 Absatz 3 alte Fassung.

    Zu § 87 (Frequenzzuteilung)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 entspricht unverändert dem § 55 Absatz 1 alte Fassung.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht unverändert dem § 55 Absatz 2 alte Fassung.

    Zu Absatz 3

    Die Neufassung des § 87 Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikel 46 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 (siehe hierzu Erwägungsgründe 118, 119, 120, 123).

    Die Änderung des Wortlauts in „soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist“ soll Fallkonstellationen erfassen, in denen eine Allgemeinzuteilung mit einer Verpflichtung verknüpft wird (zum Beispiel mit einer Anzeigepflicht), ohne dass eine Einzelzuteilung ausgesprochen wird.

    Die Auswahl zwischen Allgemein- und Einzelzuteilung setzt keine gesonderte Entscheidung der Bundesnetzagentur voraus. Vielmehr kann die Begründung der Auswahl in der anschließend ergehenden Zuteilung erfolgen.

    Zu Absatz 4

    Der Verweis auf Anhang I in Absatz 4 dient der Umsetzung des Artikel 13 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972 (siehe hierzu Erwägungsgründe 44, 45, 46, 47, 48, 50, 51, 75) und ersetzt den Verweis auf Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG nach vorheriger Rechtslage. Neu aufgenommen wird in Absatz 4 Satz 4 die Befugnis der Bundesnetzagentur, vom Antragsteller die Vorlage eines Frequenznutzungskonzeptes zu verlangen, in welchem dieser darlegt, wie er eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gemäß Absatz 4 Satz 2 sicherzustellen gedenkt. Die Aufforderung zur Vorlage eines Frequenznutzungskonzepts ist gängige Verwaltungspraxis. Die Aufnahme der Befugnis zur Vorlage dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

    Zu Absatz 5

    Nach Absatz 5 werden Frequenzen zugeteilt, wenn u.a. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist. Dies bedeutet insbesondere, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde aufweisen muss.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht unverändert dem § 55 Absatz 6 alte Fassung.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 entspricht grundsätzlich dem § 55 Absatz 7 alte Fassung und enthält lediglich eine sprachliche Änderung.

    Zu Absatz 8

    Absatz 8 Satz 1 enthält eine sprachliche Vereinfachung. Die Fälle nach den bisherigen Nummern 2 bis 4 konnten unter die Rechtsnachfolge nach Nummer 1 subsumiert werden. Wie bislang erfassen die Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge (ehemals Nummer 1) insbesondere die Fallkonstellationen, dass

  • Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen (ehemals Nummer 2),
  • Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen (ehemals Nummer 3) oder
  • ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will (ehemals Nummer 4).

    Die Bundesnetzagentur versagt die Zustimmung zum Änderungsantrag nach Absatz 8 Satz 3, wenn das eindeutige Risiko besteht, dass der neue Rechtsinhaber nicht in der Lage ist, die ursprünglich an die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen zu erfüllen.

    Absatz 8 Satz 4 verweist neu auf § 98 Absatz 6. Danach ist der Verzicht gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären.

    Zu Absatz 9

    Absatz 9 entspricht unverändert dem § 55 Absatz 10 alte Fassung.

    Zu § 88 (Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung)

    Der § 88 setzt Artikel 49 und 50 der Richtlinie (EU) 2018/1972 in deutsches Recht um.

    Zu Absatz 1

    Der Grundsatz der Befristung nach Absatz 1 Satz 1 ermöglicht der Bundesnetzagentur eine flexible Frequenzplanung. Gleichzeitig berücksichtigt Absatz 1 Satz 2 auch die unternehmerischen Interessen. Eine hinreichend lange Laufzeit der Zuteilung soll die Berechenbarkeit von Investitionen verbessern und damit zu einem rascheren Netzausbau und besseren Diensten sowie Stabilität zur Förderung des Handels, der Vermietung und der kooperativen Nutzung von Frequenznutzungsrechten führen.

    Zur Schaffung von Rechts- und Planungssicherheit sowie der Vermeidung bürokratischer Verfahren sieht Absatz 1 Satz 3 einen Anspruch auf eine Verlängerung der befristeten Zuteilung vor, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach § 87 Absatz 5 vorliegen. Die Bundesnetzagentur verlängert Zuteilungen für Breitbandnetze und –dienste unter den Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 3 und 4.

    Bei der Bewertung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 87 Absatz 5 prüft die Bundesnetzagentur insbesondere, ob eine effizientere Ausnutzung der Frequenznutzungsrechte oder innovative Nutzungsarten möglich sind.

    Wenn nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind, kann die Bundesnetzagentur statt der Verlängerung der Zuteilung die Durchführung eines Vergabeverfahrens anordnen (vgl. Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 87 Absatz 9). Mit dem Erlass der Vergabeanordnung wandelt sich der Anspruch auf Einzelzuteilung in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 – 6 C 4/09, ECLI:DE:BVerwG:2009:010909U6C4.09.0, Randnummer 16). Die Bundesnetzagentur berücksichtigt insbesondere die in Absatz 1 Satz 4 genannten Aspekte, wenn sie die Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich harmonisierter Frequenzen erwägt.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 Satz 1 konkretisiert die Vorschriften zur Befristung und Angemessenheit nach Absatz 1 Satz 1 und 2. Zugunsten der Rechts- und Planungssicherheit werden harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und –dienste gemäß Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich für mindestens 15 Jahre zugeteilt. Gleichzeitig bestimmt Absatz 1 Satz 4, dass eine Verlängerung der Zuteilung Planungssicherheit über mindestens 20 Jahre gewähren soll.

    Absatz 2 Satz 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesnetzagentur eine Befristung von weniger als 15 Jahre festlegen kann. Bei der Festlegung der abweichenden Länge der Befristung soll die Bundesnetzagentur insbesondere die folgenden Gesichtspunkte in ihre Abwägung einbeziehen: die wettbewerblichen Auswirkungen, die Sicherstellung vorhersehbarer Rahmenbedingungen für Investitionen, die (kurzfristige) Förderung einer effizienteren Ausnutzung oder innovativer, neuer Nutzungsarten, die sich aus der Öffnung des Frequenzbereichs für neue Nutzer ergeben könnten. Unter anderem in begrenzten geografischen Gebieten mit äußerst lückenhaftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen kann zur Ermöglichung einer kurzfristigen Förderung einer effizienteren Ausnutzung eine Befristung der Zuteilung von unter 15 Jahren gerechtfertigt sein.

    Absatz 2 Satz 3 enthält in Abgrenzung zu Absatz 1 Satz 3 die Voraussetzungen für die Verlängerung von Zuteilungen harmonisierter Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und –dienste.

    Absatz 2 Satz 5 bestimmt die Anknüpfungspunkte für die allgemeinen Kriterien der Verlängerung. Diese Kriterien entsprechen grundsätzlich den Voraussetzungen des § 87 Absatz 5.

    Zu Absatz 3

    Im Interesse der kontinuierlichen Ressourcenverwaltung entscheidet die Bundesnetzagentur rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer über die Verlängerung. Absatz 3 steckt für die Entscheidung über die Verlängerung zwei Zeitpunkte ab. Zum einen ist frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte eine Entscheidung auf Antrag zu treffen. Zum anderen entscheidet die Bundesnetzagentur spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden Rechte über die Einhaltung der gemäß Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 88 Absatz 2 Satz 5 festgelegten allgemeinen Kriterien.

    Zu § 89 (Gemeinsame Frequenzzuteilungen)

    § 89 dient der Umsetzung des Artikels 37 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Umfasst die erwartete Nutzung grenzübergreifende Situationen, so kann die Bundesnetzagentur eine gemeinsame Frequenzzuteilung in Erwägung ziehen (siehe Erwägungsgrund 90).

    Zu § 90 (Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen)

    § 90 setzt die Vorgaben von Artikel 53 Richtlinie (EU) 2018/1972 (siehe hierzu Erwägungsgrund 134) in deutsches Recht um.

    Die Vorschrift dient der schnellen Verfügbarkeit von Frequenzen sowie der Beschleunigung der hierzu notwendigen Verwaltungsverfahren. Die Bundesnetzagentur muss grundsätzlich spätestens innerhalb von 30 Monaten nach der Festlegung harmonisierter Bedingungen auf Ebene der Europäischen Union die Voraussetzungen dafür schaffen, dass auf nationaler Ebene harmonisierte Frequenzen zugeteilt werden können. Hiervon kann lediglich unter engen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung übergeordneter Interessen abgewichen werden.

    Die Bundesnetzagentur kann lediglich die Voraussetzungen für eine solche Zuteilung schaffen. Denn soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen nur auf Antrag zugeteilt (vgl. § 87 Absatz 3 Satz 1).

    Zu § 91 (Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten)

    § 91 entspricht grundsätzlich dem § 56 alte Fassung und enthält lediglich sprachliche Änderungen.

    Zum Zwecke der Vereinheitlichung enthält die Neufassung des TKG nun die Bezeichnung „Internationale Fernmeldeunion“ anstelle der Bezeichnung „Internationale Telekommunikationsunion“.

    Zu § 92 (Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen)

    § 92 entspricht unverändert dem § 57 alte Fassung.

    Zu § 93 (Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf)

    § 93 entspricht grundsätzlich dem § 58 alte Fassung und enthält lediglich sprachliche Änderungen.

    Zu § 94 (Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung)

    § 94 dient der Umsetzung des Artikel 45 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 (s. hierzu Erwägungsgrund 112 der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Der Bedarf an der harmonisierten Frequenznutzung ist nicht in allen Teilen der Europäischen Union gleich groß. Teilweise kann es geboten sein, ein fehlendes Marktangebot für bestimmte Verwendungen auszugleichen. Die Bundesnetzagentur kann in solchen Fällen eine alternative Frequenznutzung zulassen.

    Zu § 95 (Bestandteile der Frequenzzuteilung)

    § 95 entspricht weitgehend dem § 60 alte Fassung. Die Befugnisse des Artikel 47 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 werden nicht in das TKG überführt. Denn die deutsche Rechtsordnung sieht die dort genannten Rechtsfolgen bereits vor.

    Zu Absatz 1

    Die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 im Rahmen der Zuteilung von harmonisierten Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und –dienste festzulegen (Anwendungsbereich des § 88 Absatz 2). Die Möglichkeit der Verlängerung der Zuteilung soll dadurch für den Rechteinhaber transparent sein.

    Zu Absatz 2

    Unter den Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 1 kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Begriff Nebenbestimmungen im Sinne dieser Vorschrift erfasst sowohl unternehmensbezogene als auch frequenzbezogene Nebenbestimmungen. Unternehmensbezogene Nebenbestimmungen sind Nebenbestimmungen, deren Erfüllung dem Inhaber des Frequenznutzungsrechts unabhängig von einem konkreten Frequenznutzungsrecht obliegt. Inhaber von Frequenznutzungsrechten können im Rahmen einer Zuteilung beispielsweise verpflichtet werden, Versorgungsauflagen auch mithilfe der nicht gleichzeitig (sondern früher) zugeteilten Frequenzen zu erfüllen. Das Bestehen unternehmensbezogener Nebenbestimmungen hat keine Auswirkung auf die Handelbarkeit von Frequenznutzungsrechten.

    Der Absatz 2 Satz 5 enthält neu den Hinweis, dass Änderungen der Art und des Umfangs der Frequenznutzung unter Angabe der Gründe veröffentlicht werden. Hierdurch wird Artikel 18 Richtlinie (EU) 2018/1972 umgesetzt.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht unverändert dem § 60 Absatz 3 alte Fassung.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht unverändert dem § 60 Absatz 4 alte Fassung.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 enthält lediglich eine Klarstellung.

    Zu § 96 (Vergabeverfahren)

    Die Änderung des § 96 setzt Artikel 55 Richtlinie (EU) 2018/1972 in die deutsche Rechtsordnung um (siehe hierzu Erwägungsgrund 136). Grundsätzlich entspricht der § 66 inhaltlich dem § 61 alte Fassung.

    Zu Absatz 1

    Der bisherige Absatz 1 Satz 2 ist nun aus systematischen Gründen Teil des Absatz 3 Satz 1. Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wurde entfernt, da er redundant war. Die neuen Sätze 2 und 3 des Absatz 1 setzen Artikel 55 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 um.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht unverändert dem § 61 Absatz 2 alte Fassung.

    Zu Absatz 3

    Neu im Absatz 3 aufgenommen sind verfahrenslenkende formelle Anforderungen an Veröffentlichung, Anhörung betroffener Kreise und Begründung in Umsetzung unter anderem des Artikel 55 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 4

    Der § 61 Absatz 3 Satz 1 alte Fassung wurde gestrichen, da er lediglich das bereits bestehende Regulierungsziel der Sicherstellung einer effizienten Nutzung von Frequenzen wiedergab.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 Satz 2 stellt sprachlich klar, dass ein Mindestgebot nicht für die Teilnahme am Verfahren selbst, sondern für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen abzugeben ist.

    Absatz 5 Satz 3 und 4 ermöglicht zusätzlich zur „Schriftform“ (und deren elektronischen Ersatzformen gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG) neu die „elektronische Form“. Mit der Änderung wird für die Antragstellung und Bescheidung eine flexiblere Verfahrensweise zugelassen. Denn eine qualifizierte elektronische Signatur (siehe § 3a Absatz 2 VwVfG) ist bei Antragstellung oder Bescheidung in elektronischer Form nicht mehr erforderlich. Die Antragstellung und die Bescheidung sind somit beispielsweise auch per einfacher E-Mail möglich.

    Hiermit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Verwaltungshandeln und Geschäftstätigkeit sich zunehmend digital vollziehen. Die Zulassung der elektronischen Kommunikation dient auch der Erleichterung der Kommunikation zwischen der Bundesnetzagentur und dem Antragsteller im beiderseitigen Interesse. Medienbrüche können so weitestgehend vermieden werden.

    Die Antragstellung sollte bisher schriftlich erfolgen, um im Hinblick auf das komplexe Vergabeverfahren über einen ausreichenden Nachweis über den Antragsteller, der zur Versteigerung zugelassen wird, zu verfügen. Weiterhin diente die Schriftform der Perpetuierung seiner Rechtserklärung. Sowohl bei einem eingescannten Antragsschreiben als auch bei einem in der E-Mail selbst formulierten Antrag ist die Identifizierung des Antragstellers und Fixierung seiner Erklärung jedoch möglich. Außerdem ist das Interesse an Fälschungen bei der Zulassung zur Versteigerung als sehr gering einzustufen. Denn neben der Zulassung wäre ökonomisch vor allem die Zuteilung von Frequenzen interessant. Letztere erfordert aber die Zahlung des Zuschlagspreises. Die Antragstellung kann daher auch elektronisch erfolgen. Von einer formlosen Antragstellung soll jedoch abgesehen werden, um die Rechtserklärung und die enthaltenen Angaben zur Zulassung korrekt übermitteln, festhalten und später im Zulassungsbescheid abbilden zu können.

    Soweit die Bundesnetzagentur einen Antrag bescheidet, ist ein ausschließliches Schriftformerfordernis nicht notwendig, da unter anderem die Identifikationsfunktion entfällt (Sicherstellung, dass der vermeintliche und der tatsächliche Urheber der Erklärung identisch sind). Die elektronische Übermittlung des Bescheides wird von der Bundesnetzagentur nur gewählt werden, wenn der Antragsteller sein Einverständnis damit ausdrücklich erklärt hat oder das Einverständnis des Antragstellers unterstellt werden kann. Im Interesse der Beweissicherung darüber, dass der Bescheid erteilt worden ist, soll die bloß mündliche oder fernmündliche Form dagegen weiterhin ausgeschlossen bleiben.

    Eine Versteigerung nach Absatz 5 kann in Abstimmung mit den zuständigen obersten Bundesbehörden auch mit ergänzenden Förderelementen und sonstigen Anreizmechanismen kombiniert werden. Die Bundesnetzagentur kann beispielsweise im Zusammenhang mit der Festlegung der Vergabebedingungen vorsehen, dass der Zuschlagspreis vollständig oder teilweise mit der Eingehung zusätzlicher Ausbauverpflichtungen, die in räumlicher, qualitativer oder zeitlicher Hinsicht ausgestaltet werden können, verrechnet wird.

    Zu Absatz 6

    Die Änderung in Absatz 6 eröffnet der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, entsprechend zum Versteigerungsverfahren einen Zuschlagspreis festzulegen. Der Zuschlagspreis soll innerhalb des Ausschreibungsverfahrens unter Abwägung der (übrigen) Kriterien festgelegt werden und ersetzt die nach der Gebührenverordnung zu erhebenden Gebühren.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 entspricht unverändert dem § 61 Absatz 6 alte Fassung.

    Zu Absatz 8

    Absatz 8 entspricht grundsätzlich § 61 Absatz 7 alte Fassung und enthält lediglich redaktionelle Änderungen.

    Zu § 97 (Flexibilisierung)

    Die Änderungen des § 97 dienen der Umsetzung von Artikel 51 Richtlinie (EU) 2018/1972 (siehe hierzu Erwägungsgrund 132) und der besseren Verständlichkeit.

    Der Handel, die Vermietung und die kooperative Nutzung von Frequenznutzungsrechten können ein wirksames Mittel zur Steigerung der effizienten Frequenznutzung sein.

    Das Verfahren nach § 97 vollzieht sich zweistufig. Auf der ersten Stufe bestimmt die Bundesnetzagentur Frequenzbereiche, in dessen Rahmen sie Frequenznutzungsrechte zum Handel, zur Vermietung und zur kooperativen, gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt. Auf der zweiten Stufe übertragen, vermieten oder „poolen“ Inhaber von Frequenznutzungsrechten ihre Rechte.

    Das „Wie“ des Handels, der Vermietung und der kooperativen gemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) von Frequenznutzungsrechten soll zeitgleich zur Freigabeentscheidung (des „Ob“) für die Öffentlichkeit vorhersehbar sein. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die Veröffentlichung erfolgt standardisiert im Amtsblatt und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (§ 182).

    Die Übertragung, die Vermietung und die gemeinsame Nutzung von Frequenznutzungsrechten (Frequenzpooling) aufgrund einer Freigabe vollziehen sich unabhängig von einer Erklärung der Bundesnetzagentur.

    Zu § 98 (Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht)

    Zu Absatz 1

    Ausdrücklich in § 98 Absatz 1 geregelt ist nun der teilweise Widerruf einer Frequenzzuteilung nach den Vorgaben des Artikel 19 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 (siehe hierzu Erwägungsgrund 56), der neben dem Entzug als gänzlichem Widerruf ebenfalls die Einschränkung der Zuteilung vorsieht.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht grundsätzlich dem § 63 Absatz 2 und enthält lediglich sprachliche Änderungen.

    Zu Absatz 3

    Mit Absatz 3 werden die Inhalte von Artikel 19 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht unverändert dem § 63 Absatz 3 alte Fassung.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 entspricht grundsätzlich dem § 63 Absatz 5 und enthält lediglich redaktionelle Änderungen.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 ermöglicht zusätzlich zur „Schriftform“ (und deren elektronischen Ersatzformen gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG) neu die „elektronische Form“. Mit der Änderung wird für den Verzicht eine flexiblere Verfahrensweise zugelassen. Denn eine qualifizierte elektronische Signatur (vgl. § 3a Absatz 2 VwVfG) ist bei einem Verzicht in elektronischer Form nicht mehr erforderlich. Der Verzicht ist somit beispielsweise auch per einfacher E-Mail möglich.

    Hiermit wird dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Verwaltungshandeln und Geschäftstätigkeit sich zunehmend digital vollziehen. Die Zulassung der elektronischen Kommunikation dient auch der Erleichterung der Kommunikation zwischen der Bundesnetzagentur und dem Zuteilungsinhaber im beiderseitigen Interesse. Medienbrüche können so weitestgehend vermieden werden.

    Zu § 99 (Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme)

    § 99 entspricht unverändert dem § 64 alte Fassung.

    Zu § 100 (Einschränkung der Frequenzzuteilung)

    § 100 entspricht unverändert dem § 65 alte Fassung.

    Zu § 101 (Wettbewerb)

    § 101 dient der Umsetzung des Artikel 52 Richtlinie (EU) 2018/1972 (s. hierzu Erwägungsgrund 133) und orientiert sich eng am Wortlaut der europarechtlichen Vorgaben.

    Eine einheitliche und objektive Wettbewerbsprüfung ist erforderlich und sollte konsequent angewendet werden, wenn die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 101 Absatz 2 ergreift. Die Anwendung solcher Maßnahmen sollte auf einer eingehenden und objektiven Bewertung des Marktes und der entsprechenden Wettbewerbsbedingungen durch die Bundesnetzagentur beruhen. Die Bundesnetzagentur soll stets dafür sorgen, dass die Frequenzen tatsächlich und effizient genutzt werden, und verhindern, dass der Wettbewerb durch wettbewerbswidriges Horten verzerrt wird.

    Die sektorspezifische Vorabregulierung ist je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich sicherzustellen, dass die Märkte für Telekommunikation nur dem Wettbewerbsrecht unterliegen. Da die Märkte für Telekommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb auf den betreffenden Märkten besteht. Mit der Vorabregulierung soll zum Nutzen der Endnutzer ein nachhaltiger und wirksamer Wettbewerb auf den Endkundenmärkten sichergestellt werden. Verpflichtungen auf Vorleistungsebene sollten auferlegt werden, wenn ohne solche Verpflichtungen auf einem oder mehreren Endkundenmärkten wahrscheinlich kein wirksamer Wettbewerb zustande kommen würde.

    Zu § 102 (Lokales Roaming, Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen)

    § 102 nimmt die Inhalte des Artikel 61 Absatz 4 und 5 Richtlinie (EU) 2018/1972 (siehe hierzu Erwägungsgründe 156, 157, 158) zu lokalem Roaming sowie zum Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen in das TKG neu auf. Die Regelung beinhaltet eine Ausnahme vom grundsätzlich eigenwirtschaftlich betriebenen Ausbau der Netze durch die Unternehmen der Telekommunikationswirtschaft.

    Die Bundesnetzagentur soll Mobilfunknetzbetreiber nur als ultima ratio zu lokalem Roaming oder der Gewährung von Zugang zu aktiven Netzinfrastrukturen verpflichten. Eine Verpflichtung setzt insbesondere voraus, dass dem eigenwirtschaftlichen Ausbau der Infrastruktur des Antragstellers unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hindernisse entgegenstehen.

    § 102 regelt nicht die Schließung „weißer“ Flecken in der Mobilfunkversorgung. Denn die Norm setzt notwendigerweise voraus, dass der Mobilfunknetzbetreiber, gegenüber dem Roaming oder der Zugang zu aktiven Netzkomponenten begehrt wird, das jeweilige Gebiet bereits mit öffentlichem Mobilfunk versorgt.

    Das Bestehen oder die Ausnutzung von Marktmacht ist nicht Voraussetzung und die Förderung des Wettbewerbs in dem von der Maßnahme konkret betroffenen Gebiet ist nicht Ziel der Maßnahme.

    Nach § 3 Nummer 41 ist Roaming die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer. Das Roaming ist lokal, wenn es in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet stattfindet. Lokales Roaming ist hier vom nationalen Roaming abzugrenzen, welches das gesamte Bundesgebiet erfasst.

    Zu Absatz 1
    Zu Nummer 1

    Für die Annahme „unüberwindbarer wirtschaftlicher Hindernisse“ im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 Variante 1 muss dargetan sein, dass für (begünstigte) Mobilfunknetzbetreiber der Ausbau eines mit dem verpflichteten Mobilfunknetzbetreiber vergleichbaren Netzes in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet zumindest unrentabel wäre. Die Unrentabilität bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie könnte zum Beispiel dann vorliegen, wenn die Kosten für den Aufbau einer Basisstation in einem Gebiet die durchschnittlichen Kosten des Aufbaus einer Basisstation in vergleichbaren Gebieten um ein Mehrfaches übersteigen.

    Die Annahme „unüberwindbarer physischer Hindernisse“ im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 Variante 2 setzt hingegen voraus, dass für (begünstigte) Mobilfunknetzbetreiber der Ausbau eines mit dem verpflichteten Mobilfunknetzbetreiber vergleichbaren Netzes in einem räumlich eng umgrenzten Gebiet durch physische, zum Beispiel topographische oder technische, Anforderungen unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert ist. Solche physischen Hindernisse könnten zum Beispiel entlang von Straßen oder Schienen auftreten, wenn aus statischen Gründen eine zweite Basisstation nicht aufgebaut werden kann.

    Ein wirtschaftliches oder physisches Hindernis kann beispielsweise überwindbar sein, wenn passive Netzinfrastruktur nach § 131 mitgenutzt werden kann (Subsidiarität). Insoweit dient Absatz 1 Nummer 1 der Klarstellung.

    Die Grenze, bei der äußerst lückenhafter Zugang im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 besteht, ist nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalls zu ziehen.

    Zu Nummer 2

    Absatz 1 Nummer 2 klärt, dass der Zugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen kein Selbstzweck ist. Entscheidend ist, dass die Bevölkerung durch den Zugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen Zugang zu öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten hat. Das lokale Roaming muss daher zum Angebot von über Mobilfunknetze erbrachte öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste auf lokaler Ebene unmittelbar erforderlich sein. Es ist erforderlich, wenn über Mobilfunknetze erbrachte öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste auf keine andere Weise angeboten werden können. Die Unmittelbarkeit hat zum einen eine Zeitkomponente, d.h. das lokale Roaming muss ohne eine wesentliche zeitliche Verzögerung erforderlich sein. Zum anderen muss das lokale Roaming auch sachlich unmittelbar zum Angebot von über Mobilfunknetze öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erforderlich sein.

    Zu Nummer 3

    „Andere Mobilfunknetzbetreiber“ im Sinne des Absatz 1 Nummer 3 sind alle Mobilfunknetzbetreiber mit Ausnahme des Mobilfunknetzbetreibers, der gegebenenfalls zum lokalen Roaming verpflichtet wird. Das Angebot eines „alternative[n] Zugangswege[s]“ muss nicht von dem möglichen Verpflichteten ausgehen. Ob der alternative Zugangsweg tragfähig und vergleichbar ist, bestimmt sich insbesondere nach technischen Gesichtspunkten.

    Die Kosten des alternativen Zugangsweges sind, neben weiteren relevanten Kriterien, unter der Voraussetzung der „fairen und angemessenen Bedingungen“ zu prüfen. Die in der Person des anderen Mobilfunknetzbetreibers liegenden Umstände sind nicht Gegenstand der Bewertung, ob die Bedingungen fair und angemessen sind. Dies bedeutet, dass die Bedingungen für den einzelnen anderen Mobilfunknetzbetreiber nicht profitabel sein müssen, um fair und angemessen zu sein.

    Zu Nummer 4

    Absatz 1 Nummer 4 dient der Vorhersehbarkeit der Regulierung und dem Vertrauensschutz der Unternehmen. Sie sollen bereits bei der Vergabe/Frequenzzuteilung absehen können, mit welchen künftigen Verpflichtungen sie zu rechnen haben.

    Zu Nummer 5

    Mobilfunknetzbetreiber sollen ihr Netz nicht lediglich in besonders lukrativen Gebieten ausbauen und im Übrigen „Trittbrett fahren“. Absatz 1 Nummer 5 sieht daher vor, dass von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen ihrerseits einen angemessenen Beitrag zur Versorgung von bislang unterversorgten Gebieten leisten müssen. Nur so können die Anreize für den Netzinfrastrukturausbau in unterversorgten Gebieten generell erhalten bleiben. Indem von einer weiteren Festlegung des angemessenen Beitrags abgesehen wird, verbleibt der Bundesnetzagentur die nötige Flexibilität, um im Einzelfall eine angemessene Bewertung vornehmen zu können.

    Zu Nummer 6

    Absatz 1 Nummer 6 erfordert, dass zwischen dem Antragsteller und dem möglichen Verpflichteten in angemessener Zeit keine Vereinbarung zum lokalen Roaming zustande gekommen ist. Damit stellt Absatz 1 Nummer 6 den Vorrang der Privatautonomie klar. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Rahmen der Angemessenheit ist zum einen subjektiv zu berücksichtigen, ob die zeitliche Verzögerung der Vereinbarung durch einen Beteiligten verschuldet ist. Zum anderen kann die zeitliche Verzögerung aufgrund objektiver Umstände unangemessen lang sein.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 steuert das Ermessen der Bundesnetzagentur bei der Entscheidung über eine Verpflichtung nach Absatz 1.

    Zu Absatz 3

    Das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 10 findet entsprechende Anwendung.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 stellt klar, dass lokales Roaming und Zugang zu aktiver Netzinfrastruktur in keinem Stufenverhältnis zueinander stehen. Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall entscheiden, welche der Maßnahmen sachgerecht und angemessen ist.

    Zu Absatz 5

    Bestandteil der Bedingungen im Sinne des Absatz 5 ist das Entgelt, welches vom Berechtigten an das verpflichtete Unternehmen zu zahlen ist. Seine Festlegung soll einen angemessenen Interessenausgleich herbeiführen.

    Zu Absatz 6

    Im Falle des lokalen Roamings kann das Netz des verpflichteten Mobilfunknetzbetreibers stärker ausgelastet werden. Trotz unüberwindbarer Hindernisse für den Netzausbau ist der Begünstigte dennoch als Mobilfunknetzbetreiber Inhaber bestimmter Frequenznutzungsrechte. Die entsprechenden Frequenzen können zur Erweiterung der Frequenzbandbreite beisteuern und somit die Kapazitäten und die Reichweite des Netzes erhöhen. Daher ermöglicht Absatz 6 der Bundesnetzagentur, den Begünstigten der Anordnung nach Absatz 1 oder 4 zu verpflichten, Frequenzen mit dem nach Absatz 1 oder 4 Verpflichteten in dem betreffenden Gebiet gemeinsam zu nutzen.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 stellt eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar.

    Zu § 103 (Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik)

    § 103 setzt Artikel 23 Absatz 2 sowie Artikel 35 Richtlinie (EU) 2018/1972 in nationales Recht um (siehe hierzu Erwägungsgründe 72, 73, 88).

    Die Richtlinie (EU) 2018/1972 verankert die Gruppe für Frequenzpolitik institutionell im Telekommunikations-Rechtsrahmen der Europäischen Union. § 103 regelt das Beteiligungsverfahren im Hinblick auf die Gruppe für Frequenzpolitik.

    Die Gruppe für Frequenzpolitik ist eine hochrangige Beratungsgruppe der Kommission, die mit dem Beschluss 2002/622/EG eingesetzt wurde, um einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts zu leisten und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, politischer, kultureller, strategischer, gesundheitlicher und sozialer Aspekte sowie technischer Gegebenheiten die Entwicklung einer Frequenzpolitik auf Unionsebene zu fördern.

    Das Peer-Review-Forum nach Artikel 35 Richtlinie (EU) 2018/1972 soll zu einem besseren Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten beitragen und für mehr Transparenz von wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren sorgen. Dadurch soll eine einheitlichere Verwendung und Festlegung von Elementen der Auswahlverfahren und der an die Funkfrequenznutzungsrechte geknüpften Bedingungen herbeigeführt werden.

    Die Durchführung des Verfahrens nach § 103 stellt weder eine Voraussetzung für die Durchführung eines Vergabeverfahrens noch eine Zuteilungsvoraussetzung dar.

    Zu Teil 7 (Nummerierung)

    Zu § 104 (Nummerierung)

    Die Regelung entspricht in Wesentlichen dem früheren § 66. Sie weist der Bundesnetzagentur die Aufgaben der Nummerierung zu und konkretisiert diese. Die vorgenommenen Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 93 und 94 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 1

    Der Absatz entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Absatz 1. Neu ist lediglich die in Satz 4 vorgesehene Veröffentlichungspflicht für Zuteilungsentscheidungen. Während die Vorgaben der Artikel 93 und 94 Richtlinie (EU) 2018/1972 bereits überwiegend im nationalen Recht umgesetzt waren, ergibt sich das Erfordernis der neu eingeführten Veröffentlichungspflicht aus Artikel 93 Absatz 3 Satz 2 (EU) 2018/1972.

    Bei der Veröffentlichung der Zuteilungsentscheidungen hat die Bundesnetzagentur den Schutz personenbezogener Daten zu wahren. Dies wird insbesondere in Fällen relevant, in denen Nummern von der Bundesnetzagentur unmittelbar natürlichen Personen zugeteilt werden, wie beispielsweise Persönliche Rufnummern des Bereichs (0)700. Ein Auskunftsanspruch, der auch personenbezogene Daten erfasst, kann ausschließlich im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 113 bestehen.

    Zu Absatz 2

    Der neu eingefügte Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 93 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach ist von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die national zuständige Behörde einen Bereich geografisch nicht gebundener Nummern zur Verfügung stellen, die zur Bereitstellung anderer elektronischer Kommunikationsdienste als interpersoneller Kommunikationsdienste in der gesamten Union genutzt werden können. Der neue Absatz 2 weist der Bundesnetzagentur die Aufgabe zu, einen Nummernbereich für die exterritoriale Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dabei geht die Regelung insoweit über die Vorgaben des Artikels 93 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 hinaus, als die exterritoriale Nummernnutzung nicht auf den Bereich der Europäischen Union beschränkt ist, sondern das gesamte Ausland erfasst. Diese Erweiterung entspricht den aktuellen und von der Bundesnetzagentur prognostizierten Marktbedürfnissen. Flankiert wird die Regelung durch Pflicht der Bundesnetzagentur zur Festlegung von Bedingungen bei der Nummernnutzung zur Gewährleistung der Einhaltung ausländischer Rechtsordnungen, insbesondere Verbraucherschutzvorschriften, sowie durch eine spezielle Eingriffsbefugnis der Bundesnetzagentur bei rechtswidriger exterritorialer Nummernnutzung in § 118 Absatz 3.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 66 Absatz 2, wobei Satz 1 lediglich durch das Einfügen der der Wörter „von Telekommunikationsnetzen“ sprachlich angepasst wurde.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 66 Absatz 3.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Absatz 4. Allerdings wird die Verordnungsermächtigung ausdrücklich auf die Festlegung von Regelungen zur exterritorialen Nummernnutzung nach Absatz 2 erstreckt. Die Möglichkeit der verordnungsrechtlichen Ausgestaltung ist insofern angezeigt, als es sich dabei um eine rechtlich komplexe und strukturell neuartige Form der Nummernnutzung handelt.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 66 Absatz 5.

    Zu § 105 (Preisangabe)

    Die Vorgaben zur Preisangabe im bisherigen § 66a haben sich bewährt. Sie tragen zur Preistransparenz bei und schützen die Kunden somit vor überraschenden Kosten. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hier insbesondere als Folgeänderungen aus Anpassungen anderer telekommunikationsrechtlicher Vorgaben.

    In Satz 1 waren Massenverkehrsdienste und Neuartige Dienste zu streichen. Beide Nummernbereiche werden im novellierten Telekommunikationsgesetz abgeschafft. Der bislang als Massenverkehrsdienst nach § 3 Nummer 11d definierte Rufnummernbereich (0)137 ist künftig von dem Begriff des Premium-Dienstes nach § 3 Nummer 40 erfasst.

    In den Anwendungsbereich der Preisangabepflicht aufgenommen werden Persönliche Rufnummern und Nationale Teilnehmerrufnummern. Das Missbrauchspotential dieser Nummernbereiche ist in den letzten Jahren gestiegen. Beide Rufnummernbereiche fallen als Sonderrufnummern aus Flatrates heraus und verursachen für Verbraucher oftmals hohe Kosten, da es bislang keine Preishöchstgrenzen und keine Vorschritten über die Preissetzung gibt. Bei Nationalen Teilnehmerrufnummern, die mit den Ziffern (0)32 beginnen, kommt zudem eine Verwechslungsgefahr mit Vorwahlen ostdeutscher Ortsnetzbereiche hinzu.

    Darüber hinaus haben sich die Vorgaben für Preishöchstgrenzen im bisherigen § 66d bzw. nunmehr § 108 geändert. Künftig ist der nach diesen Vorgaben festgelegte Höchstpreis anzugeben. Die Angabe des Höchstpreises trägt dem Umstand Rechnung, dass – sofern unterschiedliche Preise in verschiedenen Netzen möglich sind – der Anbieter des jeweiligen Dienstes den tatsächlich vom Nutzer zu zahlenden Preis nicht zweifelsfrei kennt. Sofern Preise nach § 118 Absatz 4 Satz 1 festgelegt sind, sind diese anzugeben. Von der Vorgabe der Angabe des Höchstpreises darf nur dann abgewichen werden, wenn einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis besteht.

    Hinweispflichten in Bezug auf den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen sowie hinsichtlich abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen sind nicht weiter erforderlich und wurden daher gestrichen. § 108 Absatz 7 enthält nunmehr ein Verbot für rufnummernbasierte Dauerschuldverhältnisse. Zudem wurde die bislang bestehende Möglichkeit zur Festlegung abweichender Preise für Verbindungen im Mobilfunk im bisherigen § 66d Absatz 3 gestrichen.

    Zu § 106 (Preisansage)

    Die Vorgaben zur Preisansage stellen einen weiteren wichtigen Aspekt bei der Gewährleistung einer ausreichenden Preistransparenz für die Verbraucher dar.

    Zu Absatz 1

    Die Pflicht zur Ansage des Preises für die Inanspruchnahme des Dienstes erstreckt sich künftig nicht nur auf Premium-Dienste und sprachgestützte Betreiberauswahl, sondern zusätzlich auf Kurzwahl-Sprachdienste und sprachgestützte Auskunftsdienste. Die bislang für die beiden letztgenannten Dienste geltende Kostenschwelle von 2 Euro pro Minute wurde zugunsten einer umfassenden Preistransparenz aufgegeben.

    Weiterhin ist der Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Dabei ist der Preis für eine sprachgestützte Betreiberauswahl (sog. Call-by-Call) allerdings künftig in Eurocent anzusagen. Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Bundesnetzagentur vermehrt Beschwerden über die Preisansagen verschiedener Call-by-Call-Anbieter eingegangen sind, die zwischen einer Preisansage in Euro und Eurocent variieren und dadurch die Preistransparenz einschränken. Die besonderen Tarifstrukturen dieser Dienste zeichnen sich insbesondere durch ständige, durchaus auch erhebliche Schwankungen aus. In der Regel wählen Verbraucher die sprachgestützte Betreiberauswahl mit dem Ziel, Tarife im Cent-Bereich zu nutzen. Um eine Verwechslung zwischen Tarifen in Höhe von beispielsweise „1 Euro pro Minute“ oder „1 Eurocent pro Minute“ zu vermeiden, ist der Preis stets in Eurocent anzusagen. Da der Preis der übrigen von der Norm adressierten Dienste in Euro abgerechnet wird, besteht derzeit kein Bedarf für eine Ausweitung der Preisansagepflicht in Eurocent auf diese Dienste.

    Im Übrigen entspricht die Regelung dem bisherigen § 66b Ansatz 1.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 erfasst den Fall der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst. Wie bereits nach dem bisherigen § 66b Ansatz 3 besteht die Preisansageverpflichtung auch für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Abweichend von den Vorgaben für das ursprüngliche Gespräch kann die Preisansage für das weiterzuvermittelnde Gespräch während der Inanspruchnahme des Auskunftsdienstes erfolgen. Künftig ist bei der Weitervermittlung zusätzlich darauf hinzuweisen, dass anderslautende Preisansagen im Rahmen des weitervermittelten Gesprächs unbeachtlich sind. Gleiches gilt für im weitervermittelten Gespräch erfolgende Hinweise auf die Kostenfreiheit. Auf diese Weise sollen die Verbraucher vor Irrtümern bewahrt werden, die beispielsweise im Rahmen von Warteschleifen auftreten können. Wird die Verbindung zu einer Rufnummer durch Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst hergestellt, weichen die Kosten der Verbindung regelmäßig von den Kosten einer direkten Anwahl der Rufnummer ab. Etwaige Preisansagen oder Hinweise innerhalb des weitervermittelten Gesprächs sind insofern unzutreffend. Die entsprechenden erweiternden Hinweispflichten gewährleisten vor diesem Hintergrund eine umfassende und lückenlose Preistransparenz für das weitervermittelte Gespräch und stellen damit eine wertvolle Ergänzung der verbraucherschützenden Vorgaben dar.

    Zu § 107 (Preisanzeige)

    Die Vorgaben zur Preisangabe und Preisansage werden im Bereich der Kurzwahl-Datendienste durch die Vorgaben zur Preisanzeige ergänzt. § 107 entspricht im Wesentlichem dem bisherigen § 66c. Kleinere Anpassungen wurden in Absatz 1 vorgenommen. Neben Folgeänderungen aus der Streichung des bisherigen § 45l und des Nummernbereichs der Neuartigen Dienste wurde die Preisschwelle von 2 Euro gestrichen. Künftig ist der Preis für die Inanspruchnahme des Kurzwahl-Datendienstes in jedem Fall anzuzeigen. Dies trägt zu mehr Preistransparenz und zu einer konsequenten Gleichstellung von Festnetz und Mobilfunk bei.

    Zu § 108 (Preishöchstgrenzen)

    § 108 schreibt – wie der bisherige § 66d – Höchstgrenzen für verschiedene Dienste vor.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt Höchstgrenzen für zeitabhängig abgerechnete Dienste. Die Regelung sieht eine einheitliche Preisobergrenze in Höhe von 2 Euro für Verbindungen und Dienstleistungen, die zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste und sprachgesteuerte Auskunftsdienste abgerechnet werden, vor, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Anrufe aus den Festnetzen und aus den Mobilfunknetzen werden gleichbehandelt. Diese Preisobergrenze gilt auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst. Dadurch wird eine Umgehung der Preisobergrenze durch die Weitervermittlung ausgeschlossen. In allen Fällen darf die Abrechnung maximal im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

    Die Verbraucher werden durch die Regelung vor unerwartet hohen Tarifen geschützt. Sie stellt damit einen weiteren Aspekt zur Gewährleistung einer umfassenden Preistransparenz dar. Die Absenkung von 3 Euro im bisherigen § 66d Absatz 1 auf nunmehr 2 Euro leistet dabei einen weiteren verbraucherschützenden Beitrag.

    Zu Absatz 2

    Höchstgrenzen für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste und sprachgesteuerte Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen sind in Absatz 2 geregelt. Der Höchstpreis für eine Verbindung beträgt 20 Euro, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können. Vorgaben für sog. Kombinationstarife, bei denen der Preis aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet wird, sind nicht mehr erforderlich, da diese Tarife künftig nach Absatz 3 untersagt sind.

    Zu Absatz 3

    Die neu eingefügte Regelung untersagt die Preisbildung aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen für Premium-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste und sprachgesteuerte Auskunftsdienste. Diese sog. Kombinationstarife, die bislang unter den Voraussetzungen des § 66d Absatz 2 Satz 2 und 3 zulässig waren, sind regelmäßig im Zusammenhang mit bei der Bundesnetzagentur angezeigten und von dieser verfolgten Missbrauchsfällen aufgefallen. Um eine weitere missbräuchliche Nutzung zu unterbinden, sind Kombinationstarife künftig untersagt.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 legt die Preisobergrenze für Anrufe bei Service-Diensten einheitlich auf höchstens 0,14 Euro pro Minute oder 0,20 Euro pro Anruf fest. Anders als der bisherige § 66d Absatz 3 Satz 1 differenziert diese Vorgabe nicht zwischen Anrufen aus dem Festnetz und den Mobilfunknetzen. Die einheitliche Geltung der Preisobergrenzen führt auch im Bereich der Service-Dienste zu einer Gleichstellung von Festnetz- und Mobilfunkverbindungen. Derzeit bestehen keine Gründe, die ein Festhalten an der Differenzierung rechtfertigen würden. Wie bislang auch darf die Abrechnung höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

    Zu Absatz 5

    Zum Schutze der Verbraucher wird auch für Persönliche Rufnummern und Nationale Teilnehmerrufnummern ein Höchstpreis in Höhe von 0,14 Euro pro Minute festgesetzt. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.

    Zu Absatz 6

    Der Absatz entspricht – abgesehen von kleineren redaktionellen Änderungen und durch die Änderung der vorstehenden Absätzen bedingten Folgeänderungen – dem bisherigen § 66d Absatz 4.

    Zu Absatz 7

    Künftig sind rufnummernbasierte Dauerschuldverhältnisse nach Absatz 7 unzulässig. Bei rufnummernbasierten Dauerschuldverhältnissen handelt es sich ausschließlich um solche Abonnements, die telefonisch in Anspruch genommen werden. Diese sind nach den Erfahrungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch regelmäßig Gegenstand von Missbrauchsfällen, beispielsweise im Zusammenhang mit Rufnummern der Bereich (0)900 oder (0)32. Zum Schutz der Verbraucher werden rufnummernbasierte Dauerschuldverhältnisse daher abgeschafft. Nicht erfasst von der Regelung sind Dauerschuldverhältnisse, die lediglich telefonisch abgeschlossen werden, wie beispielsweise Zeitungsabonnements. Dies ist auch künftig zulässig.

    Zu § 109 (Verbindungstrennung)

    Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66e. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft den Anwendungsbereich der Norm. Dieser wurde auf sprachgestützte Auskunftsdienste erweitert. Im Übrigen wurde der bisherige § 66e lediglich redaktionell angepasst.

    Zu § 110 (Anwählprogramme (Dialer))

    § 110 basiert auf dem bisherigen § 66f. Die Vorschrift wurde grundlegend überarbeitet und die aktuellen Begebenheiten und Bedürfnisse angepasst.

    Zu Absatz 1

    Die Regelung sah ursprünglich eine Registrierungspflicht für Dialer sowie Vorgaben zu deren Einsatz vor. Damit reagierte der Gesetzgeber auf zahlreiche Missbrauchsfälle und unseriöse Geschäftspraktiken einiger Anbieter. Die Vorgaben waren zur Stärkung des Verbraucherschutzes und zur Eindämmung des Missbrauchs im Zusammenhang mit Mehrwertdienstrufnummern dringend erforderlich. Zwischenzeitlich haben sich die Verhältnisse im Markt verändert. Aufgrund der der Verbreitung von Flatrates und Kombitarifen, die computergesteuerte Einzelanwahl von Internet-Service-Providern oder Mehrwertdiensterufnummern erübrigen, hat die Bedeutung der Dialer stark abgenommen. Insofern sind die Vorgaben des bisherigen § 66f Absatz 1 nicht mehr erforderlich. Um ein Wiederaufleben der ursprünglichen Missbrauchsthematik zu verhindern und das Verbraucherschutzniveau beizubehalten, wird die Vorschrift nicht ersatzlos gestrichen. Vielmehr wird der Einsatz von Anwählprogrammen, die Verbindungen zu einer Nummer herstellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, verboten.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 regelt erstmals Vorgaben zum Einsatz von Telefonie-Dialern. Es handelt sich dabei um Anwählprogramme, die der Anrufende verwendet, um Verbindungen zu einer Nummer herzustellen, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung keine Inhalte abgerechnet werden. Reine Vermittlungstechnik, die zur Verbindungsherstellung genutzt wird, ist von der Regelung nicht erfasst. Telefonie-Dialer werden häufig von Callcentern und Contact Centern zur Initiierung vieler ausgehender Anrufe in relativ kurzer Zeit ohne Zeitverluste eingesetzt, um die Personal- und Kosteneffizienz zu steigern. Dabei kommen verschiedene Betriebsarten von Telefonie-Dialern zum Einsatz, beispielsweise Predictive Dialer, Preview Dialer und Power Dialer. Allen Betriebsarten ist gemein, dass nach vordefinierten Kriterien Telefonteilnehmer angewählt und bei Anrufentgegennahme mit einem freien Agenten des Callcenters verbunden werden. Das Anrufverhalten kann dabei nach den Wünschen und Erfordernissen des Auftraggebers angepasst und gesteuert werden. Moderne Telefonie-Dialer bieten beispielsweise eine automatische Erkennung von Anrufbeantwortern, Abgleich mit Sperrlisten, Einstellung der maximalen Zahl von Dropped und Lost Calls sowie des Overdial-Faktors und Vieles mehr.

    Gesetzliche Regelungen zum konkreten Anrufverhalten und damit auch zur Konfiguration von Telefonie-Dialern gibt es bislang nicht. Je nach Konfiguration kann es jedoch aufgrund der Anzahl und der Umstände der Anrufversuche (Uhrzeit, Anwahlwiederholungen, etc.) zu einer unangemessenen Belästigung der Angerufenen kommen. Entsprechende Verbraucherbeschwerden gehen seit einigen Jahren bei der Bundesnetzagentur ein. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesnetzagentur die Branche nach Auswertung einer Umfrage zu belästigendem Anrufverhalten aufgefordert, einheitliche und verbraucherschützende Verhaltensregeln zum angemessenen Telefonieverhalten von Callcentern aufzustellen. Dieser Aufforderung sind die Verbände BITKOM und CCV/ DDV mit der Veröffentlichung ihrer Branchenkodizes im Januar 2015 nachgekommen. Diese Kodizes zum Telefonieverhalten sollten zu einer Reduzierung des Beschwerdeaufkommens beitragen. Sie entfalten keine Bindungswirkung für die Bundesnetzagentur, finden jedoch in einem Verwaltungsverfahren zur Verfolgung von Rufnummernmissbrauch Berücksichtigung.

    Auch nach Einführung der Branchenkodizes sind die Beschwerden zu belästigendem Anrufverhalten bei der Bundesnetzagentur weiter stetig gestiegen. Lediglich im Jahre 2019 ist gegenüber dem Vorjahr ein leichter Rückgang zu verzeichnen. Im Vergleich zum Jahr 2015 (29.387 Beschwerden zu belästigendem Anrufverhalten) sind die Beschwerden im Jahr 2019 (37.495) auf konstant hohem Niveau geblieben.

    Um auch in diesem Bereich einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten, werden nun erstmals gesetzliche Vorgaben zum Einsatz von Telefonie-Dialern aufgestellt. Diese sehen vor, dass die Bundesnetzagentur in einem ersten Schritt in einer Allgemeinverfügung Verfahren und Grenzwerte für die Nutzung von Telefonie-Dialern festlegt. Denkbar sind dabei beispielsweise Grenzwerte hinsichtlich der Anrufhäufigkeit pro Tag und Woche sowie hinsichtlich der Anrufzeiten, in Anlehnung und Präzisierung der bestehenden Branchenkodizes. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist dürfen Telefonie-Dialer nur eingesetzt werden, wenn hierbei die festgelegten Verfahren und Grenzwerte eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur überprüft die festgelegten Verfahren und Grenzwerte in regelmäßigen Abständen auf ihre Wirksamkeit und passt diese soweit erforderlich an. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sowohl die Verbraucherschutzinteressen als auch die Interessen der Branche bei der Erstellung und ggf. Anpassung der Grenzwerte berücksichtigt werden. Mit den von der Bundesnetzagentur festgelegten Verfahren und Grenzwerten wird auf Seiten der Angerufenen als auch auf Seiten der Unternehmen und Auftraggeber transparent abgegrenzt, wann eine unangemessene Belästigung durch belästigendes Anrufverhalten anzunehmen ist. Die Vorgaben tragen insofern neben der Stärkung des Verbraucherschutzes zu mehr Rechtssicherheit für alle betroffenen Akteure bei.

    Zu § 111 (Warteschleifen)

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 66g.Zu § 112 (Wegfall des Entgeltanspruchs)

    Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66h. Änderungen ergeben sich überwiegend infolge der Änderung oder des Wegfalls anderer Vorschriften, auf die die bisherige Regelung Bezug nimmt. Darüber hinaus wird mit der Nummer 9 ein weiterer Fall aufgenommen, in dem der Endnutzer nicht zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet ist. Es handelt sich dabei um ein von der Bundesnetzagentur nach § 118 Absatz 2 Satz 1 ausgesprochenes Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot. Die Regelung ergänzt die neuen Regelungen zum Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot in § 118.Zu § 113 (Auskunftsanspruch, Datenbank für (0)900er Rufnummern)

    Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66i.Zu Absatz 1

    Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 66i Absatz 1. Zwar sind Zuteilungsentscheidungen künftig gemäß § 104 Absatz 1 Satz 5 zu veröffentlichen. Dabei sind personenbezogene Daten zu schützen. Ist der Zuteilungsnehmer eine natürliche Person, wird dieser in der Veröffentlichung der Zuteilungsentscheidung insofern nicht benannt. Im Einzelfall kann jedoch ein berechtigtes Interesse an dieser Information bestehen. Daher besteht auch künftig – unter den Voraussetzungen des bisherigen § 66i Absatz 1 – ein Auskunftsanspruch über den Namen und die ladungsfähige Anschrift eines Zuteilungsnehmers.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 66i Absatz 2.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht – mit geringfügen redaktionellen Anpassungen – dem bisherigen § 66i Absatz 3.

    Zu § 114 (R-Gespräche)

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 66j.Zu § 115 (Rufnummernübermittlung)

    Die Vorgaben zur Rufnummernübermittlung basieren auf dem bisherigen § 66k. Der technische Fortschritt, insbesondere auch die Umstellung der herkömmlichen leitungsvermittelten Telefontechnik auf Voice over IP erfordert eine Nachbesserung der Vorgaben. Die bei der Bundesnetzagentur eingehenden Beschwerden über Anrufe mit fehlerhaften Absenderinformationen lassen darauf schließen, dass die bisherigen Vorgaben keinen ausreichenden Schutz vor Rufnummernmanipulationen bieten. Um die Validität der beim Angerufenen angezeigten Rufnummern zu gewährleisten, bedarf es verschiedener Änderungen.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 macht Vorgaben hinsichtlich der Übertragung der netzseitig generierten Rufnummer (sogenannte network provided number bzw. P-Asserted Identity). Diese wird ausschließlich beim Aufbau einer Telefonverbindung im Zeichengabeprotokoll angegeben und ist für den Angerufenen nicht sichtbar. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66k Absatz 1. Neben redaktionellen Anpassungen und Änderungen, die durch die Änderung anderer Vorschriften bedingt sind, enthält Absatz 1 lediglich zwei Neuerungen. Der Anwendungsbereich der Norm erfasst künftig Anbieter von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten. Der Adressatenkreis wird damit im Hinblick auf die infolge der Umsetzung von Artikel 2 Nummer 4 bis 7 Richtlinie (EU) 2018/1972 im TKG bestehenden Begriffsbestimmungen konkretisiert. Darüber hinaus wird nunmehr gesetzlich verankert, dass – neben den genannten Sondernummern – auch die Notrufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des Anrufers übermittelt werden dürfen.

    Zu Absatz 2

    Während Absatz 1 die netzseitig generierten Rufnummern betrifft, regelt Absatz 2 die Übermittlung zusätzlich mitsignalisierter Rufnummern (sogenannte generic number oder „FROM“). Es handelt sich dabei um die Rufnummer, die beim Angerufenen als Rufnummer des Anrufers angezeigt wird. Diese stellt insofern eine zusätzliche Rufnummer dar, als sie zusätzlich zur netzseitig generierten Rufnummer übermittelt wird. Wie bereits nach den Vorgaben des bisherigen § 66k Absatz 2 dürfen Endnutzer zusätzliche Rufnummern nur aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entsprechenden Rufnummer haben. Ergänzend wird klargestellt, dass es sich um eine Rufnummer des deutschen Nummernraums handeln muss. Ausländische Rufnummern dürfen nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und übermittelt werden.

    Satz 2 regelt den Fall einer Rufumleitung. Viele Telefonanlagen und Endgeräte ermöglichen die Weiterleitung von ankommenden Anrufen (beispielsweise eine Weiterleitung aufs Handy). Wird ein eingehender Anruf umgeleitet, wird eine zweite Verbindung zum eingestellten Zielanschluss aufgebaut. Dabei ist es sinnvoll, dass dem Anrufempfänger die Rufnummer desjenigen Anschlusses angezeigt wird, von dem aus der Anruf ursprünglich erfolgt, und nicht die Rufnummer desjenigen Anschlusses, von dem aus der Anruf weitergeleitet wird. Da ein Nutzungsrecht an der bei der Rufumleitung angezeigten Rufnummer nicht vorliegt, regelt Satz 2 eine Ausnahme von dieser Vorgabe des Satzes1. Auf diese Weise wird rechtlich abgesichert, dass bei einer Weiterleitung Rufnummer des Anschlusses, von dem die Verbindung ursprünglich ausging, angezeigt wird.

    Darüber hinaus dürfen Rufnummern für Auskunftsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 von Endnutzern nicht als zusätzliche Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekommunikationsnetz übermittelt werden. Diese Vorgabe entspricht derjenigen in Absatz 1 Satz 3 für die netzseitig generierte Rufnummer.

    Zu Absatz 3

    Die bisherigen Vorgaben des § 66k haben sich als nicht ausreichend erwiesen, um sicherzustellen, dass als Rufnummer des Anrufers eine vollständig, national signifikante Rufnummer angezeigt wird, wie es im internationalen Nummernplan der ITU-Richtlinie E.164 definiert ist. So kommt es zur Anzeige erkennbar nicht valider Rufnummern (z. B. nicht existente Ortsnetzkennzahlen oder unvollständige Rufnummern), verbotener Rufnummern oder auch Notrufnummern. Zum Teil werden diese Rufnummern aufgesetzt, um die wahre Identität des Anrufers zu verschleiern oder eine andere Identität vorzutäuschen. Für Verbraucher ist dies nicht ohne weiteres erkennbar. Vielmehr wohnt Anrufen, bei denen eine vermeintlich gültige angezeigt wird zunächst in hohem Maße der Anschein der Rechtmäßigkeit und – gerade bei Anzeige der bekannter Notrufnummern (110/112) – der Vertrauenswürdigkeit inne. Teilweise ist zu beobachten, dass hochpreisige Sondernummern angezeigt werden, um einen Rückruf zu provozieren. Vor diesem Hintergrund werden die gesetzlichen Vorgaben zur Rufnummernübermittlung ausgeweitet, um den Missbrauchsfällen mittels Rufnummernmanipulation effektiv zu begegnen.

    Die neuen Vorgaben in Absatz 3 richten sich an sämtliche an einer Verbindung beteiligte Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Diese müssen künftig sicherstellen, dass keine offensichtlich ungültigen Rufnummern und keine Rufnummern für Auskunftsdienste oder Premium-Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110 und 112 als Rufnummer des Anrufers übermittelt und angezeigt werden. Unter offensichtlich ungültigen Rufnummern sind Rufnummern zu verstehen, die beispielsweise keine existente Ortskennzahl aufweisen, die zu kurz oder zu lang sind oder bei denen auf andere Weise augenfällig ist, dass es sich nicht um eine Nummer des deutschen Rufnummernraums handelt. Stellt ein Anbieter fest, dass eine der genannten Rufnummern übermittelt wird, hat er die Rufnummernanzeige zu unterdrücken. Dies stellt im Vergleich zum Verbindungsabbruch das mildere Mittel dar. Die Rufnummernunterdrückung beschränkt sich auf die Anzeige beim Angerufenen. Netzintern muss die Signalisierung – etwa für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung – auswertbar vorhanden sein. Korrespondierend zu dieser Pflicht zur Rufnummernunterdrückung müssen Angerufene die Möglichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummernanzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzuweisen. Im Sinne der Verbraucher wird durch diese neuen Vorgaben eine weitere Schutzebene eingezogen, die eingreift, wenn Endnutzer entgegen der Regelungen in Absatz 2 agieren.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 adressiert ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der Manipulation von Rufnummernanzeigen. Nach Erkenntnissen der Bundesnetzagentur gelangen zahlreiche Anrufe, bei denen deutscher Absenderrufnummern angezeigt werden, aus ausländischen Netzen in das öffentliche deutsche Telekommunikationsnetz. Im Fall von Mobilfunknummern kann die angezeigte Nummer aufgrund von Roaming valide sein. In den übrigen Fällen handelt es sich regelmäßig um – absichtlich oder unabsichtlich – gefälschte Rufnummern. Auch nach Einschätzungen der Branche stellen derartige Anrufe den Großteil der Anrufe mit manipulierten Absenderrufnummern dar. Um diesem Missbrauch effektiv entgegen zu treten wird in Absatz 4 eine weitere neue Vorgabe verankert, die die Anzeige der deutschen Rufnummer technisch unterbindet. Die an der Verbindung beteiligten Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste haben künftig sicherzustellen, dass als Rufnummer des Anrufers nur dann eine national signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn die Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Telefonnetz übergeben wird. Handelt es sich um eine Verbindung, die aus einem ausländischen Telefonnetz übergeben wird, ist die Anzeige der Rufnummer beim Angerufenen zu unterdrücken. Nur so kann gewährleistet werden, dass angezeigte deutsche Rufnummer vertrauenswürdig und korrekt ist. Die Rufnummernunterdrückung betrifft – entsprechend der Vorgaben des Absatzes 3 – nur die Anzeige beim Angerufenen und nicht die netzinterne Signalisierung. Bei der für den Angerufenen nicht sichtbaren netzinternen Signalisierung ist der Eintrittsweg der Verbindung in das deutsche Netz eindeutig zu kennzeichnen, um insbesondere Missbrauchsfälle leichter identifizieren, verknüpfen und ggf. sogar zurückverfolgen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Information, dass der Anruf aus einem ausländischen Netz übergeben wurde, und wer den Anruf in das nationale Netz übernommen hat. Die technische Realisierung der Kennzeichnung kann auf verschiedene Arten erfolgen, beispielsweise durch ein entsprechendes Kennzeichen in der sogenannten History oder eine Ergänzung innerhalb der network provided number bzw. P-Asserted Identity. Auf eine konkrete gesetzliche Vorgabe wird zugunsten der betroffenen Unternehmen verzichtet. Eine standardisierte Kennzeichnung wäre allerdings wünschenswert. Ein entsprechender Standard sollte daher in dem zuständigen Unterarbeitskreis des AKNN (Arbeitskreis Technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und Netzzusammenschaltung) festgelegt werden.

    Anrufe des internationalen Roaming aus dem Mobilfunknetz sind von den Vorgaben ausdrücklich ausgenommen. Dem Mobilfunk ist immanent, dass der Anrufer mit seinem Mobilfunkgerät auch aus dem Ausland anruft. In den Fällen, in denen als P-Asserted Identity eine deutsche Mobilfunknummer aus dem Ausland an der Netzgrenze angeliefert wird, darf diese Rufnummer beim Angerufenen angezeigt werden. Diese Ausnahme erfasst insbesondere auch Machine-to-Machine (M2M)-Kommunikation.

    Zu Absatz 5

    Die Regelung in Absatz 5 vervollständigt die umfassenden Vorgaben zur Rufnummernübermittlung. Danach sind die Vorgaben des Absatzes 1 entsprechend von Anbietern nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste bei der Übertragung von Textnachrichten über das öffentliche Telekommunikationsnetz zu beachten. Entsprechende Regelungen im Bereich der Versendung von Textnachrichten fehlen bislang. Durch die künftige gesetzliche Regelung wird ein umfassender Verbraucherschutz vor Rufnummernmanipulation erreicht. Gleichzeitig wird Ausweichbewegungen auf andere Kommunikationswege vorgegriffen.

    Mit dem neu eingefügten Absatz 5 Satz 2 werden sogenannte Vanity-Nummern als Rufnummern des Absenders einer Textnachricht zugelassen. Es handelt sich dabei um Rufnummern, die durch eine Buchstabenfolge dargestellt werden. Die Buchstabenfolge bildet in der Regel einen einprägsamen Begriff. Im Bereich der Textnachrichten kann danach als Absenderrufnummer ein Name oder Stichwort angezeigt werden. Dies ist künftig zulässig, wenn der Absender über die angegebene Vanity-Nummer eindeutig identifizierbar ist und über diese Nummer keine zweiseitige Kommunikation ermöglicht wird. Durch diese Einschränkungen wird Missbrauch vorgebeugt, der beispielsweise mit einer Verschleierung des Absenders einhergeht. Die Einschränkung auf Rufnummern, die lediglich eine einseitige Kommunikation ermöglichen, dient dazu, Kostenfallen auszuschließen. So wird beispielsweise verhindert, dass auf die hinter einer Vanitiy-Nummer stehende Kurzwahl genantwortet werden kann.

    Zu § 116 (Internationaler entgeltfreier Telefondienst)

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 66l.Zu § 117 (Umgehungsverbot)

    Die Regelung entspricht – abgesehen von einer Folgeänderung – dem bisherigen § 66m.Zu § 118 (Befugnisse der Bundesnetzagentur)

    § 118 stellt die Generalermächtigung für die Bundesnetzagentur zur Durchsetzung allgemeingesetzlicher und nummerierungsspezifischer Vorgaben dar. Sie bildet die Grundlage für konkrete Maßnahmen der Behörde zur Wahrung der Vorschriften des TKG sowie insbesondere auch solcher des BGB und UWG – vor allem § 7 UWG – und der Nummerierungsverordnung nach § 104 Absatz 5. Gegenstand der Maßnahmen der Bundesnetzagentur ist regelmäßig der Missbrauch von Nummern zulasten von Verbrauchern. Um die der Behörde zur Verfügung stehenden Instrumente effektiver auszugestalten und damit auch den Schutz der Verbraucher und übrigen Nutzer zu stärken, werden die Eingriffsbefugnisse des bisherigen § 67 erweitert.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 67 Absatz 1. Die Befugnis zum Erlass eines Rechnungslegungsverbots im bisherigen § 67 Absatz 1 Satz 6 wird in dem neu eingefügten Absatz 2 aufgegriffen und erweitert. Sie wurde daher in Absatz 1 gestrichen. Die Streichung des Satzes 7 ergibt sich als Folgeänderung zur Abänderung des bisherigen § 66f.Zu Absatz 2

    Die missbräuchliche Nummernnutzung zielt in zahlreichen Fällen darauf ab, einen finanziellen Vorteil in Form von über die Telefonrechnung abgerechneten Entgelten zu erlangen. Die bisherige Regelung in § 67 Absatz 1 Satz 6 sah vor, dass die Bundesnetzagentur den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern kann, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Eine effektive Missbrauchsverfolgung erfasst jedoch neben einem Rechnungslegungsverbot gegenüber betroffenen Endkunden auch das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung im Zusammenschaltungsfall sowie die Auszahlung inkriminierter Entgelte. Bislang konnte die Bundesnetzagentur derartige Maßnahmen ausschließlich auf die Generalermächtigung in § 67 Abs. 1 S. 1 TKG stützen. Zur Sicherstellung einer effektiven Missbrauchsverfolgung, zu Stärkung des Schutzes der Verbraucher sowie zur Schaffung von Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen werden die Befugnisse der Bundesnetzagentur erweitert. Künftig kann sie den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und -inkassierung vorzunehmen. Darüber hinaus kann sie die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassierter Entgelte untersagen sowie die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anordnen. Die Vorschrift erfasst das Entgelt mit sämtlichen Bestandteilen, d.h. auch Netz- bzw. Zusammenschaltungsentgelte, welche die die Verbindung realisierenden Netzbetreiber erhalten, sowie das Entgelt für die – über die TK-Verbindung hinausgehende – in Anspruch genommene Dienstleistung, also die Dienstentgelte. Auf diese Weise wird ein umfassender Eingriff in die Abrechnungsketten ermöglicht, der eine Weiterleitung inkriminierter Entgelte effektiv unterbindet. Dies dient nicht nur dem Schutz der betroffenen Verbraucher, sondern schafft gleichzeitig Rechtssicherheit für die in der Abrechnungskette befindlichen Telekommunikationsunternehmen.

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bundesnetzagentur künftig auch nach § 218 die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen kann, wenn ein Unternehmen durch den Verstoß gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur oder gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Dadurch wird gewährleistet, dass trotz komplexer Zahlungsketten mit unterschiedlichsten Zahlungsfristen kein wirtschaftlicher Vorteil durch eine rechtswidrige Nummernnutzung verbleibt.

    Die Erweiterung der Befugnisse der Bundesnetzagentur führt zudem zu einer vollständigen Umsetzung von Artikel 97 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 3

    Der neu eingefügte Absatz 3 ergänzt die ebenfalls neue Vorgabe in § 104 Absatz 2, wonach die Bundesnetzagentur einen Nummernbereich für die exterritoriale Nutzung zur Verfügung stellt. Bei der Zuteilung dieser Nummern sind die Nutzungsrecht an den Nummern an Bedingungen zu knüpfen, um bei exterritorialer Nummernnutzung die Einhaltung der einschlägigen ausländischen Verbraucherschutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu gewährleisten. Bei entsprechendem Nachweis eines Verstoßes gegen ausländisches Recht durch die zuständige Behörde des Staates, in dem die Nummern genutzt werden, ergreift die Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Bedingungen. Diese Vorgaben dienen der Umsetzung von Artikel 94 Absatz 6 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 basiert auf dem bisherigen § 67 Absatz 2. Anders als bisher legt die Bundesnetzagentur künftig den Preis für Premium-Dienste und Service-Dienste, bei denen die Tarifhoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt, netzübergreifend für sämtliche Anbieter fest. Die Differenzierung zwischen Verbindungen aus dem Festnetz und dem Mobilfunk wird vollständig aufgegeben. Derzeit bestehen keine Gründe, die ein Festhalten an der Differenzierung rechtfertigen würden.

    Zu Absatz 5

    Die Regelung entspricht des bisherigen § 67 Absatz 3.

    Zu Absatz 6

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 67 Absatz 4.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 ermöglicht es der Bundesnetzagentur, Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit einem Zwangsgeld von mindestens 1.000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro durchzusetzen.

    Zu Absatz 8

    Nach Absatz 8 kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Verfolgung von Verstößen gegen § 115 Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verpflichten, Auskünfte über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über personenbezogene Daten des Nummerninhabers und Nummernnutzers zu erteilen. Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht Verkehrsdaten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Absatz 8 enthält damit die Befugnis zur Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle sowie die Befugnis zum Datenabruf seitens der auskunftsuchenden Stelle. Die Rechtsgrundlagen für Abfrage und Übermittlung der Daten werden somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einer Norm zusammengefasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012, 1 BvR 1299/05, Rn. 123).

    Die Regelungen statten die Bundesnetzagentur mit den für die Verfolgung von Verstößen gegen die Vorgaben zur Rufnummernübermittlung erforderlichen Auskunftsbefugnissen aus. Die Bekämpfung der Rufnummernmanipulation leidet bislang erheblich darunter, dass entsprechende Auskunftsbefugnisse fehlen. Verstöße können regelmäßig nicht aufgeklärt werden. Bislang kann die Behörde mit den gegebenen Befugnissen nur feststellen, dass die übermittelte und angezeigte Rufnummer gefälscht ist. Die bei der Signalisierung tatsächliche genutzte Nummer darf der Behörde von den Netzbetreibern bislang nicht offengelegt werden. Die nunmehr geregelte Befugnis, Auskunft über die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über personenbezogene Daten des Nummerninhabers und Nummernnutzers verlangen zu können, schließt dieses bei der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch bestehende Defizit. Die Behörde kann den Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben aufklären und entsprechend ahnden. Der Auskunftsanspruch der Bundesnetzagentur ist auf die Fälle der Verfolgung von Verstößen gegen § 115 beschränkt.

    Zu Teil 8 (Wegerechte und Mitnutzung)

    Zu Abschnitt 1 (Wegerechte)

    Zu § 119 (Grundsatz der Benutzung öffentlicher Wege)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    Die vorgenommenen Änderungen des Absatzes 2 dienen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität und der Entlastung der Wegebaulastträger. Nunmehr wird vorgesehen, dass bei dem jeweiligen Wegebaulastträger eine Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der Aufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) lediglich mitgeteilt, jedoch nicht gesondert beantragt werden muss. Vielmehr hat der Wegebaulastträger im Rahmen der Genehmigungserteilung nach Absatz 3 zu entscheiden, ob der angezeigten Abweichung von den Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB) widersprochen und ihre Befolgung im Rahmen der Genehmigungserteilung vorgeschrieben wird. Der Wegebaulastträger kann in Zukunft der Verlegung mittels alternativer Techniken nur widersprechen, wenn die Kosten der Beeinträchtigung des Schutzniveaus und/oder der erhöhte Erhaltungsaufwand nicht vom Antragsteller übernommen werden.

    Zu Absatz 3

    Die in Absatz 3 vorgenommenen Änderungen dienen vornehmlich der Vereinfachung und Beschleunigung der Änderung und Verlegung von Telekommunikationslinien, insbesondere des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität.

    Hierzu wird ein neuer Satz 3 eingefügt, der eine rechtliche Fiktion der Vollständigkeit des Antrags beinhaltet. Eine solche Fiktion ist zusätzlich zur Zustimmungsfiktion erforderlich, da in der Vergangenheit oftmals trotz Zustimmungsfiktion lange Zustimmungsverfahren zu beklagen waren, weil Anträge nach längerem Zeitablauf als nicht vollständig angesehen wurden und die das Verfahren vereinfachende und beschleunigende Fiktion ins Leere lief.

    Der neu eingefügte Satz 6 dient ebenfalls der Vereinfachung und Beschleunigung der Änderung und Verlegung von Telekommunikationslinien, insbesondere des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität. Gleichzeitig erhalten Wegebaulastträger die Möglichkeit der Entlastung, indem ihnen gestattet wird, sich bei nur geringfügigen baulichen Maßnahmen nicht zu verhalten und die Zustimmungsfiktion greifen zu lassen.

    Die Geringfügigkeit einer baulichen Maßnahme lässt sich sachgerecht nur durch den jeweilig zuständigen Wegebaulastträger im Einzelfall und auf Grundlage der jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Wegebaulastträgers beurteilen, da insbesondere wegen geographischer, technischer und demographischer Faktoren ähnliche Baumaßnahmen in ihrer Geringfügigkeit unterschiedlich beurteilt werden können. So kann ein und dieselbe Baumaßnahme im zentralen, innerstädtischen Bereich ein anderes Maß an Geringfügigkeit aufweisen als beispielsweise im ländlichen Bereich.

    Der Nutzungsberechtigte hat zukünftig somit die Möglichkeit, eine nach seiner Auffassung nur geringfügige bauliche Maßnahme beim Wegebaulastträger zunächst lediglich anzuzeigen. Die Anzeige kann sich auf die Informationen beschränken, die erforderlich sind, um den Wegebaulastträger in die Lage zu versetzen, die Geringfügigkeit der baulichen Maßnahme zu beurteilen. Reichen die in der Anzeige enthaltenen Informationen hierzu nicht aus, kann der Wegebaulastträger weitere Informationen nachfordern oder den Nutzungsberechtigten auffordern, einen Antrag zu stellen. Kommt der Wegebaulastträger zum Ergebnis, das die in der Anzeige beschriebene bauliche Maßnahme geringfügiger Natur ist, steht es in seinem Ermessen, ob er sich innerhalb der Monatsfrist nicht weiter verhält und damit die Zustimmungsfiktion greifen lässt oder ob er dennoch zur Antragsstellung auffordert. Wird die Geringfügigkeit der baulichen Maßnahme nicht festgestellt, wird der Nutzungsberechtigte umgehend aufgefordert, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

    Die Nutzung von oberirdischen Leitungen kann gerade im ländlichen Bereich zu einer weiteren erheblichen Beschleunigung und Kostenreduzierung des Ausbaus führen, was nunmehr in der Abwägung zwingend Berücksichtigung finden muss.

    Im Rahmen der Genehmigungserteilung nach diesem Absatz ist es den zuständigen Wegebaulastträgern unbenommen, insbesondere im Hinblick auf die Mitnutzung von Trägerstrukturen für die Einrichtung und Anbindung von Zugangspunkten mit geringer Reichweite (small cells), Einrichtungs- und Anbindungskonzepte zu erstellen und diese als Nebenbestimmung im Verwaltungsakt zu verankern. Auch können Mustervereinbarungen veröffentlicht werden. Sowohl die Entsprechung des Antrags, die auf eine Muster-vereinbarung gerichtete Willenserklärung als auch die Anforderungen an Einrichtungs- und Anbindungskonzepte wie auch an Mustervereinbarungen können von der nationalen Streitbeilegungsstelle verbindlich geprüft werden (§ 147 in Verbindung mit § 141 Absatz 1).

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu Absatz 5

    Die Beschleunigung des Netzausbaus erfordert die Beseitigung von Hemmnissen auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Für die jeweiligen Baumaßnahmen werden neben der Zustimmung des Wegebaulastträgers nach Absatz 3 dieser Vorschrift weitere behördliche Genehmigungen oder Anordnungen benötigt. Die häufigsten Genehmigungserfordernisse ergeben sich aus den §§ 17 Abs. 3, 14, 15 und 67 BNatSchG, den §§ 8, 9, 11, 36 und 50 ff. WHG und den jeweiligen landesgesetzlichen Denkmalschutzbestimmungen Zudem ist eine Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs. 6 StVO erforderlich. Um die Abwicklung des Verfahrens für die ausbauenden Unternehmen zu erleichtern und zu beschleunigen, sieht die Vorschrift vor, dass die genannten behördlichen Entscheidungen gemeinsam innerhalb der Frist nach § 143 ergehen. Die Länder bestimmen hierfür eine oder mehrere geeignete koordinierenden Stellen. Eine Konzentration von Zuständigkeiten erfolgt hierdurch nicht. Die koordinierenden Stellen nehmen die vollständigen Anträge, die alle genannten Genehmigungserfordernisse umfassen, entgegen und stellen eine fristgerechte Bearbeitung durch die jeweils zuständigen Stellen sicher. Die Verfahren sollen möglichst elektronisch durchgeführt werden. Die koordinierenden Stellen informieren die ausbauenden Unternehmen über Antragsvoraussetzungen in Bezug auf die von dieser Vorschrift umfassten Bestimmungen sowie über mögliche weitere Genehmigungserfordernisse. Sie ergänzen damit die Tätigkeit der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 137, sorgen für Transparenz und eine umfassende Umsetzung der verfahrensübergreifend gedachten Verfahrensfrist des § 143. Gemäß den Artikeln 89 Absatz 2 und 90 Absatz 2 Grundgesetz werden Bundeswasserstraßen und Bundesautobahnen in Bundesverwaltung geführt. Der Bund ist damit zukünftig auch für die Zustimmung nach Absatz 3 zuständig.

    Zu § 120 (Übertragung des Wegerechts)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    Mit der in Absatz 2 vorgenommenen Änderung wird die Erteilung der Nutzungsberechtigung an die konkrete Dauer der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien geknüpft. Damit wird das bisherige Tatbestandsmerkmal der Dauer der öffentlichen Tätigkeit einer rechtssicheren und zweckdienlichen Konkretisierung zugeführt.

    Zu Absatz 3

    Mit der in Absatz 3 vorgenommenen Änderung wird sichergestellt, dass der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde der Wegfall der Nutzungsberechtigung immer unverzüglich mitgeteilt wird.

    Zu § 121 (Mitnutzung und Wegerecht)

    Zu Absatz 1

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 1 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Für die Mitnutzung reicht es aus, wenn das auszubauende Netz zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneute Inanspruchnahme einer Mitnutzung zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität aufgerüstet werden kann. So ist eine Mitnutzung beispielsweise auch dann möglich, wenn etwa im Rahmen des Ausbaus und der Aufrüstung von Mobilfunknetzen zunächst ein solches ausgebaut wird, das nicht unter die Begriffsdefinition des Netzes mit sehr hoher Kapazität fällt, aber ohne die erneute Inanspruchnahme der Mitnutzung in ein solches aufgerüstet werden kann.

    Zu Absatz 2

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 2 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Zu Absatz 3

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 3 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Gleichzeitig wird das Merkmal der Eignung der Eisenbahninfrastruktur aufgegeben, um größtmögliche Mitnutzung zu realisieren.

    Zu Absatz 4

    ErwG 105; Absatz 4 setzt Artikel 44 der Richtlinie 2018/1972/EU um. Es ist notwendig, die Befugnisse der Bundesnetzagentur gegenüber den Inhabern von Wegerechten in Ausnahmefällen zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, Zugang zu seinem elektronischen Telekommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann die umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Telekommunikation senken und der Verwirklichung der Zielsetzungen für das Gesundheitswesen, die öffentliche Sicherheit sowie im Bereich Städteplanung und Raumordnung dienen. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, den Unternehmen, die über das Recht zur Nutzung des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts verfügen, in Ausnahmefällen die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen, einschließlich physischer Kollokation, vorzuschreiben, nachdem eine Anhörung aller Beteiligten in den spezifischen Bereichen, in denen aus Gründen des öffentlichen Interesses eine solche gemeinsame Nutzung angezeigt ist, durchgeführt wurde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Untergrund stark beansprucht ist oder ein natürliches Hindernis überwunden werden muss. Die Bundesnetzagentur wird in die Lage versetzt, die gemeinsame Nutzung von Telekommunikationslinien und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Leerrohren, Masten, Einstiegsschächten, Verteilerkästen, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Gebäuden oder Gebäudezugängen und Verkabelungen in Gebäuden in Ausnahmefällen aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Ordnung vorzuschreiben. Zugleich legt die Bundesnetzagentur Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung fest, um eine angemessene Risikovergütung zwischen den betroffenen Unternehmen zu gewährleisten.

    Zu § 122 (Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungszweck)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu § 123 (Gebotene Änderung)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu § 124 (Schonung der Baumpflanzungen)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu § 125 (Besondere Anlagen)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu § 126 (Spätere besondere Anlagen)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2
    Zu Nummer 1

    […]

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu Absatz 5

    […]

    Zu Absatz 6

    […]

    Zu § 127 (Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden)

    Zu Absatz 1

    Die vorgenommene Änderung in Absatz 1 Satz 1 passt die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers an die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 26 an. Gleichzeitig entfällt durch Streichung des bisherigen § 45a die Möglichkeit des Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Teilnehmer auf Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Monats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz (Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. In der Zusammenschau ergibt sich hieraus eine Verengung der Duldungspflicht des Grundstückseigentümers; zukünftig muss dieser nur noch dulden, dass Gebäude auf seinem Grundstück an Netze mit sehr hoher Kapazität angeschlossen werden. Nur bei Anschluss an ein solches Netz kann sich der Netzbetreiber für den so genannten „Hausstich“ auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Sollen Gebäude an andere als Netze mit sehr hoher Kapazität angeschlossen werden, haben Netzbetreiber und Eigentümer weiterhin die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag zu schließen. Maßgeblich dabei ist die Möglichkeit, das betreffende öffentliche Telekommunikationsnetz als Netz mit sehr hoher Kapazität zu betreiben, nicht der tatsächliche Betrieb.

    Die Regelung zu Errichtung, Betrieb und Erneuerung von Telekommunikationslinien auf Grundstücken bleibt unverändert bestehen, so dass der Grundstückseigentümer die Nutzung seines Grundstücks insbesondere zu Zwecken der Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Telekommunikationslinien zu dulden hat, unabhängig von der Qualifikation des Telekommunikationsnetzes, dessen Bestandteil die betreffenden Telekommunikationslinien sind.

    Da das unentgeltliche telekommunikationsrechtliche Wegerecht des § 119 widmungsakzessorisch nur für Verkehrswege gilt, sind bislang Wirtschaftswege – hierunter fallen unter anderem Feld- Forst- und Waldwege – nicht davon erfasst. Zur Beschleunigung und Vereinfachung des Netzausbaus ist es jedoch oftmals erforderlich, auch diese Wege zu nutzen. Mit Einfügung der neuen Nummer 3 in Absatz 1 Satz 1 wird der Duldungskatalog um einen weiteren Aspekt erweitert und der Festnetzausbau insbesondere außerhalb geschlossener Ortschaften und die Anbindung von Mobilfunkmasten im Außenbereich erleichtert und beschleunigt.

    Satz 2 soll den Fall einer Regelung zuführen, dass mehrere Häuser bzw. Wohneinheiten über Einrichtungen versorgt werden, die sich (ausschließlich) auf einem Grundstück bzw. in einem Gebäude befinden, das selbst nicht Gegenstand der Maßnahme ist (z. B. Mitversorgung mehrerer Häuser bzw. Wohneinheiten über einen Abschlusspunkt der Linien-technik (APL)).

    Zu Absatz 2

    Die Anbindung von Mobilfunkbasisstationen insbesondere im Außenbereich erfordert oftmals das Überfahren von Grundstücken nach Absatz 1 dieser Vorschrift, um zur betreffenden Mobilfunkbasisstation zu gelangen. Der neu eingefügte Absatz 2 stellt nunmehr klar, dass eine bloße Überfahrt seines Grundstücks nach Absatz 1 vom Grundstückseigentümer geduldet werden muss, wenn die Überfahrt notwendig ist, um auf einem anderen Grundstück Telekommunikationslinien zu errichten, zu betreiben oder zu erneuern. Die Vorschrift dient damit der Erleichterung und Beschleunigung des Mobilfunknetzausbaus.

    Zu Absatz 3

    Mit Ergänzung des Absatzes 3 Satz 1 (bisheriger Absatz 2 Satz 1) wird sichergestellt, dass Ausgleichs- und Schadenersatzansprüche auch bei Einwirkungen nach Absatz 2 einschlägig sind.

    Dagegen wird durch den neuen Satz 3 ein einmaliger Ausgleichsanspruch des Grundstückseigentümers nach Satz 2 für den Fall ausgeschlossen, dass die erweiterte Nutzung ausschließlich zum Anschluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht. Die Vorschrift schafft damit einen angemessenen Interessensausgleich zwischen ausbauenden und anschließenden Unternehmen einerseits und profitierendem Grundstückseigentümer andererseits. Der wohlfahrtssteigernde Effekt des Netzausbaus durch private Unternehmen soll darüber hinaus durch den Verzicht des Staates auf den einmaligen Ausgleich in Geld nach Satz 2 berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird hierdurch der Netzausbau vereinfacht und beschleunigt sowie dessen Kosten reduziert.

    Durch den neu eingefügten Satz 6 wird sichergestellt, dass der Eigentümer des Grundstücks Kenntnis von der bevorstehenden Einwirkung auf sein Grundstück erhält und etwaige Ansprüche gegen den richtigen Anspruchsgegner richten kann.

    Zu Absatz 4

    Der bisherige Absatz 3 wird zum unveränderten neuen Absatz 4.

    Zu Absatz 5

    ErwG 105; Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 44 der Richtlinie 2018/1972/EU. Der neu eingefügte Absatz 5 ist im Zusammenhang mit dem neuen § 121 Absatz 4 zu sehen. Beide Vorschriften setzen den Regelungsgehalt des Artikels 44 der Richtlinie 2018/1972/EU um. Es ist notwendig, die Befugnisse der Bundesnetzagentur gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, Zugang zu seinem elektronischen Telekommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Grundstücken kann die umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Telekommunikation senken und der Verwirklichung der Zielsetzungen für das Gesundheitswesen, die öffentliche Sicherheit sowie im Bereich Städteplanung und Raumordnung dienen. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, den Unternehmen, die über das Recht zur Nutzung des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts verfügen, die gemeinsame Nutzung von Grundstücken, vorzuschreiben, nachdem eine Anhörung aller Beteiligten in den spezifischen Bereichen, in denen aus Gründen des öffentlichen Interesses eine solche gemeinsame Nutzung angezeigt ist, durchgeführt wurde. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Untergrund stark beansprucht ist oder ein natürliches Hindernis überwunden werden muss. Die Bundesnetzagentur wird in die Lage versetzt, die gemeinsame Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Ordnung vorzuschreiben. Zwar differenziert die unionsrechtliche Grundlage zwischen der Mitnutzung von Telekommunikationslinien und zugehörigen Einrichtungen einerseits und von Grundstücken andererseits nicht, dennoch war von einer gemeinsamen Umsetzung des unionsrechtlichen Gehalts in § 121 aus gesetzessystematischen Gründen abzusehen. Da die Beeinträchtigung von Grundstücken, die kein Verkehrsweg sind, in § 127 gebündelt geregelt wird, wird der Regelungsgehalt des Artikels 44 der Richtlinie 2018/1972/EU bezüglich der Mitnutzung von Grundstücken an dieser Stelle kodifiziert. Im Hinblick auf die getroffenen Maßnahmen und die Umlegung der Kosten gelten die Sätze 2 und 3 des § 121 Absatz 4 entsprechend.

    Zu § 128 (Ersatzansprüche)

    […]

    Zu Abschnitt 2 (Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze)

    Zu § 129 (Informationen über passive Netzinfrastrukturen)

    Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 77b.Die Regelung (vormals enthalten in § 77b Absatz 5, 6 und 7) wird der neuen Systematik insofern angepasst als dass das TKG nicht mehr die Bundesnetzagentur als die zentrale Informationsstelle vorsieht.

    Dabei ist eine im Gesetz vorgesehene Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu den in Absatz 6 genannten Einsichtnahmebedingungen der zentralen Informationsstelle nicht erforderlich, da die Aufgabe der Informationsbereitstellung beim BMVI liegt bzw. bei einer Aufgabenübertragung seitens BMVI an eine Behörde im Geschäftsbereich des BMVI oder an eine Behörde unter Fachaufsicht des BMVI oder einen Beliehenen seitens BMVI zur Rahmenbedingung der Aufgabenübertragung gemacht werden kann.

    Zu Absatz 1

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 1 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Maßgeblich für den Informationsanspruch ist nicht der tatsächliche Betrieb des auszubauenden Netzes als Netz mit sehr hoher Kapazität, sondern die Möglichkeit, es als solches ohne erneute Inanspruchnahme des Informationsanspruchs zu betreiben.

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3
    Zu Absatz 4
    Zu Absatz 5

    Siehe einführende Begründung zu diesem Paragraphen.

    Zu Absatz 6

    Siehe einführende Begründung zu diesem Paragraphen.

    Zu Absatz 7

    Siehe einführende Begründung zu diesem Paragraphen.

    Zu § 130 (Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen)

    Zu Absatz 1

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 1 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Auch für den Anspruch auf eine Vor-Ort-Untersuchung kommt es allein auf die Möglichkeit an, das betreffende öffentliche Telekommunikationsnetz als Netz mit sehr hoher Kapazität zu betreiben ohne erneut vom Untersuchungsanspruch Gebrauch machen zu müssen.

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3
    Zu Absatz 4

    […]

    Zu § 131 (Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze)

    Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 77d.Zu Absatz 1

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 1 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Maßgeblich für das Antragsrecht zur Mitnutzung ist nicht der Einsatz der eingebauten Komponenten für den tatsächlichen Betrieb des auszubauenden Netzes als Netz mit sehr hoher Kapazität, sondern die Möglichkeit, die eingebauten Komponenten für den Betrieb eines solchen ohne erneute Antragstellung zur Mitnutzung einzusetzen.

    Zu Absatz 2

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 2 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Auch bezüglich der Angebotspflicht kommt es entsprechend des Absatzes 1 allein auf die Möglichkeit an, die eingebauten Komponenten für den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität ohne erneute Angebotsanforderung einsetzen zu können.

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu Absatz 5

    Die Regelung (vormals enthalten in § 77d Absatz 5) wird der neuen Systematik insofern angepasst, als dass das TKG nicht mehr die Bundesnetzagentur als die zentrale Informationsstelle des Bundes vorsieht.

    Zu § 132 (Umfang des Mitnutzungsanspruchs)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 2 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Bezüglich der Anschlusspflicht zum Bezug des Betriebsstroms kommt es allein auf die Möglichkeit an, die eingebauten Komponenten für den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität ohne eines erneuten oder weiteren Elektrizitätsanschlusses einsetzen zu können.

    Zu § 133 (Einnahmen aus Mitnutzungen)

    […]

    Zu § 134 (Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 2 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Zu § 135 (Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen)

    Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 77h.Die Regelung (vormals enthalten in § 77h Absatz 5 und 6) wird der neuen Systematik insofern angepasst als dass das TKG nicht mehr die Bundesnetzagentur als die zentrale Informationsstelle des Bundes vorsieht.

    Zu Absatz 1

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 1 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt. Die Informationspflicht setzt nicht voraus, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz, dessen Ausbau die Koordinierung der Bauarbeiten erfordert, als Netz mit sehr hoher Kapazität betrieben wird, sondern dass es als solches ohne erneute Inanspruchnahme des Informationsanspruchs betrieben werden kann.

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3
    Zu Absatz 4
    Zu Absatz 5

    Siehe einführende Begründung zu diesem Paragraphen.

    Zu Absatz 6

    Darüber hinaus sieht Absatz 6 nunmehr vor, dass Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze Informationen nach Absatz 3 und unbeschadet der Absätze 1 und 2 unverzüglich an die zentrale Informationsstelle des Bundes übermitteln. Die Übermittlung erfolgt daher antragsunabhängig und unverzüglich, nachdem die Vornahme einer Bauarbeit beschlossen wurde, spätestens jedoch mit Beginn der Bauarbeit. Trotz der nunmehr anlasslosen Übermittlung der Informationen an die zentrale Informationsstelle des Bundes kann eine Übermittlung unterbleiben, wenn ein Versagungsgrund nach Absatz 4 entsprechend vorliegt, da die zentrale Informationsstelle des Bundes die ihr übermittelten Informationen anderen Interessenten, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter Form zugänglich machen muss. Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme auch auf Absatz 4 Nummer 3 sichergestellt, dass keine Kleinstbaustellen meldepflichtig sind.

    Zu § 136 (Koordinierung von Bauarbeiten)

    Der bisherige Regelungsgehalt des § 77i Absatz 6 und 7 wird aus gesetzessystematischen Gründen in einen neuen § 144 überführt. Die Bezeichnung der Vorschrift ist daher anzupassen.

    Zu Absatz 1

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 1 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Zu Absatz 2

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 2 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Zu Absatz 3

    Die vorgenommenen Änderungen zielen darauf ab, (volks-)wirtschaftliche Inkonsistenzen im Regelungsgehalt des Absatzes 3 zu beseitigen. In Satz 1 wird durch die Änderung des Wortlauts klargestellt, dass nicht jede Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu einer Stattgabe (zumutbarer) Koordinierungsanträge führt. Vielmehr muss eine Schwelle der Inanspruchnahme überschritten werden. Nunmehr wird die grundsätzliche Pflicht, Anträgen stattzugeben, erst dann ausgelöst, wenn die zu koordinierenden Bauarbeiten mindestens überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

    Die Änderungen in Satz 2 stellen gleichfalls Konsistenz im Regelungsgefüge des Absatzes her. Der dem rechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit entnommene Begriff der Zumutbarkeit wird daher (wieder) für Abwägungsprozesse geöffnet und von der direkten Verbindung zu den Nummern 1 bis – nunmehr – 4 abgekoppelt. Die in diesen Nummern überwiegend negativ beschriebenen Umstände können zwar weiterhin ein Indikator für die Zumutbarkeit eines Antrags sein, in erster Linie jedoch sind sie abschließende Regelungen darüber, bei Fehlen und Vorhandensein welcher Umstände dem zumutbaren Antrag in jedem Fall stattgegeben werden muss.

    Ergänzend zu den bisherigen Nummern 1 bis 3 wird eine neue Nummer 4 eingefügt, in der klargestellt wird, dass einem zumutbarem Antrag dann stattgegeben werden muss, wenn kumulativ zu den Nummern 1 bis 3 auch der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird. Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten ist in Bezug auf Telekommunikationsnetze regelmäßig auch der zügige, kosteneffiziente und steuerfinanzverantwortliche und volkswirtschaftlich vertretbare Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, zumeist Glasfasernetzen. Bei sonstigen Versorgungsnetzen wird ein anderer Zweck verfolgt, der zudem auch nicht beeinträchtigt wird. Dem Ausbau eines jeden öffentlichen Telekommunikationsnetzes liegt ein Geschäftsplan zu Grunde, der von ökonomischen Annahmen ausgeht, unter denen ein Ausbau und Betrieb des Netzes volks- und betriebswirtschaftlich realisierbar ist. Dies gilt auch für Ausbauprojekte, deren Bauarbeiten ganz oder überwiegend öffentlich finanziert sind. Je nach Umfang und Qualität des (zumutbaren) Antrags zur Koordinierung kann der dem Ausbau zu Grunde liegende Geschäftsplan so maßgeblich tangiert sein, dass der Hauptzweck der Bauarbeiten beeinträchtigt wird.

    Zu Absatz 4

    Mit dem neuen Absatz 4 wird analog zu § 131 Absatz 4 eine Verpflichtung zur Vorlage abgeschlossener Koordinierungsvereinbarungen bei der Bundesnetzagentur eingeführt. Hier-durch wird dort eine verbesserte Übersicht über die am Markt verhandelten Bedingungen und Preise ermöglicht. Auch erlauben es die zukünftig vorzulegenden Vereinbarungen, Erkenntnisse über marktübliche Kostenteilungsregeln zu gewinnen und eine kohärente Spruchpraxis zu etablieren.

    Zu Absatz 5

    Der bisherige Absatz 4 wird zum neuen Absatz 5.

    Zu Absatz 6

    Der bisherige Absatz 5 wird zum neuen Absatz 6.

    Zu § 137 (Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen bei Bauarbeiten)

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Die Regelung (vormals enthalten in § 77j) wird der neuen Systematik insofern angepasst als dass das TKG nicht mehr die Bundesnetzagentur als die zentrale Informationsstelle des Bundes vorsieht.

    Zu § 138 (Netzinfrastruktur von Gebäuden)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    ErwG 152; Die Formulierungsänderung geht auf Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2018/1972/EU zurück und ist dort angelegt.

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeanpassungen.

    Zu Absatz 5

    Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeanpassungen.

    Zu Absatz 6

    […]

    Zu Absatz 7

    […]

    Zu § 139 (Antragsform und Reihenfolge der Verfahren)

    Zu Absatz 1

    Die Modifikation des Absatzes 1 dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Antragsstellung und erweitert seinen Anwendungsbereich auf Anträge auf Mitnutzung von und Informationen zu sonstigen physischen Infrastrukturen für so genannte small cells (§§ 146 und 147) und auf Anträge auf Mitnutzung gebäudeinterne Netzinfrastruktur (§ 138). Antragssteller haben somit die Möglichkeit, Anträge auch elektronisch zu stellen, also beispielsweise mittels E-Mail.

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu § 140 (Vertraulichkeit der Verfahren)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu § 141 (Fristen, Entgeltmaßstäbe und Regulierungsziele der nationalen Streitbeilegung)

    Zu Absatz 1

    ErwG 139 f.; Die Ergänzungen in Absatz 1 dienen der Umsetzung des Artikels 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Nunmehr kann jede Partei eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle nach § 132 in Verbindung mit § 134a beantragen, wenn der Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastruktur gemäß § 3 Nummer 47 innerhalb der in § 147 Absatz 2 genannten Frist kein Angebot zur Mitnutzung abgibt oder keine Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zustande kommt. Betreiber ist nicht die öffentliche Stelle im Sinne des Artikel  2 Satz 2 Nr. 5 der Richtlinie 2014/61/EU, von der das Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Stilllegung sonstiger physischer Infrastruktur abgeleitet wird, sondern derjenige, der das abgeleitete Recht ausübt.

    Die Bundesnetzagentur entscheidet über solche Anträge innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Die Entscheidung stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar.

    Zu Absatz 2

    ErwG 139 f.; Die Ergänzungen in Absatz 2 dienen einerseits der Umsetzung des Artikels 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Mit der Anpassung in Satz 3 wird andererseits die Verbindung zu den Zusatzkosten gekappt und der anzuordnende Aufschlag kann an den Umfang der Mitnutzung angepasst werden, denn Zusatzkosten unterscheiden sich teilweise erheblich, ohne dass dies mit dem Umfang der begehrten Mitnutzung korrelierte. Zudem werden dadurch, Anreize zur Kostenmaximierung zu setzen, vermieden.

    Zu Absatz 3

    Mit der Umformulierung des 2. Halbsatzes des Satzes 2 wird die angemessene Verzinsung in den unmittelbaren Kontext der Investitionen gesetzt, da in der Praxis bei Entgelten nach Absatz 2 keine Investitionskosten auflaufen, die eine Verzinsung des gebundenen Kapitals bedingten.

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu Absatz 5

    […]

    Zu Absatz 6

    Die Entgeltvorschrift wird weiter ausdifferenziert und gleichzeitig an die Entgeltmaßstäbe der übrigen Streitbeilegungsverfahren angeglichen. Die Änderungen stehen in engem Zusammenhang mit Absatz 7, dem § 138 Absatz 2 und 3 und Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2018/1972/EU. Nunmehr gilt nach Satz 2 für Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Eigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden, d. h immer auch einschließlich des Leitungsmediums, der Entgeltmaßstab nach Absatz 2. Eignet sich die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete oder aufgerüstete Infrastruktur für den Betrieb eines Netzes mit sehr hoher Kapazität, etwa weil sie aus Glasfaserkomponenten besteht, so sind nach dem neuen Satz 3 die Entgeltmaßstäbe des Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

    Zu Absatz 7

    ErwG 152; Der neu eingefügte Absatz 7 dient in Verbindung mit Absatz 6 und § 138 Absatz 2 und 3 der Umsetzung von Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Richtlinie 2018/1972/EU und steht in engem Regelungszusammenhang mit § 20. In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt haben, und zur Förderung von durch Wettbewerb entstehenden Vorteilen im Interesse der Endnutzer wird der Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle die Möglichkeit eingeräumt, allen Unternehmen unabhängig von ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Zugangsverpflichtungen aufzuerlegen. Hierbei hat sie alle technischen und wirtschaftlichen Hindernisse für eine künftige Replizierung von Netzen zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass es bereits mehr als eine betreffende Infrastruktur gibt, sollte allein nicht unbedingt als Beweis dafür gelten, dass die entsprechenden Anlagen replizierbar sind.

    Mithin wird der Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle die Möglichkeit eingeräumt, über die Entscheidung nach Absatz 6 über die Mitnutzung nach § 138 Absatz 2 und 3 hinaus Eigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze und von gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen zu verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zu gewähren. Dabei kann der erste Konzentrations- oder Verteilerpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes auch außerhalb des Gebäudes liegen.

    Nicht zuletzt um eine auch von der Richtlinie 2018/1972/EU geforderte kohärente Entscheidungspraxis zu gewährleisten, wird als Anknüpfungspunkt für eine Zugangsverpflichtung nach diesem Absatz der Antrag auf Streitschlichtung gemäß Absatz 6 gewählt. Neben diesem Antragserfordernis setzen Verpflichtungen zu Zugangsgewährung nach diesem Absatz voraus, dass eine Doppelung der Netzinfrastruktur technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist. Beabsichtigt die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle Maßnahmen nach diesem Absatz zu erlassen, ist das nationale Konsultations- und das unionsrechtliche Konsolidierungsverfahren durchzuführen.

    Zu Absatz 8

    Der neue Absatz 8 öffnet das Streitbeilegungsverfahren bei der nationalen Streitbeilegungsstelle auch im Kontext des offenen Netzzugangs im Sinne des § 148 Absatz 1. Die Vorschrift fügt sich in das durch die Richtlinie 2014/61/EU vorgeprägte Verfahren der Mitnutzungstatbestände nach diesem Abschnitt ein. Entsprechend hat die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle über entsprechende Anträge durch Festlegung fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen einschließlich der Entgelte des jeweils beantragten Netzzugangs innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

    Zu Absatz 9

    Der bisherige Absatz 7 wird zum neuen Absatz 9. Zudem wird die Möglichkeit der Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle, bei außergewöhnlichen Umständen ihre Entscheidungsfrist um bis zu zwei Monate zu verlängern, auch auf Entscheidungen im Kontext der neuen Open-Access-Verpflichtung (§ 104) erweitert.

    Zu Absatz 10

    Absatz 10 stellt klar, dass Anträge auf Streitschlichtung durch die nationale Streitbeilegungsstelle auch elektronisch gestellt werden können, also beispielsweise mittels E-Mail.

    Zu § 142 (Verordnungsermächtigungen)

    Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 77o.Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    Die Regelung in Absatz 2 (vormals enthalten in § 77o Absatz 2) wird der neuen Systematik insofern angepasst als dass das TKG nicht mehr die Bundesnetzagentur als die zentrale Informationsstelle des Bundes vorsieht.

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu Absatz 5

    […]

    Zu Absatz 6

    […]

    Zu § 143 (Genehmigungsfristen für Bauarbeiten)

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Zu § 144 (Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität)

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift entspricht weitestgehend dem bisherigen § 77i Absatz 6.

    Der Begriff des Glasfaserkabels wird gestrichen, um höhere Flexibilität zu ermöglichen und um Technologieneutralität zu gewährleisten.

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 1 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Zu Absatz 2

    Die Vorschrift entspricht weitestgehend dem bisherigen § 77i Absatz 7.

    Der Begriff des Glasfaserkabels wird gestrichen, um höhere Flexibilität zu ermöglichen und um Technologieneutralität zu gewährleisten.

    Entsprechend der Anpassung der Begriffsdefinition in § 3 Nummer 26 wird in Absatz 2 der Begriff des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Begriff des Netzes mit sehr hoher Kapazität ersetzt.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 dient dazu, die Sicherstellungsverpflichtung in Absatz 2 aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis effizienter und praxistauglicher zu gestalten. Insbesondere soll der sich an die Sicherstellung der Erschließung von Neubaugebieten mit schneller Telekommunikationsinfrastruktur nach Absatz 2 Satz 2 anschließende Betrieb des Netzes erleichtert werden. Nur wenn dem Verpflichteten nach Absatz 2 die wesentlichen Modalitäten eines Betreibers vorliegen, die dieser an einen Betrieb der mitzuverlegenden oder bereits mitverlegten Infrastruktur stellt, kann die Netzplanung und Kostenplanung entsprechend praxisnah erfolgen.

    Anspruchsinhaber ist der nach Absatz 2 Verpflichtete. Dieser kann je nach Baulast unter-schiedlich sein. In Neubaugebieten wird dies in der Regel der Erschließungsberechtigte sein. Die Regelung ist dennoch nicht auf die Erschließung von Neubaugebieten beschränkt, sondern bewusst offen gehalten. Auch in anderen Fällen der Mitverlegung kann ein frühzeitiger Austausch zwischen dem Verpflichteten der Sicherstellungsverpflichtung und Telekommunikationsnetzbetreibern hilfreich sein.

    Anspruchsgegner sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Aufgrund des Privatwirtschaftlichkeitsprinzips des Artikels 87f Absatz 2 Satz 1 GG muss der sich an die Mitverlegung anschließende Betrieb der mitverlegten Infrastruktur durch privatwirtschaftlich organisierte Telekommunikationsnetzbetreiber erfolgen.

    Der Anspruch besteht nur auf Anfrage des Anspruchsinhabers – die Telekommunikationsnetzbetreiber müssen folglich nicht von sich aus tätig werden. Erfolgt jedoch eine Anfrage, haben sie die erforderliche Auskunft binnen einer vierwöchigen Frist zu erteilen, um den Ausbau nicht unnötig zu verzögern. Der Anspruchsinhaber kann frei wählen, welche Telekommunikationsnetzbetreiber er anspricht. Er hat meist einen guten Überblick darüber, welche Unternehmen Netze in der entsprechenden Region betreiben und am ehesten für einen Betrieb der mitverlegten Infrastrukturen in Betracht kommen. In jedem Fall können die benötigten Informationen auch über das in § 74 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 75 vorgesehene Verfahren bei der zentralen Informationsstelle des Bundes abgerufen werden.

    Ferner kann der Anspruchsinhaber den Zeitpunkt der Anfrage frei bestimmen. In der Regel wird eine Anfrage vor der eigentlichen Mitverlegung sinnvoll sein. Denn nur dann können Erkenntnisse auch noch kostensparend in die Netzplanung mit einbezogen werden. Kommen mehrere Telekommunikationsnetzbetreiber in Betracht, kann die Abfrage dazu dienen, die Ausbaumodalitäten und die daraus resultierenden Kosten oder die erforderliche Zeitspanne bis zum Betrieb des Netzes miteinander zu vergleichen. Auch kann die Anfrage bereits dazu genutzt werden, gegebenenfalls in Verhandlungen mit Netzbetreibern einzutreten für eine Vereinbarung über den Betrieb der mitzuverlegenden Infrastrukturen. Die Planung kann sodann an die bestimmten Bedürfnisse des konkreten Netzbetreibers angepasst werden, beispielsweise können Zugangspunkte zum Bestandsnetz des Netzbetreibers entsprechend gesetzt werden. Dennoch wird auch der Fall abgedeckt, dass die Mitverlegung bereits erfolgt ist und ein Netzbetreiber für die Infrastrukturen gesucht wird.

    Die Auskunft muss die wesentlichen Bedingungen eines Betriebs der betreffenden Infrastruktur beinhalten. Auskunft bedeutet, dass der Telekommunikationsnetzbetreiber kein verpflichtendes Angebot abgeben muss. Er muss aber wohl die wesentlichen Bedingungen nennen, die er für einen Betrieb der Infrastruktur zum aktuellen Planungszeitpunkt hat. Ist die Planung noch nicht weit fortgeschritten, kann er beispielsweise sagen, welche Übergabepunkte für einen Anschluss an sein Netz erforderlich wären. Ist die Planung aller-dings schon weiter fortgeschritten, kann er Auskunft darüber geben, welcher weitere Ausbau erforderlich ist, um die Infrastrukturen an sein Netz anzuschließen oder wann der Betrieb jeweils aufgenommen werden kann.

    Zu Abschnitt 3 (Drahtlose Zugangspunktemit geringer Reichweite, Trägerstrukturen und offener Netzzugang)

    Es wird an den bestehenden Abschnitt 2 ein neuer Abschnitt 3 gebildet, da die folgenden Vorschriften nicht (ausschließlich) die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze betreffen.

    Zu § 145 (Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite)

    Zu Absatz 1

    § 145 Absatz 1 setzt Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2018/1972/EU um.

    Die Errichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Leistung und geringer Reichweite wie Femtozellen, Picozellen, Metrozellen oder Mikrozellen sollte so wenig wie möglich beschränkt werden. Daher wird die Einrichtung solcher Zugangspunkte grundsätzlich nicht von Einzelgenehmigungen abhängig gemacht. Von dieser Regelung nicht erfasst sind beispielsweise Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, da sie nicht die „Einrichtung“ betreffen.

    Die wegerechtlichen Vorschriften finden uneingeschränkt Anwendung. Denn da drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite nicht nur eingerichtet, sondern auch angebunden werden müssen und da sie Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 56 sind, hat sowohl eine Wegerechtsübertragung als auch eine Zustimmung zu erfolgen.

    Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite können zum einen sehr klein sein und nicht störende Geräte nutzen, ähnlich W-LAN-Routern, die keine Zulassung benötigen, die über das hinausgeht, was für eine Funkfrequenznutzung erforderlich ist. Zum anderen haben diese Zugangspunkte positive Auswirkungen auf die Funkfrequenznutzung sowie auf die Entwicklung der Drahtloskommunikation.

    Etwaige geltende Anforderungen in Bezug auf die Funkfrequenzverwaltung bleiben unberührt.

    Zu Absatz 2

    § 145 Absatz 2 setzt Artikel 57 Absatz 5 der Richtlinie 2018/1972/EU um.

    Zwecks Erleichterung der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite werden über die gemäß § 212 zulässigen Verwaltungsabgaben hinaus weder Gebühren noch Abgaben erhoben. Dennoch sollen auf einem freien und wettbewerbsorientierten Markt keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, Vereinbarungen unter Einhaltung der Wettbewerbsregeln untereinander auszuhandeln. Der Begriff „geschäftliche Vereinbarungen“ ist daher weit zu verstehen und erfasst insbesondere Mitnutzungsvereinbarungen.

    Zu § 146 (Informationen über sonstige physische Infrastrukturen für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite)

    ErwG 139 f.; Im Fokus stehen die Regelungen zu den Informationen über die sonstigen physischen Infrastrukturen. Die Informationsbereitstellung betrifft jeweils nur die Infrastrukturen eines Eigentümers oder Betreibers. Der Eigentümer oder Betreiber muss keine Informationen über Infrastrukturen Dritter erteilen, wie beispielsweise solche, die aufgrund eines Wegerechts in einem Verkehrsweg verlegt sind, aber nicht vom Antragsadressaten selbst betrieben werden. Ferner sind nach bestem Wissen und Gewissen nur die Informationen zu erteilen, die beim Eigentümer oder Betreiber der Trägerstruktur vorliegen. Auch die Form oder das Format der Informationen müssen zur Erfüllung des Anspruchs nicht verändert werden. Die Transparenz von Trägerstrukturen soll dazu dienen, das Nutzungspotenzial bestehender Infrastrukturen im Ausbaugebiet einzuschätzen. Damit stellt die Vorschrift eine zentrale Grundvoraussetzung für die Mitnutzung und die mit ihr verbundenen Kostensenkungsmöglichkeiten dar.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können wahlweise bei Eigentümern oder Betreibern von sonstigen physischen Infrastrukturen Auskunft über deren Trägerstrukturen beantragen. Für den Auskunftsanspruch spielt die Rechtsnatur des jeweiligen Eigentümers oder Betreibers der Trägerstruktur keine Rolle. Umfasst sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts ebenso wie Personenvereinigungen oder Gebietskörperschaften. Aufgrund der größeren Sachnähe dürfte in der Regel ein Antrag an den Betreiber von Trägerstrukturen Gewähr dafür bieten, dass die gewünschte Auskunft erteilt werden kann. Bei stillgelegten oder noch nicht in Betrieb genommenen Trägerstrukturen fehlt aber ein derartiger Betreiber, so dass ein Rückgriff auf den Eigentümer erforderlich ist. Der Antrag muss das geplante Ausbaugebiet bezeichnen, über das Auskunft beantragt wird.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Satz 1 enthält eine Auskunftsfrist von zwei Monaten ab Eingang des Antrags. Vollständig ist dieser, wenn er alle Angaben enthält, um die gewünschten Informationen zu identifizieren, um abschließend über den Antrag zu entscheiden und die beantragte Auskunft in angemessener Art und Weise zu erteilen.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Um einen angemessenen und ausreichenden Informationsaustausch sicherzustellen, legt Absatz 3 den Umfang der Informationen fest, die mindestens zu erteilen sind. Diese Informationen sollen eine Einschätzung ermöglichen, ob Trägerstrukturen bei dem jeweiligen Eigentümer oder Betreiber bestehen, die sowohl abstrakt als auch konkret geeignet sind, für die Einrichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite mitgenutzt zu werden. Die nach Absatz 3 Nummer 2 darzulegende Art und gegenwärtige Nutzung der Trägerstrukturen soll nur eine Einschätzung der Verwendbarkeit zur Mitnutzung ermöglichen. Das kann beim Detailgrad der Auskunft berücksichtigt werden.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU.

    Der Antrag kann in diesen Fällen in verhältnismäßigem Umfang ganz oder auch nur teil-weise abgelehnt werden. Dies macht deutlich, dass sich eine Ablehnung auch nur auf einzelne Komponenten beziehen kann und folglich auch jede einzelne Komponente überprüft werden kann und muss. Ziel der teilweisen Ablehnung ist es zudem, möglichst viele Mitnutzungen von Trägerstrukturen zu ermöglichen.

    Der Informationsanspruch besteht nach Absatz 4 Nummer 1 nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auskunftserteilung Gefahren für die Sicherheit oder Integrität der Trägerstrukturen oder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit begründen würde. Daher kann nicht jede abstrakte Gefährdung zu einem Ausschluss von der Transparenzverpflichtung führen. In einem Ausgleich des Informationsbedarfs für die Mitnutzung bestehender Infrastrukturen einerseits mit den öffentlichen Sicherheitsbedürfnissen andererseits knüpft Absatz 4 daher Einwendungen aus Sicherheitsbedenken an konkrete Anhaltspunkte für Gefährdungen an.

    Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Verletzung des Schutzes der Vertraulichkeit nach § 140 können nach Nummer 2 ebenfalls Einwendungen erhoben werden. § 140 gebietet die Vertraulichkeit bei allen Verfahrensbeteiligten.

    Nummer 3 findet immer Anwendung, soweit der Schutz kritischer Infrastrukturen betroffen ist. Gleichwohl sind diese Infrastrukturen grundsätzlich auch für die Mitnutzung zu öffnen und entsprechende Informationen bereitzustellen. So kann ein Antrag abgelehnt werden, soweit systemrelevante Teile kritischer Infrastrukturen betroffen sind. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn).

    Die Ablehnung kann nach Nummer 4 auch darauf gestützt werden, dass bereits bei Beantragung der Informationen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine spätere Mitnutzung der entsprechenden Trägerstruktur nicht möglich wäre. In diesem Fall besteht bereits die Möglichkeit, auch den zukünftigen Einwendungsgrund hinsichtlich der Mitnutzung zu berücksichtigen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Daher liegen die konkreten Anhaltspunkte in der Regel dann vor, wenn das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 147 Absatz 4 bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtlich ist.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Absatz 5 ermöglicht es den Eigentümern und Betreibern von Trägerstrukturen bilaterale Auskunftsanträge mit einem Verweis auf die bei der zentralen Informationsstelle des Bundes bereits bereit gestellten Informationen zu beantworten. Mit der Veröffentlichung tritt verfahrensvereinfachend ein Verweis auf die zentrale Informationsstelle des Bundes an die Stelle der Beantwortung bilateraler Auskunftsanfragen. Dies hat den Vorteil, dass hinsichtlich solcher Informationen gegenüber dem Antragsteller ein Verweis auf die zentrale Informationsstelle des Bundes genügt, und dient der Entlastung der Informationspflichtigen vor einer übermäßigen Belastung durch Informationsanträge. Diese Subsidiarität des bilateralen Anspruchs ist bei allen mitnutzungsbezogenen Informationsansprüchen im Sinne der Richtlinie 2014/61/EU angelegt. Der Verpflichtete kann den Antragsteller jedoch nur dann auf die zentrale Informationsstelle des Bundes verweisen, wenn diese tatsächlich über die vollständigen Daten in aktueller Form verfügt und diese bereits nach § 75 Absatz 1 zur Verfügung stellt. Soweit sie die erforderlichen Daten nicht bereits aufgrund früherer Bereitstellung zur Verfügung stellt, sind die Eigentümer und Betreiber von Trägerstrukturen verpflichtet, ihr die Informationen zu ihrer Trägerstruktur zu übermitteln. Wenn die beantragten Informationen bereits bei der zentralen Informationsstelle des Bundes veröffentlicht sind, ist eine vereinfachte Beantwortung des Antrags möglich: In diesem Fall genügt es, wenn der Eigentümer oder Betreiber der Trägerstruktur den Antragsteller auf die dortige Veröffentlichung hinweist. Den Auskunftsverpflichteten trifft somit die Obliegenheit, die Aktualität und Vollständigkeit der Daten bei der zentralen Informationsstelle des Bundes sicherzustellen, wenn er sich seiner Auskunftsverpflichtung durch Veröffentlichung über die zentrale Informationsstelle des Bundes entledigen will. Dabei hat er die von ihr aufgestellten Bedingungen zu erfüllen. Kann er sie, beispielsweise weil ihm die entsprechenden Daten nur in Papierform vorliegen und die zentrale Informationsstelle des Bundes eine Datenlieferung in elektronischer und vektorisierter Form fordert, nicht erfüllen, bleibt es bei dem bilateralen Anspruch nach den Absätzen 1 und 2. Auch in dem Fall, dass der Anspruch auf Informationen weiter geht als die bei der zentralen Informationsstelle des Bundes verfügbaren Informationen, besteht der bilaterale Anspruch grundsätzlich weiter.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Hat die zentrale Informationsstelle des Bundes die Daten nach § 75 Absatz 1 eingestellt, ist sie nach Absatz 6 verpflichtet, die Daten den Berechtigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Bis zur Einstellung der Daten durch die zentrale Informationsstelle des Bundes besteht grundsätzlich der bilaterale Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 weiter. Danach genügt zur Entlastung des Informationspflichtigen der Verweis auf die zentrale Informationsstelle des Bundes. Eventuelle Verzögerungen bei der Gewährung der Einsichtnahme durch die zentrale Informationsstelle des Bundes gehen nicht zu seinen Lasten.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 stellt klar, dass die zentrale Informationsstelle des Bundes die Daten, welche sie im Rahmen des Absatzes 5 erhält, für Zwecke des § 75 Absatz 1 nutzen darf. Im Ergebnis führt auch diese Regelung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes sowohl bei der zentralen Informationsstelle des Bundes als auch bei den Informationspflichtigen. Denn letztere können im Idealfall – abgesehen von späteren Datenaktualisierungen – zunächst einen Datensatz an die zentrale Informationsstelle des Bundes liefern und damit gleichzeitig sowohl die Subsidiarität des bilateralen Anspruchs nach Absatz 1 auslösen als auch ihrer Verpflichtung nach § 75 Absatz 2 nachkommen.

    Zu § 147 (Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite)

    ErwG 139 f.; § 147 dient der Umsetzung von Artikel  57 Absatz 4 der Richtlinie 2018/1972/EU. Dabei werden auch sonstige physische Infrastrukturen in den Kreis der Mitnutzungsansprüche und in die verbindliche Streitbeilegung nach § 141 einbezogen.

    Der Gewährung von Mitnutzungsansprüchen liegt der Gedanke zugrunde, dass sonstige physische Infrastrukturen oftmals zur Einrichtung und Anbindung von kleinen Funkzellen geeignet sind, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Dies gilt umso mehr, als kleine Funkzellen wenig Raum benötigen und daher leicht Platz an und in diesen finden. Da drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite wie Femtozellen, Picozellen, Metrozellen oder Mikrozellen sehr klein sein können und nicht störende Geräte, ähnlich Funk-LAN-Routern, nutzen, die keine Zulassung benötigen, die über das hinausgeht, was für die Funkfrequenznutzung erforderlich ist, und unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen dieser Zugangspunkte auf die Funkfrequenznutzung sowie auf die Entwicklung der Drahtloskommunikation sollte ihr Einsatz so wenig wie möglich beschränkt werden. Zwecks Erleichterung der Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite und unbeschadet geltender Anforderungen in Bezug auf die Funkfrequenzverwaltung ist der Einsatz solcher Geräte an Gebäuden, die nicht als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, in keiner Weise von Einzelgenehmigungen abhängig zu machen, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit. Das Verfahren zur Prüfung von Genehmigungsanträgen muss effizient sein und bestehende kommerzielle Vereinbarungen unberührt lassen. Anderweitig zu beachtende Verfahren und Anforderungen, wie etwa nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, werden hierdurch nicht verdrängt.

    Zu Absatz 1

    ErwG 139 f.; Der neue § 147 Absatz 1 dient der Umsetzung des Artikels 57 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2018/1972/EU.

    In Anlehnung an das Verhandlungsprimat des sektorspezifischen Regulierungsrechts einerseits und an die Vorgaben der Richtlinien 2014/61/EU sowie 2018/1972/EU andererseits liegt dem Mitnutzungsanspruch ein Antrag auf Mitnutzung zugrunde, der eine Angebotsverpflichtung des Verpflichteten gemäß § 147 Absatz 2 auslöst. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Die Gruppe der Berechtigten ist angesichts der unionsrechtlichen Zielsetzungen im Allgemeinen und des § 147 im Besonderen weit auszulegen. Da die Mitnutzungsansprüche der Erleichterung des Ausbaus neuer Netze mit sehr hoher Kapazität dienen sollen, sind insbesondere auch Eigentümer oder Betreiber zukünftig entstehender Netze aktivlegitimiert. Angebotsverpflichtet sind Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen (Trägerstrukturen).

    Öffentliche Gebäude und sonstige öffentliche Infrastrukturen werden täglich von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern besucht bzw. genutzt, die eine Netzanbindung benötigen, um elektronische Behördendienste, elektronische Verkehrsdienste und sonstige Dienste nutzen zu können. Sonstige öffentliche Infrastrukturen wie Straßenlaternen und Ampeln stellen beispielsweise aufgrund ihrer dichten Aufstellung und anderer Faktoren sehr wertvolle Standorte für die Einrichtung kleiner Funkzellen dar. Daher wird Eigentümern und Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen ein Mitnutzungsrecht zu diesen sonstigen physischen Infrastrukturen gesetzlich eingeräumt, damit der Nachfrage angemessen entsprochen werden kann. Damit werden ergänzend zu den die Richtlinie 2014/61/EU umsetzenden Mitnutzungsansprüchen sonstige physische Infrastrukturen im Sinne des § 3 Nummer 47 zu angemessenen Bedingungen für die Einrichtung kleiner Funkzellen verfügbar gemacht. Dies ist insbesondere deshalb geboten, weil den die Richtlinie 2014/61/EU umsetzenden Vorschriften ein funktionaler Ansatz zu Grunde liegt und nur dann Verpflichtungen zur Mitnutzung in Bezug zur physischen Infrastruktur auferlegt werden können, wenn diese Teil eines Netzes ist und sich im Eigentum eines Netzbetreibers befindet oder von einem Netzbetreiber betrieben wird, sodass viele Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Stellen befinden oder von diesen betrieben werden, außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2014/61/EU liegen.

    Die Eröffnung der Möglichkeit der Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen zur Einrichtung oder Anbindung von kleinen Funkzellen kann sich jedoch nicht auf sonstige physische Infrastrukturen beschränken, die allein im öffentlichen Eigentum stehen oder von öffentlichen Stellen betrieben werden. Wie bereits im Rahmen des § 3 Nummer 47 erläutert, stehen eine Vielzahl von geeigneten sonstigen physischen Infrastrukturen in Deutschland entweder in privatem Eigentum oder werden von Privaten betrieben. Dies trifft beispielsweise teilweise auf Haltestellen, Reklametafeln, Litfaßsäulen und weiteren sonstigen physischen Infrastrukturen zu, ohne die der Aufbau eines kosteneffizienten und leistungsstarken 5G-Funknetzes kaum vorstellbar erscheint. Daher besteht die Notwendigkeit, auch solche Trägerstrukturen in den Anwendungsbereich des § 147 aufzunehmen, die zwar in Privateigentum stehen oder von Privaten betrieben werden, bei denen aber das Recht zu ihrer Errichtung, ihres Betriebs oder ihrer Stilllegung von einer öffentlichen Stelle abgeleitet oder von dieser verliehen wird, etwa im Rahmen von Konzessionsvergaben.

    Bei den vorgesehenen Informationen, die der Antrag enthalten muss, handelt es sich um ein Mindestmaß.

    Die Regelungstechnik passt sich insgesamt in das System der Mitnutzungsansprüche ein.

    Zu Absatz 2

    Der neue Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 57 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2018/1972/EU.

    Während Absatz 1 Vorgaben für die Antragstellung enthält, gibt Absatz 2 die Mindestinhalte für das zu unterbreitende Angebot vor. Die Vorgabe von Mindestinhalten dient einem doppelten Zweck: Zum einen sollen auf diese Weise Möglichkeiten der Standardisierung genutzt und Mitnutzungsverfahren beschleunigt werden, ohne in weitergehende Verhandlungsspielräume der Parteien einzugreifen. Zum anderen dient die Aufzählung von Mindestinhalten des Angebots auch der notwendigen Bestimmtheit der Regelungen, denn die Richtlinie 2018/1972/EU spricht lediglich von fairen, angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen – auch in Bezug auf den Preis. Um überhaupt eine sinnvolle und zügige Anbahnung der Mitnutzungsvereinbarung zu ermöglichen, sind mindestens die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgezählten Elemente notwendig. Um die Planungsphase zu beschleunigen, begrenzt Absatz 2 den Zeitraum für die Unterbreitung eines entsprechenden Mitnutzungsangebots auf zwei Monate. Danach eröffnet § 141 Absatz 1 die neu geschaffene Möglichkeit, auch in diesem Kontext die Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle anzurufen und über die Mitnutzungsmodalitäten entscheiden zu lassen.

    Die Regelungstechnik fügt sich insgesamt in das System der Mitnutzungsansprüche ein.

    Neben den Mitnutzungsbedingungen kann das Angebot nach Absatz 2 auch besondere Vereinbarungen zum gemeinsamen Betrieb, zur Wartung und Instandhaltung beziehungsweise zu Reparaturen und zur Umsetzung der Bauarbeiten enthalten. Ausdrücklich weist die Regelung auf die Möglichkeit zur Vereinbarung von konkreten Haftungsregelungen hin. Dies kann zum Beispiel die Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter gemäß Haftpflichtgesetz sein. Fehlen diese Vereinbarungen, ist auf die allgemeinen Haftungsregeln abzustellen. Die Eigentumsrechte oder die Verfügungsgewalt von Verpflichteten sollen durch ausgewogene Mitnutzungsbedingungen und klare Verantwortlichkeiten möglichst unangetastet bleiben. In die Vereinbarungen können einvernehmlich ferner andere Begleitumstände aufgenommen werden wie zum Beispiel zeitliche Begrenzungen der Mitnutzung, Wartungs- und Instandhaltungsregelungen oder die Möglichkeit zur Kündigung der Vereinbarung.

    Die Mitnutzungsbedingungen müssen gemäß Nummer 1 fair und angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein. Hierunter fällt unter anderem das Mitnutzungsentgelt. Konkretisierungen zu angemessenen Entgeltbestandteilen finden sich in § 141 Absatz 2 und 3.

    Zu Absatz 3

    In Absatz 3 wird eine horizontale Regelung statuiert, die alle sonstigen physischen Infrastrukturen betrifft. Die Mitnutzung ist demnach so auszugestalten, dass die spezifischen Sicherheitserfordernisse und anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind.

    Zu Absatz 4

    Nach Regelung der Grundvoraussetzungen des Umfangs der Mitnutzungsansprüche werden in Absatz 4 die Einwendungen geregelt, die im Einzelfall zur Versagung der Mitnutzung führen können. Dabei rekurriert Absatz 4 – wie bereits in Artikel 57 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2018/1972/EU angelegt – auf die Regelungstechnik der bereits bestehenden Mitnutzungsansprüche aus § 131. Die Abgabe eines Mitnutzungsangebots und damit die Mitnutzung können nur aus objektiven Gründen verweigert werden.

    Die Verweigerung einer Mitnutzung ist gegenüber dem Antragsteller durch eine Mitteilung der Gründe nachzuweisen. Als zulässige Gründe zählt Absatz 2 insgesamt sechs Kategorien auf. Die Liste der Ablehnungsgründe ist abschließend, um Rechtsklarheit über die Versagungsgründe zu schaffen und einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Mitnutzungsinteresse und den Interessen des Verpflichteten zu ermöglichen. Zu beachten ist, dass eine Versagung der Mitnutzung durch die Streitbeilegungsstelle überprüft werden kann, so dass die ungerechtfertigte und überzogene Berufung auf Versagungsgründe unterbunden werden kann. Neben der fehlenden technischen Eignung und der fehlenden Kapazität sind die Versagungsgründe insbesondere auch Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder bereits bestehender (kritischer) Infrastrukturen. Dabei müssen im Rahmen der Einwendungen gegen den Mitnutzungsanspruch Gefährdungstatbestände, für die konkrete Anhaltspunkte vorliegen, geltend gemacht werden. Die Darlegungs- und Beweis-last liegt aufgrund des Einwendungscharakters bei allen vorgebrachten Gründen beim Verpflichteten, ist naturgemäß aber auch an die Verhältnismäßigkeit des Ermittlungsaufwandes geknüpft.

    Weiter kann nach Nummer 4 ein Antrag insbesondere dann abgelehnt werden, soweit gesetzlich auferlegte Schutzpflichten für kritische Infrastrukturen nicht erfüllt werden könnten. Hinsichtlich der Definition der kritischen Infrastrukturen wird auf die jeweilig geltende Gesetzeslage zurückgegriffen. So ist nach Nummer 4 darzulegen, dass keine verhältnismäßigen Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Der Maßstab der Verhältnismäßigkeit bestimmt sich nach den Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn).

    Mit der Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen stellt Nummer 5 klar, dass Mitnutzungsansprüche der wirtschaftlichen Erleichterung des Netzausbaus durch Kostenreduktion, Effizienzsteigerung und Beschleunigung dienen und daher nicht jede Mitnutzung unabhängig von den durch sie verursachten Aufwendungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegt. Alternativen müssen im Rahmen einer Verweigerung der Mitnutzung konkret benannt werden und tragfähig sein. Sie müssen ohne weitere Verzögerung in Anspruch genommen werden können.

    Dabei ist es zukünftig Kommunen unbenommen, Einrichtungs- und Anbindungskonzepte oder Mustervereinbarungen in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung nach § 119 Absatz 3 Satz 1 aufzunehmen.

    Sowohl die Entsprechung des Antrags, die auf eine Mustervereinbarung gerichtete Willens-erklärung als auch die Anforderungen an Einrichtungs- und Anbindungskonzepte wie auch an Mustervereinbarungen können von der nationalen Streitbeilegungsstelle verbindlich geprüft werden.

    Hervorzuheben gilt, dass die Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite keine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, die einer entsprechenden Genehmigung nebst Erhebung etwaiger Gebühren bedarf, sondern vielmehr unter das telekommunikationsrechtliche, unentgeltliche Wegerecht fällt, dessen Genehmigungsvoraussetzungen in § 119 geregelt sind.

    Zu Absatz 5

    ErwG 139 f.; Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2018/1972/EU. Er sieht vor, dass abgeschlossene Mitnutzungsverträge obligatorisch der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben sind. Diese Regelung soll komplementär die Aufgabe der Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle sicherstellen. Die Verpflichtung zur Meldung von Mitnutzungsverträgen an die Bundesnetzagentur ist für die rasche Herausbildung einer chancengleichen, diskriminierungsfreien und möglichst konsistenten bundesweiten Mitnutzungspraxis erforderlich. Aufgrund der bislang fehlenden Erfahrungswerte mit gesetzlichen Mitnutzungsansprüchen Trägerstrukturen betreffend sollen die Meldungen die erforderliche Marktnähe der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als nationale Streitbeilegungsstelle möglichst schnell herbeiführen. Marktnähe ist eine Grundvoraussetzung, um in den knappen Entscheidungsfristen eine Praxis der ausgewogenen verbindlichen Streitbeilegung zu entwickeln.

    Zu § 148 (Mitnutzung öffentlich geförderter Telekommunikationsnetze und Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung)

    In Anbetracht des Umfangs des Wettbewerbs, der seit der Liberalisierung des Telekommunikationssektors in Deutschland und in Europa erzielt worden ist, und insbesondere des aktuellen Wettbewerbs auf dem Endkundenbreitbandmarkt, sollten öffentlich geförderte Telekommunikationsnetze allen interessierten Betreibern zugänglich sein (open access). Ein solches Telekommunikationsnetz muss Interessenten alle möglichen Arten des Netzzugangs bieten und auf Endkundenebene echten Wettbewerb ermöglichen, so dass Endkunden erschwingliche Breitbanddienste zu Wettbewerbsbedingungen erhalten können.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 sieht eine Verpflichtung von Betreibern oder Eigentümern öffentlicher Telekommunikationsnetze vor, auf Antrag eine diskriminierungsfreie, offene Mitnutzung öffentlich geförderter Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetze zu fairen und angemessenen Bedingungen im Sinne eines offenen Netzzugangs zu gewähren, denn eine unverzichtbare Komponente jeder Maßnahme zur Breitbandförderung ist die effektive Mitnutzung Dritter der geförderten Breitbandinfrastruktur. Durch die Gewährleistung des offenen Zugangs können Drittbetreiber in Wettbewerb treten, wodurch die Wahlmöglichkeiten und der Wettbewerb in den von der Maßnahme abgedeckten Gebieten vergrößert und gleichzeitig regionale Dienstleistungsmonopole vermieden werden. Die für geförderte Netze vorgeschriebenen Verpflichtungen im Rahmen des offenen Netzzugangs sollten an die in der sektorspezifischen Regulierung niedergelegten Verpflichtungen angeglichen werden. Grundsätzlich sollten geförderte Unternehmen im Bereich des offenen Netzzugangs eine größere Produktauswahl anbieten als im Rahmen der sektorspezifischen Regulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorgeschrieben, weil bei geförderten Netzen für den Infrastrukturausbau nicht nur Ressourcen des betreffenden Unternehmens, sondern auch Steuereinnahmen verwendet werden.

    Damit ein effektiver, offener Netzzugang gewährleistet ist, gelten nach Satz 2 im gesamten geförderten Netz dieselben Mitnutzungsbedingungen, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Gewährung des offenen Netzzugangs sind unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb der geförderten Infrastruktur durchzusetzen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 sieht vor, dass abgeschlossene Mitnutzungsverträge obligatorisch der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben sind. Diese Regelung soll komplementär die Aufgabe der Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle sicherstellen. Die Verpflichtung zur Meldung von Mitnutzungsverträgen an die Bundesnetzagentur ist für die rasche Herausbildung einer chancengleichen, diskriminierungsfreien und möglichst konsistenten bundesweiten Mitnutzungspraxis erforderlich. Aufgrund der bislang fehlenden Erfahrungswerte mit gesetzlichen Mitnutzungsansprüchen den offenen Netzzugang betreffend sollen die Meldungen die erforderliche Marktnähe der Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als nationale Streitbeilegungsstelle möglichst schnell herbeiführen. Marktnähe ist eine Grundvoraussetzung, um in den knappen Entscheidungsfristen eine Praxis der ausgewogenen verbindlichen Streitbeilegung zu entwickeln.

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass in Richtlinien für die öffentliche Förderung des Breitbandausbaus eine vertragliche Verpflichtung zur Einhaltung von Ausbauzusagen im Markterkundungsverfahren vorgesehen werden kann. Eine solche Richtlinienregelung kann erforderlich sein, um missbräuchliches Verhalten im Rahmen des Markterkundungsverfahrens zu verhindern. Insbesondere soll vermieden werden, dass Unternehmen rein strategische Ausbauzusagen treffen, um die Förderung in einem bestimmten Gebiet zu verhindern, ohne dass dies mit ihrer Finanzierungs- und Planungskapazität in Einklang steht und folglich der Ausbau innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nicht durchgeführt wird. Ein solches Verhalten führt zu einer erheblichen und nicht hinnehmbaren Verzögerung und Verteuerung von Förderprojekten.

    Zu Teil 9 (Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)

    Der Teil 9 des TKG behandelt das Recht der Endnutzer auf die Versorgung mit bestimmten Telekommunikationsdiensten (Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienste), einschließlich der Bereitstellung des Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz. Die Bedeutung der Verfügbarkeit von Telekommunikationsdiensten als Basis für eine soziale und wirtschaftliche Teilhabe an der Gesellschaft wächst angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung stetig weiter. Ein Internetzugang in einer ausreichenden Qualität ist erforderlich, um Dienste wie Videotelefonie zu nutzen oder Teleheimarbeit zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Unterabschnitt der bisherige Universaldienst grundlegend überarbeitet und damit zugleich der Kodex in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der grundlegenden Überarbeitung wurde beispielsweise der Katalog der bislang nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 3 bis 6 TKG alte Fassung zu gewährleistenden Dienste an neue technologische und gesellschaftliche Entwicklungen der digitalen Wirtschaft angepasst und die Verfügbarkeit eines Breitbandinternetzugangsdienstes aufgenommen.

    Der europäische Universaldienst stellt als ein Sicherheitsnetz ein gewisses Mindestangebot an Diensten für alle Endnutzer sicher, um die uneingeschränkte soziale und wirtschaftliche Teilhabe zu gewährleisten. Für Verbraucher und für Kleinst- sowie kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht müssen diese Dienste ferner zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Zusätzlich zu den Mindestvorgaben des europäischen Universaldienstes werden die nationalen Bedürfnisse in Deutschland berücksichtigt; dementsprechend können an die Versorgung mit diesen Diensten in Deutschland zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

    Bislang wurden die Universaldienstleistungen von der Deutschen Telekom AG nach § 150 Absatz 9 TKG alte Fassung erbracht. Diese Erbringung war insofern freiwillig, als die Deutsche Telekom AG der Bundesnetzagentur mitteilen musste, wenn sie die Universaldienstleistungen nicht mehr erbringen möchte. Diese Regelung sollte der Bundesnetzagentur die nötige Zeit einräumen, um einen oder mehrere neue Universaldienstverpflichtete zu benennen. Diese Übergangsregelung wird mit dem vorliegenden Entwurf gestrichen, sodass die Universaldienstleistungen der Deutschen Telekom AG automatisch auslaufen, ohne, dass eine solche Meldung der Deutschen Telekom AG noch erforderlich wäre.

    Zu § 149 (Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 normiert einen direkten Anspruch der Endnutzer auf Leistungserbringung gegen einen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten Verpflichteten und bildet somit die rechtliche Absicherung des Anspruchs auf schnelles Internet in Form des angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes. Damit wird die Bedeutung einer Versorgung mit Sprachkommunikationsdiensten und vor allem einem hinreichenden schnellen Internetzugang für den Einzelnen herausgestellt. § 149 dient damit der effizienten und geeigneten Umsetzung von Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 86 Kodex.

    Inhaltlich handelt es sich bei dem Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 150 Absatz 2 um einen Anspruch auf Vertragsabschluss. Für den Vertrag gelten die Kundenschutzvorschriften aus Teil 3. Anspruchsinhaber sind alle Endnutzer, also natürliche und juristische Personen sowie andere rechtsfähige Personenvereinigungen. Anspruchsgegner sind die Unternehmen, die in dem Gebiet, in dem sich die Hauptwohnung oder der Geschäftsort des Endkunden befindet, zur Versorgung mit Diensten nach § 150 Absatz 2 verpflichtet sind. An dieser Stelle wurde klargestellt, dass eine bestimmte Gruppe der Endnutzer auch gegenüber den Diensteerbringern, die nach § 154 Absatz 1 durch Verfügung der Bundesnetzagentur verpflichtet sind, einen Anspruch auf Erbringung der Telekommunikationsdienste hat. Der Anspruch nach Absatz 1 richtet sich direkt gegen den Diensteerbringer in dem Maße, in dem er zur Bereitstellung verpflichtet ist. Die Leistung muss innerhalb einer angemessenen Frist bereitgestellt werden. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall. Ist es dem Diensteerbringer beispielsweise tatsächlich möglich, die Dienste über eine bereits bestehende Infrastruktur zu erbringen, muss die Leistung wesentlich früher erbracht werden, als wenn die entsprechende Infrastruktur für den Anschluss erst noch errichtet werden muss. Weiterhin gilt der Anspruch ausschließlich für die Leistungserbringung an der von der jeweiligen Meldebehörde bestimmten Hauptwohnung oder am Geschäftsort des Endnutzers. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser sich innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Bebauung befindet. Demgegenüber müssen Dienste nach § 150 Absatz 2 für Nebenwohnungen, Ferienwohnungen oder Campingplätze nicht gewährleistet werden.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 84 Absatz 4 und Artikel 88 Absatz 1 und 2 Kodex. Er bestimmt die Einzelheiten der Erbringung der zugesicherten Telekommunikationsdienste gegenüber dem Kunden. Er stellt zunächst klar, dass es den Endkunden freistehen muss, lediglich Dienste nach § 150 Absatz 2 abzunehmen und auch nur diese zu bezahlen. Der Diensteverpflichtete muss dem Endnutzer folglich ein entsprechendes Angebot unterbreiten. Dem Endnutzer steht es jedoch frei, darüberhinausgehende Dienste zu buchen und zu zahlen.

    Zu Absatz 3

    Die Informationsverpflichtung für Diensteerbringer in Absatz 3 stellt eine Ermächtigung der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Qualitätskontrolle der Dienste nach § 150 Absatz 2 dar. Die Vorschrift lehnt sich stark an § 84 Absatz 3 alte Fassung an und wurde nur leicht überarbeitet.

    Zu Absatz 4

    Genauso wie der Endnutzer auf freiwilliger Basis weitere Dienste, soweit verfügbar, hinzubuchen kann, steht es ihm auch frei, seinen Anspruch auf Sprachkommunikationsdienste zu beschränken. Mit dieser Möglichkeit wird Artikel 84 Absatz 4 Kodex umgesetzt.

    Zu § 150 (Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste)

    Zu Absatz 1

    Die vornehmliche Aufgabe der Bundesnetzagentur ist zunächst die konstante Überwachung des Marktes und der Verfügbarkeit der gesetzlichen Universaldienste am Markt. Sie stellt in regelmäßigen Abständen fest, ob das Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten gemäß Absatz 2 verfügbar ist. Als Mittel der Überwachung kann die Bundesnetzagentur dabei insbesondere die Ergebnisse der geografischen Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 74 ff. nutzen. Über die Aktualisierungsabstände der geografischen Erhebung hinaus hat die Bundesnetzagentur nur dann weitere Überwachungstätigkeiten von Amts wegen durchzuführen, wenn sie auf anderem Wege, insbesondere aufgrund von Endnutzerbeschwerden oder gegebenenfalls aufgrund von Daten des Marktanalyseverfahrens nach § 9, Kenntnis über eine Unterversorgung erhält. Im Rahmen der Überwachungstätigkeit stehen der Bundesnetzagentur auch die Rechte des § 127 zur Verfügung. Dies bedeutet beispielsweise auch, dass Telekommunikationsunternehmen nach § 152 der Bundesnetzagentur auf Nachfrage hin auch ohne eine bestehende Verpflichtung zur Erbringung von Diensten nach § 150 Absatz 2 Auskunft über die bestehende Versorgung von Endnutzern erteilen müssen.

    Zu Absatz 2

    Die Neufassung des Katalogs der Dienste in Absatz 2, die gemäß § 149 zugesichert werden, orientiert sich am Universaldienstkatalog des Kodex und setzt Artikel 84 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 86 Absatz 1 bis 3 des Kodex um. In Anlehnung an den Universaldienstkatalog des Kodex muss nunmehr mindestens ein Anschluss an ein öffentliches Telefonnetz verfügbar sein, der Sprachkommunikationsdienste und einen für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe hinreichend schnellen Internetzugangsdiensten ermöglicht.

    Gestrichen werden die bisherigen Universaldienstleistungen des Anschlusses an ein Telekommunikationsnetz, das an einem festen Standort Telefaxübertragungen ermöglicht, die Verfügbarkeit mindestens eines gedruckten Teilnehmerverzeichnisses oder Telefonauskunftsdienstes, die flächendeckende Bereitstellung von Münz- oder Kartentelefonen sowie die Möglichkeit, diese Telefone unentgeltlich für den Notruf zu nutzen. Gemäß Erwägungsgrund 235 Kodex steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, bisherige Universaldienstleistungen aufrechtzuerhalten, dies aber unter der Bedingung, dass die Dienste oder vergleichbare Dienste unter normalen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht zur Verfügung stehen. Bislang musste der Universaldienstmechanismus wegen der entsprechenden Dienste nicht ausgelöst werden. Insbesondere Auskunftsdienste werden zurzeit ohne aktivierten Universaldienst am Markt erbracht und eigenwirtschaftlich zur Verfügung gestellt. Durch die allgemeine technische Entwicklung, die Weiterentwicklung des Internets mit seinen vielfältigen Diensteangeboten und die breite Verfügbarkeit von Mobilfunkdiensten sind die angesprochenen Dienste weiterhin nicht zwingend zur wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe erforderlich. Zwar spielt das Telefax eine wichtige Rolle im Geschäfts- und Rechtsverkehr, jedoch ist eine Versendung eines Faxes auch in IP-fähigen Netzen möglich und daher eine Aufrechterhaltung des Telefaxes als Universaldienst nicht mehr erforderlich. Die aufgeführten Dienste orientieren sich an den Diensten, die für alle Endnutzer mindestens verfügbar sein sollen. Das TKG trifft keine Vorentscheidung darüber, mit welcher Technologie diese Dienste erbracht werden können. Der Endnutzer hat somit keinen Anspruch auf einen Festnetzanschluss oder darauf, alle Dienste aus einer Hand zu erhalten. Bei der Verfügbarkeit der Dienste für Endnutzer spielen daher auch alle Technologien eine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Anschluss ans Telekommunikationsnetz, unabhängig von der bis dahin genutzten Technologie, an einem festen Standort erfolgt.

    Zu Nummer 1

    Der für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe erforderliche schnelle Internetzugangsdienst ersetzt den bisherigen funktionalen Internetzugang in § 78 Absatz 2 Nummer 1.

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 beinhaltet Vorgaben für die Ermittlung der Qualität für einen für die angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe hinreichend schnellen Internetzugangsdienst und setzt Artikel 84 Absatz 3 des Kodex um. Der Bundesnetzagentur steht es darüber hinaus frei, weitere Dienste festzulegen oder höhere Qualitätsanforderungen an den Internetzugangsdienst zu stellen, sofern dies zur wirtschaftlichen und sozialen Teilhabe für die Endnutzer erforderlich ist. Dies kann beispielsweise neben einer Mindestdownload- auch eine Uploadrate sowie gegebenenfalls ein Mindestdatenvolumen beinhalten. Diese Anforderungen kann sie entsprechend der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung flexibel anpassen. Einen Anhaltspunkt hierfür bildet der Bericht des GEREK nach Artikel 84 Absatz 3 Kodex. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur auch weitere nationale Gegebenheiten und Besonderheiten bei der Festlegung des Internetzugangsdienstes zu berücksichtigten. Dazu zählen insbesondere die Auswirkungen der festgelegten Qualität auf den privatwirtschaftlichen und den geförderten Ausbau. Der Universaldienst darf kein Hemmnis für den privatwirtschaftlichen Breitbandausbau sein noch darf er dazu führen, dass Kommunen den Universaldienst als Alternative für die Teilnahme an Förderprogrammen ansehen.

    Mit dem hier verankerten schnellen Internetzugangsdienstgehen die Vorgaben über das vom Anhang V des Kodex vorgegebene Mindestangebot an Diensten hinaus; die Vorgaben halten sich aber in den Grenzen des angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes, wie ihn der Kodex fordert. Dienste des Anhang V des Kodex sind neben E-Mail, Anrufen und Videoanrufen in Standardqualität auch die Nutzung von sozialen Medien, Sofortnachrichtenübermittlung und weiteren Onlinewerkzeugen für das Suchen und Finden von Informationen, für die Aus- und Weiterbildung und für die Arbeitssuche, die Möglichkeiten Online-Bestellungen, Arbeitssuche, berufliche Vernetzung, Online Banking und elektronische Behördendienste vorzunehmen. Zusätzlich zu den in Anhang V des Kodex aufgeführten Diensten wird für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe, insbesondere des ländlichen Raums in Deutschland, auch die Nutzung von Teleheimarbeit angesehen. Mit der vorliegenden Fassung soll somit klargestellt werden, dass bereits jetzt der Dienst „Teleheimarbeit“, der nicht durch den Anhang V des Kodex vorgeschrieben ist, national als erforderlich angesehen wird. Unterste Grenze für die Anforderungen an einen Internetzugangsdienst nach Absatz 2 ist jedoch stets Anhang V des Kodex in seiner aktuellen Fassung. Die dort genannten Dienste müssen vom Internetzugangsdienst mindestens unterstützt werden.

    Zu Absatz 4

    Nebst einer Präzisierung des Umfangs des Internetzugangsdienstes kann es – insbesondere nach einer Überprüfung der von den Diensteerbringern gemäß § 149 Absatz 3 übermittelten Qualitätsparameter der Dienste – erforderlich sein, weitere Parameter verpflichtend festzulegen. Für den Sprachkommunikationsdienst beispielsweise die Qualität der Sprechverbindung oder die Verzögerung bei Rufsignalisierung, um eine einheitliche Qualität der nach § 150 Absatz 2 bereitzustellenden Telekommunikationsdienste sicherzustellen (vormals § 78 Absatz 4 TKG).

    Zu § 151 (Erschwinglichkeit der Entgelte)

    § 151 regelt die Erschwinglichkeit der Entgelte für Dienste und setzt damit Artikel 84 Absatz 1 und 85 Absatz 1 Kodex um. Da der Kodex die Verfügbarkeit erschwinglicher Telekommunikationsdienste nunmehr ausschließlich für Verbraucher vorsieht, wurde die Erschwinglichkeit als allgemeines Merkmal der Universaldienstleistung herausgenommen und mit § 151 eine Regelung geschaffen, welche unter Nutzung der Erweiterungsoption in Art. 84 Absatz 5 Kodex die Erschwinglichkeit der Dienste nach § 150 Absatz 2 sowohl für Verbraucher als auch für Kleinst- sowie kleine Unternehmen und für Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht gesondert behandelt.

    Sofern darüber hinaus eine weitere finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Haushalte oder behinderte Endnutzer erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten zu gewährleisten, erfolgt dies über die entsprechenden Regelungen des Sozialrechts. Die Option, die soziale und wirtschaftliche Teilhabe besonders schutzbedürftiger Verbraucher außerhalb des Telekommunikationsrechts zu gewährleisten, sieht der Kodex explizit in Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 1 vor.

    Nach § 49 Absatz 4 hat die Bundesnetzagentur weiterhin sicherzustellen, dass Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse bereitstellen.

    Zu Absatz 1

    Nach Absatz 1 müssen die Dienste nach § 150 Absatz 2 Verbrauchern sowie Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht zu einem erschwinglichen Endnutzerpreis angeboten werden. Dieser setzt Artikel 84 Absatz 1 und Absatz 5 Kodex um. Um die Regelung möglichst flexibel für die Entwicklungen am Markt zu halten, orientiert sich die Regelung vom Wortlaut her stark am Kodex. Als Referenzpunkte zur Bestimmung der Erschwinglichkeit des Preises kommen insbesondere die Durchschnittspreise – gegebenenfalls unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten – für die betreffenden Dienste, inklusive der Anschlusskosten, sowie eine Orientierung an der Zusammensetzung des Haushaltsnettoeinkommens in Betracht. Auf Basis der Marktbeobachtung nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur weitere Referenzpunkte zur Ermittlung der Erschwinglichkeit heranziehen. Kann ein Diensteverpflichteter Verbrauchern die Dienste nicht kostendeckend zu einem erschwinglichen Preis anbieten, so hat er diese Kosten im Rahmen des Verfahrens zur Kostenerstattung nach § 155 anzugeben. Absatz 1 erweitert die Pflicht der Unternehmen, Verbrauchern die Dienste nach § 150 Absatz 2 zu einem erschwinglichen Preis anzubieten, gegenüber Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Nach der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) sind Kleinstunternehmen solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet und kleine Unternehmen solche, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt. Mit der Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Endnutzer auf die oben genannten Unternehmen soll dem Ziel des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, auch die wirtschaftliche Teilhabe sicherzustellen, umfassend Rechnung getragen werden.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 begründet die Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Überwachung der Entwicklung der Endnutzerpreise für Dienste nach § 150 Absatz 2 und setzt damit Artikel 85 Absatz 1 Kodex um. Die entsprechenden Daten bilden die Basis für die Ermittlung der Erschwinglichkeit nach Absatz 1. Dass für die Überwachung der Endnutzerpreise keine gesonderten Daten erhoben werden, steht auch mit dem Erwägungsgrund 218 des Kodex im Einklang, wonach die Überwachung keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand auslösen soll.

    Zu § 152 (Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)

    § 152 bestimmt den Kreis der Unternehmen, die grundsätzlich dazu verpflichtet werden können, zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 150 Absatz 2 beizutragen. Betroffen sind damit Unternehmen, die Anschlüsse an ein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen Standort oder Sprachkommunikationsdienste oder einen schnellen Internetzugangsdienst anbieten. Ein Beitrag kann durch die Bereitstellung eines entsprechenden Dienstes und/oder durch den Beitrag in eine Unternehmensumlage nach § 156 erfolgen. Die Verpflichtung konkretisiert sich jedoch erst durch eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts. Der Bezug auf die sachlichen Märkte der Telekommunikationsdienste nach § 150 Absatz 2 stellt sicher, dass dem im europäischen Recht verankerten Grundprinzip der geringstmöglichen Marktverfälschung bei der Umsetzung des Universaldienstes entsprochen wird. Eine mögliche unverhältnismäßige Belastung von kleineren und mittleren Unternehmen wird dadurch aufgefangen, dass gemäß § 156 Absatz 2 von einem Beitrag zur Unternehmensumlage abgesehen werden kann.

    Zu § 153 (Feststellung der Unterversorgung)

    § 153 dient der Umsetzung von Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 1 bis 3 Kodex.

    Zu Absatz 1

    Basis des Verpflichtungsmechanismus ist die Überwachung der Verfügbarkeit von erschwinglichen Diensten nach § 150 Absatz 2 durch die Bundesnetzagentur gemäß § 150 Absatz 1 und § 151 Absatz 2. Sobald die Bundesnetzagentur Kenntnis davon erhält, dass an einem bestimmten Ort oder in einer Region in der Bundesrepublik die entsprechenden Dienste nicht ausreichend und in angemessener Qualität verfügbar sind oder zu besorgen ist, dass in einem bestimmten Gebiet in absehbarer Zeit eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, veröffentlicht sie die Feststellung der Unterversorgung. Daraufhin hat sie ein oder mehrere Unternehmen zur Versorgung mit Diensten nach § 150 Absatz 2 für dieses Gebiet zu verpflichten, sofern ein Angebot zur Abgabe einer Verpflichtungszusage nicht rechtzeitig eingereicht wird.

    Zur Überwachung kann die Bundesnetzagentur sich grundsätzlich des ganzen Instrumentariums des TKG bedienen. Eine besondere Rolle spielen nach dem Kodex hierbei die Ergebnisse der Erhebung der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 74. Ermittelt sie auf diese Weise, dass in Teilen der Bundesrepublik keine (für Verbraucher und weitere Endnutzer nach § 151 Absatz 1 erschwinglichen) und den Anforderungen an die Dienste nach § 150 Absatz 2 entsprechenden Produkte auf dem Markt verfügbar sind, oder dass dies zu besorgen ist, muss sie diese Feststellung zunächst veröffentlichen. Die Erhebungen der zentralen Informationsstelle des Bundes werden der Bundesnetzagentur insbesondere für die Frage, ob eine ausreichende Versorgung in absehbarer Zeit gewährleistet sein wird, wichtige Hinweise geben. Nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 umfasst diese Erhebung auch Daten über einen anstehenden Ausbau von Regionen durch Förderprogramme oder Mobilfunkauflagen. Sofern im Rahmen des geförderten Ausbaus ein Zuwendungsbescheid erlassen wurde oder ein Unternehmen erkennbar konkrete Schritte zur Umsetzung seines eigenwirtschaftlichen Ausbauvorhabens eingeleitet hat (unter anderem die Einholung der Zustimmung der Gemeinde zur Durchführung von Baumaßnahmen nach § 119 Absatz 3), ist somit von einer Versorgung der betroffenen Region in absehbarer Zeit auszugehen. Für die Bundesnetzagentur besteht dann kein Bedarf, die Feststellung der Unterversorgung zu treffen und zu veröffentlichen.

    Zu Absatz 2

    Da die Dienste nach § 150 Absatz 2 für alle Endnutzer verfügbar sein müssen, aber keine Verpflichtung zur Abnahme eines solchen Dienstes besteht, macht ein weiteres Einschreiten der Bundesnetzagentur nur dann Sinn, wenn ein tatsächlicher Bedarf festgestellt wird. Ein zentraler Baustein zur Ermittlung des konkreten Bedarfs werden Beschwerden von Endnutzern oder Kommunen sein. Liegen Beschwerden vor, kann die Bundesnetzagentur im konkreten Fall prüfen, ob tatsächlich am Markt kein ausreichendes Produkt für den einzelnen Anschluss verfügbar ist.

    In dem Fall kündigt sie an, ein Verpflichtungsverfahren nach den § 154 Absatz 2, 3, 4, § 155 und 156 durchzuführen, verbunden mit der Aufforderung an die in dem sachlichen Markt tätigen Unternehmen, ein Angebot einzureichen, in dem sie sich verpflichten, die Versorgung mit Diensten nach § 150 Absatz 2 ohne einen Ausgleich nach § 155 zu erbringen.

    Zu § 154 (Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)

    Zu Absatz 1

    Machen ein oder mehrere Unternehmen der Bundesnetzagentur auf eigene Initiative hin ein Angebot zur Erbringung von Diensten nach § 150 Absatz 2, verbunden mit dem Verzicht auf einen Ausgleich nach § 155, prüft die Bundesnetzagentur, ob durch die darin rechtsverbindlich zugesagten Maßnahmen eine Versorgung der betreffenden Endnutzer mit entsprechenden Diensten ausreichend und angemessen gewährleistet werden kann. Bei der Beurteilung der Geeignetheit steht der Bundesnetzagentur ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Verhandlungen zwischen den Unternehmen und der Bundesnetzagentur sind an dieser Stelle nicht ausgeschlossen. Legen Unternehmen ein geeignetes Angebot vor, so kann die Bundesnetzagentur nach Satz 1 ff. dieses Angebot durch Verfügung für verbindlich erklären. Die Regelung der Verpflichtungszusage ist stark an das kartellrechtliche Vorbild des § 32b GWB angelehnt und verfolgt den gleichen Sinn und Zweck der Verfahrensökonomie. Durch Angebote von Unternehmen und die Erklärung der Verbindlichkeit durch eine Verfügung der Bundesnetzagentur soll eine rasche und effiziente Erledigung und damit Versorgung der Endnutzer mit Telekommunikationsdiensten gewährleistet werden. Das zeit- und kostenaufwändige Verpflichtungsverfahren nach Absatz 2 ff. und insbesondere das Folgeverfahren der Umlage nach § 156 soll damit vermieden werden. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass gegenüber den beteiligten Unternehmen kein Verpflichtungsverfahren eingeleitet wird. Aufgrund des Verzichts auf eine Kostenerstattung kommt dieses Verfahren insbesondere bei in der Praxis einfach zu lösenden Fällen in Betracht, etwa weil es sich um nicht sehr kostenintensive Anschlüsse in einem Gebiet handelt, in dem nur ein Anbieter vor Ort ist, der für eine Verpflichtung in Frage kommt, oder weil Unternehmen in naher Zukunft ohnehin einen eigenwirtschaftlichen Ausbau der Telekommunikationsinfrastruktur des betreffenden Gebiets planen.

    Die Wiederaufnahmegründe des Verfahrens nach Satz 3 lehnen sich ebenfalls an das kartellrechtliche Vorbild an, enthalten jedoch ausdrücklich noch den Grund, dass die Bundesnetzagentur die Qualitätserfordernisse für die Dienste nach § 150 Absatz 2 anpasst. Geschieht es in solchen Fällen, dass die bestehende Verpflichtungszusage diese Qualität nicht mehr umfasst, soll die Bundesnetzagentur die Möglichkeit haben, die Versorgung der betreffenden Anschlüsse neu zu regeln.

    Zu Nummer 1

    […]

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Nummer 4

    […]

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 86 Absatz 3 und 4 Kodex. Hat die Bundesnetzagentur einen konkreten Bedarf nach § 153 Absatz 1 ermittelt und hat kein Unternehmen sich durch eine Verpflichtungszusage selbst verpflichtet, die entsprechenden Dienste zu erbringen, hat die Bundesnetzagentur die Grundversorgung des oder der Endnutzer durch eine Verpflichtung sicherzustellen. Die Einleitung dieses Verpflichtungsverfahrens steht nicht im Ermessen der Bundesnetzagentur. An dieser Stelle wurde das bisherige Universaldienstverfahren gestrafft. Bislang erfolgte zwischen der Abfrage der freiwilligen Erbringung noch ein Ausschreibungsverfahren. Um zum einen die Versorgung der betroffenen Endnutzer mit Diensten nach § 150 Absatz 2 zeitnah sicherzustellen, und zum anderen den Verfahrensaufwand bei der Bundesnetzagentur so effektiv wie möglich zu gestalten wurde dieser Verfahrensschritt nicht übernommen. Der europäische Gesetzgeber verpflichtet die Mitgliedsstaaten nicht, ein wettbewerbliches Verfahren in Gestalt eines Ausschreibungsverfahrens vorzusehen. Nach Artikel 86 Absatz 3 Kodex ist vielmehr ein „Benennungsverfahren“ anzuwenden, um die Verfügbarkeit von Universaldienstleistungen zu gewährleisten. Dieses Benennungsverfahren muss effizient, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.

    Bei der Auswahl der in Betracht kommenden Unternehmen und der Auswahl des oder der verpflichteten Unternehmen steht der Bundesnetzagentur ein weiter Ermessensspielraum zu, der sich jedoch in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts und der speziellen ermessenslenkenden Vorgaben aus dem Gesetz halten muss. Dazu gehört, dass kein Unternehmen unbillig benachteiligt werden darf durch eine Verpflichtung zur Erbringung der Dienste. Die vorhandenen Infrastrukturen sollten nach Möglichkeit mitbenutzt werden.

    Neben einer inhaltlichen Ausgestaltung einer Verpflichtung kann die Bundesnetzagentur ihr Ermessen auch bei dem räumlichen Zuschnitt der Verpflichtung ausüben. So kann sie aus Effizienzerwägungen spezielle Anforderungen einbeziehen, die die Zusammenfassung von räumlichen Gebieten oder die Bündelung von Komponenten oder die Vorgabe von Mindestfristen für die Benennung einschließen.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 verleiht der Bundesnetzagentur die Kompetenz, in Ausnahmefällen ein Verpflichtungsverfahren nach Absatz 2 durchzuführen, um bei der Sicherstellung einer ausreichenden und angemessenen Versorgung mit Telekommunikationsdiensten auf besondere nationale Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Diese nationale Besonderheit stellen insbesondere die Wertungen der §§ 129 ff. dar, welche durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-Gesetz) 2016 in das Telekommunikationsgesetz eingeführt wurden. Demnach sind diverse Bau- und Erschließungstätigkeiten von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Versorgungs- oder Telekommunikationsnetze zu nutzen, um in effizienter Weise einen flächendeckenden Ausbau von Glasfasernetzen voranzutreiben.

    Sofern geeignete Telekommunikationslinien vor Ort vorhanden sind, deren Nutzung eine nachhaltige Versorgung von Endnutzern in einem bestimmten Gebiet mit Diensten nach § 150 Absatz 2 ermöglicht, kann die Bundesnetzagentur in Betracht kommende Unternehmen, insbesondere diejenigen mit eigener Netzinfrastruktur in räumlicher Nähe zu dem betreffenden Versorgungsgebiet, ausnahmsweise zu einer leitungsgebundenen Anbindung von Endnutzern unabhängig von einer Feststellung der Unterversorgung nach § 153 verpflichten. Diese Möglichkeit kommt angesichts der Sicherstellungsverpflichtung gemäß § 144 insbesondere in Neubaugebieten in Betracht, in denen passive Netzinfrastrukturen verlegt wurden. Über die zukünftige Planung neu zu erschließender Wohn- und Gewerbegebiete sollte die Gemeinde die Bundesnetzagentur frühzeitig nach § 4 BauGB unterrichten. Auf diese Weise kann die Bundesnetzagentur die im Rahmen ihrer Marktbeobachtung gewonnenen Daten und Erkenntnisse über eine mögliche Telekommunikationsversorgung des Neubaugebietes zeitnah der Gemeinde zur Verfügung stellen, damit letztere auch gezielt den oder die in Betracht kommenden Netzbetreiber an der Bauleitplanung nach § 3 BauGB beteiligen kann. Ziel muss es sein, die in Erfüllung der Sicherstellungspflicht zu verlegende passive Netzinfrastruktur so zu planen, dass eine effiziente Anbindung des Neubaugebietes an ein öffentliches Telekommunikationsnetz gelingt. In diesem Zusammenhang schafft die Pflicht der Telekommunikationsunternehmen nach § 144 Absatz 3, die Gemeinde auf Anfrage über die wesentlichen Bedingungen der Netzanbindung und Übergabepunkte zu informieren eine wichtige Voraussetzung für sinnvolle bauplanerische Entscheidungen.

    Nichtsdestotrotz handelt es sich bei dieser Ermächtigung der Bundesnetzagentur um eine Ausnahmeregelung. Gerade in Fällen wie den bereits beschriebenen Neubaugebieten soll damit erreicht werden, dass durchgeführte Investitionen der öffentlichen Hand in nachhaltige Infrastrukturen tatsächlich zur Versorgung der Endnutzer genutzt werden und sich im Wege der Nutzungsüberlassung oder der Veräußerung an den dann verpflichteten Netzbetreiber amortisieren.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 86 Absatz 5 Kodex. Demnach sind die Diensteerbringer verpflichtet, alle Umstände im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Umwandlung von wesentlichen Unternehmensteilen und/oder Anlagen der Bundesnetzagentur mitzuteilen, damit diese die Folgen des beabsichtigten Geschäfts auf die Versorgung mit Diensten nach § 150 Absatz 2 für die betreffenden Gebiete prüfen kann.

    Zu § 155 (Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten)

    Der Ausgleich für die Bereitstellung von Anschlüssen und Diensten nach § 150 Absatz 2 wurde grundlegend überarbeitet. Aufgrund der gestiegenen Qualitätsanforderungen an die Universaldienstleitungen ist damit zu rechnen, dass der Universaldienst in einigen Regionen ausgelöst werden muss. Daher muss nicht nur das Verpflichtungsverfahren, sondern auch das Verfahren zum Ausgleich für die Erbringung der Dienste nach § 150 Absatz 2 effektiv und praktikabel gestaltet werden.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 89 und Artikel 91 Absatz 1 Kodex. Hat die Bundesnetzagentur auf Basis des § 154 Absatz 2 ein Unternehmen zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, hat sie, sobald dieses Unternehmen einen Antrag auf einen finanziellen Ausgleich stellt und diesen begründet, zu ermitteln, ob und wenn ja, welcher Ausgleich dem Unternehmen für diese Erbringung zusteht. Diese Prüfung bezieht sich gerade nicht auf alle Diensteerbringer, da diejenigen Diensteerbringer, die mittels einer Verpflichtungszusage verpflichtet wurden, auf einen Ausgleich der Kosten verzichtet haben. Auf Grundlage der Angabe des Unternehmen sowie weiterer Unterlagen, die sie vom Unternehmen gemäß § 193 herausverlangen kann, ermittelt die Bundesnetzagentur zunächst die Nettokosten der Erbringung nach Maßgabe des Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972 in seiner jeweils gültigen Fassung. Die demnach erforderliche Berücksichtigung des immateriellen Nutzens bei der Feststellung der Kosten ist auch gemäß Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b Kodex erforderlich und bedeutet, dass der finanzielle indirekte Nutzen geschätzt wird, den ein Unternehmen aus seiner Position als Diensteerbringer zieht, und bei der Ermittlung der Gesamtkostenbelastung von den direkten Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen abgezogen wird. Nach Satz 2 hat die Bundesnetzagentur die Grundsätze der Kostenermittlung einschließlich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode zu veröffentlichen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 setzt Artikel 89 Absatz 2 Kodex um und dient der Transparenz des Berechnungsverfahrens, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stets zu wahren sind.

    Zu Absatz 3

    Die Bundesnetzagentur stellt gemäß Absatz 3 fest, ob die ermittelten Kosten eine unzumutbare Belastung für das Unternehmen darstellen. Unzumutbarkeit liegt nach Erwägungsgrund 239 des Kodex insbesondere dann vor, wenn die Dienste nur mit Verlust oder nur zu Nettokosten, die außerhalb der üblichen geschäftlichen Standards liegen, erfüllt werden können. Nach Absatz 3 Satz 2 ist die Bundesnetzagentur über die Feststellung der Unzumutbarkeit hinaus für die Auszahlung des Ausgleichs zuständig.

    Zu § 156 (Umlageverfahren)

    Hinsichtlich der Finanzierung des Anspruchs auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten behält § 156 grundsätzlich das Umlagesystem des bisherigen Universaldienstes bei. Die Umlagefinanzierung setzt damit Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Kodex um.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 nimmt hinsichtlich des verpflichteten Beteiligtenkreises Bezug auf die grundsätzliche Verpflichtung in § 152 und setzt Artikel 90 Kodex um. Diese Systematik folgt denen der bisherigen Universaldienstregelungen. Auch die grundsätzliche Aufteilung der Kosten anhand des Jahresinlandsumsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Jahresinlandsumsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt Verpflichteten in Satz 2 sowie die Ausfallregelung in Satz 4 entsprechen den bereits etablierten Regelungen zum Umlageverfahren des Universaldienstes. Es wird jedoch nunmehr klargestellt, dass eine freiwillige Erbringung eines Unternehmens mit Verzicht auf Kostenersatz nach § 154 Absatz 1 hinreichend zu berücksichtigen ist. Damit soll der Anreiz nicht verloren gehen, Dienste nach § 150 Absatz 2 freiwillig zu erbringen. Zuständige Behörde ist wie bei den übrigen Regelungen zum Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten die Bundesnetzagentur. Diese ist eine von den Begünstigten unabhängige Stelle im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 Kodex. Die Bezugnahme auf die Entschädigung nach § 155 verdeutlicht, dass im Einklang mit Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 durch die Umlage lediglich die durch die Bundesnetzagentur festgestellten unzumutbaren Nettokosten finanziert werden können.

    Zu Absatz 2

    In Umsetzung der Möglichkeit des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden Unternehmen, deren Inlandsumsatz unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, von der Umlageverpflichtung ausgenommen. Die entsprechende Grenze ist von der Bundesnetzagentur festzulegen. Dabei hat sie sich jedoch an den Vorschriften der Europäischen Union hinsichtlich der Definition von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu orientieren. Aktuell ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) festgelegte Schwelle für Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu beachten. Diese Grenze liegt bei 50 Millionen Euro. Um die Verhältnismäßigkeitsregeln zu wahren, wurde der Bundesnetzagentur in Satz 2 eine weitere Ausnahmemöglichkeit eröffnet. Somit kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Unternehmens beim Vorliegen unbilliger Härte ebenfalls von der Verpflichtung absehen. Dies kann insbesondere beim Vorliegen der weiteren in der bereits genannten Empfehlung der Kommission vorliegenden Merkmale von KMU der Fall sein.

    Zu Absatz 3

    Die Absätze 2, 3, 4 und 5 regeln die Einzelheiten der Zahlung der Verpflichteten an die Bundesnetzagentur und sind inhaltsgleich zu § 83 Absätze 2 bis 4 alter Fassung.

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu Absatz 5

    […]

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 bestimmt die Transparenz für das Umlageverfahren und setzt Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 Kodex um. Satz 1 bestimmt allgemeine Grundsätze, welche die Bundesnetzagentur beim Verfahren besonders zu beachten hat und Satz 2 verpflichtet die Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung der Grundsätze für die Kostenteilung und der Entschädigung für die Nettokosten.

    Zu Teil 10 (Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge)

    Zu Abschnitt 1 (Öffentliche Sicherheit)

    Zu § 157 (Notruf)

    § 157 regelt Pflichten zum Bereitstellen von Notrufmöglichkeiten. Die Vorgaben zielen darauf ab, Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für ein Notrufsystem zu schaffen, um mittels Telekommunikation schnellstmöglich einen Hilferuf absetzen zu können. Der bisherige § 108 setzte bereits verschiedene europäische Richtlinienvorgaben um. Artikel 109 Richtlinie (EU) 2018/1972 stellt weitere, im Rahmen der vorliegenden Novelle umzusetzende Vorgaben auf. Diese wurden bei der Überarbeitung der Vorschrift berücksichtigt.

    Zu Absatz 1

    Der Anwendungsbereich der Norm wird in Umsetzung des Artikel 109 Absatz 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 auf Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste für das Führen von ausgehenden Gesprächen zu einer oder mehreren Nummern des nationalen oder internationalen Nummernplanes festgelegt. Die Verpflichteten haben – wie bisher nach § 108 Absatz 1 – Vorkehrungen zu treffen, damit unentgeltliche Notrufverbindungen möglich sind. Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen jederzeit unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle hergestellt werden.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 108 Absatz 2. Die Vorschrift erfasst Notrufverbindungen, die unter Verwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden.

    Zu Absatz 3

    Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notrufkommunikation von Menschen mit Behinderungen ist sicherzustellen, dass bei Nutzung eines Vermittlungsdienstes nach § 49 Absatz 4 unentgeltliche Notrufverbindungen möglich sind. Dabei gelten verschiedene Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend, soweit dies technisch möglich ist. Diese neue Vorgabe dient der Umsetzung von Artikel 109 Absatz 5 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 4

    Die neue Vorgabe in Absatz 4 adressiert Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste, die eine direkte Kommunikation zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ermöglichen. Es handelt sich dabei beispielsweise um Anbieter von Notruf-Apps. Diese haben künftig sicherzustellen, dass die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, bei einem Notruf übermittelt werden. Auch diese Notrufverbindungen sind für den Nutzer unentgeltlich. Die Kosten trägt der jeweilige an der Verbindung beteiligte Anbieter von Telekommunikationsdiensten.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 108 Absatz 3. Neben sprachlichen Anpassungen wurde die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie um einen Regelungsgegenstand erweitert: die Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Notrufkommunikation für Menschen mit Behinderungen. Auch dies dient der Umsetzung von Artikel 109 Absatz 5 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 108 Absatz 6. Die Vorgaben zur Veröffentlichung der Technischen Richtlinie waren angesichts der künftigen zentralen Regelung in § 199 zu streichen.

    Zu § 158 (Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen)

    § 158 stellt die zentrale Vorschrift hinsichtlich der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, die von Netzbetreibern und Anbietern von Telekommunikationsdiensten zu ergreifen sind, dar. Dabei ist sie auch Ermächtigungsgrundlage für den Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Im Zuge der Novelle wurden die Vorschriften des bisherigen § 109 umfassend überarbeitet. Insbesondere waren verschiedene Sicherheitsanforderungen aus der Richtlinie (EU) 2018/1972 umzusetzen.

    Zu Absatz 1

    Die Vorgaben des Absatz 1 richten sich an jeden, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt. Aufgrund der neuen Begriffsbestimmung des Telekommunikationsdienstes in § 3 Nummer 53 wird damit künftig ein größerer Adressatenkreis als bisher erfasst. Insbesondere müssen auch nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu treffen. Dies ist angesichts der wachsenden Bedeutung dieser Dienste geboten. Erwägungsgrund 95 der Richtlinie (EU) 2018/1972 bekräftigt die Erforderlichkeit der Sicherstellung angemessener Sicherheitsanforderungen entsprechend der spezifischen Art und wirtschaftlichen Bedeutung der Dienste.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 basiert auf dem bisherigen § 109 Absatz 2. Die vorgenommenen Änderungen dienen insbesondere der Umsetzung von Artikel 40 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Insbesondere erfasst der künftige Adressatenkreis sämtliche Telekommunikationsdienste, die öffentlich zugänglich sind.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 109 Absatz 3.

    Zu Absatz 4

    Die Regelung basiert auf dem bisherigen § 109 Absatz 4. Im Hinblick auf den erweiterten Adressatenkreis wird die Vorgabe zur Benennung eines Sicherheitsbeauftragten erleichtert. Künftig sind ein Sicherheitsbeauftragter im Unternehmen zu bestimmen und ein in der Europäischen Union ansässiger Ansprechpartner zu benennen.

    Zu Absatz 5

    Die Änderungen im bisherigen § 109 Absatz 5 dienen im Wesentlichen der Umsetzung von Artikel 40 Absatz 2 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972. Künftig sind Sicherheitsvorfälle mit beträchtlichen Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Erbringung der Dienste unverzüglich der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik mitzuteilen. Die Begriffsbestimmungen der Begriffe „Sicherheit“ und „Sicherheitsvorfall“ der Richtlinie (EU) 2018/1972 werden in § 3 aufgenommen. Die in die Regelung aufgenommenen Kriterien zur Bewertung des Ausmaßes der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls entsprechen denen des Artikel 40 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 109 Absatz 6. Dieser weist der Bundesnetzagentur die Aufgabe zu, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einen Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen. Dieser bildet die Grundlage für die von den verpflichteten Unternehmen zu erstellenden Sicherheitskonzepte und zu treffenden technischen Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen. Als Allgemeinverfügung ist der Sicherheitskatalog nach den Vorgaben des § 199 öffentlich bekannt zu geben. Eine gesonderte Regelung zur Bekanntmachung war insofern entbehrlich.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 109 Absatz 7.

    Zu Absatz 8

    Absatz 8 entspricht dem bisherigen § 109 Absatz 8.

    Zu Absatz 9

    Der neue Absatz 9 dient der Umsetzung von Artikel 41 Absatz 4 und 5 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu § 159 (Daten- und Informationssicherheit)

    Die Regelung entspricht – mit verschiedenen sprachlichen Anpassungen – dem bisherigen § 109a.

    Zu § 160 (Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften)

    § 160 regelt die Umsetzung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durch die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden, und durch Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die hierfür keine Telekommunikationsanlagen betreiben. Dabei ist zu beachten, dass das Telekommunikationsgesetz weder Vorgaben dazu macht, wer der jeweiligen berechtigten Stelle die Telekommunikationsüberwachung im Einzelfall zu ermöglichen hat, noch Rechtsgrundlagen für eine Maßnahme zur Telekommunikationsüberwachung enthält. Diese sind in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt. § 160 regelt, wer aus dem Kreis der nach den Fachgesetzen zur Ermöglichung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation Verpflichteten technische Einrichtungen vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zu treffen hat.

    Zu Absatz 1

    Die Vorgaben entsprechen, abgesehen von kleineren sprachlichen Anpassungen und Konkretisierungen, dem bisherigen § 110 Absatz 1. Zu beachten ist, dass aufgrund der neuen Begriffsbestimmung des Telekommunikationsdienstes in § 3 Nummer 53 künftig ein größerer Adressatenkreis als bisher erfasst wird.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht, abgesehen von einer sprachlichen Anpassung, dem bisherigen § 110 Absatz 2.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 110 Absatz 3. Die bisherigen Vorgaben zur Veröffentlichung der Technischen Richtlinie werden angesichts der künftigen zentralen Regelung in § 199 gestrichen.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 110 Absatz 4.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 110 Absatz 5.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 110 Absatz 6.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 110 Absatz 7.

    Zu § 161 (Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten)

    Durch die neue Mobilfunkgeneration 5G kommt es zu Änderungen in der Anbindung der Mobilfunkendgeräte an das versorgende Mobilfunknetz über die Luftschnittstelle, durch die bestimmte Ermittlungsmaßnahmen der berechtigten Stellen, wie zum Beispiel die Ermittlung des Standortes des Mobiltelefons vermisster Personen oder die Identifikation unbekannter Anschlusskennungen von Mobilfunkendgeräten, nicht mehr in gleicher Weise wie bisher möglich sein werden. Um diese gesetzlich geregelten Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden durch den Einsatz von Telekommunikationsanlagen der berechtigten Stellen weiterhin zu ermöglichen, ist eine Mitwirkung der Mobilfunknetzbetreiber erforderlich. Diese Mitwirkung umfasst einerseits die Berücksichtigung bestimmter technischer Anforderungen an die Netzgestaltung sowie die Ermöglichung einer Auskunftserteilung über temporär und dauerhaft in dem betroffenen Netz einem Mobilfunkendgerät zugewiesenen Anschlusskennungen andererseits. Eine Auskunftserteilung über Anschlusskennungen, die in einem anderen Mobilfunknetz zugewiesen werden, ist nicht vorgesehen. Die genauen organisatorischen und technischen Regelungen werden in der Rechtsverordnung nach § 160 Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach § 160 Absatz 3 festgelegt. Bei der Festlegung der technischen Anforderungen sind durch den Verweis auf § 160 Absatz 3 internationale technische Standards zu berücksichtigen, die hierzu bei entsprechenden Standardisierungsgremien erarbeitet werden. Der Verweis auf § 160 Absatz 7 stellt klar, dass die hierzu betriebenen Telekommunikationsanlagen der berechtigten Stellen im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur technisch zu gestalten sind.

    Zu § 162 (Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden)

    Die Norm regelt die Pflicht zur Erhebung und Speichern von Bestandsdaten. Die Vorgaben dienen dazu, eine verlässliche Datengrundlage für Auskunftsverfahren der Sicherheitsbehörden gegenüber den Telekommunikationsdiensteanbietern zu schaffen, die es den Sicherheitsbehörden erlaubt, als Anknüpfungspunkt für weitere Ermittlungen Nummern individuellen Anschlussinhabern zuzuordnen. Die bisherigen Vorgaben des § 111 gelten auch künftig im Wesentlichen unverändert fort. Im Rahmen der vorliegenden Novelle werden lediglich kleinere Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen, die den wesentlichen Regelungsgehalt der Vorschrift jedoch nicht verändern.

    Zu Absatz 1

    Zur Erhebung und Speicherung von Bestandsdaten werden künftig Anbieter nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste verpflichtet, die Rufnummern vergeben. Diese haben die vergebenen Rufnummern – und soweit sie weitere Anschlusskennungen vergeben auch diese – neben den persönlichen Angaben des Anschlussinhabers und den übrigen aufgeführten Daten vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern. Dabei sind künftig neben dem Datum des Vertragsbeginns bzw. -endes auch – soweit abweichend – das Datum der Vergabe und der Beendigung der Zuordnung der Rufnummer zu speichern. Durch diese zusätzlichen Angaben wird der Informationsgehalt der Daten gesteigert. Die abfragenden Sicherheitsbehörden werden so in die Lage versetzt, den konkreten Zeitraum der Nummernnutzung durch den Anschlussinhaber mit dem Tatzeitpunkt abzugleichen.

    Darüber hinaus wird in der Norm ausdrücklich klargestellt, dass die Richtigkeit der erhobenen Daten des Anschlussinhabers, also Name, Anschrift sowie Geburtsdatum, zu überprüfen ist. Anders als bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten muss dies nicht vor Freischaltung erfolgen. Dennoch verfehlten die Vorgaben zur Erhebung von Daten für Zwecke der Auskunftserteilung an Sicherheitsbehörden ihren Sinn und Zweck, wenn nicht auch korrekte Daten erhoben würden. Ohne eine Überprüfung der Daten kann keine verlässliche Datengrundlage geschaffen werden.

    Zu Absatz 2

    Der bisherige § 111 Absatz 2, der Erbringer öffentlich zugänglicher Dienste der elektronischer Post adressiert, wird im Rahmen der Novelle auf sämtliche Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste erweitert. Neben E-Mail-Diensten werden dadurch künftig insbesondere auch Messengerdienste erfasst. Für diese besteht eine Speicherpflicht von Bestandsdaten nur, soweit sie erhoben werden. Eine Erhebungspflicht ist nicht vorgesehen.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 111 Absatz 3. Die Nacherhebungspflicht wurde vor dem Hintergrund, dass die Daten nach Absatz 1 vollständig zu erheben und zu speichern sind, gestrichen.

    Zu Absatz 4

    Die Vorgaben in Absatz 4 entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 111 Absatz 4. Sie betreffen den Fall, dass sich ein verpflichteter Anbieter eines Telekommunikationsdienstes zur Erhebung oder Überprüfung der Daten eines Dritten bedient. Auch in diesem Fall bleibt der Telekommunikationsdiensteanbieter für die Erfüllung der Erhebungs- und Speicherpflichten verantwortlich. Ergänzend wird hier das Verbot für den Dritten aufgenommen, unrichtige Daten zu verwenden oder zu verarbeiten. Dieses Verbot ist dem Umstand geschuldet, dass der Bundesnetzagentur vermehrt Fälle bekannt geworden sind, in denen in den Vertrieb eingebundene Dritte gestohlene bzw. duplizierte Identitäten tatsächlich existierender Personen für die Registrierung und Freischaltung weiterer Prepaid-SIM-Karten verwendet haben, um diese anschließend unter Hinweis auf die bereits erfolgte Freischaltung zu verkaufen. Die eigentlich korrekten Daten tatsächlich existierender Personen werden bei dieser unrechtmäßigen Verwendung zu „unrichtigen Daten“ im Sinne der Norm. Das Verbot der Verwendung und Verarbeitung unrichtiger Daten wird durch einen entsprechenden Bußgeldtatbestand in § 217 flankiert. Auf diese Weise wird der Bundesnetzagentur ein effektives Einschreiten in den geschilderten Fallkonstellationen ermöglicht.

    Zu Absatz 5

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 111 Absatz 5.

    Zu Absatz 6

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 111 Absatz 6.

    Zu § 163 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)

    Die Vorschrift regelt das automatisierte Auskunftsverfahren. Die nach § 162 zu erhebenden Daten sind in Kundendateien zu speichern. Der automatisierte Datenabruf der Sicherheitsbehörden ist zweistufig ausgestaltet. Die berechtigten Sicherheitsbehörden richten ihr Ersuchen an die Bundesnetzagentur. Diese ruft die erfragten Daten wiederum beim verpflichteten Telekommunikationsunternehmen ab. Die Antwort des Unternehmens leitet die Bundesnetzagentur sodann an die ersuchende Stelle weiter. Dieser gesamte Vorgang erfolgt automatisiert. § 163 regelt vor diesem Hintergrund sowohl den automatisierten Abruf im Verhältnis Bundesnetzagentur und verpflichtetem Telekommunikationsunternehmen als auch das Verhältnis zwischen der Bundesnetzagentur und der ersuchenden Sicherheitsbehörde.

    Zu Absatz 1

    Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 112 Absatz 1. Neben verschiedenen redaktionellen Anpassungen wurde der erfasste Adressatenkreis überarbeitet und an die neue Begriffsbestimmung des Telekommunikationsdienstes angepasst. Die Regelung richtet sich künftig an Anbieter nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste.

    Darüber hinaus wird die Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abruf der Daten aus den Kundendateien erweitert. Diese besteht künftig auch in den Fällen, in denen die Kenntnis der Daten für die Verfolgung von Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich ist. Dadurch kann die Bundesnetzagentur auch im Rahmen von Verwaltungsverfahren auf das automatisierte Auskunftsverfahren zugreifen. Bislang ist dies allein im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren möglich. Zwar bestehen entsprechende Auskunftsrechte auch bei der Verfolgung von Verstößen im Verwaltungsverfahren. Jedoch ist hier aktuell eine schriftliche Einzelabfrage beim Telekommunikationsunternehmen durchzuführen. Dieses unnötig umständliche Verfahren soll durch den Zugriff auf das automatisierte Auskunftsverfahren vereinfacht werden.

    Zu Absatz 2

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 112 Absatz 2.

    Zu Absatz 3

    Die Regelung entspricht – abgesehen von verschiedenen redaktionellen Änderungen und sprachlichen Anpassungen – dem bisherigen § 112 Absatz 3.

    Zu Absatz 4

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 112 Absatz 4.

    Zu Absatz 5

    Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 112 Absatz 5.

    Zu § 164 (Manuelles Auskunftsverfahren)

    Auch die Regelungen zum manuellen Auskunftsverfahren wurden im Zuge der Novelle überarbeitet und leicht angepasst. Grundlegende Veränderungen waren auch hier nicht erforderlich. Das manuelle Auskunftsverfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt. Anders als beim automatisierten Verfahren richtet hier die zur Auskunftsabfrage berechtigte Stelle ihr Auskunftsersuchen unmittelbar an das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 regelt die datenschutzrechtliche Befugnis der verpflichteten Telekommunikationsdiensteanbieter zur Herausgabe der bezeichneten Daten. Die erforderlichen Ermächtigungen zur Abfrage von Daten sind demgegenüber in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt.

    Zu Absatz 2

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 113 Absatz 2.

    Zu Absatz 3

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 113 Absatz 3.

    Zu Absatz 4

    Gemäß Absatz 4 ist gegenüber den betroffenen sowie gegenüber Dritten Stillschweigen über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung zu wahren. Auf diese Weise soll einer Gefährdung von Ermittlungserfolgen und Offenbarung der laufenden Ermittlungen vorgebeugt werden.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 trifft Vorgaben dazu, welche Vorkehrungen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Entgegennahme von Auskunftsverlangen und die Erteilung der Auskünfte treffen müssen. Künftig haben alle Verpflichteten gesicherte elektronische Schnittstellen nach Maßgabe der Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) und der Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, Erteilung von Auskünften (TR TKÜV) bereitzuhalten. Verpflichtete mit mehr als 100.000 Nutzern haben die auf ETSI-Standards beruhende Schnittstelle sowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren nach der TR TKÜV bereitzuhalten. Verpflichtete mit weniger als 100.000 Nutzern müssen nur das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren bereithalten. Für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte gilt § 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 und 7, § 34 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 TKÜV entsprechend. Bei diesen neuen Vorgaben handelt es sich um die gleichen Übermittlungssysteme (ETSI-ESB und E-Mail-ESB), die auch im Rahmen der Verkehrsdatenbeauskunftung genutzt werden müssen. Insofern ist für die betroffenen Unternehmen kein großer Aufwand zu erwarten. Dem stehen als positive Effekte die Vereinheitlichung der Systeme und vor allem die Etablierung eines einheitlichen Standards gegenüber.

    Neu ist zudem die Vorgabe, dass die Prüfung und Freigabe des Auskunftsverlangens durch eine verantwortliche Fachkraft unterbleiben kann, sofern durch die technische Ausgestaltung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen automatisch überprüft werden kann. Dies stellt eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen dar.

    Zu § 165 (Verpflichtete; Entschädigung)

    Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten nach den bisherigen §§ 113a bis 113g sind Gegenstand nationaler sowie unionsrechtlicher gerichtlicher Überprüfung. Vor diesem Hintergrund werden die Vorschriften im Rahmen der vorliegenden Novelle inhaltlich nicht verändert. An einigen Stellen sind jedoch insbesondere aufgrund geänderter Begriffsbestimmungen in § 3 Anpassungen erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ nicht dem bisher in § 3 Nummer 6 definierten und nunmehr gestrichenen Begriff des „Diensteanbieters“ entspricht. Während der „Diensteanbieter“ jeden erfasste, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, erfasst der „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ nur denjenigen, der Telekommunikationsdienste erbringt. Der „Mitwirkende“ ist von diesem Begriff nicht erfasst.

    Zu Absatz 1

    Aufgrund der künftigen Definition des Telekommunikationsdienstes waren Anpassungen in Absatz 1 erforderlich. Damit es auch künftig bei dem aktuellen Verpflichtetenkreis bleibt, war dieser auf den Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste handelt, festzulegen.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 113a Absatz 2.

    Zu § 166 (Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten)

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 113b Absatz 1.

    Zu Absatz 2

    Die bisherige Definition des „öffentlich zugänglichen Telefondienstes“ in § 3 Nummer 17 wird künftig durch den „Sprachkommunikationsdienst“ in § 3 Nummer 48 ersetzt. In Absatz 2 wurde der Begriff daher entsprechend ersetzt.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht – mit einer sprachlichen Anpassung – dem bisherigen § 113b Absatz 3.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 113b Absatz 4. Auch hier wurde der Begriff „Telefondienst“ durch „Sprachkommunikationsdienst“ ersetzt.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 113b Absatz 5.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 113b Absatz 6. Die Regelungen des bisherigen § 99 werden in das e Privacy-Gesetz überführt. Die Verweise waren insofern anzupassen.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 113b Absatz 7.

    Zu Absatz 8

    Absatz 8 entspricht dem bisherigen § 113b Absatz 8.

    Zu § 167 (Verwendung der Daten)

    Die Regelung entspricht – mit einer sprachlichen Anpassung – dem bisherigen § 113c.

    Zu § 168 (Gewährleistung der Sicherheit der Daten)

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 113d.

    Zu § 169 (Protokollierung)

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 113e.

    Zu § 170 (Anforderungskatalog)

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 113f.

    Zu § 171 (Sicherheitskonzept)

    Die Regelung entspricht dem bisherigen § 113g.

    Zu § 172 (Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes)

    Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 114. Künftig richtet sich der Auskunftsanspruch gegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.

    Zu § 173 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)

    Die Vorschrift regelt die besonderen Eingriffs- und Kontrollbefugnisse hinsichtlich des Abschnitts „Öffentliche Sicherheit“. Sie basiert auf dem bisherigen § 115, der auch die nunmehr weggefallenen Abschnitte „Fernmeldegeheimnis“ und „Datenschutz“ erfasste. Um die Kontrolle und Durchsetzung der Verpflichtungen durch die Bundesnetzagentur noch effektiver auszugestalten, wurden die Befugnisse erweitert und der zur Verfügung stehende Zwangsgeldrahmen angepasst.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 enthält die Generalermächtigung für die Bundesnetzagentur zur Kontrolle und Durchsetzung der Verpflichtungen zur öffentlichen Sicherheit in der Telekommunikation. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 115 Absatz 1. Der neu eingefügte Verweis auf die Anwendbarkeit der Befugnisse nach Teil 11 Abschnitt 2 stellt das teilweise in der Literatur nicht einheitlich beurteilte Verhältnis der besonderen Eingriffsbefugnisse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit zu den allgemeinen Eingriffsbefugnissen der Bundesnetzagentur klar. Die Befugnisse stehen nebeneinander. Der Rückgriff auf die Regelungen des Teils 11 Abschnitt 2 wird durch § 173 nicht versperrt.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 enthält eine spezielle Eingriffsnorm zur Überprüfung der Kundendateien, in denen die nach § 162 zu erhebenden Daten zu speichern sind. Die Bundesnetzagentur erreichen insbesondere von Sicherheitsbehörden, die die entsprechenden Daten abfragen, zahleiche Hinweise auf fehlerhafte Daten. Dies beeinträchtigt teilweise Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrinteressen, da Ermittlungsansätze fehlen. Die neu eingefügte Befugnis ermöglicht es der Bundesnetzagentur, derartige Missstände systematisch aufzudecken. Liegen konkrete Verstöße gegen die Verpflichtungen nach § 162 vor, kann die Bundesnetzagentur den Inhalt der Kundendatenbank überprüfen. Dazu kann sie beispielsweise einen Auszug aus der Datenbank anfordern und die dort aufgeführten Daten prüfen. Die in Absatz 2 neu eingefügte Regelung enthält insofern die datenschutzrechtliche Befugnis zur Verarbeitung der Daten.

    Zudem bestehen Hinweise, dass durch in den Vertrieb eingebundene Dritte gestohlene bzw. duplizierte Identitäten tatsächlich existierender Personen für die Registrierung von SIM-Karten verwendet werden. Eine Kontrolle der Kundendatei dient daher auch den Interessen von Personen, deren Daten auf die beschriebene Weise missbraucht werden und die daher zu Unrecht in den Fokus von Ermittlungen geraten können.

    Die Speicherdauer der personenbezogenen Daten ist – entsprechend dem Grundsatz der Datensparsamkeit – auf das erforderliche Maß zu beschränken.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 enthält die im bisherigen § 115 Absatz 2 enthaltene Befugnis, die Tätigkeit des Verpflichteten dahingehend einzuschränken, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.

    Zu Absatz 4

    Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 115 Absatz 3.

    Zu Absatz 5

    Absatz 5 ermöglicht es der Bundesnetzagentur, Anordnungen nach Absatz 1 bis 4 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit einem Zwangsgeld von bis zu 1.000.000 Euro durchzusetzen. Der abgestufte Zwangsgeldrahmen im bisherigen § 115 Absatz 2 wird damit durch einen einheitlichen Zwangsgeldrahmen ersetzt. Die ursprüngliche Differenzierung wird angesichts der nunmehr annähernd gleichwertigen Bedeutung der Vorschriften aufgegeben.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 115 Absatz 5.

    Zu Abschnitt 2 (Notfallvorsorge)

    In Abschnitt 2 werden die den Bereich Telekommunikation betreffenden Vorschriften des Gesetzes zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdiensten in besonderen Fällen (PTSG) in das TKG überführt und stellenweise überarbeitet.

    Zu § 174 (Anwendungsbereich)

    § 174 definiert den sachlichen Anwendungsbereich für die nachfolgenden Vorschriften zur Notfallvorsorge. Zweck der Vorschriften ist die Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten in den beschriebenen Fällen.

    Künftig reicht im Unterschied zur bisherigen Regelung in § 1 Absatz 2 PTSG bereits eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Störung der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten für die Anwendung der Vorschriften zur Notfallversorge aus. Zur effektiven Abwehr einer Störung ist es erforderlich, bereits Maßnahmen zu ergreifen, bevor diese eingetreten ist. Dies gilt insbesondere bei digital geprägten Infrastrukturen, bei denen Störungen kurzfristig auftreten können. Insoweit erscheint es mit Blick auf die Bedeutung digitaler Infrastrukturen und der darüber erbrachten Dienste als unzumutbar, dass die Anwendung der Vorschriften zur Notfallvorsorge, insbesondere die Verpflichtung zur Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen nach § 175 Absatz 2, erst dann eingreifen, wenn die Störung bereits eingetreten ist. Vielmehr trägt die zeitliche Erweiterung des Anwendungsbereiches dazu bei, den Eintritt von Störungen bereits im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld zu verhindern. Der persönliche Anwendungsbereich wird zur Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen abweichend zum bisherigen PTSG in den Verpflichtungen definiert.

    Zu § 175 (Telekommunikationssicherstellungspflicht)

    § 175 normiert die Verpflichtungen zur Telekommunikationssicherstellung.

    Zu Absatz 1

    Diese Vorschrift entspricht weitestgehend der bisherigen Regelung des § 5 PTSG.

    Abweichend von dem bisherigen § 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG sind nunmehr auch Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze mit weniger als 100.000 Teilnehmern (bzw. nunmehr Nutzern) zur Aufrechterhaltung des Betriebs ihres Netzes nach Satz 2 und zur Erbringung ihrer Dienstleistungen nach Satz 3 verpflichtet. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ist aus mehreren Gründen angezeigt. Der Betrieb der Netzinfrastruktur ist notwendige Voraussetzung für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten. Insbesondere die nach Satz 1 verpflichteten Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste können zur Aufrechterhaltung der enumerativ aufgezählten Dienste auf den Betrieb der Netze auch solcher Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze angewiesen sein, die weniger als 100.000 Nutzer haben. Gerade in ländlichen Räumen erfolgt der Netzausbau auch durch kleine Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze. Darüber hinaus sind die an das Netz angeschlossenen regionalen Einrichtungen wie beispielsweise Energieunternehmen, Gemeindeverwaltungen oder Katastrophenschutz auf eine Sicherstellung der Telekommunikationsdienste und Bevorrechtigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben angewiesen. Schließlich sind alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ohnehin auch künftig nach § 158 Absatz 2 (§ 109 Absatz 2 der bisher geltenden Fassung) verpflichtet, angemessene technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen und -diensten führen können.

    Die Verpflichtung für Anbieter von Übertragungswegen zur Aufrechterhaltung einer Mindestdatenübertragungsrate von 50 Mbit/s bei Übertragungswegen, die im Normalfall mit Datenübertragungsraten von mehr als 50 Mbit/s betrieben werden, ist nicht erforderlich. Diese sind nunmehr als Betreiber zur vollumfänglichen Aufrechterhaltung ihrer Dienste verpflichtet. Im Überlastfall greift die neu geschaffene Verpflichtung des Absatzes 2.

    Zu Absatz 2

    Der neue Absatz 2 flankiert die Verpflichtung zur Sicherstellung einer Mindestversorgung, indem klarstellend geregelt wird, dass die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze erforderliche Verkehrsmanagementmaßnahmen zur Vermeidung von Netzüberlastungen ergreifen müssen. Dabei sind die Verkehrsmanagementmaßnahmen insoweit diskriminierungsfrei anzuwenden, als gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behandeln sind. Die Verpflichtung entspricht dem Rechtfertigungsgrund aus Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/2120. Darüber hinaus stellt die Verpflichtung in Absatz 2 eine nationale Rechtsvorschrift im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a Verordnung (EU) 2015/2120 dar. Auch danach ergibt sich eine Rechtfertigung für Verkehrsmanagementmaßnahmen auf Grundlage des Absatzes 2. Die Anwendung einer diskriminierungsfreien Verkehrsmanagementmaßnahme durch die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ist im Anwendungsfall des § 174 nach diesem Gesetz geboten und nach der Verordnung (EU) 2015/2120 zulässig. Die konkret seitens der Unternehmen zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Verkehrsmanagementmaßnahmen kommen insbesondere die Priorisierung oder die Verlangsamung bis hin zur Blockierung von Anwendungen und Diensten oder bestimmter Kategorien von diesen in Betracht.

    Darüber hinaus wird in Absatz 2 die Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur zur Ergreifung erforderlicher Verkehrsmanagementmaßnahmen gegenüber den verpflichteten Unternehmen zur Beseitigung von Überlastsituationen geregelt. Die Bundesnetzagentur kann die Ergreifung von Verkehrsmanagementmaßnahmen generell anordnen, aber auch konkrete Maßnahmen wie eine Drosselung der den Nutzern zur Verfügung stehenden Datenübertragungsraten anordnen. Dabei sind die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine behördliche Anordnung soll dann ergehen, wenn die Telekommunikationsunternehmen ihrer Verpflichtung aus Absatz 2 Satz 1 nicht oder nicht hinreichend nachkommen. Zudem kann eine gleichlautende behördliche Verfügung gegenüber allen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze erforderlich sein, sofern ein gleichförmiges Handeln der Unternehmen angezeigt ist. Eine entsprechende Anordnung der Bundesnetzagentur stellt eine Verfügung einer Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a Verordnung (EU) 2015/2120 dar.

    Zu § 176 (Telekommunikationsbevorrechtigung)

    § 176 regelt Telekommunikationsbevorrechtigung.

    Zu Absatz 1

    Absatz 1 enthält die bereits aus dem bisherigen § 6 Absatz 1 PTSG bekannte Anordnung zur unverzüglichen und vorrangigen Bereitstellung und Entstörung zu Gunsten der Telekommunikationsbevorrechtigten nach Absatz 3. Verpflichtet werden die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, wobei in Abweichung zum ehemaligen PTSG hinsichtlich letzterer die Schwelle von mindestens 100.000 Nutzern gilt. Für die Aufhebung der Mindestschwelle von 100.000 Nutzern für Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gelten die Erwägungen zu § 175 Absatz 1 entsprechend. Absatz 1 wird um die Verpflichtung zur unverzüglichen und vorrangigen Erweiterung der Datenübertragungsraten von bestehenden Anschlüssen erweitert. Dadurch wird die Arbeitsfähigkeit der Telekommunikationsbevorrechtigten im Krisenfall geschützt.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 PTSG. Die Möglichkeit der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist lediglich sprachlich vereinfacht worden.

    Zu Absatz 3

    Absatz 3 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 6 Absatz 2 PTSG. Hinsichtlich der Nummer 9 sind Präzisierungen der für die Ausstellung der für die Telekommunikationsbevorrechtigungsbescheinigung zuständigen Behörden und den dafür erforderlichen Voraussetzungen erfolgt. Die Präzisierungen dienen der Klarstellung, dass nicht jede Behörde eine Bescheinigung ausstellen kann, sondern nur solche Behörden, die aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Vorsorgeplanungen im Bereich des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes sowie im Bereich der Verteidigung sachgerecht beurteilen können, welche Personen (Nutzer) lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben im Sinne der Definitionen der lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. Bei der Ausstellung einer Bevorrechtigungsbescheinigung ist zu prüfen, ob der Nutzer lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben wahrnimmt, und, ob er für die Wahrnehmung dieser Aufgaben auf die aufrecht zu erhaltenden Telekommunikationsdienste angewiesen ist.

    Zu § 177 (Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung)

    § 177 entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem bisherigen § 7 PTSG.

    Zu § 178 (Mitwirkungspflichten und Entschädigung)

    In § 178 wird eine Regelung zu Mitwirkungspflichten und Entschädigung der verpflichteten Unternehmen entsprechend den bisherigen § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 PTSG getroffen. Änderungen sind rein redaktioneller Natur.

    Zu § 179 (Entgelte)

    § 179 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 1 PTSG. Änderungen sind rein redaktioneller Natur.

    Zu § 180 (Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen)

    Zu Absatz 1

    In Absatz 1 ist die Auskunftspflicht nach dem bisherigen § 8 Absatz 1 PTSG sowie die Ermächtigung zu Gunsten der Bundesnetzagentur zur Kontrolle der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt entsprechend dem bisherigen § 10 Absatz 1 PTSG normiert.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 enthält die Ermächtigung zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 1 mittels Zwangsgeld. Gegenüber dem bisherigen § 10 Absatz 2 PTSG gilt nun ein einheitlicher Zwangsgeldrahmen für alle Anordnungen nach diesem Abschnitt. Der Zwangsgeldrahmen ist auf eine Million Euro angehoben worden und mit Blick auf die Bedeutung funktionierender Datenverbindungen angemessen.

    Zu Teil 11 (Bundesnetzagentur und andere zuständigen Behörden)

    Zu Abschnitt 1 (Organisation)

    Zu § 181 (Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur)

    Diese Norm übernimmt die Vorschrift des bisherigen § 116 unverändert und beschreibt entsprechend Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2018/1972 die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde im Sinne der Richtlinie – in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesnetzagentur.

    Zu § 182 (Medien der Veröffentlichung)

    Die Norm entspricht dem bisherigen § 5 Satz 1. Der bisherige § 5 Satz 2 wird gestrichen, weil für die Bekanntgabe technischer Richtlinien und anderer Allgemeinverfügungen eine gesonderte Regelung in § 199 geschaffen wird.

    Zu § 183 (Veröffentlichung von Weisungen)

    Diese der Transparenz und Publizität dienende Norm schreibt den bisherigen § 117 unverändert fort. Auch wenn die Vorschrift nicht unmittelbar einer EU-rechtlichen Vorgabe folgt, so trägt sie dennoch dem vom europäischen Gesetzgeber geforderten Maß an Unabhängigkeit Rechnung, vgl. Artikel 6 Richtlinie (EU) 2018/1972, der wortgleich Artikel 3 Rahmen-RL übernimmt.

    Zu § 184 (Aufgaben des Beirates)

    Die Vorschrift baut auf dem bisherigen § 120 auf.

    Nummer 2 wird unter der zuvor bereits weggefallenen Nummer 1 weitergeführt. Die Streichung der Mitwirkung des Beirats bei Entscheidungen über den Universaldienst in der Nummer 1 (bisherige Nummer 2) folgt aus der Umgestaltung des bisherigen Universaldienstes hin zu einem Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen nach § 149. Aufgrund der Überarbeitung ist nicht mehr davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zur Grundversorgung für das gesamte Bundesgebiet ausgelöst wird, sondern vielmehr dass – wo erforderlich – regionalisierte Entscheidungen der Bundesnetzagentur fallen bis hin zu der Möglichkeit, dass eine Entscheidung lediglich einen einzelnen Endnutzeranschluss umfassen kann. Die Ausgestaltung als Recht des einzelnen Endnutzers und das Ziel, möglichst viele Einzelfälle zeitnah zu entscheiden, erfordern daher effiziente und schlanke Verwaltungsverfahren. Eine Befassung des Beirats mit jedem Einzelfall ist daher nicht geboten. Die grundsätzlichen Mitwirkungsrechte des Beirats bei der Grundversorgung der Bevölkerung werden durch die Beibehaltung des Antragsrechtes in Nummer 2 sowie durch die diversen Informationsrechte gewahrt. Nach Nummer 2 kann der Beirat bei der Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Sicherstellung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten beantragen, wobei die Bundesnetzagentur verpflichtet ist, den Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

    Die Anpassung in Nummer 2 erfolgt aufgrund der Umgestaltung des bisherigen Universaldienstes in das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten. Das Antragsrecht des Beirats wird beibehalten und gilt fortan für Maßnahmen zur Sicherstellung des Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten.

    Die Streichung der bisherigen Nummer 5 vollzieht diejenige des § 122 Absatz 2 redaktionell nach.

    Zu § 185 (Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten)

    Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 121 TKG. Die bislang nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Stellungnahme der Bundesnetzagentur im Tätigkeitsbericht zu der Frage, ob eine Änderung der Festlegung von „Universaldienstleistungen“ im Sinne des bisherigen § 78 zu empfehlen ist, ist gestrichen worden. Gegenstand dieser Äußerung waren insbesondere die Aufnahme von Breitbandinternetzugangsdiensten in den Katalog der Universaldienstleistungen sowie die Möglichkeiten einer Verringerung öffentlicher Münz- und Kartentelefone. Mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 hat der europäische Gesetzgeber diese Fragen beantwortet. Demnach muss nunmehr sichergestellt sein, dass Endnutzer an einem festen Standort Zugang zu einem angemessenen, für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe hinreichend schnellen Internetzugangsdienst sowie zu Sprachkommunikationsdiensten, einschließlich des zugrunde liegenden Anschlusses, haben. Hinsichtlich der Bereitstellung der weiteren im bisherigen § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 genannten Universaldienstleistungen, hat der Gesetzgeber von der in der Richtlinie (EU) 2018/1972 eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht und die genannten Dienste aufgrund ihrer ausreichenden Verfügbarkeit im Markt nicht mehr in das zwingend bereitzustellenden Mindestangebot aufgenommen (siehe Begründung zu § R2 Absatz 2).

    Zu § 186 (Jahresbericht)

    Die Vorschrift baut auf dem bisherigen § 122 auf. Die Änderungen in Absatz 1 dienen der wortlautnahen Umsetzung des Artikels 8 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Die bislang im Jahresbericht erfolgte Übersicht über Entwicklung und Höhe der Endnutzerpreise wird zukünftig im Tätigkeitsbericht nach § 185 erfolgen. Gleiches gilt für die geplanten Vorhaben. Insofern konnte Absatz 2 gestrichen werden. Die Streichung des Absatz 3 des bisherigen § 122 TKG erfolgt, da die dort normierte Veröffentlichung der Verwaltungsgrundsätze keine praktische Relevanz mehr aufweist.

    Zu § 187 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)

    Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972. Der ehemalige § 123 kann mit Ausnahme redaktioneller Änderungen fortgeschrieben werden.

    Zu § 188 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene der Europäischen Union)

    Die Absätze 1 und 2 der Vorschrift dienen der Umsetzung von Artikel 10 Richtlinie (EU) 2018/1972. Absatz 3 setzt Artikel 38 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um. Der ehemalige § 123a kann mit Ausnahme redaktioneller Änderungen übernommen werden. Absatz 3 regelt die Zuständigkeit für die Mitarbeit in der Gruppe für Frequenzpolitik. Die Bundesnetzagentur kann beispielsweise bei Streitigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten über die grenzüberschreitende Koordinierung der Frequenznutzung oder über grenzüberschreitende funktechnische Störungen die Gruppe für Frequenzpolitik um Vermittlung ersuchen. Ferner kann die Bundesnetzagentur die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen nach Artikel 35 Absatz 7 und 9 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Zu § 189 (Bereitstellung von Informationen)

    Diese Vorschrift baut auf dem bisherigen § 123b auf. Nach Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 Richtlinie (EU) 2018/1972 sind über die bisherige Rechtslage hinaus nunmehr auch andere zuständige Behörden berechtigt, Auskünfte von Unternehmen einzuholen. Die Änderungen in § 123b vollziehen dies nach.

    Zu § 190 (Mediation)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 124.Zu § 191 (Wissenschaftliche Beratung)

    Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 125.Zu Abschnitt 2 (Befugnisse)

    Zu § 192 (Durchsetzung von Verpflichtungen)

    Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesnetzagentur zur Durchsetzung von Verpflichtungen und setzt dazu auf dem bisherigen § 126 auf. Das bisherige mehrstufige Verfahren des § 126 wird dabei insofern abgeändert, als vor der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2 zwar eine Anhörung erfolgen muss, jedoch kein Abhilfeverlangen. Vielmehr steht es der Bundesnetzagentur künftig frei, die Anhörung mit einem Abhilfeverlangen zu verbinden.

    Zu Absatz 1

    Die Änderungen in Satz 1 dienen der wortlautnahen Umsetzung von Artikel 30 Absatz 2 Richtlinie (EU) 2018/1972. Nach Satz 2 kann die Bundesnetzagentur Mitteilung und Aufforderung zur Stellungnahme nach Satz 1 mit einer Aufforderung zur Abhilfe verbinden. Satz 3 stellt klar, dass sich es sich bei den Maßnahmen nach Satz 1 und 2 um behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a Verwaltungsgerichtsordnung handelt. Eine isolierte Anfechtung scheidet daher aus.

    Zu Absatz 2

    Die Änderungen dienen der Umsetzung von Artikel 30 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972. Absatz 2 normiert eine Anordnungsbefugnis der Bundesnetzagentur. Dabei wird in Satz 1 zwischen zwei Konstellationen unterschieden. Verbindet die Bundesnetzagentur die Anhörung mit einem Abhilfeverlangen, so kann sie nach Nummer 1 Maßnahmen anordnen, wenn das Unternehmen dem Abhilfeverlangen nicht fristgerecht nachkommt. Hat die Bundesnetzagentur die Anhörung nicht mit einer Anordnung zur Abhilfe verbunden, kann sie nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Nummer 2 die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die Neuregelung des Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung des Artikel 30 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 und fördert die zügige Durchsetzung von gesetzlichen Verpflichtungen.

    Zu Absatz 3 bis 7

    Die Änderungen in den Absätzen 3 und 4 stellen Anpassungen an die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 dar. Die Absätze 5 bis 7 entsprechen den Absätzen 5 bis 7 des bisherigen § 126.Zu § 193 (Auskunftsverlangen)

    § 193 ermächtigt die Bundesnetzagentur Auskünfte einzuholen. Die Vorschrift baut auf dem ehemaligen § 127 auf. Die Durchsetzung des Auskunftsverlangens ist im folgenden § 194 geregelt.

    Zu Absatz 1

    Die Regelung normiert in Umsetzung des Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ein umfassendes Auskunftsrecht der Bundesnetzagentur.

    Der Kreis der Verpflichteten wird um die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze erweitert. Eine solche Auskunftspflicht bestand bereits bis zum 03.07.2017, wurde aber im Zuge der Überarbeitung des vorliegenden Gesetzes aufgrund eines redaktionellen Versehens zwischenzeitlich abgeschafft.

    Die Bezugnahme auf „Bestimmungen aus diesem Gesetz oder unionsrechtlichen Vorgaben“ ermöglicht der Bundesnetzagentur zukünftig Auskünfte zur Einhaltung unionsrechtlicher Vorgaben, wie insbesondere Verordnung (EU) (RoamingVO) oder Verordnung (EU) 2018/302 (GeoblockingVO) einzuholen und dadurch deren Umsetzung zu fördern.

    Bereits durch eine Organisationseinheit der Bundesnetzagentur eingeholte Informationen, die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, können innerhalb der Bundesnetzagentur an andere Organisationseinheiten weitergereicht werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen für ein erneutes Auskunftsverlangen durch die andere Organisationseinheit vorliegen. Dies kann zu einer Effizienzsteigerung der Verwaltungsabläufe führen. Davon unbenommen steht es jeder Organisationseinheit frei, eigenständig Auskünfte einzuholen.

    Die Einfügung der Nummer 6 in Satz 2 in die Liste der Regelbeispiele in Absatz 1 Satz 2 ermächtigt die Bundesnetzagentur, alle Informationen bei Unternehmen zu erheben, die sie für eine ordnungsgemäße Überwachung der Verfügbarkeit von erschwinglichen Telekommunikationsdiensten und sich bei den gegebenenfalls daran anschließenden Verpflichtungs- und Umlageverfahren benötigt und dient damit der Umsetzung der Artikel 84 bis 91 Richtlinie (EU) 2018/1972.

    Die Änderungen in Satz 3 sind rein redaktioneller Natur.

    Nach Satz 4 sind die Anbieter elektronisch erbrachter Dienstleistungen im Sinne der GeoblockingVO im Umfang des Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur zur Auskunft verpflichtet. Dies ermöglicht die Kontrolle der Vorgaben der GeoblockingVO.

    Schließlich ermöglicht Satz 5 subsidiär die Einholung von Auskünften gegenüber Dritten, um erforderliche aber von dem primär Adressierten nicht zu erlangende Informationen zu erhalten. Die Änderung dient der Umsetzung des Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EU) 2017/302.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem ehemaligen § 127 Absatz 2.

    Zu Absatz 3

    Die Regelung entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem ehemaligen § 127 Absatz 2a.

    Zu Absatz 4

    Der neu geschaffene Absatz 4 ermächtigt die Informationsstelle des Bundes nach § 77a zur Einholung von Informationen. Gegenüber Absatz 1 ist der Auskunftsanspruch entsprechend des Informationszweckes eingeschränkt.

    Zu Absatz 5

    Die Regelung entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem ehemaligen § 127 Absatz 2b.

    Zu § 194 (Verfahren/Durchführung des Auskunftsverlangens)

    In dem neuen § 194 sind verfahrensrechtliche Regelungen für die Durchsetzung des Auskunftsverlangens enthalten. Die Vorschrift entspricht weitgehend dem ehemaligen § 127 Absatz 3 bis 10. In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Änderungen des neuen § 193 nachvollzogen. Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass die Übermittlung der Auskünfte zur Steigerung effizienter Arbeitsabläufe grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. In Absatz 8 werden die Zwangsgelder analog zur Überarbeitung des ehemaligen § 126 im Rahmen des fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 5. Dezember 2019 angepasst. Die übrigen Änderungen sind rein redaktioneller Natur.

    Zu § 195 (Ermittlungen)

    Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem ehemaligen § 128.Zu § 196 (Beschlagnahme)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 129.Zu § 197 (Vorläufige Anordnungen)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 130.Zu Abschnitt 3 (Verfahren)

    Zu Unterabschnitt 1 (Abschluss des Verwaltungsverfahrens)

    Zu § 198 (Entscheidungen der Bundesnetzagentur)

    Diese Vorschrift trifft aufbauend auf dem bisherigen § 131 Vorgaben für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Entscheidung der Bundesnetzagentur.

    Zu Absatz 1

    Abweichend vom bisherigen § 131 Absatz 1 wird die zwingende Zustellung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Verwaltungszustellungsgesetz aufgehoben. Angesichts von Massenentscheidungsverfahren im Beitragsrecht sowie im Hinblick auf das Aufkommen an Gebührenbescheiden der Fachreferate führt die Änderung zu vereinfachten Bearbeitungsabläufen und einer Kosteneinsparung. Die Zustellung nach Verwaltungszustellungsgesetz bleibt nach wie vor möglich.

    Im Fall eines vom Unternehmen benannten Bevollmächtigten im Ausland gilt wie bisher die Möglichkeit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger sowie – deklaratorisch benannt – die Zustellung nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes.

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 vereinfacht die Regelung des bisherigen § 131 Absatz 2 dahingehend, dass das Schriftformerfordernis der Beendigungsmitteilung bei Verfahren, die nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen werden, entfällt.

    Zu § 199 (Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen)

    Der neu geschaffene § 199 trifft in Anlehnung an § 41 Absatz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, eine Regelung zur Bekanntgabe von technischen Richtlinien und anderen Allgemeinverfügungen.

    Zu Unterabschnitt 2 (Beschlusskammern)

    Zu § 200 (Beschlusskammerentscheidungen)

    Die Vorschrift entspricht weitestgehend dem bisherigen § 132.Zu Absatz 1

    Die Vorschrift baut weitgehend auf dem bisherigen § 132 Absatz 1 auf. Davon abweichend unterfällt die Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen (ehemalig § 81) zukünftig nicht mehr der Zuständigkeit der Beschlusskammer. Ursprünglich war die Feststellung, dass eine Universaldienstleistung auf einem bestimmten sachlich und räumlich abgrenzbaren Markt nicht ausreichend erbracht wird, im Beschlusskammerverfahren zu treffen. Zudem erfolgte die Auferlegung von Universaldienstleistungen gegenüber einem oder mehreren marktbeherrschenden Unternehmen.

    Zukünftig steht jedoch nicht mehr die bundesweite Verpflichtung eines Unternehmens zur Erbringung des Universaldienstes im Raum. Vielmehr wird die Bundesnetzagentur allenfalls regional begrenzte Verpflichtungen auferlegen, die keine bedeutsamen Auswirkungen auf den Telekommunikationsmarkt haben werden. Weiterhin wurde das bislang komplexe Verfahren der Auferlegung um einen Verfahrensschritt, dem Ausschreibungsverfahren, gekürzt.

    Es handelt sich somit bei dem Verpflichtungsverfahren nicht mehr um eine marktbedeutsame Entscheidung, die der Präsidentenkammer vorzuhalten ist.

    Zu Absatz 2

    Die Änderung in Absatz 2, wonach die nationale Streitbeilegungsstelle zukünftig im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gebildet wird, fügt sich in die Systematik insoweit ein, als auch die Bildung der übrigen Beschlusskammern im Benehmen mit Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erfolgt. Im Übrigen ist der ursprüngliche Absatz 2 übernommen worden.

    Zu Absatz 3 bis 5

    Die Absätze 3 bis 5 entsprechen weitestgehend den Absätzen 3 bis 5 des bisherigen § 132. Lediglich in Absatz 4 ist entsprechend der Änderung in Absatz 1 der Verweis auf die Vorschrift zur Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen gestrichen worden.

    Zu Absatz 6

    Absatz 6 Satz 1 ordnet abweichend von § 198 Absatz 1 an, dass Entscheidungen der Beschlusskammern nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen sind. Damit wird das Zustellerfordernis des bisherigen § 131 Absatz 1 künftig nur noch für Entscheidungen der Beschlusskammer beibehalten. Satz 2 trifft eine Regelung zur Zustellung im Ausland.

    Zu Absatz 7

    Absatz 7 entspricht dem bisherigen § 131 Absatz 2.

    Zu § 201 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)

    Die Vorschrift beruht auf dem ehemaligen § 133. Für die Absätze 1 und 2 besteht mit Blick auf die Vorgaben in Artikel 26 Richtlinie (EU) 2018/1972 kein Änderungsbedarf. Die Änderungen in Absatz 3 dienen der Umsetzung von Artikel 27 Absatz 2 und 3 Richtlinie (EU) 2018/1972. Die Anpassung der Verweise in Absatz 4 erfolgt aus redaktionellen Gründen.

    Zu § 202 (Einleitung, Beteiligte)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 134.Zu § 203 (Verfahren der nationalen Streitbeilegung)

    Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem ehemaligen § 134a.

    Zu § 204 (Anhörung, mündliche Verhandlung)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 135.Zu § 205 (Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 136.Zu Unterabschnitt 3 (Gerichtsverfahren)

    Zu § 206 (Rechtsmittel)

    Die Vorschrift baut auf dem bisherigen § 137 auf. Die Absätze 1 bis 3 enthalten lediglich redaktionelle Änderungen. Der neue Absatz 4 dient der Begründung der zentralen örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Köln mit Instanzensprung zum Bundesverwaltungsgericht in den Fällen nach § 200 Absatz 2 in Verbindung mit § 77n. Der neue Absatz 4 verdrängt als Sonderzuweisung § 52 Nummer 1 VwGO.

    Zu § 207 (Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur)

    Diese Vorschrift entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem bisherigen § 138.Zu § 208 (Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen)

    Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme einer sprachlichen Anpassung an Artikel 31 Absatz 3 Richtlinie (EU) 2018/1972 dem bisherigen § 138a.

    Zu § 209 (Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 139.Zu Unterabschnitt 4 (Internationale Aufgaben)

    Zu § 210 (Internationale Aufgaben)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 140.Zu § 211 (Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 141.Zu Teil 12 (Abgaben)

    Zu § 212 (Gebühren und Auslagen)

    § 212 setzt Artikel 42 Richtlinie (EU) 2018/1972 in nationales Recht um (s. hierzu Erwägungsgründe 100 ff. der Richtlinie (EU) 2018/1972).

    Die Gebühren sollten so festgelegt sein, dass sie eine effiziente Zuteilung und Nutzung von Frequenzen gewährleisten. Zu diesem Zweck sollen sie insbesondere die wirtschaftliche Situation des betreffenden Marktes widerspiegeln.

    Zu Absatz 1

    Satz 1 statuiert den Grundsatz für die Bemessung von Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung des Nutzungsrecht an Frequenzen nach §§ 87, 88.

    Satz 2 eröffnet der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, gemäß § 14 BGebG die Zahlung der nach Satz 1 bestimmten Gebühr in jährlich fällig werdenden Raten festzulegen. Eine Ratenzahlung ist insbesondere bei hohen Lenkungsgebühren und einer Zuteilung von Frequenzen über einen längeren Zeitraum geeignet, auch kleineren und mittleren Unternehmen den Zugang zu Frequenznutzungsrechten zu erleichtern. In Fällen, in denen der Inhaber von Frequenznutzungsrechten diese nicht mehr vollständig nutzt, zum Beispiel weil effizientere Formen der Frequenznutzung möglich wurden und dadurch Frequenzen frei werden, soll durch die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung oder -ermäßigung ein Anreiz für einen vorzeitigen Verzicht geschaffen werden. Ein Widerruf der Frequenzzuteilung kann scheitern, da die dafür notwendigen Tatsachen nicht nachweisbar sind. Durch den Verzicht können die Frequenzen vor Ablauf der teilweise langen Befristung einem neuen Nutzer zugeteilt und somit die knappe Ressource Frequenzen deutlich effizienter eingesetzt werden. Soweit die Gebühr bereits vollständig entrichtet wurde, kann die Gebührenermäßigung zu einer entsprechenden Erstattung führen.

    Nach Satz 3 erfolgt eine Gerbührenermäßigung im Fall des Erlöschens einer Frequenzzuteilung durch Verzicht. In diesem Fall kann die Frequenz neu vergeben werden.

    Satz 4 stellt klar, dass bei Vergabeverfahren nach § 96 keine Gebühren erhoben werden, da die speziellen Regelungen des Vergabeverfahrens eine effiziente Allokation und somit Nutzung der Frequenzen sicherstellen sollen. Insoweit ersetzen die speziellen Regelungen den Zweck von Lenkungsgebühren. Eine „Doppelerhebung“, die diesen Allokationsmechanismus relativieren könnte, wird über die Regelung verhindert bzw. eine weitere Lenkung ist nicht notwendig.

    Die Befugnis zur Anpassung der erhobenen Gebühren nach Satz 5 stellt insbesondere sicher, dass die Entgelte weiterhin die optimale Nutzung fördern. Dabei sind unter anderem Markt- und Technologieentwicklungen zu berücksichtigen.

    In § 10 des BGebG hat der Gesetzgeber besondere Gebührentatbestände, unter die auch der Verzicht gefasst werden kann, adressiert und dabei die Möglichkeit vorgesehen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr als die nach § 9 Absatz 1 BGebG vorgesehene oder eine Gebührenbefreiung zu bestimmen. Eine effiziente und ressourcenschonende Frequenznutzung steht im öffentlichen Interesse und im Einklang mit den Zielen dieses Gesetzes. Diese Regelung stimmt daher auch mit den im Bundesgebührengesetz festgelegten Grundsätzen überein.

    Zu § 213 (Frequenznutzungsbeitrag)

    Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem bisherigen § 143.Zu § 214 (Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren)

    Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme redaktioneller Änderungen dem bisherigen § 145.Zu § 215 (Kosten des Vorverfahrens)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 146.Zu § 216 (Mitteilung der Bundesnetzagentur)

    Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 147.Zu Teil 13 (Bußgeldvorschriften und Vorteilsabschöpfung)

    Zu § 217 (Bußgeldvorschriften)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    Absatz 2 setzt die EU-Richtlinie 2018/1972 (s. dort Erwägungsgrund Nummer 64) insoweit um, als dass ein Ordnungswidrigkeitentatbestand eingeführt wird, auf dessen Grundlage die fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Informationsbereitstellung für die Zwecke des § 77, d.h. für die Informationen über künftigen Netzausbau für das technische Instrument (Datenportal) im Sinne des § 74 Absatz 1 sanktioniert werden kann. In Umsetzung der Vorgaben der vorgenannten Richtlinie, die insoweit auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit abstellt, können vorsätzliche und leichtfertige Verstöße sanktioniert werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Bußgelder ist zu berücksichtigen, ob sich das Verhalten des Unternehmens oder der öffentlichen Stelle negativ auf den Wettbewerb ausgewirkt hat und insbesondere ob das Unternehmen oder die öffentliche Stelle entgegen den ursprünglich übermittelten Informationen oder deren aktualisierter Fassung entweder ein Netz aufgebaut, erweitert oder modernisiert hat oder kein Netz aufgebaut und diese Planänderung nicht objektiv begründet hat.

    Zu Absatz 3
    Zu Nummer 1

    […]

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Nummer 4

    […]

    Zu Nummer 5

    […]

    Zu Nummer 6

    […]

    Zu Nummer 7

    […]

    Zu Nummer 8

    […]

    Zu Nummer 9

    […]

    Zu Nummer 10

    […]

    Zu Nummer 11

    […]

    Zu Nummer 12

    […]

    Zu Absatz 4
    Zu Nummer 1
    Zu Buchstabe a

    […]

    Zu Buchstabe b

    […]

    Zu die die Ausübung der Rechte der Endnutzer, über ihren Internetzugangsdienst, unabhängig vom Standort des Endnutzers oder des Anbieters und unabhängig von Standort, Ursprung oder Bestimmungsort der Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste, Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten, Anwendungen und Dienste zu nutzen und bereitzustellen und Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen, einschränkt,

    […]

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Nummer 4

    […]

    Zu Nummer 5

    […]

    Zu Nummer 6

    […]

    Zu Nummer 7

    […]

    Zu Absatz 5
    Zu Nummer 1

    […]

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Absatz 6
    Zu Nummer 1

    […]

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Nummer 4

    […]

    Zu Absatz 7
    Zu Nummer 1

    […]

    Zu Nummer 2

    […]

    Zu Nummer 3

    […]

    Zu Nummer 4

    […]

    Zu Nummer 5

    […]

    Zu Nummer 6

    […]

    Zu Absatz 8

    […]

    Zu Absatz 9

    […]

    Zu § 218 (Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur)

    Die Vorschrift entspricht weitestgehend dem bisherigen § 43. Der Anwendungsbereich wurde auf alle Entscheidungen der Bundesnetzagentur erweitert und ist nicht mehr nur auf Entscheidungen im Beschlusskammer-Verfahren beschränkt.

    Zu Teil 14 (Übergangs- und Schlussvorschriften)

    Zu § 219 (Anwendungsbereich)

    § 53 dient der Klarstellung. Ein Anwendungsfall dieser Regelung könnten Funkanlagen bei Offshore-Windenergieanlagen sein.

    Zu § 220 (Übergangsvorschriften)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Absatz 2

    […]

    Zu Absatz 3

    […]

    Zu Absatz 4

    […]

    Zu Absatz 5

    […]

    Zu § 221 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

    Zu Absatz 1

    […]

    Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation Post und Eisenbahnen (FNA 200-6))

    Der neue § 4a Satz 1 legt für die Veröffentlichung des Amtsblattes der Bundesnetzagentur entsprechend § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) die elektronische Form fest. Zudem stellt Satz 2 entsprechend § 15 Absatz 2 EGovG klar, dass das Amtsblatt der Bundesnetzagentur der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zugänglich gemacht wird.

    Zu Artikel 3 (Änderung der Betriebskostenverordnung (FNA 2330-32-2))

    Grundlage für einen funktionierenden Wettbewerb im Bereich der elektronischen Kommunikation ist die Möglichkeit der Verbraucher, frei zwischen verschiedenen Telekommunikationsdiensten, wie insbesondere Telefonie, Internetzugang oder TV, zu wählen. Stationäre Internetzugangsdienste können sowohl über herkömmliche Telefonnetze (Kupferdoppelader und/oder Glasfaser) als auch über Kabelnetze (Koaxialkabel und/oder Glasfaser) erbracht werden. Darüber hinaus hat die technologische Entwicklung dazu geführt, dass TV-Dienste nicht nur terrestrisch (DVB-T), per Satellit oder über das Kabelfernsehnetz, sondern auch über das Internet (IP-TV oder Web-TV) empfangen werden können.

    Die Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Grundgebühren für den Breitbandanschluss im Rahmen der Wohnnebenkosten gemäß § 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenverordnung (BetrKV) hemmt die Wahlfreiheit der Verbraucher bei der Auswahl des Telekommunikations- bzw. TV-Dienste-Anbieters erheblich. Im Fall der zwischen den Anbietern eines Breitbandanschlusses und den Vermietern in der Regel langjährig geschlossenen Gestattungsverträgen werden die Mieter dauerhaft an einen einzelnen Anbieter gebunden. Die Regelung stellt nicht nur einen Nachteil für Verbraucher, sondern auch für den Wettbewerb dar. Letzteres hat auch die Monopolkommission wiederholt festgestellt.

    Die Streichung des Nebenkostenprivilegs aus § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV dient der Umsetzung des Art. 105 Absatz 1 Richtlinie (EU) 2018/1972. Danach ist sicherzustellen, dass Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung nicht von einem Anbieterwechsel abschrecken und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird. Es muss unbeschadet der Regelungen zu Mindestvertragslaufzeiten dafür Sorge getragen werden, dass Verbraucher nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren vom Anbieterwechsel abgehalten werden (vgl. Erwägungsgrund 273). Hierzu gehört auch die Freiheit, öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste, wie den Kabel-TV-Dienst oder sonstige Breitbanddienste, nicht in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Kollision der über § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV vermittelten Praxis zu langfristigen Gestattungsverträgen, die der Disposition des Mieters entzogen sind, werden die betroffenen Mieter von einem Anbieterwechsel abgehalten. Die Streichung der Nummer 15 aus dem Katalog des § 2 BetrKV ist daher geboten. Mieter werden so in die Lage versetzt, ihren Anbieter und die Art von Telekommunikationsdiensten frei zu wählen. Mieter dürfen – insbesondere bei Einzug – nicht im Rahmen eines Mietvertrages zur Inanspruchnahme einer bestimmten TK-Dienstleistung (in der Regel Kabel-TV) automatisch verpflichtet werden. Eine Koppelung, wie sie aufgrund von § 2 Nummer 15 Buchstabe b BetrKV in der Praxis erfolgt, steht der freien Anbieterwahl der Verbraucher entgegen und erschwert den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder vergleichbaren Alternativprodukt.

    Entsprechend der vorangegangen Erwägungen ist § 2 Nummer 15 Buchstabe a BetrKV konsequenterweise ebenfalls zu streichen, da sich mit Blick auf die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage und die Umlagefähigkeit des Nutzungsentgeltes die gleiche Problematik ergibt.

    Um unbillige Härten für Vermieter, die aufgrund laufender Gestattungsverträge Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sind, zu vermeiden, wird für alle Bestandsverträge eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt. Der Gesetzgeber orientiert sich dabei an dem Gedanken des Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung (EU) 330/2010, wonach Wettbewerbsverbote nur für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden dürfen.

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    1 Ergänzungen

    1. „Um unbillige Härten für Vermieter, die aufgrund laufender Gestattungsverträge Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt sind, zu vermeiden, wird für alle Bestandsverträge eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt. „.aber dem mieter ,der das nicht nutzt oder einen anderen anbieter wählen möchte, kann man das weitere 5 jahre!! finanziell zumuten. das stellt dann keine „unbillige härte“ dar .
      eine regierung, die nur ein handlanger von wirtschaftslobbyisten ist , gehört endlich abgewählt.

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