Dem Bundestag die Pressefreiheit erklärt

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat ein Papier mti dem Titel „Strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Geheimnisverrat“ veröffentlicht.

Neben Cicero-Urteil und allgemeinen Erklärungen der Pressefreiheit gibt es auch Punkte wie:

Ermächtigung zur Strafverfolgung

Wenn Bundestagsabgeordnete als geheim eingestufte Informationen an Dritte weitergäben, würden sie den objektiven Tatbestand des § 353 b Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen. Der Geheimnisverrat wird nur mit Ermächtigung nach § 353 b Abs. 4 StGB verfolgt. Zuständig hierfür wäre in dem Fall, in dem Abgeordnete Informationen weitergegeben hätten, zu deren Geheimhaltung sie verpflichtet waren, der Präsident des Deutschen Bundestages (§ 353 b Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b StGB). Trotz der erforderlichen Ermächtigung obliegt es gleichwohl der Staatsanwaltschaft, die Initiative zu ergreifen und das Verfahren grundsätzlich einzuleiten. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens ist sie gehalten, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 160 Abs. 1 StPO).

Journalisten unterliegen keiner besonderen Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 353 b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. Da aber der entsprechende Lebenssachverhalt durch die Ermächtigung für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geöffnet wird und § 353 b Abs. 4 Nr. 1 StGB sachlich an die Tätigkeit des Geheimnisträgers anknüpft, an deren Ende journalistische Veröffentlichungen stehen, umfasst die Ermächtigung nach geltender Rechtslage auch diese beteiligten Personen, unabhängig davon, ob sie selbst dem ermächtigenden Organ gegenüber zu besonderer Verschwiegenheit verpflichtet sind.

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4 Ergänzungen

  1. Ich kann mir nicht vorstellen das auch nur ein Abgeordneter das verstanden hat und in der Lage ist diese seinen Wählern in verständlichem Deutsch zu erklären.

    Auch so kann Geheimhaltung aussehen.

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