Netz-Sperren wegen Urheberrecht: Österreich fragt Europa, Spanien sperrt

In Spanien wurde jetzt die erste Webseite von Providern gesperrt, weil es dort auch Links zu geschützten Werken geben soll. In Österreich ist der Oberste Gerichtshof selbst unschlüssig, ob er Netz-Sperren gegen die Seite kino.to zulässig findet. Er legt die Sache dem Europäischen Gerichtshof, der eine Grundsatzentscheidung treffen soll.

Seit 2009 arbeitete Spanien an einem neuen Anti-Piraterie-Gesetz, WikiLeaks-Depeschen zufolge nach Druck von den USA. Große Teile des Gesetzes traten Ende letzten Jahres als Ley Sinde, benannt nach der Kulturministerin, in Kraft.

Jetzt wird mit vagos.es die erste Seite gesperrt. Der Betreiber hat inzwischen die Domain gewechselt. Der Gründer beschreibt das Forum gegenüber Zeit Online:

Unsere Nutzer haben vorwiegend Informationen über Filme, Bücher, Videos oder auch Kochrezepte ausgetauscht. Sie haben aber auch Links geteilt, die zu Rapidshare oder Megaupload führten, wo man direkt Dateien herunterladen konnte.
Es wurde lediglich auf andere Seiten verlinkt, wo Downloads möglich sind. Wenn das verboten sein soll, dann müsste man zum Beispiel auch Google sanktionieren.


Giuseppe Paletta berichtet weiter, dass derzeit „326 Anzeigen von Autoren und Verbänden“ anhängig sind.

Derweil steht Österreich vor der Entscheidung, ob Netz-Sperren gegen angebliche Urheberrechtsverletzungen zulässig sind. Der Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche hat vor Gericht in zwei Instanzen erwirkt, dass Provider ihren Kunden den Zugang zur Seite kino.to sperren sollen. Jetzt liegt das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

Da sich der Kläger auch auf die europäische Urheberrechtsrichtlinie beruft, wendet sich das Gericht jetzt an den Europäischen Gerichtshof. Der Honorarprofessor Hans Peter Lehofer dokumentiert vier Fragen, die Österreich dem EuGH stellt:

  1. Ist Art 8 Abs 3 RL 2001/29/EG (Info-RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info-RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?
  2. Wenn Frage 1 verneint wird:
    Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?
  3. Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 Info-RL zu erlassen sind:
    Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?
  4. Wenn Frage 3 verneint wird:
    Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?

Unsere Meinung dazu hat Markus Beckedahl im Zeit-Artikel ausgeführt:

Der Aufbau einer Zensurinfrastruktur zum Sperren von Seiten, die möglicherweise urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, ist unverhältnismäßig und ein gefährlicher Eingriff in die Informationsfreiheit. Die Probleme liegen vor allem in einer mangelnden Kontrollmöglichkeit, wer was sperrt. Man kann davon ausgehen, dass auch zahlreiche Websites darunter leiden werden, die zu Unrecht verdächtigt werden, sich aber nicht ausreichend wehren können.

3 Ergänzungen

  1. Na Toll
    Vermutlich macht nun der EuGH den jahrelangen Kampf gegen Netzsperren und damit auch gegen eine Hauptforderung von ACTA wieder hinfällig , denn sollte er Provider für Inhalte mitverantwortlich machen und Urheberechts Netzsperren zulassen werden sie sicher bald in der geamten EU Pflicht.

  2. Ich frage mich gar warum man http://kino.to/ sperren wollen würde…

    Ich finde die Seite zwar sinktlangweilig und ich bin nicht immer mit allem einverstanden was die KriPo so macht, aber auf der Seite sind seit geraumer Zeit weder Urheberrechtsverstöße noch sonst etwas auf den ersten Blick rechtswidriges zu erkennen (außer die deutsche Polizei gilt in Östereich als Terroristische Vereinigung oder so, wobei dort nicht vermerkt ist welche Kriminalpolizei).

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