Während der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat empfehlen, gegen den Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung keine Einwendungen zu erheben, kommt der Wirtschaftsausschuss zu einem anderen Ergebnis.
Das Gesetz sollte erst noch vor dem Sommer im Bundestag beschlossen werden und die erste Lesung wird tatsächlich am Freitag stattfinden, aber erst im Herbst wird es im Bundestag abschließend diskutiert. Auch der Bundesrat beschäftigt sich diesen Freitag mit dem Gesetzentwurf.
Der Abbau unserer Grundrechte ist für den Wirtschaftsausschuss kein so furchtbar dringendes Anliegen. Für die Sitzung des Bundesrates am 12. Juni moniert der Ausschuss (pdf) nur einige Fragen der anfallenden Kosten für die zur Speicherung verpflichteten Unternehmen. Bei kleineren oder mittleren Telekommunikationsanbietern geht der Ausschuss von „mindestens 100.000 Euro“ je betroffenem Unternehmen aus, die zu berappen wären, wenn die Vorratsdatenspeicherung käme. Der Ausschuss verlangt daher eine großzügigere Entschädigungsregelung, die nicht erst bei „unbilliger Härte“ greifen soll.
Natürlich wird es bei den größten zwanzig Telekommunikationsanbietern deutlich teurer werden, in Österreich kamen immerhin in knapp 7,5 Millionen Euro zusammen, als die Vorratsdatenspeicherung zwei Jahre in Kraft war.
Der Ausschuss schlägt außerdem vor, den vorgesehenen Zeitplan zu verlängern, in dem die Unternehmen die Vorratsdatenspeicherung technisch umzusetzen haben. Die bisher vorgesehene Zeitspanne von achtzehn Monaten sei zu knapp, da die Bundesnetzagentur für den zu erstellenden Anforderungskatalog eine Weile brauchen könnte, was die praktische Umsetzungszeit auf sechs Monate reduzieren würde. Man solle sie daher um „sechs Monate auf insgesamt 24 Monate“ verlängern.
Der Wirtschaftsausschuss möchte außerdem präzisiert wissen, was man unter einer „ähnlichen Nachricht“ versteht, die im Gesetzentwurf in § 113b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erwähnt wird. Man könne es schlecht der Interpretation der Unternehmen überlassen, ob eine bestimmte Nachrichtenform abgespeichert werde oder nicht:
Auch die Begründung des Gesetzentwurfes lässt offen, welche zur Kurz- oder Multimedianachricht „ähnlichen Nachrichten“ von der Vorschrift erfasst sein könnten.
Wir würden auch gern wissen, was mit „ähnlichen Nachrichten“ gemeint ist.
Im Android (Apple wahrscheinlich ähnlich) sieht SMS heute aus wie ein Chat. Vielleicht meinen die genau sowas? Ich weiß nicht wie Chat in der Regel funktioniert, einfach Request, Response? Das würde die Provider freilich schon interessiert, da in kurzer Zeit recht viele Metadaten anfallen, die jeweils Anfang und Ende hätten. Da beginnen Metadaten langsam mit Inhaltsdaten zu verschwimmen.
Bei der ganzen Geschichte frage ich mich gerade: Wie sind solche Metadaten überhaupt noch verwertbar – mal Standpunkt zur VDS außen vor. Da heutige Handys in der Masse nur noch bedingt unter Kontrolle des Nutzers sind, kann doch eigentlich jeder, jederzeit behaupten, die Kommunikation die vorgeworfen wird, wurde nicht vom Besitzer des Handy initiiert sondern irgendeiner App oder OS.