Das Europaparlament hat heute über das SWIFT-Abkommen abgestimmt und es gar dort klar eine Mehrheit. Wir hatten gestern die englischsprachige FAQ von European Digital Rights verlinkt und in den Kommentaren wurde ein Teil schon ins deutsche übersetzt (Danke an Sebastian und Felix). Hier sind die Fragen und Antworten in deutsch. Die Antworten helfen vielleicht bei der Einordnung, wenn heute verschiedene Politiker erklären, dass sie unsere Bürgerrechte durch eine Zustimmung geschützt hätten.
F: Erfüllt das Abkommen die Kriterien der Parlamentsbeschlusses vom 17.09.09 und 05.05.10?
A: Nein. Der europäische Datenschutzbeauftragte und die Arbeitsgruppe “Artikel 29 Datenschutz” erklären in ihren jeweiligen Stellungnahmen, dass einige der festgesetzten Kriterien weiterhin nicht erfüllt worden sind. Es wird z.B. kein Gerichtsbeschluß benötigt, um die Daten übermitteln zu dürfen, die Definition von “Terrorismus” ist sehr weit gefaßt und es gibt in den USA gegen die Datenübertragung bzw. ihre möglicherweise ernsten Folgen immer noch keine Einspruchsmöglichkeit für EU-Bürger. Auch wenn das Abkommen in blumigen Worten verfasst ist, da es ein Abkommen zwischen Regierungen ist, kann es in den USA nicht vor Gericht gebracht werden.
F: Wie viele Daten werden tatsächlich weitergegeben?
A: Immer noch ziemlich viele. Aufgrund des technischen Aufbau von SWIFT kann die Firma derzeit nicht Suchanfragen auf bestimmte Personen oder einzelne Überweisungen begrenzen. Sie wird sie Daten über alle Überweisungen eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Bank an einem bestimmten Tag weitergeben müssen (und hat dies schon früher getan). Es gab Berichte, dass das US-Finanzministerium Informationen zu bis zu 25% der SWIFT-Überweisungen erhalten hat, was jedes Jahr Milliarden von Überweisungen entspricht. Dies ist nicht verhältnismäßig und bringt die EU in die Gefahr von Wirtschaftspionage.
F: Aber stellt Europol nicht sicher, daß die Abfragen nun so minimal wie möglich zugeschnitten sind?
A: Die Anfragen zur Weitergabe von Daten werden von Europol autorisiert. Diese Regelung setzt sich vor allem über die Forderung des Parlamentes vom Mai 2010 hinweg, diese Verantwortung in die Hände einer judikativen Instanz zu legen.
Ironischerweise ist Europol jetzt auch dazu autorisiert, Informationen über die US-Suchanfragen in den übertragenen Daten anzufragen. Dies schränkt die Möglichkeiten der Begrenzung der übertragenen Datenmenge gleich von vorneherein ein.
F: Bedeutet das Abkommen mittelfristig einen Wechsel zu gezielterer Datenweitergabe?
A: Nein. Trotz wiederholter Forderungen des Parlamentes in diese Richtung gibt es keinen klaren, verpflichtenden, zweigleisigen Ansatz mit einer bindenden Zeitvorgabe, der es erlaubt das Procedere so zu verändern, daß die Abfrage und individuelle Verarbeitung der Bankdaten innerhalb der EU erfolgt. Die EU ist eher dazu angehalten “in Betracht zu ziehen, ob [das Abkommen] verlängert wird”, wenn dies nach 5 Jahren noch nicht stattfindet.
F: Ist das Abkommen zeitlich begrenzt?
A: Nein, es gibt keine zeitliche Begrenzung, was bedeutet, daß das Abkommen auch nicht erneuert werden muß. Es ist anfangs für 5 Jahre in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr. Um das Abkommen zu beenden, muß eine der beteiligten Seiten die Initiative ergreifen. Aber auch wenn das Abkommen beendet ist, stehen alle bis zu diesem Zeitpunkt weitergegebenen Daten den US-Behörden weiterhin zur Verfügung.