VerhandlungGericht entscheidet über Verbot von linksunten.indymedia

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüft an diesem Mittwoch das Verbot der linken Website linksunten.indymedia. Die Kläger:innen sehen darin eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit. Fraglich scheint jedoch, ob sich das Gericht überhaupt auf eine inhaltliche Debatte einlassen wird.

linksunten.indymedia
linksunten.indymedia – Alle Rechte vorbehalten Daniel Laufer

Am Morgen des 25. August 2017 durchsuchten Beamt:innen des Landeskriminalamts Baden-Württemberg Wohnräume und ein autonomes Kulturzentrum in Freiburg. Wenige Stunden später trat Thomas de Maizière vor die Presse. „Linksunten.indymedia ist die bedeutendste Internetplattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland“, sagte der damalige Bundesinnenminister. Zugleich verkündete er das Verbot der Website.

Einige Wochen zuvor war es am Rande des G20-Gipfels in Hamburg zu Ausschreitungen gekommen. Auf der Schanze hatten sich Polizist:innen und Autonome eine Straßenschlacht geliefert. Das Verbot war eine unmittelbare Folge. Auf linksunten.indymedia sei zu gewaltsamen Aktionen und Angriffen aufgerufen worden, so der CDU-Politiker de Maizière.

In den 887 Tagen, die seither vergangen sind, konnten die Behörden nicht mehr an den vermeintlichen Erfolg anknüpfen, den Thomas de Maizière an jenem Morgen verkündet hatte.

Alle Strafverfahren wurden eingestellt

Alle elf Strafverfahren im Zusammenhang mit der Plattform wurden eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gab an, sie habe Straftaten entweder nicht belegen können oder sei nicht in der Lage gewesen, Verdächtige zu ermitteln. Die anfängliche Darstellung, bei den mutmaßlichen Betreiber:innen seien etwa Teleskopschlagstöcke und Butterflymesser sichergestellt worden, hatte sich als irreführend herausgestellt.

Ob das Verbot der Website Bestand haben wird, soll nun an diesem Mittwoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig prüfen. Dort haben die fünf mutmaßlichen Betreiber:innen Klage eingereicht. Wesentlicher Streitpunkt ist die Begründung, mit der das Bundesinnenministerium gegen linksunten.indymedia vorgegangen ist: Es berief sich dabei auf das Vereinsgesetz.

Hätte linksunten.indymedia als Verein verboten werden dürfen?

Mit linksunten.indymedia hat das Bundesinnenministerium nicht zum ersten Mal das Vereinsgesetz bemüht, um eine Website abzuschalten. Im Januar 2016 verbot es auf diesem Weg bereits die rechtsextremistische Plattform „Altermedia Deutschland“. Weil auf der Website der Holocaust geleugnet und unter anderem gegen Juden und Muslime gehetzt wurde, wurde der Betreiber später zu einer Haftstrafe verurteilt.

Bei der Definition eines Vereins lässt das Gesetz Spielraum zu:

Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

In den Augen der Betreiber:innen war linksunten.indymedia kein Verein, sondern ein Presseorgan – und damit geschützt durch die Meinungsfreiheit. Das Vereinsgesetz hätte bei ihnen nicht angewendet werden dürfen, so ihre Argumentation. „Es berücksichtigt nicht ansatzweise andere Grundrechte wie die Presse- und Meinungsfreiheit“, sagt der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der eine der fünf Personen vertritt.

Stattdessen hätten die Behörden gegebenenfalls mit dem Telemediengesetz gegen die Website vorgehen müssen, wie es der Rundfunkstaatsvertrag vorsieht. Die Hürden für ein Verbot wären damit allerdings deutlich höher gewesen: Beanstandungen hätten sich demnach zunächst auf einzelne Beiträge bezogen und nicht auf die gesamte Website.

„Das war eine politische Entscheidung, um nach den Protesten zum G20-Gipfel Handlungsfähigkeit zu demonstrieren“, sagt Adam. Tatsächlich wäre für das Telemediengesetz nicht das Bundesinnenministerium zuständig gewesen, sondern die Landesanstalt für Kommunikation in Stuttgart. Eine Pressekonferenz, auf der ein Bundesinnenminister de Maizière die Entscheidung verkündete, hätte es dann wohl kaum gegeben.

„Das Bundesinnenministerium hat sich den Verein ausgedacht“, sagt Adam. Auch seien die mutmaßlichen Betreiber:innen nicht Mitglied in einem solchen. Auch die Gesellschaft für Freiheitsrechte warf dem Bundesinnenministerium in einer Stellungnahme unter anderem einen Missbrauch des Vereinsrechts vor. In der Frage, ob das Verbot rechtmäßig war, sehe sie eine grundsätzliche Bedeutung für die Freiheit der Medien.

War linksunten.indymedia ein journalistisches Produkt?

Linksunten.indymedia war 2009 als Ableger des internationalen Indymedia-Netzwerks gestartet. Im Grunde konnte auf der Plattform jeder Beiträge schreiben und das anonym.

Auf der Website, die sich dem Namen entsprechend ursprünglich auf Südwestdeutschland konzentrierte, erschienen zum Beispiel Bekenner:innenschreiben nach Anschlägen mit Farbbeuteln oder Aufrufe zu Demonstrationen, darunter die „Welcome to Hell“-Demo am Rande des G20-Gipfels in Hamburg. Auch Anleitungen zum Bau von Brandsätzen fanden so den Weg ins Netz.

Zugleich wurden über Jahre hinweg Recherchen zu den Aktivitäten von Rechtsradikalen veröffentlicht. Aktivist:innen dokumentierten Neonazi-Konzerte, leakten Protokolle aus rechten Chats, berichteten über das Umfeld des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds.

Wohl deshalb bezog auch die Organisation Reporter ohne Grenzen zur Abschaltung der Website durch das Bundesinnenministerium deutlich Stellung. „Dass die Bundesregierung ein trotz allem journalistisches Online-Portal durch die Hintertür des Vereinsrechts komplett verbietet und damit eine rechtliche Abwägung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit umgeht, ist rechtsstaatlich äußerst fragwürdig“, erklärte sie 2017.

Wer darf gegen ein Vereinsverbot klagen?

Dass die Kläger:innen bestreiten, ein Verein zu sein, könnte bei der Verhandlung in Leipzig zu einem Problem werden. Denn vor Gericht ziehen die fünf, denen im Sommer 2017 die Verbotsverfügung zugestellt wurde, als Privatpersonen.

Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgericht könne aber wohl nur der Verein selbst gegen das eigene Verbot klagen, so Adam. Dem wiederum müssten die Vereinsmitglieder zunächst zustimmen. Im Fall von linksunten.indymedia ist damit nicht klar, wer diese im juristischen Sinne überhaupt wären.

Unter Umständen könnte die Klage bereits an diesem Punkt scheitern. „Meine größte Hoffnung ist, dass wir vor Gericht eine Debatte führen können, wie weit die Presse- und Meinungsfreiheit mit dem Vereinsgesetz eingeschränkt werden darf“, sagt Sven Adam. „Wenn es zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung über den Schutz von Grundrechten bei Internetpublikationen kommt, hätten wir schon viel erreicht.“

Es ist ungewiss, ob es soweit kommen wird. Das Bundesverwaltungsgericht ist offenbar auf keinen der Anträge der Kläger:innen eingegangen. Beginnen soll die Verhandlung um 10 Uhr, als möglicher zweiter Termin ist der Donnerstag angesetzt.

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6 Ergänzungen

  1. Was hier problematisch ist, ist die Technikfeindlichkeit die viele Linke leider zu teilen scheinen.

    Dadurch kennen sie sich oft schlecht aus und nutzen entweder naiv Dinge wie WhatsApp, oder lehnen gar alles neue ab (z.B. „ich hab kein Smartphone damit man mich nicht orten kann“ – was so aber falsch ist).

    Würden sie sich mit Verschlüsselung, TOR usw. befassen könnten sie sich viel besser organisieren, publizieren und kommunizieren.

    Eine Seite die auf Servern bestimmter Länder läuft, ein paar Mirrors hat und im Onion-Netz erreichbar ist, kann so einfach nicht angegriffen werden. Hoffe die Betroffenen lernen aus dem Fall.

    1. Die Strafverfahren wurden alle eingestellt, so dumm können sie sich dann doch nicht angestellt haben. Und wer ich solchen Kreisen publiziert hats das alles eh drauf.

  2. Mir wird aus dem Artikel eines nicht ganz klar. Die Klage zielt auf die Nichtigkeit des Verbots des Vereins ab. Die Nichtigkeit kann auch gegenüber den Privatpersonen festgestellt werden, indem dargestellt wird, das die Verfügung, die ihnen zugestellt wurde, nicht verfängt, da es sich in rechtlichem Sinn bei linksunten.indymedia eben nicht um einen impliziten Verein, sondern um ein presseähnliches Organ handelt.
    Grundsätzlich richtet sich das Verbot gegen die vermeintlichen Bertreiber eines implizit angenommenen Vereins. Wenn festzustellen ist, dass die implizite Annahme als unzutreffend zu bewerten sein muss, dann muss gleichwertend das Verbot als nichtig betrachtet sein.

    1. Das Problem ist hier wohl, dass ein unredliches Gericht, das die Zeit weiter hinauszögern will, bis das Bundesverfassungsgericht endlich ein Machtwort spricht und den Zirkus abstellt, die Möglichkeit hat, sich hier dummzustellen.

  3. im beitrag heisst es:

    „Einige Wochen zuvor war es am Rande des G20-Gipfels in Hamburg zu Ausschreitungen gekommen. Auf der Schanze hatten sich Polizist:innen und Autonome eine Straßenschlacht geliefert. Das Verbot war eine unmittelbare Folge. Auf linksunten.indymedia sei zu gewaltsamen Aktionen und Angriffen aufgerufen worden, so der CDU-Politiker de Maizière.“

    ich halte es zumindest für fraglich, ob das der tatsächliche ausgangspunkt des verbotsverfahrens war. und auch die bezeichnung als „straßenschlacht zwischen polizist.innen und autonomen“ halte ich in dieser verkürzung für nicht wirklich sinnvoll.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.