Laut einer Meldung der FSF Frankreich war ein französischer Träger von Erwachsenenbildung (AFPA) vor dem Pariser Appellationsgericht erfolgreich mit seiner Klage wg. Verstößen gegen die GNU General Public License. Demnach hatte ein Dienstleister, der auf Hard- und Software für Bildungseinrichtungen spezialisiert ist, der AFPA u. a. VNC als Teil neuer Computerausstattung geliefert, sich aber anschließend geweigert, den Source Code offenzulegen, und dazu noch die GPL-Lizenzhinweise aus dem Code entfernt.
Nachdem die GPL vor deutschen Gerichten ja schon mehrfach anerkannt worden ist, ist dieser neue Fall – der als obergerichtliche Rechtsprechung wohl als Leitentscheidung anzusehen ist – in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert:
Zum einen liegt damit eine Pro-GPL-Entscheidung aus einer weiteren nicht ganz unrelevanten Rechtsordnung vor, die zudem einen ganz eigenen Blickwinkel auf Immaterialgüterrechte hat. Darüber hinaus wurde hier aber auch gezeigt, dass nicht nur die Urheber von GPL-Software, sondern auch Dritte als Nutzer die Lizenzbedingungen gerichtlich durchsetzen können.
(Es gibt einen PDF-Scan des Urteils vom 17. September 2009, Übersetzungen sind willkommen)
du bist gut: unser rechtssystem beruht ebenso wie das französische auf dem code napoleon. der ‚eigene blickwinkel‘ ist allerdings oft sehr speziell, mais bien alors, ça, ist das bei uns soo anders? zumal in neuerer zeit oder in hamburg…
kann mal ein rechtsmensch was dazu sagen? mich interessiert der bezug auf die durchsetzung der lizenzbedingungen als dritter. und: geht es hier vorrangig um die lizenzbedingungen oder deren entfernung, also die möglicherweise zu ahndende handlung?
wenn ihr mal einen kürzeren text habt, gerne.
du bist gut: unser rechtssystem beruht ebenso wie das französische auf dem code napoleon. der ‚eigene blickwinkel‘ ist allerdings oft sehr speziell, mais bien alors, ça, ist das bei uns soo anders? zumal in neuerer zeit oder in hamburg…
kann mal ein rechtsmensch was dazu sagen? mich interessiert der bezug auf die durchsetzung der lizenzbedingungen als dritter. und: geht es hier vorrangig um die lizenzbedingungen oder deren entfernung, also die möglicherweise zu ahndende handlung?
wenn ihr mal einen nicht so fachspezifischen text habt, gerne.
@vera von mir als Rechtsmensch:
In den meisten Fällen bisher haben die Urheber des Source Codes (entweder selbst oder über irgendwelche Organisationen) GPL-Verstöße verfolgt. Hier hat dagegen ein Nutzer/Empfänger von Software seine GPL-Rechte ggü einem VAR durchgesetzt.
Die wohl einschlägige GPL 2 sieht in Abs. 1 vor, dass bestimmte Lizenzhinweise im Code sein und bleiben müssen, und in Abs. 3b) und c), dass bei Weiterverbreitung der Code wenigstens dem Empfänger angeboten werden muss. Gegen beides hatte der Wiederverkäufer Edu4 offenbar verstoßen.
Hm, wurde die GNU Lizenz vorher nicht oder nur bedingt als rechtsgültige Lizenz angesehen?
Es ist ein beliebtes FUD-Argument gegen Standardlizenzmodelle allgemein, dass deren Durchsetzbarkeit ja so unsicher sei. Darum sind solche Grundsatzentscheidungen i.E. doch ziemlich wichtig.
In Deutschland ist die Gültigkeit der GPL schon seit einiger Zeit gerichtlich anerkannt.
siehe hier:
http://www.ifross.de/ifross_html/home1_2008.html#ARTIKEL18
und hier:
http://www.ifross.de/Fremdartikel/LGMuenchenUrteil.pdf
@killergeneration
Das nicht, aber eine Lizenz ist ein Vertrag und ein Vertrag kann von einem Gericht aus bestimmten Gründen für ungültig erklärt werden.
Und bevor die GPL vor einem Gericht war, weiß das halt keine_r so genau.
Jetzt wissen wir es für Frankreich.
@john: danke! werde mich demnächst vorher schlau machen, mit wem ich rede ,)