Die bayrische Regierung hat jetzt zugegeben, den Staatstrojaner eingesetzt zu haben. Das Statement liest sich aber so, als sei man rechtlich auf der sicheren Seite und habe nichts verfassungswidriges gemacht:
Auf Grund der Veröffentlichungen des Chaos-Computer-Clubs (CCC) haben die Spezialisten des BLKA gestern sofort nach Bekanntwerden der im Internet veröffentlichten Informationen und Ausführungen eine Erstbewertung und Prüfung vorgenommen. Die Erstbewertung des BLKA hat ergeben, dass die dem CCC zugespielte Software einem Ermittlungsverfahren der Bayerischen Polizei aus dem Jahr 2009 zugeordnet werden kann. Noch nicht bestätigt werden könne, ob es sich bei der vorliegenden Datei um eine Testversion aus der Entwicklungsphase oder um die später im Verfahren tatsächlich eingesetzte Version der Software handelt. […] Herrmann abschließend: „Alle vom BLKA umgesetzten Quellen-TKÜ-Maßnahmen wurden auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft mit richterlichem Beschluss in der vom Gericht beschlossenen Form umgesetzt.“
Da bin ich mal auf den weiteren Verlauf gespannt.
Der Verfassungsrechtlicher Ulf Buermeyer erklärte im Netzpolitik-Interview, dass die eingesetzte Software eindeutig illegal genutzt wurde:
Eindeutig Nein; solche Software darf es niemals geben, und zwar weil sie auch das Einspielen von Daten auf dem Zielsystem erlaubt. Das ist unter Geltung des Grundgesetzes stets unzulässig, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat: Selbst eine Online-Durchsuchung darf eben nur durchsuchen und nicht manipulieren. Aus informationstechnischer Sicht ist diese juristische Differenzierung aber wenig sinnvoll: Die Integrität eines Systems ist stets verletzt, sobald Software eingespielt wird – egal ob die dann nur lesen oder auch schreiben kann. Insofern kann man mit guten Gründen bezweifeln, ob es überhaupt einen rechtmäßigen Fernzugriff durch Einspielen von Software geben kann.