EU-RatUneinigkeit über Chatkontrolle-Behörden

Die EU-Staaten verhandeln weiter über die Chatkontrolle. Eigentlich wollten sie die Durchsuchungspflichten für Internet-Dienste diskutieren, haben das aber vertagt. Stattdessen verhandeln sie, wie unabhängig die zuständigen Behörden sein sollen. Wir veröffentlichen das eingestufte Verhandlungsprotokoll im Volltext.

Mann benutzt Handy-Taschenlampe zur Überprüfung einer Tastatur
Mit einer Datenbank private Kommunikation durchsuchen. (Schlechtes Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Panthermedia

Die Verhandlungen zur geplanten EU-Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern schreiten voran. Im Europäischen Parlament debattierte heute der federführende Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres seinen Berichtsentwurf zur so genannten Chatkontrolle, weitere Ausschüsse geben Meinungen ab.

Die EU-Staaten verhandeln weiterhin im Rat. Vor zwei Wochen tagte erneut die Ratsarbeitsgruppe Strafverfolgung, wieder ging es ausschließlich um die geplante Verordnung. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal ein eingestuftes Protokoll der Verhandlungsrunde im Volltext.

Ursprünglich wollten die EU-Regierungen am 13. April die „Aufdeckungspflichten“ verhandeln, welche die Internet-Dienste verpflichten, alle Inhalte ihrer Nutzer:innen zu durchsuchen. Am Vortag hat die deutsche Bundesregierung extra eine gemeinsame Position beschlossen und an den Rat geschickt. Doch die schwedische Ratspräsidentschaft hat den zentralen Punkt kurzzeitig verschoben.

Stattdessen diskutieren die EU-Staaten vor allem die Rolle der Behörden und wie unabhängig die sein sollen.

Uneinigkeit bei Rolle des EU-Zentrums

Die Verordnung sieht ein neues EU-Zentrum vor, das sehr eng mit Europol zusammenarbeitet und sogar am selben Standort seinen Sitz hat. Österreich wünscht sich jedoch „eine vollständige Unabhängigkeit des EU-Zentrums von Europol“. Deutschland begrüßt das EU-Zentrum grundsätzlich, äußert aber „große Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Governance-Struktur“.

Die neue EU-Behörde soll Datenbanken mit illegalen Inhalten bereitstellen, welche die Anbieter bei der „Chatkontrolle“ nutzen müssen. Laut EU-Kommission soll das EU-Zentrum diese Datenbank nicht neu erstellen, sondern „auf bestehenden Datenbanken aufbauen“. Damit dürfte sie die Datenbank der amerikanischen Organisation NCMEC meinen. Die erhält jedoch nicht nur strafbare Inhalte. Deshalb muss das EU-Zentrum sicherstellen, „dass nur solche Inhalte aufgenommen werden, die auch gemäß der CSA-Richtlinie illegal seien“.

Uneinig sind die Staaten, ob das EU-Zentrum Missbrauch nur online oder auch offline verfolgen soll. Portugal forderte, die neue EU-Behörde soll beides adressieren. Tschechien hält eine Trennung von online und offline für „schwer möglich“. Estland hingegen hinterfragt die Einbeziehung der Offline-Dimension, das sei Aufgabe nationaler Strukturen.

Die Kommission betonte, dass die Verordnung offiziell den Binnenmarkt reguliert und sich deshalb auf die Online-Dimension fokussieren sollte. Die Offline-Dimension regelt die CSA-Richtlinie, die ebenfalls überarbeitet werden soll.

Nationale Behörden

Streit gibt es weiterhin zur Ausgestaltung der nationalen Behörden. Diese Koordinierungsbehörden sollen Internet-Dienste verpflichten, illegale Inhalte zu suchen und an das EU-Zentrum zu leiten. Die EU-Kommission pocht darauf, dass diese nationalen Behörden „völlig unabhängig“ handeln sowie frei von Einflussnahme und Weisungen sein müssen. Doch mehrere EU-Staaten wollen diese Regelungen streichen, darunter Polen und Ungarn.

Bereits die EU-Verordnung gegen terroristische Online-Inhalte beinhaltet Anforderungen zur Unabhängigkeit der Behörden. Die EU-Kommission und der juristische Dienst des Rats bezeichnen diese Vorschriften als „notwendiges Minimum“, die auch in der neuen Verordnung gelten müssen. Die Verhandler erwarten, dass der Europäische Gerichtshof diese Anforderungen „streng auslegen werde“.

Auch die Rolle von Justizbehörden wurde diskutiert. In vielen Mitgliedstaaten entscheiden Strafverfolgungsbehörden und Polizei, welche Inhalte in „Kinderpornografie“-Datenbanken aufgenommen werden. Für die Kommission ist jedoch „maßgeblich“, dass unabhängige Gerichte fragliches Material bewerten und entscheiden, ob ein bestimmter Inhalt strafbar ist oder nicht. Nur bestätigt strafbare Inhalte sollen in den Datenbanken landen.

Eine Einigung gab es noch nicht. Schon morgen verhandeln die EU-Staaten weiter.


Hier das Dokument in Volltext:


  • Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
  • Datum: 17.04.2023
  • Ort: Brüssel
  • Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
  • An: Auswärtiges Amt
  • Kopie: BMI, BMJ, BMWK, BMDV, BMFSFJ, BKAMT, BMF, BMWK
  • Betreff: Sitzung der RAG Strafverfolgung am 13.04.2023
  • Hier: Entwurf der CSAVO
  • Zweck: Zur Unterrichtung
  • Geschäftszeichen: 350.80/4

Sitzung der RAG Strafverfolgung am 13. April 2023

I. Zusammenfassung und Wertung

Die RAGS-Sitzung am 13. April 2023 befasste sich ausschließlich mit den Verhandlungen des Entwurfs einer CSAVO. Es wurden zunächst einzelne Artikel aus Kapitel 3 des Verordnungsentwurfes behandelt. Anschließend wurden Artikel 40-50 des Verordnungsentwurfes artikelweise behandelt.

II. Im Einzelnen

TOP 1: Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council laying down rules to prevent and combat child sexual abuse

Examination of Presidency compromise proposal 7595/23

Eingangs führte KOM zu Ausgestaltung von Koordinierungsbehörden sowie Zusammenarbeit mit weiteren zuständigen nationalen Behörden aus. Gegenüber KOM-Entwurf seien Änderungen vorgenommen worden. Daraus ergebe sich eine neue Regelungslogik: Zuständigen nationalen Behörden können grundsätzlich Befugnisse für alle Aufgaben unter der CSAVO übertragen werden. Eine der zuständigen Behörden werde zusätzlich als Koordinierungsbehörde ausgestaltet. Dieser komme die EU-weite sowie nationale Koordinierung zu. Abgesehen von der Koordinierungsfunktion hätten alle zuständigen Behörden grundsätzlich die gleichen Befugnisse, weshalb sie die gleichen Anforderungen an Unabhängigkeit erfüllen sollten. Die Unabhängigkeitsanforderungen der TCOVO stellten ein notwendiges Minimum dar – diese Auffassung wurde von JD-Rat unterstützt. Justizbehörden seien als weitere Instanz neben den zuständigen nationalen Behörden vorgesehen.

Alle wortnehmenden MS legten PV zu den Erläuterungen ein. FRA fragte JD-Rat, ob zu erwarten sei, dass das Unabhängigkeitserfordernis der TCOVO durch den EuGH streng ausgelegt werde. Laut JD-Rat könne eine Einschätzung nur auf Grundlage einzelner Aufgaben abgegeben werden. AUT, MLT, NLD und CZE begrüßten KOM-Vorschläge grundsätzlich. AUT und NLD betonten, dass vor Erlass von Aufdeckungsanordnungen eine richterliche Anordnung unentbehrlich sei.

Artikel 27-30:

Die Zusammenführung der Artikel 27-30 trage aus ESP, BEL, FRA Sicht nicht zu mehr Übersichtlichkeit bei. DEU trug weisungsgemäß zu Artikel 27 (neu) vor. Vorsitz erläuterte auf DEU Frage, dass der DSA Durchsetzungsbefugnisse vorsehe. Dabei handele es sich um verwaltungsrechtliche Befugnisse. Einige MS würden Strafverfolgungsbehörden mit der Durchsetzung beauftragen. Neben DEU führte auch NLD aus, dass die Aufführung der Durchsetzungsbefugnisse im Verordnungstext als notwendig erachtet werde. Vorsitz stellte fest, dass sich einige MS gegen die neue, an den DSA angelehnte Struktur ausgesprochen hätten. KOM betonte, dass die Struktur gegenüber dem Inhalt der Regelungen nachrangig sei. Gleichzeitig sei es grundsätzlich vorzugswürdig, Einklang mit bestehenden Regelungen herzustellen. Wenn MS Aufgaben der Artikel 27 ff nationalen Behörden zuwiesen, bedürfe es Flexibilität, diesen Behörden auch die notwendigen Befugnisse zu erteilen. Befugnis folge der Aufgabe. KOM habe keine Bedenken, spezifische Aufgaben der Koordinierungsbehörden im VO-Text zu benennen. Artikel 27 ff sehe administrative Befugnisse vor, es spreche allerdings nichts dagegen, diese Befugnisse durch nationale Strafverfolgungsbehörden auszuüben.

Artikel 20:

KOM erläuterte den in Artikel 20 angelegten Prozess: In einem ersten Schritt könnten Betroffene auf Koordinierungsbehörden mit der Bitte um Information zugehen. Die Koordinierungsbehörde leite dies an das EU-Zentrum weiter, das EU-Zentrum „flagge“ das betreffende CSAM. Wann immer Anbieter bekanntes, derart geflaggtes CSAM an das EU-Zentrum meldeten, informiere das EU-Zentrum die Koordinierungsbehörden, die wiederum die Betroffenen informiere. LVA mahnte, die Debatte zum VO-Entwurf dringlich und ohne zeitlichen Verzug fortzuführen, es gelte betroffenen Kinder und Jugendliche zu schützen. ITA regte an, in Artikel 20 den Schutz laufender Ermittlungen aufzunehmen.

Artikel 22:

FIN erläuterte, dass Artikel 22 lediglich die Speicherung illegaler Inhalte umfasse. In Absatz 1 sollte die Ergänzung „notwendige“ Inhaltsdaten werden. Die Frist in Absatz 2 sollte auf 6 Monate verkürzt werden, außerdem bedürfe es weiterer Schutzvorschriften zur Aufbewahrung von Daten. IRL regte – unterstützt von ITA – an, Speicherung nur solange wie unbedingt erforderlich zuzulassen, dies sei gegenüber starren Fristen vorzugswürdig. DEU trug weisungsgemäß zu Artikel 22 vor, dass ein hohes Datenschutzniveau für die Bundesregierung unerlässlich sei. AUT trug in ähnlicher Weise vor. Auf DEU-Nachfrage führte Vorsitz aus, dass KOM Entwurf in Absatz 4 vorsah, in dem Falle, dass Anordnungen durch Gerichte aufgehoben würden, den Status quo ante wiederherzustellen. Absatz 4 sei gestrichen worden, nachdem einige MS dies gefordert hätten. Es stelle sich die Frage, ob dies weiterhin durch Mehrheit der MS unterstützt werde. Aus KOM-Sicht sei mit Blick auf den neu gefassten Absatz 2 die Wiederaufnahme von Absatz 4 nicht unbedingt erforderlich. Mehrere wortnehmende MS befürworteten die Streichung des in Abs. 1 lit a in eckigen Klammern gefassten Verweises. KOM führte aus, es sei bei der Aufdeckung von CSAM erforderlich, Daten zeitlich befristet zu speichern, um Meldungen mit Indikatoren des EU-Zentrums abzugleichen. Gleichwohl könne es sinnvoll sein, den Verweis auf Artikel 7 in Abs. 1 lit. a zu streichen und an anderer Stelle eindeutiger zu formulieren. KOM werde gerne Formulierungsvorschläge übermitteln.

Artikel 32:

Vorsitz erläuterte, Streichung des Artikel 32 sei auf Wunsch mehrere MS erfolgt. Die TCOVO sehe eine vergleichbare Regelung in den EG vor. DEU – unterstützt von SVN, CZE, DNK – trug weisungsgemäß vor, dass eine Rechtsgrundlage für freiwillige Entfernungen im VO-Entwurf erforderlich sei. BEL, FRA, FIN, LUX befürworteten die Streichung von Artikel 32, der DSA biete bereits eine hinreichende Rechtsgrundlage.

Artikel 36:

KOM führte aus, es sei maßgeblich, dass die Bewertung des Materials von einer unabhängigen Behörde vorgenommen werde. Diese Bewertung stelle die Grundlage für die weitere Verwendung dar. KOM schlage daher vor, in einem EG klarzustellen, dass Strafverfolgungsbehörden eine maßgebliche Rolle bei der Bewertung spielen, die Bewertung aber letztlich durch eine unabhängige Justizbehörde vorgenommen werde. Vorsitz erläuterte, viele MS hätten in der Vergangenheit vorgetragen, dass es nicht der Praxis entspreche, CSAM ex ante durch Gerichte bestätigen zu lassen, bevor das Material in eine Datenbank aufgenommen werde. Häufig fände eine Anklage nicht auf Grundlage aller gefundenen Darstellungen statt, sodass auch nicht alle diese Darstellungen als CSAM bestätigt würden.

Artikel 37:

AUT fragte, ob sich die vorgesehene Kooperation auch auf personenbezogene Daten beziehe. KOM führte aus, dass eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit ohne den Austausch von personenbezogenen Daten schwer vorstellbar sei.

Artikel 38/Artikel 38a:

DEU trug weisungsgemäß vor; Vorsitz erläuterte auf DEU-Nachfrage, dass ein Formulierungsvorschlag für einen möglichen EG übermittelt werde. FRA begrüßte wie auch DEU, POL und BEL die Aufnahme des Artikel 38a grundsätzlich. FIN schlug ein zusätzliches Begründungserfordernis in Abs. 2 vor. Es sei erforderlich, der Koordinierungsbehörde hinreichenden Spielraum zu belassen. HUN sprach sich erneut gegen Artikel 38a aus. Vorsitz wies daraufhin, dass die verwendeten Formulierungen („Investigations“) nochmals geprüft werden müssten.

Artikel 39:

FRA wiederholte, dass neben den Koordinierungsbehörden auch weiteren zuständige Behörden Zugang gewährt werden sollte. DEU trug weisungsgemäß zu Artikel 39 vor. Auf Nachfrage führte KOM aus, dass Artikel 39 keine (neue) Datenbank vorsehe, sondern die Zusammenarbeit der Behörden regele.

Examination of COM proposal

Artikel 40:

KOM führte aus, dass nach der jüngsten EuGH-Entscheidung der Sitz neuer EU-Agenturen im ordentlichen Verfahren entschieden werde. Grundlage sei ein interinstitutioneller Dialog auf politischer Ebene. Die neu zugründende EU-Behörde zur Geldwäschebekämpfung durchlaufe dieses Verfahren gerade. EST wie auch FRA, BEL, LTU, LVA und AUT begrüßten die Gründung einer neuen EU-Agentur, dabei bedürfe es einer engen Abstimmung mit bzw. Abgrenzung zu Aufgaben von Europol. Aus FRA und BEL Sicht sollten auch Prävention, Forschung und Unterstützung von Betroffenen im Fokus stehen. Aus AUT-Sicht sei eine vollständige Unabhängigkeit des EU-Zentrums von Europol vorzugswürdig. DEU trug weisungsgemäß grundsätzliche Begrüßung des Zentrums, aber große Bedenken hinsichtlich der vorgesehenen Governance-Struktur vor. KOM führte aus, dass ein kleiner Exekutivausschuss unter Vertretung der KOM in der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen sei. Der im KOM-Vorschlag vorgeschlagene Exekutivausschluss sei in der Tat sehr klein, er umfasse lediglich sechs Personen und trage aus KOM Sicht zur Effizienz des EU-Zentrums bei. Es handele sich um eine Agentur, das werde auch aus Artikel 40 Abs. 1 deutlich. Dieser Name sei allerdings sperrig, die Bezeichnung als „Zentrum“ beschreibe dagegen die Funktion des EU-Zentrums besser. Es gehe nicht darum, bestehende Aufgaben (der Strafverfolgung) zu doppeln. Das geplante EU-Zentrum solle die Arbeit von Europol vielmehr erleichtern. Offensichtlich unbegründete Meldungen würden durch das EU-Zentrum identifiziert. NLD begrüßte die Einrichtung eines EU-Zentrums, der Mehrwert bestünde in dem Austausch von Best Practices, der Erforschung neuartiger Phänomene (wie Live Streaming) und dem Austausch mit Drittstaaten. PRT betonte, dass das EU-Zentrum auch Missbrauchstaten, die Offline stattfinden, adressieren sollte. Die zugrundeliegende KOM-Strategie umfasse Missbrauch Online wie Offline.

Artikel 43:

DEU trug weisungsgemäß zu Artikel 43 vor. EST hinterfragte die Einbeziehung der Offline-Dimension in den Aufgabenbereich des geplanten EU-Zentrums. Hier dürfe keine Konkurrenz zu bestehenden nationalen Strukturen entstehen. KOM führte aus, dass die Trennung von Online und Offlinedimension schwer möglich sei. Der VO-Entwurf verpflichte Onlinediensteanbieter. Mit Blick auf die gewählte Rechtsgrundlage sei ein Fokus auf die Online-Dimension zu legen. Sofern MS auch die Offline-Dimension stärken wollen, könne dies rechtssicher in die Neufassung der CSARL (die derzeit durch KOM erarbeitete werde) aufgenommen werden. CZE betonte, dass eine Trennung von Online und Offline Dimension schwer möglich sei. DNK unterstützte das von KOM vorgeschlagenen Vorgehen.

Artikel 44:

IRL fragte, ob das EU-Zentrum auf bestehende Datenbanken aufbaue oder ob eine Datenbank neu aufgebaut werde. KOM antwortete, dass auf bestehenden Datenbanken aufgebaut werde. Dabei sei dabei allerdings zu prüfen, dass nur solche Inhalte aufgenommen werden, die auch gem. der CSARL illegal seien. Es sei im Übrigen ausreichend, eine Datenbank von Indikatoren im EU-Zentrum zu erstellen. Eine weitere Datenbank mit Bildern sei im EU-Zentrum daher nicht erforderlich.

Artikel 45:

AUT bat KOM um Klarstellung, zum Verhältnis der Datenbanken im EU-Zentrum und bei Europol. KOM erläuterte, dass das EU-Zentrum eine temporäre Datenbank von Meldungen für die Dauer der Bearbeitung im EU-Zentrum benötige. Diese temporäre Datenbank ermögliche es, Europol bestmöglich zu unterstützen. Diese Unterstützung sei weiter mit Europol abzusprechen. Die Datenbank bei Europol sei dagegen eine dauerhafte Datenbank.

Artikel 46:

KOM führte auf Nachfrage aus, die VO lege nicht fest, welche Art von Gründen im Rahmen von Abs. 4 vorliegen müssen. Sofern Konkretisierungsbedarf bestehe, könne dies in EG vorgenommen werden. Es sei beabsichtigt worden, Strafverfolgungsbehörden den notwendigen Zugang zu gewähren. Auf ITA-Nachfrage erläuterte, dass sich bei Absatz 4 um Hashes bzw. KI-Indikatoren handele.

Artikel 47:

NLD bezweifelte, ob die vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Bereichen, die den wesentlichen Kern des VO-Entwurfs beträfen, zulässig sei. KOM reagiert, die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte sei erforderlich, um auf neue technologische Entwicklungen reagieren zu können.

Artikel 48:

FRA wiederholte, dass Abs. 4 auf „unbekannte“ dringliche Inhalte präzisiert werden sollte. DEU trug weisungsgemäß zu Artikel 48 vor. NLD regte an, die Formulierung „nicht offensichtlich unbegründet“ aktiv umzuformulieren, also in „offensichtlich begründet“.

Artikel 49:

BEL wiederholte, dass Betroffene gem. Abs. 1 lit a keinen konkreten Dienst benennen müssen sollten.

Artikel 50:

SVK regte eine Verkürzung der Zeit für die Prüfung durch Technologie- und Datenschutzausschuss von sechs auf vier Wochen an. Bei besonders komplizierten Fällen könne eine Verlängerung vorgesehen werden. KOM erläuterte, dass Verhandlungen mit den USA u.a. zu grenzüberschreitendem Zugang zu elektronischen Beweismitteln vorbereitet würden. In diese Verhandlungen könnten auch Fragen im Zusammenhang mit der CSAVO aufgenommen werden, u.a. eine Änderung der US-Rechtsprechung dahingehend, dass Anbieter neben NCMEC auch an das EU-Zentrum melden dürfen. Sofern hier kein Einverständnis hergestellt werden könne, sei es allerdings auch möglich, US-amerikanische Anbieter, die in der EU ihre Dienste anbieten und deren Server in der EU stünden, zu verpflichten, ohne dass es zu einem Konflikt mit US-Recht käme.

Vorsitz kündigte eine 2-tägige Sitzung am 27./28. April 2023 an. Die Tagesordnung für diese Sitzung stehe noch nicht fest, werde den MS aber baldmöglichst zur Verfügung gestellt.

TOP 2: AOB

Keine Beiträge der Delegationen.

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