Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts Brandenburg müssen die Amtsgerichte des Bundeslandes die Rechtmäßigkeit des automatischen Kraftfahrzeug-Kennzeichenerfassungssystems (KESY) überprüfen. Die Kennzeichenscanner sind nach einer Recherche von netzpolitik.org mindestens seit 2013 entlang der Bundesautobahn A11, die durch Brandenburg führt, installiert. Im sogenannten „Fahndungsmodus“ erfassen die Systeme die Kennzeichen am Heck der vorbeifahrenden Fahrzeuge und gleichen die Daten mit Kennzeichen ab, die bereits in einer Fahndungsdatei gespeichert sind. Gibt es keine Übereinstimmungen, löschen die Kennzeichenscanner die gesammelten Daten wieder.
Im „Aufzeichnungsmodus“ speichern die Kennzeichenscanner neben dem Kennzeichen auch Metadaten wie Datum, Uhrzeit, Fahrtrichtung und Ort der Erfassung. Die gebündelten Informationen können dann im Nachhinein analysiert und ausgewertet werden. Standardgemäß erhalten Halter:innen von erfassten Fahrzeugen keine Meldung darüber, dass ihre Daten gesammelt wurden.
Instanzen-Ping-Pong
Den Rechtsstreit um den Einsatz von Kennzeichenscannern hat ein Autofahrer mit einer Verfassungsbeschwerde veranlasst, der nach eigenen Angaben regelmäßig die Bundesautobahn A11 befährt. Vorerst lehnte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit als unzulässig ab. Grund war der Status des Klägers, der Mitglied der Piratenpartei ist: Er sei „weder Zielperson noch Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden seien, noch erheblich mitbetroffene Person oder Betroffener im Sinne der Vorschriften der Strafprozessordnung“. Der Kläger ist ganz anderer Meinung:
„Von der Kfz-Massenspeicherung bin ich nicht nur zufällig mitbetroffen, sondern diese Maßnahme ist gezielt darauf angelegt, meine und auch alle sonstigen Kraftfahrzeuge auf der Strecke zu erfassen und festzuhalten. Das ist eine völlig unverhältnismäßige, wahllose Vorratsspeicherung jedes Autofahrers auf den Autobahnen des Landes.“
Die zuständigen Behörden in Brandenburg seien nach Auffassung des Amtsgerichtes nicht verpflichtet, zufällig erfasste Personen zu benachrichtigen. Genausowenig bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Maßnahmen. Nach der Bestätigung des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat das Landesverfassungsgericht die Entscheidung von 2019 aufgehoben und den Fall an das Landgericht zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Das Landesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass der Verfassungsbeschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wurde. Die Erfassung und Speicherung der Daten durch Kennzeichenscanner sei nicht mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar.
Das Speichern von Kennzeichen ist in Brandenburg seit Jahren geläufige Praxis. Rechtlich gesehen bewegt sich das Bundesland dabei auf dünnem Eis. Die Bundesregierung will den Einsatz von Kennzeichenscannern in Zukunft gesetzlich regeln – Rastern soll erlaubt, Speichern verboten sein. Die Bundesländer fordern dagegen zusätzlich die Möglichkeit, Daten auf Vorrat speichern zu können.
Hallo Vincent,
Kannst du die Frage beantworten, ob diese Kennzeichen-Erfassung auch auf den an vielen Bundesstraßen aufgestellten Maut-Säulen durchgeführt wird? Grüße aus Brandenburg 👋
„ob diese Kennzeichen-Erfassung “
Nein.
Beste Grüße.