Risikofaktor Einbettung: YouTube, Twitter und das Urheberrecht

Eine der meistgenutzten Funktionen von Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten ist die Möglichkeit, diese direkt in die eigene Webseite bzw. Blog einzubetten. Nicht nur Video-Plattformen von YouTube bis hin zu Vimeo liefern als eine Sharing-Option gleich den Embed-Code für die eigene Homepage, auch Slideshare oder Scribd und selbst Twitter fördern das Einbetten einzelner Tweets durch Bereitstellung entsprechenden Copy&Past-Codes.

Dennoch sind die rechtlichen Implikationen dieser im Internet völlig alltäglichen Kulturtechnik alles andere als geklärt. Telemedicus listet beispielsweise „Das Einbinden von Videos aus Videoportalen“ als eines von fünf Beispielen dafür, dass selbst medienkompetente Nutzer regelmäßig im alltäglichen Gebrauch Urheberrechte verletzen:

Da es für den Endnutzer so wirkt, als stamme das Video von der ursprünglichen Webseite, hält die wohl h.M. das Einbinden solcher Videos für eine eigenständige Nutzungshandlung nach § 19a UrhG […]. Das heißt, jeder Webseitenbetreiber, der fremde Videos einbindet, braucht eine Lizenz. Und zwar nicht nur vom jeweiligen Urheber, sondern auch von sämtlichen Leistungsschutzberechtigten, z.B. Kameramann, Toningenieur und Fernsehsender. Das ist im Regelfall unmöglich.

Bislang waren die praktischen Folgen solcher mehr oder weniger urheberrechtswidrigen Einbettungen gering. Zumindest für die Betreiber kommerzieller Blogs könnte sich das jedoch ändern, wenn deutsche Verwertungsgesellschaften dem Beispiel der niederländischen BUMA/STEMRA folgen sollten. Marc Weissenberger berichtet nämlich von der Praxis, von kommerziellen Webseitenbetreibern für das Einbetten von Videos Vergütung zu verlangen:

Laut einem Artikel von http://www.nu.nl hat die niederländische GEMA namens BUMA/STEMRA angekündigt, kommerzielle Webseiten vor Gericht zu ziehen, falls diese Youtube-Videos von Künstlern, die durch die STEMRA vertreten werden, auf ihren Homepages embedden, ohne einen entsprechenden Betrag dafür zu zahlen.

Diese Vergütungspflicht ist auch deshalb bemerkenswert, weil es in den Niederlanden – im Unterschied zu Deutschland – bereits seit längerem eine Einigung zwischen YouTube-Eigentümer Google und den Verwertungsgesellschaften über eine Vergütung für die Nutzung von Inhalten auf YouTube gibt (vgl. den Google Europe Blog). Hier stellt sich die Frage, ob das nicht eine doppelten Vergütung darstellt, wenn einerseits via YouTube und dann für die Einbettung desselben YouTube-Videos noch einmal Vergütung eingefordert wird. Hinzu kommt, dass die Beschränkung auf die Abmahnung von Einbettungen in kommerziellen Kontexten keineswegs gesetzlich vorgesehen ist sondern, so zumindest die Rechtsansicht von BUMA/STEMRA, im Ermessen der Verwertungsgesellschaft liegt.

Einbettung von Inhalten ist aber nicht nur deshalb ein Risiko, weil Verwertungsgesellschaften ihre Vergütungs- und Abmahnpraktiken ändern könnten. Auch automatische Einbettung von Inhalten, zuletzt kontrovers diskutiert im Zusammenhang mit einer Abmahnung für ein automatisch eingebettetes Bild auf Facebook, oder die einseitige Änderung des Einbettungsausmaßes können zu rechtlich fragwürdigen Nutzungspraktiken führen. Letzteres diskutiert Martin Weigert am Beispiel Twitter:

In diesem Fenster soll ein Twitter-Post wiedergeben werden. Hierbei fließen personenbezogene Daten von Dir an Twitter. Aus technischen Gründen muss zum Beispiel Deine IP-Adresse übermittelt werden. Twitter nutzt die Möglichkeit jedoch auch, um Dein Nutzungsverhalten mithilfe von Cookies oder anderen Tracking-Technologien zu Marktforschungs- und Marketingzwecken zu analysieren.

Wir verhindern mit dem WordPress-Plugin „Embed Privacy“ einen Abfluss deiner Daten an Twitter so lange, bis Du aktiv auf diesen Hinweis klickst. Technisch gesehen wird der Inhalt erst nach dem Klick eingebunden. Twitter betrachtet Deinen Klick als Einwilligung in die Nutzung deiner Daten. Weitere Informationen stellt Twitter hoffentlich in der Datenschutzerklärung bereit.

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Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von X.

Bislang mussten Nutzer klicken, um bei eingebetteten Tweets diese externen Inhalte anzeigen zu lassen. Eine Änderung in der Einbettungsfunktion führt nun dazu, dass diese automatisch in eingebetteten Tweets erscheinen. Ob damit aber, wie Weigert schlussfolgert, das „elegante, legale Umgehen sonst gültiger Nutzungsbeschränkungen“ durch die Einbettung geschützter Werke ohne Nachfrage bei den Rechteinhabern ermöglicht wird, scheint mir zumindest rechtlich fraglich. Ein diesbezüglich verlinkter Bericht bei Buzzfeed bezieht sich jedenfalls auf die Rechtslage in den USA und Twitter beruft sich demnach auf seine Terms of Service. Dort heißt es in der deutschen Fassung wie folgt:

Mit dieser Lizenz erteilen Sie uns die Erlaubnis, Ihre Tweets weltweit verfügbar zu machen und dies auch Dritten zu ermöglichen.

Bei Yahoo, dem Flickr-Eigentümer, findet sich in den Terms of Service diesbezüglich folgende Passage:

9.3 Wenn Sie einen Inhalt in einen öffentlich zugänglichen Bereich von Yahoo! eingeben, gewähren Sie Yahoo!, den mit Yahoo! verbundenen Unternehmen und den Vertragspartnern von Yahoo! das gebührenfreie, nicht ausschließliche, unbefristete Recht, diesen Inhalt (ganz oder teilweise) weltweit zur Erbringung der im Rahmen des betreffenden Dienstes angebotenen Leistungen und zur Bewerbung der Dienste von Yahoo! zu nutzen. […] Zu den Leistungen von Yahoo! zählt auch, dass Yahoo! seinen Nutzern bei einigen Diensten gestattet, Teaser und/oder Auszüge von Inhalten – nicht aber vollständige Inhalte – auf deren Seiten unter Verwendung sog. RSS-Feeds darzustellen und öffentlich zugänglich zu machen, soweit diese Teaser und/oder Auszüge einen Link zu dem betreffenden Dienst enthalten.

Nun ließe sich argumentieren, dass durch Veröffentlichung eines Fotos auf Flickr die Zustimmung zur Veröffentlichung im Rahmen der Twitter-Card-Vereinbarung zwischen Yahoo und Twitter erteilt wurde. Ich bin aber skeptisch, ob sich eine vergütungsfreie und zustimmungslose Einbettung von Flickr-Fotos via Tweet-Embed wirksam auf eine derartige Terms-of-Service-Verkettung stützen kann. Wie meistens in solchen Fragen gilt: Rechtsprechung gibt es noch keine.

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15 Ergänzungen

  1. Da es bei Youtube, sowie Vimeo die Option gibt, das einbetten zu untersagen, hat man, bei nicht Nutzung dieser Option die Rechte weitergegeben. Darum sieht die ganze Geschichte etwas anders aus. Ich würde daher nicht behaupten, dass es sehr gefährlich ist, Videos einzubetten.

    1. So einfach ist das mEn nicht: nur weil ich die Einbettung technisch erlaube, habe ich noch nicht einen etwaigen bestehenden Vergütungsanspruch für die Verwendung in kommerziellen Kontexten verwirkt. Zumindest ist das die Rechtsposition der niederländischen Verwertungsgesellschaften. Und natürlich kann ich da eine andere Rechtsmeinung vertreten – dann muss ich aber riskieren, das vor Gericht auszufechten.
      Außerdem gilt selbst das nur für den Fall, dass der Uploader sämtliche Rechte geklärt hat. Auch hier bleibt die Frage, ob ich darauf in jedem Fall vertrauen darf. In dem verlinkten Telemedicus-Artikel finden sich einige juristische Quellen zu dem Thema, die aber leider nicht frei online zugänglich sind.

    2. das Einbetten ist nur dann rechtlich unproblematisch, wenn auch der Rechteinhaber das Video hochgeladen und insoweit das Einbetten erlaubt hat.

      in vielen Fällen hat aber nicht der Berechtigte die Videos eingestellt, sondern irgend ein Dritter.

      Wenn ich ein Madonna Musikvideo hochlade und die Einbettungsfunktion freischalte, kann ich Dritten natürlich auch nicht entsprechende Einbettungsrechte an dem Musikvideo vermitteln.

      siehe dazu sehr ausführlich Die http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html

  2. Die „Einbettung“ bei Youtube bzw. bei Facebook (sprich Vorschaubilder durch das Sharing) sind nicht nur technisch unterschiedliche Sachverhalte, sondern folgt auch unterschiedlichen rechtlichen Grundsätzen.

    Technisch verbleibt das Youtube Video bei der Einbettung auf dem Server von Youtube und wird von dort aus direkt abgerufen.

    Bei Facebook hingegen erstellt Facebook wohl eine Kopie, die dann auf dem Facebook Server gespeichert wird und insofern eine zusätzliche Veröffentlichung darstellt.

    Zur urheberrecchtlichen Bewertung beim Einbetten von Youtube Videos siehe http://www.rechtzweinull.de/archives/149-Video-Embedding-Co-Rechtliche-Probleme-bei-der-Einbindung-von-fremden-Inhalten.html

    Zur urheberrechtlichen Bewertung bei Sharing über Facebook & Co siehe http://www.rechtzweinull.de/archives/189-Gefaehrliches-Teilen-Haftungsrisiken-beim-Sharing-ueber-Facebook,-Google-Plus-Co-Teil-1-Urheberrecht.html

    Im Ergebnis ist der Artikel aber natürlich richtig, dass hier vieles rechtlich nicht geklärt ist und auch zahlreichen Nutzern nicht bewußt.

    Aufklärung wie auch gewisse Anpassungen des Urheberrechts auf das digitale Zeitalter sind insofern dringend notwendig.

  3. Kurz gesagt:
    Die einzigen die wirklich vom Urheberrecht profitieren (die Verwerter) hauen es mit ihren Forderungen jeden Tag aufs Neue ein Stück weiter auseinander.

    Denn, Gesetze sind nur so lange haltbar wie sie von der Bevölkerung getragen werden. Noch kann die Politik so tun als würden die meisten Bürger das Internet hassen.

    Doch auch die Weißen in den USA dachten sehr lange, dass die Schwarzen mit den Regeln „im Großen und Ganzen“ zufrieden wären. Bis zu dem Tag als eine schwarze Frau im Bus nicht aufstehen wollte…

  4. Apropos „doppelte Vergütung“: Die gibt es doch schon ewig in anderen Bereichen und würde hier auch nur für Internet-Inhalte eingeführt.

    Wenn zum Beispiel im Wartezimmer einer Arztpraxis ein Hörfunkprogramm zu hören ist, dann wurde für die Musik bereits vom Sender eine Abgabe geleistet, der Arzt muss jedoch zusätzlich auch noch für die gleiche Musik zahlen.

    Ich sehe da keinen wesentlichen Unterschied (auch wenn ich nach wie vor nicht mit der Regelung einverstanden bin)

  5. Wie wäre es denn mit der Folgenden Argumentation?

    Alles was ich in meine Seite eingebettet habe ist die folgende Zeile
    [embed code]

    Alles weitere was sie gesehen haben geschieht dadurch, dass sie ein Programm verwenden, was diesen Code durch ein Video ersetzt. Das liegt in ihrer Verwantwortung, ob sie ein solches Programm benutzen um diesen Textschnippsel durch ein Video zu ersetzen.

  6. »…Zumindest für die Betreiber kommerzieller Blogs…«

    Zur Feststellung der kommerziellen Nutzung reicht dann schon ein Werbebanner. Wird zwar irgendwann von einem hohen Gericht entschärft werden, bis dahin springen aber wieder ein paar hundert kleine Blogger über die Abmahn-Klinge. Business as usual.

  7. Gewerblich tätig ist in Deutschland jeder der auf seiner website Inhalte am Start hat mit denen eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.
    d.h. Pay per Klick Banner, Affiliate Inhalte jeder Art, Selbstvermarkter Inhalte und vermietete Links. Da können sich die Juristen trefflich streiten.
    Ich hätte da ein Problem des ordentlichen Verhaltens.
    In einem Video würde ich gerne die Musik einer deutschen Künstlerin haben aber YouTube hat keine deutschen Nutzungsrechte dh. das Video ist für deutsche Nutzer gesperrt aber iTunes macht einen Verkaufslink drunter.
    Wie komme ich an die Nutzungserlaubnis ?
    Nächste Story: Ich hatte ein Video 3 Monate lang eingebettet dann erschien beim Anklicken des Videos eine weiße Seite über meinen Inhalten und ein Hinweis das YouTube sich nicht mit einem Rechteinhaber einigen könne. In meinen AGB steht aber das man sich bei Problemen zuerst an mich zu wenden hat und ich dann Abhilfe schaffen werde. Ergebnis: Ich habe das Video gelöscht und YouTube einen Anschiss ins Kontaktfomular geschrieben wegen AGB Verstoss.
    Also wie nun: rein oder raus aus die Kartoffeln (Beriner Sprichwort)
    Das Letzte: Sind nicht eingebette Videos eine win-win Situation ??

    1. Gewinnerzielungsabsicht, das ist die gewerberechtliche Definition bzw. die fiskaltechnische. Im Urheberrecht, bei so Sachen wie Impressumspflicht, und ganz aktuell beim LSR-Vorhaben wird der Begriff „gewerblich“ aber eher euphemistisch genutzt, am ehesten vergleichbar mit geschäftsmäßig oder auch beruflich (also ohne Gewinnerzielungsabsicht, mehr im Sinne von verbraucheruntypisch, oder auch „keine Privatperson“ also etwa ein Verein als Juristische Person), diesbezüglich ist auch der Eintrag „Gewerbe“ bei Wikipedia unvollständig.

  8. „Boah sind die alle gemein! Aber deren Content will ich trotzdem!“

    Solange an diesem Punkt kein Umdenken stattfindet (Ich will Britney! Und Robbie!), ärgert Euch doch einfach weiter ein wenig gegenseitig :) So ist wenigstens sicher gestellt, dass auch zukünftig niemand Zeit und Nerven hat, wirklich freie Contents zu erstellen.

    Bisschen wie die Demo zu mehr Ökofutter – „Wir wollen Euren Industriekrams nicht!!1“ – dann … friss es einfach nicht?

  9. Ich verstehe nicht, warum sich die Rechte bei embedded Video überhaupt von gewöhnlichen Links unterscheiden sollen. Ob sich ein Video nach Mausklick nun in einem neuen Fenster, Tab, Pop-Up, oder einfach direkt auf der Seite selbst öffnet… ist doch letztlich alles nur ein technisch anderer Weg der Darstellung.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.