Richard Sietmann schreibt in der c’t lang und lesenswert über „Private Zollschranken – Netzneutralität in Europa unter Beschuss“.
Die schwarzgelbe Koalition wollte entsprechend ihrer Koalitionsvereinbarung die Netzneutralität erst gar nicht regeln; nun soll nach § 41a TKG-E die Bundesregierung eine Verordnung erlassen können, die eine „willkürliche Verschlechterung von Diensten“ untersagt. Das klingt auf den ersten Blick gut, ist aber Augenwischerei und windet sich um den wunden Punkt herum. „Pay for Priority“-Verträge mit Inhalteanbietern sind ja keine „willkürliche Verschlechterung“ bestehender Dienste, führen aber dazu, dass künftig in den schnelleren Zugangsnetzen andere Konnektivitätsregeln gelten: Sich den italienischen Lieblingssender ruckel- und aussetzerfrei auf das TV-Gerät zu streamen gelingt dann nur, wenn dieser sich mit dem Zugangsnetzbetreiber seines deutschen Fans über den Einfuhrzoll geeinigt hat.
Die Tendenz ist offensichtlich: Das Abwarten und Hinhalten überlässt den großen Playern das Spielfeld und gleichzeitig die Gestaltung der Spielregeln, damit sie ein neues Verständnis von TK-Netzbetreiber durchsetzen können: Das sind nicht mehr diejenigen, die Konnektivität zu allen anderen Endhosts herstellen, sondern als „Netzbetreiber“ darf sich künftig jeder Schrankenwärter auf den Nervenbahnen der Informationsgesellschaft bezeichnen.
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