Betreiber von Internet-Suchmaschinen wie Google sind nicht dazu verpflichtet, vor der Anzeige von Suchergebnissen zu überprüfen, ob diese Persönlichkeitsrechtsverletzungen enthalten. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Handeln müsse ein Betreiber erst dann, wenn er einen konkreten Hinweis auf einen entsprechenden Verstoß erhalte, so das Gericht. Das Urteil (AZ: VI ZR 489/16) liegt noch nicht im Volltext vor. In der Pressemitteilung heißt es ferner:
Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen. Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.
Treffer im Suchindex keine Aneignung
Gegen Google geklagt hatte ein Ehepaar, das im Zuge eines Forenstreits als „Arschkriecher“, „Schwerstkriminelle“ und „Terroristen“ verunglimpft wurde. Diese Begriffe fanden sich anschließend im Google-Index wieder, verknüpft mit den Namen der Kläger. Der BGH stellte nun klar, dass die (automatisierte) Aufnahme der Inhalte in den Suchindex durch Google ausdrücklich keine Aneignung sei. Eine Haftung als mittelbare Störerin würde erst vorliegen, wenn Google „willentlich und mitursächlich“ zur Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte beitragen würde.
Zudem würden den Suchmaschinenbetreiber erst dann Verhaltenspflichten treffen, wenn er von einer „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ Kenntnis erlange. Dies war im konkreten Fall nach Ansicht des BGH nicht gegeben. Zwar seien die beanstandeten Bezeichnungen ausfallend scharf gewesen und hätten die Ehre beeinträchtigt. Allerdings wären sie im Zusammenhang mit dem Aufsetzen des Forums gefallen, bei dem die Kläger eine Rolle spielten. Deshalb musste Google nicht automatisch davon ausgehen, dass es sich um eine offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung gehandelt habe.
Auf europäischer Ebene stellt zudem die E-Commerce-Richtlinie Anbieter von der Haftung frei, solange sie keine Kenntnis von illegalen Inhalten auf ihren Plattformen haben. Regieren müssen sie erst, wenn sie darauf aufmerksam gemacht werden („notice and take down“-Verfahren).
Hahaha. Was man auch immer von dem Urteil selbst halten mag — die Begründung ist so herzerreissend naiv, dass ich mich kaum der Tränen enhalten kann. Offensichtlich sind die Richter in ihrer tiefen Verunsicherung angesichts der „nicht mehr übersehbaren Flut von Daten“ (ohoho) untertänigst für die „Hilfestellung“ dankbar, mit der sie von „den Suchmaschinen“ (ähem), also Google, auf irgendwelche kommerziellen Schrottseiten gelenkt werden, dass sie sich ein Internet ohne gar nicht vorzustellen wagen.
… hätte ja auch anders nicht sein können.
Komisch, dass einzelne Spinner
unser Recht so sehr verbiegen wollen.
Die verklagen Staat und Kirche…
Weil sie verzweifelt und gelangweilt sind…
Hier könnten den Menschen auch Drogen helfen ;-).