Am 30. Juni 2014 hat der zuständige Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) die Unterlassung der Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz abgelehnt. Die Digitale Gesellschaft Schweiz hatte die Unterlassung der grundrechtswidrigen und unverhältnismässigen Vorratsdatenspeicherung gefordert. Die Digitale Gesellschaft hält an ihrer Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung fest und gelangt deshalb nun an das Bundesverwaltungsgericht. Sie wird ihre Beschwerde nötigenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiterziehen.
Überwachung beginnt mit dem Erfassen und Aufzeichnen von Informationen. Die Speicherung von Positions- und Kommunikations-Metadaten bedeutet bereits einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre – unabhängig davon, ob diese Daten im Einzelfall tatsächlich ausgewertet werden. Die gesamte Bevölkerung der Schweiz ist von der Vorratsdatenspeicherung unterschiedslos und verdachtsunabhängig betroffen. Selbst Anwälte, Ärztinnen und Journalisten werden präventiv überwacht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 8. April 2014 gegen die Vorratsdatenspeicherung festgehalten, dass „sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken müssen“ und folgerichtig die Europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung per sofort ausser Kraft gesetzt. Die für die Richtlinie zuständige Europäische Kommission hat nach Analyse des Urteils – und entgegen ihrer ursprünglichen Absicht – beschlossen, keine neue Regelung der Vorratsdatenspeicherung anzustrengen. Der Verfassungsgerichtshof in Österreich folgte am 27. Juni 2014 dem EuGH-Urteil und hob das österreichische Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung auf.
Der zuständige Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) in der Schweiz behauptet, dass „die Provider ohnehin alle oder einen Teil der betreffenden Daten vor allem aus geschäftlichen Gründen und zum Zwecke der Rechnungsstellung aufbewahren“ würden. Es gibt jedoch keinen ersichtlichen Grund beispielsweise benutzte Handyantennen, E-Mail-Informationen oder die Zuordnungen von dynamischen IP-Adressen für sechs Monate oder mehr aufzubewahren. Diese Informationen für die Behörden strukturiert zusammenzuführen und – gemäss Bundesrat und Ständerat – neu gar für 12 anstatt 6 Monate aufzubewahren sowie über standardisierte Schnittstellen den Staatsanwaltschaften und neu auch dem Nachrichtendienst zur Verfügung zu stellen, verändert die Art und Gefährlichkeit der Datensammlung entscheidend.
Bei Straftaten im Internet sind Provider verpflichtet, alle Informationen zur Identifizierung der Täterschaft bekanntzugeben. Dieser Massnahme muss kein Richter zustimmen, und es gilt keine Beschränkung auf den sowieso schon weit gefassten Deliktskatalog gemäss Eidgenössischer Strafprozessordnung. Dieser Katalog umfasst bereits sämtliche Verbrechen und Vergehen – selbst einfachen Diebstahl! Die Vorratsdatenspeicherung findet demnach keineswegs nur zur Verfolgung schwerster Straftaten Verwendung.
Die Einschränkungen für den Zugriff auf die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung würden mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) wegfallen: Der Nachrichtendienst des Bundes soll im Rahmen „genehmigungspflichtiger Beschaffungsmassnahmen“ unter anderem Zugang zu den bei den Providern gespeicherten Vorratsdaten erhalten.
Für die Digitale Gesellschaft ist die Vorratsdatenspeicherung sowohl grundsätzlich wie auch in der tatsächlichen Umsetzung grundrechtswidrig und unverhältnismässig. Die Digitale Gesellschaft gelangte deshalb am 2. September 2014 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie wird ihre Beschwerde nötigenfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weiterziehen.
Beschwerdeführer sind unter anderem Norbert Bollow (Mediensprecher der Digitalen Gesellschaft), Dominique Strebel (Journalist und Studienleiter an der Schweizer Journalistenschule MAZ in Luzern) und Balthasar Glättli (Nationalrat Grüne). Sie werden vertreten durch Viktor Györffy (Rechtsanwalt in Zürich).
Die Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung wird unter anderem durch die Wau Holland Stiftung, den Verein grundrechte.ch, den Chaos Computer Club (CCC), die Swiss Privacy Foundation, die Swiss Internet User Group (SIUG) und vielen Einzelspenden ermöglicht.
Bis jetzt sind 15.000,- gedeckt. Es ist jedoch mit über 30.000,- Franken an Gerichts- und Anwaltskosten zu rechnen. Um das übrigbleibende Loch zu stopfen, sind wir auf weitere Beiträge angewiesen:
Kampagne Vorratsdatenspeicherung
5620 Bremgarten
Postkonto: 60-399499-0
IBAN: CH81 0900 0000 6039 9499 0
BIC: POFICHBEXXXBitcoin: 16WGWBGUeqgChPLc5MSM6obkj7Z8W4ttnf
Siehe auch:
Dieser Beitrag ist zuerst bei der Digitalen Gesellschaft Schweiz erschienen.
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