Das Innenministerium hat den Referentenentwurf des Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes vor einer Woche verschickt. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ (PDF) ist die Diskussionsvorlage innerhalb der Bundesregierung und noch keine abgestimmte Position.
Weitere Artikel
6 Ergänzungen
Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.
Excerpt des Gesetzentwurf_Beschäftigtendatenschutz_28052010.pdfA.
Problem und Ziel
…Durch klarere gesetzliche Regelungen soll die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht werden. Die Beschäftigten sollen vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden, gleichzeitig soll das Informationsinteresse des Arbeitgebers beachtet werden, um so ein vertrauensvolles Arbeitsklima zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu unterstützen.
B. Lösung
Es werden praxisgerechte Regelungen für Beschäftigte und Arbeitgeber geschaffen, die klarstellen, dass nur solche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, die für das Beschäftigungsverhältnis erforderlich sind. Mit den Neuregelungen werden Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zudem wirksam vor Bespitzelungen geschützt und gleichzeitig den Arbeitgebern verlässliche Grundlagen für die Durchsetzung von Compliance- Anforderungen und den Kampf gegen Korruption an die Hand gegeben.
C. Alternativen
Keine
Soviel aus der Einleitung, „Vorblatt“ genannt; es geht um das Einfügen eines §32a bis l (kleines L) ins BDSG, wobei mir “Compliance- Anforderungen“ nicht klar sind …
„§ 32a Datenerhebung vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
…….
(2) Der Arbeitgeber darf Daten eines Beschäftigten über die rassische oder ethnische Herkunft, eine Behinderung, die Gesundheit, die sexuelle Identität, die Vermögensverhältnisse, Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren nur erheben … ein Grund wird sich schon finden lassen ….
(3) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses auch von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen.
(4) Der Arbeitgeber darf die Begründung ….. sonstigen Untersuchung oder Prüfung (Eignungstest) abhängig machen, wenn der Eignungstest zur Feststellung erforderlich ist, ob der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet ist.
(6) Soll eine Beschäftigung bei einer Religionsgemeinschaft, ….. darf der Arbeitgeber auch Daten über die Religion oder Weltanschauung des Beschäftigten erheben wie gehabt
(7) Ein Arbeitgeber, dessen Tätigkeit unmittelbar und überwiegend politisch oder koalitionspolitisch ausgerichtet ist oder der Zwecke der Berichterstattung oder Meinungsäußerung verfolgt, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, darf auch Daten über die politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit und Weltanschauung des Beschäftigten erheben wie gehabt
§ 32d Datenverarbeitung und -nutzung im Beschäftigungsverhältnis
(3) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten auch verarbeiten und nutzen, soweit
dies erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Begehung von Vertragsverletzungen zu seinen Lasten, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Beschäftigten im Beschäftigungsverhältnis zu verhindern oder aufzudecken.
(4) Ein Dritter, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden. Der Arbeitgeber hat ihn darauf hinzuweisen. Ein Schelm, der böses dabei denkt …
§ 32f Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optisch- elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsgeländen, Betriebsgebäuden oder Betriebsräumen (Betriebsstätten) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen, insbesondere
1. zur Zutrittskontrolle,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
3. zum Schutz des Eigentums,
4. zur Sicherheit des Beschäftigten,
5. zur Sicherung von Anlagen oder
6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes
erforderlich ist und nach ihrer Art und Dauer keine Anhaltspunkte bestehen, dass
schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen. Der Arbeitgeber hat den Umstand der Beobachtung durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
§ 32g Ortungssysteme
(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten durch elektronische Einrichtungen zur Bestimmung eines geographischen Standortes (Ortungssysteme) nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies aus betrieblichen Gründen während der Arbeitszeit erforderlich ist
1. zur Sicherheit des Beschäftigten oder
2. zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten
§ 32j Unterrichtungspflichten
Stellt ein Arbeitgeber fest, dass bei ihm gespeicherte Beschäftigtendaten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat er dies unverzüglich den Betroffenen mitzuteilen und wie dann bitte weiter ….?
Dazu kommt dann noch verdeckte optisch- elektronische Überwachung zur Aufklärung von vermeintlichen Straftaten, §32e ….
Sehr interessant ist dieser Punkt:
§32b
……
(2) Beschäftigtendaten, die der Arbeitgeber ohne Datenerhebung nach § 32a erhalten hat, darf er nur verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung des Beschäftigten für eine in Betracht kommende Tätigkeit festzustellen oder um über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden. Die Voraussetzungen des § 32a Absatz 2, 5 bis 7 gelten entsprechend. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigtendaten unverlangt von dem betroffenen Beschäftigten selbst erhalten hat.
Dieses heißt doch nichts anderes als daß ein AG sämtliche Daten, die er nicht im Rahmen des BDSG erhält/erhebt, völlig ausserhalb der Bestimmungen des BDSG liegen. Dieses trifft z.B. auf Daten aus Bewerbungsunterlagen zu, Daten von Suchmaschinen, … Auch ist nicht geklärt, wie mit erhobenen Daten zu verfahren ist, wenn sich kein Beschäftigungsverhältnis ergibt.
Es spricht nicht unbedingt für einen Gesetzesentwurf, wenn 10 Seiten Text auf weiteren 30 Seiten einschränkend erläutert werden
Mit diesem Entwurf könnte man auch das „Chippen“ der Mitarbeiter begründen …
Es fällt auf, ‚neoliberaler Datenschutz‘, ich vermisse z.B. Sanktionen für die unberechtigte Weitergabe von Daten, Korrekturpflicht für falsche Daten, Löschverpflichtung nach … Jahren
Klingt so als müsste man, ohne konspirative Absichten oder mit Hirn im Schädel, die hälfte streichen.
Hab nichts anderes erwartet.
Captcha: state scything
„Es werden praxisgerechte Regelungen für Beschäftigte und Arbeitgeber geschaffen, die klarstellen, dass nur solche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen,“
„die unberechtigte Weitergabe von Daten, Korrekturpflicht für falsche Daten, Löschverpflichtung nach … Jahren “
Wer soll das denn alles kontrollieren bzw. bezahlen? Dieser Argumentation nach, müsste man an jeder Ampel einen Polizisten stellen, da eine Fahrt über Rot dem Mißbrauch von millionen Datensätzen gleichkommen.
Mit Datenschutz der Arbeitnehmer hat das wenig zu tun es soll nur für die Arbeitgeber eine zweifelhafte Rechtsgrundlage zum ausspähen ihrer Arbeitnehmer geschaffen werden.
[quote]“Die Beschäftigten sollen vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden, gleichzeitig soll das Informationsinteresse des Arbeitgebers beachtet werden, um so ein vertrauensvolles Arbeitsklima zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten am Arbeitsplatz zu unterstützen. “ [/quote]
lol; interessante Auffassung von Vertauensverhältniss die viel sagt.
captcha: began erase