Ergibt sich aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht auf Kopien der eigenen E-Mails aus vergangenen Arbeitsverhältnissen? Der Fall eines entlassenen Wirtschaftsjuristen vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hätte Klarheit schaffen können, doch das Gericht wand sich um eine Entscheidung mit größerer Reichweite.
Ein Wirtschaftsjurist aus Niedersachsen hatte die Kopien aller E-Mails verlangt, die er während seiner einmonatigen Anstellung im Januar 2019 verschickt oder erhalten hatte. Außerdem wollte er von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Kopien sämtlicher E-Mails bekommen, in denen er erwähnt wurde. Das BAG wies die Klage ab, da der Kläger nicht genau genug beschrieben hatte, von welchen E-Mails er Kopien verlangte. Im Vollstreckungsverfahren sei dann „unzweifelhaft, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht“, heißt es in der Pressemitteilung des BAG.
E-Mails als personenbezogene Daten
Damit bezieht sich das Gericht auf die Zivilprozessordnung. Die inhaltlich entscheidende Frage, ob das „Recht auf Kopie“ aus der DSGVO generell E-Mails umfassen kann, ließ es jedoch bewusst offen. Die DSGVO beschreibt in Artikel 15, Absatz 3 das „Recht auf Kopie“ so:
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
Doch was genau umfasst die Formulierung „personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ eigentlich? Der Kläger im aktuellen Fall hatte zuvor bereits vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen durchsetzen wollen, die Kopien seiner alten E-Mails zu bekommen. Das Gericht entschied 2020, er habe „Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Auskunft der Beklagten waren“, auf die Kopien seines E-Mail-Verkehrs aber nicht.
Keine Rechtssicherheit durch Europäischen Gerichtshof in Sicht
Deshalb ging der Wirtschaftsjurist in die nächste Instanz zum Bundesarbeitsgericht. Dies hätte die Frage, ob E-Mails unter die Klausel der DSGVO fallen, auch an den Europäischen Gerichtshof weitergeben können, um dauerhaft Rechtssicherheit für solche Fälle zu schaffen. Denn wie die FAZ berichtet, häufen sich diese momentan zum Ärger der betroffenen Unternehmen, die jede Auskunft Zeit und Geld kostet. Das BAG verzichtete aber auf eine Weitergabe der Frage an den EuGH.
Ohne zu sehr auf den Fall im speziellen einzugehen kann ich doch verstehen warum bei dieser Konstellation (lediglich einmonatige Anstellung) eine umfassende Auskunft gefordert wird, die auch alle Emails umfasst in denen der Klagende nur namentlich erwähnt wird – es wird wahrscheinlich darum gehen genaueres über den tatsächlichen Kündigungsgrund herauszufinden, da in der Probezeit ja Kündigungen prinzipiell ohne Angabe von Gründen möglich sind. Im Hinblick darauf, dass eine mögliche Diskriminierung nachzuweisen ist wäre eine umfassende Kopie z.B. der Emails der Personalabteilung wohl sehr im Interesse des Klägers.
Schade zu hören, dass das Gericht das inhaltlich entscheidende Frage, ob das „Recht auf Kopie“ aus der DSGVO generell E-Mails umfassen kann, offen gelassen hat. Mein Neffe interessiert sich für Datenschutzrecht und möchte sich nach dem Abschluss seines Jurastudiums in diesem Teilgebiet spezialisieren. Er hofft, dass derart wichtige Fragen wie die Reichweite des Rechts auf Kopie aus der DSGVO baldmöglichst geklärt werden.