„Diese Maßnahmen sind notwendig, um die Presselandschaft zu erhalten.“ Das ist ausnahmsweise mal kein Statement der Presseverleger zur Rechtfertigung des Leistungsschutzrechts. Mit der Drohgebärde vom Untergang der „vielfältigen Presselandschaft“ setzen sich die Verleger auch für eine Verwässerung der EU-Datenschutzverordnung ein. Die Argumentation: Ein zu hoher Datenschutz behindere das Geschäft der Verleger. Dies geht nicht nur aus den Lobbypapieren der European Magazine Media Association (EMMA) und European Newspapers Publisher’s Association (ENPA) hervor, die La Quadrature du Net veröffentlicht hat. Auch der Schattenberichterstatter für die Datenschutzgrundverordnung, Axel Voss (CDU), leistet Schützenhilfe.
Datenschutz tötet Zeitungen
Unumwunden setzen sich die Verlegerverbände für die Ausweitung der Datenverarbeitung ohne explizite Einwillung der Nutzer/in ein. Stattdessen soll die Datenverarbeitung auf Grundlage des „berechtigten Interesses“ der Unternehmer und von Drittparteien [sic!] ausgeweitet werden.
Unlike under the current rules, the wording does not allow publishers to process personal data for the legitimate interest of third parties, restricting it to only the data controller (under Art 6(1)(f)). This would mean it would no longer be possible to have access to addresses of third parties, which is crucial for reaching interested parties. It is therefore imperative that this possibility is reintroduced.
Noch einfacher als in dem zitierten Lobbypapier (PDF), erklärt uns Schattenberichterstatter Axel Voss (CDU), warum wir Presseverleger vor zu viel Datenschutz schützen müssen:
Angesichts zu hoher Datenschutzhürden könnten Zeitungsverlage und anderen Firmen kaum noch Werbung verschicken. Das würde die Verlage hart treffen, seien diese doch auf eine hohe Neukundenquote angewiesen. „Das würde in der Verlagsbranche zum Absterben führen.“
Das alles erinnert stark an die Diskussion über das Listenprivileg bei der Reform des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahr 2009 (und natürlich auch an den Streit ums Meldegesetz). Auch 2009 stellte sich die Verlegerlobby (zusammen mit der Union) quer und sah in der Abschaffung des Listenprivilegs einen „Angriff auf die Pressevielfalt“. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), aus dessen Pressemitteilung Markus damals zitiert hat, ist – wenig überraschend – Mitglied in der European Newspapers Publisher’s Association und natürlich auch Unterstützer des Leistungsschutzrechts.
Die Verwandtschaft zwischen dem deutschen Listenprivileg und der Forderung nach Ausweitung des berechtigten Interesses im Vorschlag der EU-Datenschutzgrundverordnung: In beiden Fällen geht es um die Weitergabe von persönlichen Daten an Drittparteien zu einem anderen Zweck – ohne vorher zu fragen. Das Listenprivileg ist Grundlage des „Geschäftsmodells“ Adresshandel, das Richard Gutjahr hier anschaulich erklärt.
Unabhängig vom Adresshandel bzw. Direktmarketing ist das „berechtigte Interesse“ auch Grundlage von Geschäftsmodellen anderer Größenordnung. In ihrer lesenswerten Broschüre zum Thema nennen Bits of Freedom Google, Facebook und LinkedIn/Path als Beispiele für exzessiven Gebrauch des „berechtigten Interesses“. Die Kollateralschäden der Verlegerforderung sind, ob beabsichtigt oder nicht, also immens.
Eigentlich finden wir die ganze Verordnung blöd
Neben der Kundenakquise via snail mail sehen die Verlegerverbände sich auch beim Betreiben „innovativer“ Online-Geschäftsmodelle gestört:
The future of the digital press must not be jeopardized: publishers today are innovating and investing in business models to take full advantage of the opportunities provided by new technology to serve their readers on all platforms. The sustainability of newspaper and magazine content on all platforms depends on advertising and digital subscriptions, as well as e‑commerce. It is therefore essential that the Regulation does not restrict these possibilities and make it difficult for publishers to be able to interact easily with their readers, and adapt to their needs (for further details see points 1 – 12, 14, 15 and 17 below).
Die Punkte, auf die das zitierte Lobbypapier hier verweist, sind nichts anderes als die Grundpfeiler der Datenschutzgrundverordnung. So wollen die Verlegerverbände u.a. die Definition personenbezogener Daten, die Einwilligung der Nutzer/in, Informations- und Widerspruchsrechte und den Schutz vor Profiling verwässern. Dabei beziehen sie sich wohlgemerkt auf den lückenhaften Kommissionsvorschlag. Warum diese Punkte elementar für guten Datenschutz sind und warum sie über den Kommissionsvorschlag hinaus gehen müssen, erklärt die die DigiGes-Broschüre mit den wichtigsten Forderungen zur Datenschutzverordnung.
Um wessen berechtigte Interessen geht es eigentlich?
Die gleichen Verleger, die kleinste Textausschnitte von Presseerzeugnissen schützen wollen, haben mit dem Anlegen, Verarbeiten und Verkaufen großer personenbezogener Datensammlungen kein Problem. Besonders perfide ist das im Hinblick auf das Pluralismus/Demokratie-Argument, dass die Verlegerverbände vorbringen. Sie werden nicht müde, den Wert der Presse- und Meinungsfreiheit und einer vielfältigen Presselandschaft zu betonen. Dass Datenschutz für die Meinungsfreiheit ebenso elementar ist, vergessen sie dabei. Schon mal mal vom Volkszählungsurteil gehört?
Wie die Veröffentlichungen von lobbyplag.eu und die oben zitierten Aussagen von Axel Voss zeigen, sitzt auch eine beachtliche Zahl von EU-Parlamentariern der Argumentation von Wirtschaftsvertreter/innen auf. In der nächsten Woche stimmen gleich zwei Ausschüsse über ihre Berichte zur Datenschutzgrundverordnung ab. Höchste Zeit, sie auf unsere berechtigten Interessen hinzuweisen.