Das Landgericht Osnabrück hat entschieden, dass Ton- und Filmaufnahmen eines Polizeieinsatzes im öffentlichen Raum nicht strafbar sind, sondern zulässig. Auch hätte die Polizei in einem konkreten Fall das Handy des Filmenden nicht beschlagnahmen dürfen.
Hintergrund des Urteils ist ein Polizeieinsatz Mitte Juni 2021 in der Osnabrücker Innenstadt. Während dieses Einsatzes hatten die Beamt:innen eine Person auf dem Boden fixiert. Es kam zu Protesten von Passant:innen. Die Polizei versuchte, die Situation zu beruhigen, und sprach Platzverweise gegen Passant:innen aus. Eine Person filmte den Vorgang mit dem Smartphone.
Die Polizeibeamt:innen forderten die Person auf, die Aufzeichnungen zu unterlassen mit der Begründung, dass derartige „Tonaufnahmen“ strafbar seien. Etwas später beschlagnahmten die Beamt:innen das Telefon der Person gegen ihren Willen wegen „Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“. War das rechtens?
Polizei sprach in „faktischer Öffentlichkeit“
Zunächst bestätigte das Amtsgericht Osnabrück Mitte Juli die Beschlagnahme des Handys. Die filmende Person wehrte sich dagegen und zog vor das Landgericht. Dieses hob die Entscheidung nun auf (Az. 10 Qs 49/21) und gab dem Beschwerdeführer recht.
In der Pressemitteilung des Gerichtes heißt es sinngemäß, die Worte der Beamt:innen seien dienstlich und „in faktischer Öffentlichkeit“ gesprochen worden – und durften daher aufgezeichnet werden.
Das bedeutet: Die Aufnahme war erlaubt, weil die Beamt:innen öffentlich in ihrer Rolle als Beamt:innen gesprochen haben – und nicht privat. Auch Bildaufnahmen aus dem öffentlichen Raum seien, von Ausnahmen abgesehen, erlaubt.
Es kommt regelmäßig vor, dass Polizist:innen Smartphones von filmenden Personen beschlagnahmen und diese Maßnahmen dann vor Gericht als rechtswidrig eingestuft werden. So wurde einer Frau in Kassel recht gegeben, die bei einer Demonstration die Kontrolle ihres Freundes durch Polizeibeamte filmte.
Wenn Polizeibeamt:innen gegen filmende oder fotografierende Personen vorgehen, rechtfertigen sie die Maßnahme oft mit einer „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ oder mit dem „Recht am eigenen Bild“ und dem Kunsturhebergesetz. Letzteres regelt aber nicht das Anfertigen einer Aufnahme, sondern die Veröffentlichung. Das Anfertigen ist insofern also nicht strafbar und liefert keine rechtliche Grundlage, auf der Polizist:innen das Filmen verbieten oder gar Smartphones beschlagnahmen dürfen.
Filmen grundsätzlich erlaubt
Das Filmen von Polizeimaßnahmen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich erlaubt, nicht gefilmt oder aufgenommen werden dürfen jedoch Beamt:innen, die sich erkennbar leise besprechen, schreibt Buzzfeed.de in einem Artikel zum Thema. Fredrik Roggan, der an der Hochschule der Polizei in Brandenburg über Strafrecht lehrt, sagte zuletzt gegenüber dem NDR-Magazin Panorama, dass das dienstlich gesprochene Wort eines Polizisten gegenüber einem Bürger grundsätzlich und immer ein öffentlich gesprochenes Wort sei – und damit gar nicht vom „Abhörparagrafen“ erfasst. Der Polizist agiere ja nicht als Person, sondern als Amtsträger. Es gehe dabei nicht um intime Gespräche, sondern um einen Polizeieinsatz.
Durch Aufnahmen von Polizeieinsätzen werden polizeiliche Fehler oder Polizeigewalt oftmals erst einer größeren Öffentlichkeit bekannt. Aber wer ein Video veröffentlicht, muss in der Regel die Gesichter aller Beteiligten unkenntlich machen, um das „Recht am eigenen Bild“ nicht zu verletzen. Ausnahmen gibt es unter anderem bei besonderem öffentlichen Interesse.
Es geht zum Glück auch anders, wie ein Fall in Wien zeig
Polizei untersucht Übergriff auf Demo
https://wien.orf.at/stories/3124136/
Die Demo wird wahrscheinlich auch für eine Ministerial Beamtin unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.
Demo-Rede hat Folgen für Ministerialbeamtin
https://wien.orf.at/stories/3124234/
Die Probleme werden dann typisch österreichisch vor Gericht gelöst, Verurteilungen unter 12 Monaten bedingt, was grundsätzlich den Verbleib im Staatsdienst erlaubt, dazu noch disziplinarische Konsequenzen und somit wohl Herabsetzung der Gehaltsstufe.
Auch in Deutschland können (Polizei)Beamte mit sehr großzügigen Urteilen rechnen. Das soll auch an der statistisch gesehen sehr hohen Anzahl von (Polizei)Beamten unter den Schöffen liegen.
Hallo,
Polizeibeamte dürfen nicht als Schöffen berufen werden…
Volltext der Entscheidung:
https://rewis.io/urteile/urteil/4cl-24-09-2021-10-qs-4921/
Danke.
Ich habe kurz vor dem Eindringen der Wohnung von Polizei eine Tonbandaufnahme gestartet und dann das Smartphone nicht rechtzeitig genug ausgeschaltet. Das Smartphone ist nun schon über 3 Monate einbehalten und ein Ermittlungsverfahren wegen „Bedrohung“ wurde wegen privater Whats App Nachrichten, welche ich nicht aufgrund möglicher Missverständlichkeit aufklären dürfte. Vielleicht wäre es besser dies beim Rechtsanwalt beim nächsten Termin mitzuteilen.
Zweifelsohne: Die Statistiken sprechen eine eindeutige Sprache – und Aggression gegen Vollzugsbeamte ist nicht hinzunehmen. Die wachsende Zahl an Angriffen gegen Polizisten lässt sich nicht rechtfertigen – und ist trotzdem nur eine Seite der Medaille. Denn es gibt auch eine umgekehrte Perspektive der Tatsachen – und dafür braucht es kein Beispiel aus den USA, wo ein Polizist wegen des Todes von G. Floyd zu 22,5 Jahren Haft verurteilt wurde.
Polizeigewalt findet auch in unserem Land tagtäglich statt – nur leider spricht man darüber recht selten. Dabei reicht schon das tätliche Überschreiten der Befugnisse bei einer Festnahme, wenn Beamte ihre Rechte überstrapazieren. Exemplarisch steht die unverhältnismäßige Einkesselung von Demonstrierenden mit Einsatz von Pfefferspray und Schlagstöcken, wie sie in der jüngsten Vergangenheit wiederum mehrmals vorkam und ein Ausdruck der überbordenden Ausnutzung von polizeilicher Kompetenz darstellt.
Blickt man mit wachem Auge auf die Randnotizen deutscher Tageszeitungen, so ergibt sich ein erschreckendes Bild: Ich habe über lange Zeit für eine Menschenrechtsorganisation Fälle von Polizeigewalt in Deutschland anhand öffentlich zugänglicher Quellen dokumentiert. Hunderte Ereignisse hatten sich angesammelt, im Schnitt waren es 2 – 3 pro Tag! Dabei reichen die Vorfälle von Beleidigungen durch Polizeibeamte (häufig fremdenfeindlichen Ursprungs) über willkürliche Kontrollmaßnahmen (nicht selten werden sie als rassistisch empfunden), unbegründete Anwendung von Gewalt bei Festnahmen (wie zu enge Fixierungen, Schläge oder das Knie im Rücken), übertriebene Nutzung von Knüppeln, Tasern und Pfefferspray, überlange Eingrenzung von Demonstrierenden auf Versammlungen, überzogenes Festhalten in provisorischen Zaungefängnissen bis hin zu psychischer Demütigung, Verletzung von Persönlichkeitsrechten und schambehafteter Nötigung in Gewahrsamszellen.
Wahrscheinlich kommt es bei vier von fünf solcher Fälle nicht einmal zu Ermittlungen – geschweige denn zu einer Anklage oder gar einer Verurteilung der Polizisten. Denn leider ist der Korpsgeist weiterhin ausgeprägt, die Polizei und Staatsanwaltschaft sind kaum bereit dazu, in den eigenen Reihen gegen Beamte vorzugehen. Entsprechend hören wir selten von solchen Ereignissen. Würde es nicht Urteile wie das jetzige aus Osnabrück geben, könnten Polizisten im rechtsfreien Raum handeln. Dass sie in der Öffentlichkeit weiterhin bei ihren Einsätzen gefilmt werden dürfen, ist ein Sieg demokratischer Grundrechte.
Kürzlich gab es einen Bericht, in dem ein angeklagter in Hamburg Polizisten bei der Maskenkontrolle ungefragt gefimt hat. Er wurde wegen Verletzung des „Kunsturhebergesetzes“ und Beleidigung schuldig gesprochen. Darf ich nun Polizisten bei ihrer Arbeit filmen oder nicht?? Was ist an deren Arbeit Kunst???
Es heisst doch die Bürger als Teil dieses Staates sind Souverän der Polizisten – somit deren dienstherr.
Vor Jahren hat ein Promi dagegen geklagt, im öffentlichen Raum gefilmt zu werden. Dies wurde vom Gericht abgelehnt mit der Begründung , er sei aufgrund seiner Bekanntheit eine Person von öffentlichem Interesse und müsse akzeptieren, gefilmt zu werden. Die Arbeit von Polizei sowie alle weiteren Behörden sind auch von öffentlichem Interesse – also darf ich theoretisch z.B. als Bewohner meines Landkreises in das Landratsamt meines Kreises hineingehen und deren Mitarbeiter über die Schulter schauen.
In dieser Ausprägung eines Rechtsstaates ist es nicht vorgesehen, dass die Personen der Verfassungsorgane, insbesondere hoheitliche Akteure (Polizei, u.a.) überhaupt in die rechtsstaatliche Betrachtung mit reinfallen. Für sie gelten faktisch Sonderregeln. Diese in Form von ausufernden Rechten ohne reale Kontrolle und Sanktion.
Der Mangel an Kontrolle und Sanktion zeigt sich nicht rein juristisch, wo formell fast immer alles in Butter ist, sondern emprisch, also in der Anzahl und Ausprägung relater Fälle und realer Opfer.