Im Schweizer Tagesanzeiger hab ich einen Artikel über Creative Commons gefunden: Guerilla-Copyright sprengt Grenzen
Was haben das Lied «Now Get Busy» der Beastie Boys mit einem Rezept für dänisches Bier Marke Vores Ol gemeinsam? Beide Werke schwirren im Internet herum und dürfen frei kopiert, verändert und als neues Produkt wieder ins Netz gestellt werden. Das ist nicht selbstverständlich, denn eigentlich ist jedes Werk automatisch per Copyright urheberrechtlich geschützt. Ohne Einverständnis ihrer Erfinder dürfen Werke weder verändert noch verteilt werden.
Hier hat der Autor es geschafft, gleich zwei Fehler in einen kleinen Absatz einzubauen. Das Beastie Boys Stück steht unter einer non-commercial Sample-Licence (Und wurde im Rahmen der Wired-CD veröffentlicht). Die Beastie Boys räumen die Rechte ein, das Stück zu nicht-kommerziellen Zwecken zu kopieren, auch via P2P, sowie daraus zu nicht-kommerziellen Zwecken zu samplen. Es darf nicht verändert und als neues Produkt ins Internet gestellt werden. Ich gebe ja zu, dass die Sample-Licences von Creative Commons etwas kompliziert sind und sie gelten auch nur für den US-Rechtsraum, wofür die Lizenz angepasst wurde. Lustig ist aber die Formulierung „per Copyright urheberrechtlich geschützt“. Klingt ein wenig nach Pleonasmus.
Wikipedia unterscheidet Copyright vom Urheberrecht so:
Das Copyright /ˈkɒpɪraɪt/ (englisch copy = Kopie, right = Recht) ist die angloamerikanische Bezeichnung für das Immaterialgüterrecht an geistigen Werken. Es ist dem deutschen Urheberrecht ähnlich, unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten. Bereits der Ansatz ist ein anderer: während das Urheberrecht den Urheber als Schöpfer und seine ideelle Beziehung zum Werk in den Mittelpunkt stellt, betont das Copyright den ökonomischen Aspekt. Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen einzelnen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Ein anderer, weitverbreiteter Fehler ist folgendes:
Denn wollen die Beastie Boys einen Song übers Internet gratis zur Verfügung stellen, hatten sie bisher nur die Möglichkeit, auf alle Rechte am Lied zu verzichten. Sie hätten es somit in die so genannte Public Domain entlassen müssen.
Das stimmt so nicht. Sonst wäre ja jede MP3 bei Tonspion oder anderen kommerziellen MP3-Portalen in der Public-Domain. Der Unterschied ist, dass man z.B. eigentlich die Songs von Tonspion nicht auf seine eigene Homepage stellen kann. Dafür muss der Rechteinhaber um Erlaubnis gefragt werden. Dieses „um Erlaubnis fragen“-Problem umgeht Creative Commons, die Erlaubnis ist quasi schon in der Lizenz eingebaut.
Der Artikel thematisiert das Interesse der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft, ihre Archive ähnlich wie die BBC zu öffnen. Eine Frage an die Schweizer: Ist das ein privates Unternehmen oder vergleichbar mit der ARD in Deutschland?
Sonst kommt noch Christian Laux von OpenLaw zu Wort, die die Creative Commons Lizenzen in schweizerisches Recht übersetzen. Und zum Schluss jemand, der mal wieder nichts kapiert hat und als jemand „der lange in der Filmindustrie arbeitet“ vorgestellt wird. Dieser sagt grossartiges wie:
Er befürchtet, dass viele Konsumenten, moralisch gestärkt durch die Ideen der Creative-Commons-Bewegung, weiterhin hemmungslos Raubkopien saugen: «Das Recht auf freien Zugang zu Wissen postulieren und dann ‹Star Wars› illegal runterladen – das geht einfach nicht.»
Was für ein Unsinn! Sonst gefällt mir der Artikel, aber die genannten Fehler werden leider häufig gemacht, deswegen hab ich sie mal aufgelöst. Ich muss mir nochmal Gedanken machen, ob Guerilla-Copyright als Beschreibung geeignet ist oder nicht.
> Klingt ein wenig nach Pleonismus.
Meinst du vielleicht Pleonasmus?
Hey danke, deswegen fand ich den Begriff auch nicht bei Wikipedia.