FAQ zu den Netzneutralitätsplänen der EU-Kommission

Das ist die deutsche Übersetzung einer FAQ von European Digital Rights (EDRi) zum heute von der EU-Kommission vorgelegtem Verordnungsentwurf zur Neuregelung des Telekommunikationsmarktes. Die FAQ konzentriert sich auf die Aspekte rund um Netzneutralität.

1. Sind volumenbasierte Tarife das Ende des offenen Internet?

Nein. Es gibt keine Probleme mit der Netzneutralität, so lange es kein Eingreifen in Kommunikationen, Diskriminierung oder Restriktion bestimmter Datenverkehrstypen gibt.
In der einleitenden Begründung des Vorschlags sagt die Kommission, dass „Volumen-basierte Tarife als kompatibel mit den Prinzipien der Netzneutralität verstanden werden sollten, solange sie Endnutzern erlauben, den Tarif zu wählen.“ Unglücklicherweise könnte dieser Text auch so verstanden werden, dass alles in Ordnung ist, solange der Endnutzer zwischen einem eingeschränkten Internetzugang und einem stark eingeschränkten Zugang frei wählen kann. Zusätzlich dazu gibt es Gesetzeslücken in dem aktuellen Verordnungsvorschlag (siehe Punkt 3), die ausgebessert werden müssen, um das Risiko der Diskriminierung oder Bevorzugung zu eliminieren.

2. Sind spezialisierte Dienste das Ende der Netzneutralität in Europa?

Das hängt ganz von der Definition ab. Es ist eigentlich positiv, dass die EU-Kommission die Absicht hat, zwischen Internet und speziellen Diensten zu unterscheiden. Aber der Teufel steckt im Detail. Artikel 2 (15) defininiert diese speziellen Dienste als „einen elektronischen Kommunikationsdienst oder jeden anderen Dienst der die Möglichkeit bietet, auf bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste zu zugreifen […]; und der nicht als ein Ersatz zu einem Internetanschluss vermarktet oder weitgehend als solcher benutzt werden kann“.

Spezielle Dienste wären nicht problematisch, solange sie komplett getrennt von Internetanschlüssen sind und nicht als solche vermarktet werden. Doch das Wort „weitgehend“ kann auf viele Arten interpretiert werden. Außerdem gibt Randnummer 50 des Regulierungsentwurfs an, dass diese Dienste nicht „erheblich die Qualität der Internetdienste beeinträchtigen“ sollen, wodurch letztendlich ein Zwei-Klassen Internet entstehen kann.

3. Wird Netzneutralität durch den Vorschlag geschützt?

Nein. Netzneutralität bedeutet, dass jeder ans Netz angeschlossene Computer sich mit jedem anderen verbinden kann, dass es keine Diskriminierung aufgrund Herkunft, Ziel oder Art der Daten gibt. In Art. 23 des Vorschlags steht dagegen, dass Zugangs- und Dienstanbieter miteinander „Abkommen abschliessen dürfen, um spezialisierte Dienste anzubieten“ – solange sie nicht „wiederholt oder kontinuierlich die Qualität des Internetzugangs behindern“.

Kurz: Diese „spezialisierten Dienste“ erlauben die Priorisierung von bestimmten Datenverkehrsarten und daher also auch die Diskriminierung von anderen Arten. Das heißt dann zum Beispiel, dass App- und Internetdienste die Netzanbieter dafür bezahlen müssen, dass ihre Kunden Inhalte schneller zu sehen bekommen. So einen Deal gibt es schon in Deutschland: Die Telekom und Spotify haben vereinbart, den Traffic des Musikanbieters zu bevorzugen – zum Nachteil aller Mitbewerber.

Dieser Vorschlag von Kroes, Internetprovidern ein solches Recht einzuräumen, wurde nicht nur von zivilgesellschaftlichen Organisationen wie dem Digitalen Gesellschaft e.V. stark kritisiert, auch aus den Reihen der Kommission kamen kritische Stimmen. Hieraus resultierte eine minimale Verbesserung nach den ersten Leaks. Der endgültige Vorschlag erlaubt es jedoch weiterhin, dass Internetanbieter spezifische bezahlte Dienste anbieten dürfen, solange diese „die Qualität des Internets nicht ‚wiederholt‘ oder ‚kontinuierlich‘ einschränken“. Die Kommission hat die Begrifflichkeiten ‚wiederholt‘ und kontinuierlich‘ allerdings nicht näher definiert, daraus resultiert ein weiter Interpretationsraum, der in viele Richtungen dehnbar ist. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die in Randnummer 51 vorgeschlagene Aufsicht nicht funktionieren wird.

4. Was ist mit dem Verbot für Zugangsprovider, zu blocken oder zu drosseln?

Die vorgeschlagene Verordnung verlangt, „Internet-Zugangsanbieter dürfen die in Paragraph 1 gewährten Freiheiten nicht beschränken indem sie bestimmte Inhalte, Dienste oder Anwendungen blocken, verlangsamen, herabstufen oder diskriminieren.“ Unglücklicherweise verliert dieser Paragraph jegliche Schärfe, indem die Bedingung eingefügt wird, dass dies nur „innerhalb der Schranken vertraglich festgelegter Datenvolumen“ gültig ist. Zusätzlich gibt es einige Ausnahmen des Diskriminierungsverbotes, um zum Beispiel (undefiniertes) „schweres Verbrechen“ zu verhindern. Artikel 23 erlaubt hiermit aribräre Einschränkungen der Kommunikationsfreiheit durch Internetanbieter – und wäre damit ein Verstoß gegen Artikel 52 der Europäischen Grundrechte-Charta.

5. Ist der Vorschlag gut für die Europäische Wirtschaft und Innovation?

Nein. Wenn er angenommen wird, ist eher das Gegenteil der Fall. Wenn man Zugangs- und Inhalteanbietern erlaubt, Verträge untereinander abzuschließen, wird sich die Verordnung sehr wahrscheinlich als kontraproduktiv für Europas Innovatoren entpuppen, da sich nur Großunternehmen diese Spezialverträge leisten können. Einzelne Blogs, Politikerhomepages oder Seiten von Start-Ups können dies nicht.

Laut einer aktuellen Studie (pdf) gibt es einen staken Wunsch nach einer Erhöhung der Internetgeschwindigkeit und einer größeren Vielfalt der Angebote. Für den Online-Markt und die Innovatoren wäre eine Einschränkung der Erreichbarkeit von Online-Inhalten katastrophal, wenn man explizit erlaubt, dass Netzanbieter beliebige Daten als „spezielle Dienste“ behandeln dürfen. Außerdem führt diese Erlaubnis, bestimmte Daten bevorzugt zu behandeln, zu einer Fragmentierung des Marktes. Die Einführung von spezialisierten Diensten errichtet unüberwindliche Eintrittsbarrieren für neue Marktteilnehmer und verdrängt Konkurrenten, die bisher über das neutrale Internet eine unlimitierte Anzahl von Kunden erreichen konnten.

6. Was ist „angemessenes“ Verkehrsmanagement?

Die gute Nachricht ist, dass Artikel 23 des Verordnungsvorschlags darauf abzielt, ‚angemessenes Verkehrsmanagement‘ näher zu definieren, um alle verbotene Maßnahmen aufzulisten. Unglücklicherweise wird im selben Atemzug aber eine Fülle von (meist nicht näher definierten) Ausnahmen gestattet, siehe Punkte a) bis d). Ausnahmen betreffen:

a) die Fälle, in denen Gerichtsurteile vorliegen bzw. Straftaten vorgebeugt oder verhindert werden sollen;
b) die Fälle, in denen die Integrität und Sicherheit der Netzwerke, der Dienste, die über die Netzwerke sowie die Engeräte der Nutzer aufrechterhalten werden soll;
c) die Fälle, in denen die Übertragung unerbetener Kommunikation an Endnutzer verhindert werden sollen, wenn sie zuvor diesen restriktiven Maßnahmen zugestimmt haben;
d) die Fälle, in denen die Auswirkungen von vorübergehenden und exzeptionellen Daten-Staus eingegrenzt werden müssen, solange alles Verkehrsarten gleich behandelt werden.

7. Aber wer wird für die Infrastruktur bezahlen?

Es scheint, als sei die Kommission unter dem großen Druck, ihre eigenen ambitionierten Breitband-Ziele zu erreichen, eingeknickt. Die Internetanbieter argumentieren, dass sie nicht in der Lage sein werden, in Infrastruktur zu investieren, wenn sie nicht das Recht besitzen, in den Datenverkehr einzugreifen und mit „neuen Geschäftsmodellen“ zu experimentieren.

Wenn man jedoch erstmal Zugangsanbietern erlaubt, Gatekeeper zu werden und somit zu entscheiden, auf was wir im Internet zugreifen können und was wir versenden dürfen, ist es sehr wahrscheinlich, dass Investitionen in neue Inhalte und Dienste zurückgehen werden. Dies würde die Nachfrage nach schnelleren Internetverbindungen verringern und letztlich den Zugangsanbietern selbst schaden. Heute sichert die schiere Vielfalt an Inhalten eine konstante Nachfrage nach immer schnelleren Internetverbindungen. Indirekt bedeutet dies mehr Umsatz für Zugangsanbieter, was wiederum Investitionen in Infrastrukturen antreibt. Im Gegensatz dazu kann direkte Quersubventionierung ernsthafte negative Auswirkungen sowohl auf den Markt der Netzwerkbetreiber, als auch auf den für Inhalte haben.

4 Ergänzungen


  1. Heute sichert die schiere Vielfalt an Inhalten eine konstante Nachfrage nach immer schnelleren Internetverbindungen. Indirekt bedeutet dies mehr Umsatz für Zugangsanbieter, was wiederum Investitionen in Infrastrukturen antreibt.

    ?

    Das Problem scheint ja zu sein, das sowohl die Anzahl der Kunden, als auch der Preis pro Anschluß stagniert. Wie steigt dann der Umsatz?

    1. Wenn ich von einem ADSL2+-Anschluss für 35 € auf einen VDSL-Anschluss für 40 € umsteige, dann steigt selbstverständlich der Umsatz.
      So ist das wohl gemeint.

      1. OK. Ich bin bislang immer bei gleichem Preis umgestiegen (hab‘ gewartet bis es zum gleichen Preis möglich ist), aber man kann natürlich mit ein bisschen höheren Preisen rechnen.

  2. Ich bin bereit, regelmäßige Preissteigerungen in Kauf zu nehmen, wenn dadurch die Netzneutralität gewahrt bleibt UND der stetige Ausbau der Netze durchgeführt wird. Gute Leistung darf ihren Preis haben.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.