Laut einer Meldung der FSF Frankreich war ein französischer Träger von Erwachsenenbildung (AFPA) vor dem Pariser Appellationsgericht erfolgreich mit seiner Klage wg. Verstößen gegen die GNU General Public License. Demnach hatte ein Dienstleister, der auf Hard- und Software für Bildungseinrichtungen spezialisiert ist, der AFPA u. a. VNC als Teil neuer Computerausstattung geliefert, sich aber anschließend geweigert, den Source Code offenzulegen, und dazu noch die GPL-Lizenzhinweise aus dem Code entfernt.
Nachdem die GPL vor deutschen Gerichten ja schon mehrfach anerkannt worden ist, ist dieser neue Fall – der als obergerichtliche Rechtsprechung wohl als Leitentscheidung anzusehen ist – in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert:
Zum einen liegt damit eine Pro-GPL-Entscheidung aus einer weiteren nicht ganz unrelevanten Rechtsordnung vor, die zudem einen ganz eigenen Blickwinkel auf Immaterialgüterrechte hat. Darüber hinaus wurde hier aber auch gezeigt, dass nicht nur die Urheber von GPL-Software, sondern auch Dritte als Nutzer die Lizenzbedingungen gerichtlich durchsetzen können.
(Es gibt einen PDF-Scan des Urteils vom 17. September 2009, Übersetzungen sind willkommen)