Bei Telepolis gibt es einen Artikel über die Neuerungen bei der Impressumspflicht im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrages und des Telemediengesetzes: Impressumspflicht für Webseiten neu geregelt!
Damit sind wir bereits bei einer Dreiteilung der Impressumspflicht angelangt:
* Rein private Website
Völlige Anonymität möglich, aber die Voraussetzungen für ein ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienendes Angebot werden fast nie vorliegen.
* Geschäftsmäßige Website
Nach § 5 TMG ist u.a. die Angabe von Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse erforderlich.
* Nicht geschäftsmäßige, aber auch nicht rein private Website
Nach § 55 Abs. 1 RStV ist die Angabe von Name und Anschrift erforderlich.
[…]
FazitDie Gesetzeslage wird eher verwirrender und die Frage, welche Angaben zwingend auf einer Website zu finden sein müssen, immer schwerer zu beantworten. Die Unterschiede bei den anzugebenden Informationen sind zum Glück eher gering zwischen den einzelnen Fallkonstellationen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten. Unzulängliche Angaben können nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, es drohen außerdem Abmahnungen durch Konkurrenten.
Ist es eigentlich mittlerweile erlaubt, Spambots ein Schnippchen zu schlagen, und seine Kontaktdaten als Grafik und nicht als Text anzuzeigen? Nach meinem letzten Stand war sich die deutsche Gerichtsbarkeit in dieser Frage noch nicht einig.
13 Fragen zum neuen Telemediengesetz
http://www.telemedien-und-recht.de/
bieten einen Überblick zu den Änderungen durchs TMG.