Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines Versicherten gegen die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgewiesen. Dieser wollte auch ohne die eGK weiterhin medizinische Betreuung erhalten.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Versicherte selbst bestimme, welche Daten auf der eGK gespeichert würden. Die Pflichtdaten würden sich nicht von den bisherigen Stammdaten unterscheiden. Nur das Lichtbild sei neu. Die weiteren Angaben seien freiwillig und könnten sowieso erst zukünftig erhoben werden. Eine Befreiung sei gesetzlich nicht vorgesehen, die derzeitige Form gesetzes- und verfassungsgemäß.
Jan Kuhlmann, der Rechtsanwalt des Klägers, kündigte an gegen das Urteil in Berufung zu gehen und notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen. Der Kläger sieht die eGK als Teil einer neuen Informatikstruktur, die mit Informationen wie Angaben zur Versorgung im Notfall, einem elektronischen Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme gefüllt werden können. Dies verletze seine informationelle Selbstbestimmung. Über diese Fragen hat das Gericht allerdings gar nicht geurteilt.
Das die Befürchtungen nicht aus der Luft gegriffen sind, lässt sich allein mit der letzten Panne anschaulich illustrieren. So wurde erst vor wenigen Wochen bekannt, dass mehrere Krankenkassen Karten mit einer Leerstellen-Pin ausgeliefert hatten. Wird vom Versicherten kein neuer PIN gesetzt und gerät die Karte in falsche Hände, können diese die Karte und die Identität des Versicherten übernehmen und Online PIN-geschützte Dienste nutzen, sobald diese bereitstehen. Hinzu kommt, dass die datenschutzkritischsten Funktionen der eGK vorläufig (sic!) gestrichen wurden. Die etnscheidenden Funktionen elektronische Rezepte und elektronische Patientenakte, die zentral gespeichert werden sollte, sind damit ersteinmal vom Tisch.
Die eGK wurde bereits an mehrere Millionen versicherte verteilt – nächstes Jahr sollen alle 70 Millionen Versicherte eine eGK besitzen. Wie man dies verhindern oder zumindest hinauszögern kann berichteten wir bereits hier.