Ihr erinnert euch an den Bundestags-Beschluss zur Vorratsdatenspeicherung? Die Opposition hatte erfolglos versucht, ihn zu verschieben, bis ein unabhängiges Gutachten des Freiburger Max-Planck-Instituts für Strafrecht zur bisherigen Speicherpraxis den Abgeordneten vorliegt. Denn bislang war recht unklar, wie häufig die Verkehrsdaten eigentlich benötigt werden und für die Verfolgung welcher Straftaten.
Das Gutachten ist nun in umfangreichen Auszügen beim AK Vorrat verfügbar (Update: Einen Tag später Bereits seit zwei Wochen ist das vollständige Gutachten beim BMJ verfügbar.)
Die MPI-Forscher haben die Akten aus 467 repräsentativ ausgewählten Ermittlungs- und Strafverfahren ausgewertet und damit erstmals eine saubere wissenschaftliche Studie zur Struktur und Effektivität der Telekommunikationsüberwachung vorgelegt. Heise hat eine Zusammenfassung:
Demnach hätte die umstrittene Pflicht zur sechsmonatigen anlassunabhängigen Protokollierung von Telefon- und Internetdaten nur in unter fünf Prozent der analysierten Fälle eventuell die Aufklärungsquote gesteigert.
Der AK Vorrat rechnet weiter (das steht im Gutachten-pdf, erste Seite):
Die Zahl von 4% bezieht sich auf Strafverfahren, in denen Verkehrsdaten angefordert wurden. (…) Danach werden 2005 etwa 15.000 Ermittlungsverfahren bundesweit die Erhebung von Verkehrsdaten zum Gegenstand gehabt haben. Wenn in 4% dieser Verfahren Anfragen mangels gespeicherter Daten ergebnislos blieben, beträfe dies etwa 600 Verfahren bundesweit. Gemessen daran, dass in den Jahren 2003 und 2004 jeweils ca. 4,9 Mio. Ermittlungsverfahren bearbeitet wurden, entspricht dies 0,01% aller Ermittlungsverfahren.
Um den möglichen Nutzen (…) zu Strafverfolgungszwecken zu ermitteln, müssen von den Verfahren, in denen Abfragen wegen fehlender Verkehrsdaten ergebnislos blieben, noch diejenigen Verfahren in Abzug gebracht werden, die auf anderem Wege aufgeklärt werden konnten. (…) Etwa ein Drittel der Verfahren mit erfolgloser Verkehrsdatenabfrage kann (…) auf anderem Wege aufgeklärt werden.
Weiterhin müssen von den Verfahren, in denen Abfragen erfolglos blieben, noch diejenigen Verfahren in Abzug gebracht werden, die im Fall vorhandener Daten ebenfalls eingestellt worden wären. Auch in dieser Konstellation leistet die Vorratsdatenspeicherung keinen Beitrag zur Verfolgung von Straftaten (…); hinzu kommen noch die gerichtlichen Einstellungen und Freisprüche. In etwa drei Viertel der Verfahren würde eine Vorratsdatenspeicherung mithin schon deshalb keinen Beitrag zur Strafverfolgung leisten, weil die Verfahren selbst bei Vorliegen der angeforderten Verkehrsdaten eingestellt werden würden.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Verfolgung von Straftaten zu gerade einmal 0,002% durch eine Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten effektiviert werden könnte.
(Hervorhebungen von mir)