Am Ende ging es dann ganz schnell: Knapp dreißig Minuten diskutierte das Bundestagsplenum heute über das Dritte Telemedienänderungsgesetz [PDF] und beschloss es mit den Stimmen der Großen Koalition. Nachdem die Union und SPD mehrere Anläufe unternahmen und vier Jahre lang darüber stritten, wie man Privatpersonen und Gewerbetreibenden den Betrieb offener WLANs durch mehr Rechtssicherheit erleichtern kann, ist die Störerhaftung damit Geschichte – die Zustimmung des Bundesrates vorausgesetzt. Der Preis dafür ist, dass erstmalig Netzsperren auf Router-Ebene gesetzlich ermöglicht werden. Warnungen von Sachverständigen einer Bundestagsanhörung, dass die damit verbundene Gefahr des Overblockings legaler Inhalte minimiert werden müsse, wurden nicht berücksichtigt.
Ende der Störerhaftung – jetzt wirklich
Bereits mehrfach verkündeten Union und SPD, sie hätten den Weg frei gemacht für mehr offene WLANs. Dass es in Deutschland deutlich weniger freie Internetzugänge gibt als in vielen anderen Ländern auf der Welt, ist auch in der Großen Koalition vielen peinlich. Den Vorwurf, Deutschland sei ein „digitales Entwicklungsland“, lässt man sich schließlich nicht gern gefallen. Mehr offene Netze und flächendeckender freier Internetzugang gelten als Grundvoraussetzung für weitere internetbasierte Innovationen und Tourismus-Freundlichkeit. Als Instrument der digitalen Nachbarschaftshilfe können freie Internetzugänge auch einen Beitrag zur Zugangsgerechtigkeit leisten, weil Konnektivität weniger vom eigenen Einkommen abhängt. Die Große Koalition hatte deshalb schon in ihrem Koalitionsvertrag [PDF, S. 35] erklärt, freies WLAN fördern zu wollen. Geklappt hatte das bisher jedoch nicht.
Größter Hemmfaktor war die WLAN-Störerhaftung, ein weltweit einmaliges deutsches Rechtskonstrukt: Wer anderen einen freien Internetzugang zur Verfügung stellte, konnte lange Zeit haftbar gemacht werden für Urheberrechtsverstöße, die Dritte aus diesem Netz begingen. Bis zuletzt mussten Anbieter mit kostenpflichtigen Unterlassungsforderungen und Abmahnungen rechnen. Für spezialisierte Anwaltskanzleien bildete das ein lukratives Geschäftsmodell [Youtube] – ohne Rücksicht darauf, wer mögliche Rechtsverletzungen tatsächlich zu verantworten hatte.
Doch damit ist diesmal nun tatsächlich Schluss: Mit dem neuen Gesetz können WLAN-Anbieter von der Urheberrechtsindustrie und ihren Anwälten nicht mehr auf Schadenersatz oder Unterlassung in Anspruch genommen werden. Explizit ist zudem klargestellt, dass sie nicht für die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung von Urheberrechten aufkommen müssen. Darüber hinaus regelt das neue Gesetz, dass WLAN-Anbieter von Behörden nicht dazu verpflichtet werden dürfen, ihr WLAN mit einem Passwort zu schützen oder Nutzer zu registrieren. Auch die dauerhafte Abstellung eines WLANs darf durch Behörden nicht verordnet werden.
Netzsperren ohne Richtervorbehalt
Was von vielen als längst überfälliger Schritt betrachtet wird, hat allerdings einen faden Beigeschmack. Der Kompromiss, auf den sich Union und SPD geeinigt haben: Netzsperren statt Störerhaftung. Damit Urheberrechtsinhaber gegen mögliche Rechtsverletzungen weiterhin vorgehen können, bekommen sie mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit, WLAN-Anbieter zur Sperrung bestimmter Inhalte und Seiten zu verpflichten.
Immerhin: Die Kosten solcher Sperranordnungen müssten die Rechteinhaber selbst tragen. Im Gesetz heißt es zudem, dieser Schritt dürfe nur als letztes Mittel eingesetzt werden, und Netzsperren auf der Ebene einzelner Router sind bei weitem nicht so drastisch, wie die seit Jahren diskutierten landesweiten Netzsperren. Eine lange Liste von Kritikern warnte trotzdem vor der gesetzlichen Etablierung dieses Instruments, das bislang schon in einzelnen Gerichtsurteilen verordnet wurde.
Die Sorge: Wenn WLAN-Betreiber eine Aufforderung zur Sperrung bestimmter Inhalte erhielten, würden sie dieser vermutlich lieber nachkommen, als sich auf ein Gerichtsverfahren einzulassen, dessen Kosten sie am Ende womöglich tragen müssten. Es sei deshalb zu befürchten, dass sie lieber zu viel als zu wenig sperren – eine Gefahr für die Kommunikationsfreiheit.
In einer erst am Montag abgehaltenen Bundestagsanhörung warnten Sachverständige, dass die Entscheidung über Netzsperren deshalb ausschließlich von Gerichten getroffen werden dürfte. Auch andere Empfehlungen aus der Anhörung, wie man das Risiko des Overblockings minimieren könnte, wurden wie so oft in dieser Legislaturperiode nicht aufgegriffen. Gleiches gilt für die Kritik, dass das Sperr-Verfahren zu ungenau geregelt sei und bei WLAN-Anbietern deshalb weiterhin Unsicherheit erzeuge.
Ganz zufrieden ist niemand
Dass das Gesetz überhaupt beschlossen wurde, muss vermutlich trotzdem als Erfolg gesehen werden. Gescheitert war die Abschaffung der Störerhaftung bislang anerkanntermaßen am Widerstand der Unionsfraktion, die die Interessen von Urhebern schützen wollte und in Teilen Angst vor einem Kriminalitätsanstieg durch offene Netze hatte. Erst Anfang der Woche gaben die Innen- und Wirtschaftspolitiker der Union nach Medienberichten ihre Blockade gegen das Gesetz auf. „Wenn Brigitte Zypries nicht nochmal richtig Druck gemacht hätte in vergangenen Woche, hätte das nicht geklappt“, lobt der netzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Lars Klingbeil, den Einsatz der Wirtschaftsministerin.
Auch in der Bundestagsdebatte machten Unionsabgeordnete heute deutlich, dass sie mit dem Kompromiss eigentlich nicht zufrieden sind. Axel Knoerig, Wirtschaftspolitiker der Union, betonte, wie wichtig eine Registrierungspflicht für WLAN-Nutzer gewesen wäre, damit Straftaten zugeordnet werden können. Mit der Einführung der Netzsperren sei auch er nicht glücklich, aber dies sei eine Idee der SPD gewesen. Immerhin sei sie so vorsichtig implementiert worden, dass „WLAN-Betreiber keine Gängelei zu fürchten brauchen“. Bei allem Stolz über die erreichten Fortschritte bedauerte auch Lars Klingbeil, dass Netzsperren nun „auf Zuruf“ möglich seien. Der Koalitionspartner habe jedoch nicht signalisiert, für die Etablierung des geforderten Richtervorbehalts offen zu sein.
Entsprechend kritisch viel das Echo der Opposition aus. Mit der Abschaffung der Störerhaftung gelinge der Großen Koalition nach langem Hin und Her endlich „das kleine Einmaleins der Digitalisierung“, so Konstantin von Notz. Dass dies nicht ohne die Einführung von Netzsperren gelinge, verglich der netzpolitische Sprecher der Grünen mit einem Elfmeter ohne Torwart, den die Große Koalition trotzdem danebenschieße. Seine Fraktion stimmte deshalb gegen das Gesetz. Er warf der Union und SPD zudem vor, dass sie die notwendige Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Freifunk-Bewegung blockiert habe.
Die Große Koalition bleibe ihrem Motto „Keine Verbesserung ohne Verschlechterung“ treu, fand auch die Linken-Abgeordnete Petra Sitte. Weil das Gesetz aber ein Schritt in die richtige Richtung sei, stimmte ihre Fraktion aber nicht gegen das Gesetz, sondern enthielt sich. Nicht ohne zu betonen: „Das hätten wir schon eher haben können, wenn Sie unserem Gesetzesvorschlag 2014 zugestimmt hätten.“ Linke und Grüne hatten damals einen Vorschlag des Vereins Digitale Gesellschaft zur bedingungslosen Abschaffung der Störerhaftung aufgegriffen und eingebracht, der von der Großen Koalition abgelehnt worden war.
[Update:] Erste Reaktionen
Monic Meisel vom Förderverein Freie Netze begrüßte das Gesetz trotz Kritik an Netzsperren grundsätzlich:
Freie Netze kommen der Gesamtgesellschaft zu Gute und das Gesetz ist ein wichtiger Schritt. Wir freuen uns über diese Entwicklung, nun kann endlich jede*r ohne Angst zur Verbreitung von öffentlich zugänglichem WLAN beitragen.
Volker Tripp, politischer Geschäftsführer des Vereins Digitale Gesellschaft, nahm den Bundestagsbeschluss trotz Kritik ebenfalls grundsätzlich positiv auf:
Wir freuen uns, dass sich die Große Koalition in letzter Minute doch noch auf die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung einigen konnte. Leider beseitigt das Gesetz nicht alle Rechtsunsicherheiten beim Betrieb offener Netzzugänge. Unklar bleibt etwa, welche Gegenmaßnahmen im Einzelnen von einem Anbieter verlangt werden können, wenn es über sein WLAN zu Rechtsverstößen durch Nutzerinnen und Nutzer kommt. Trotz gewisser Schwächen ist die jetzige Regelung jedoch ein Schritt vorwärts und ein wichtiges Signal für die Verbreitung offener Netzzugänge in Deutschland.
Bereits gestern kritisierte Oliver Süme, Vorstand des IT-Branchenverbandes eco, den Kompromiss der Großen Koalition heftig:
Hier werden auf der einen Seite Hürden abgebaut und auf der anderen Seite wieder neue Unsicherheiten für WLAN-Betreiber geschaffen, das ist absurd und inakzeptabel. Anstatt hier eine Lösung zu schaffen verlagert der Gesetzgeber die Problematik auf eine andere Ebene.
Süme kritisiert insbesondere, dass die konstruktive Kritik am WLAN-Gesetz ebenso wenig berücksichtigt wurde, wie die am Netzwerkdurchsetzungsgesetz:
Da liegt schon der Gedanke nahe, dass es hier in erster Linie um Wahlkampf geht und darum, auf den letzten Metern noch Gesetze mit vermeintlicher Symbolkraft statt fachlicher Expertise zu beschließen. Nachhaltig gute Netzpolitik sieht jedenfalls anders aus
In seinem law blog weist Strafrechtler Udo Vetter darauf hin, dass die Abschaffung der Störerhaftung sich in enger Auslegung des Gesetzestextes nicht auf dezentrale Filesharing-Plattformen bezieht. Die Abmahnindustrie ist deshalb noch nicht am Ende, so seine Vermutung:
Interessant finde ich allerdings, dass das neue Gesetz lediglich von einer Verletzung geistigen Eigentums durch die Nutzung eines „Telemediendienstes“ spricht. Nur hierfür gilt die Privilegierung der WLAN-Betreiber – zumindest nach dem Wortlaut. Eine dezentral organisierte Tauschbörse, die wohl wichtigste Plattform für Urheberrechtsverletzungen, ist aber eher kein Telemediendienst. Dieser Punkt könnte noch sehr interessant werden, kann er sich doch als Schlupfloch für die Abmahnindustrie erweisen. Die Rechteinhaber werden sich auf den Standpunkt stellen, dass die alten Abmahn- und Schadensersatzregeln unverändert weiter gelten, wenn zum Beispiel der Betrieb eines Filesharing-Clients wie eMule nicht unterbunden wurde. Mit dem neuen WLAN-Gesetz ist also keineswegs für absolute Rechtssicherheit gesorgt.
Der Frankfurter Richter Reto Mantz, der unter anderem das Blog „Offene Netze“ betreibt und als Sachverständiger bei der Bundestagsanhörung sprach, zieht auf Anfrage von netzpolitik.org ebenfalls ein überwiegend positives Fazit:
Das jetzt verabschiedete Gesetz ist insgesamt begrüßenswert. Websperren sind immer problematisch und wünschenswert wäre es ohne sie gewesen. Das Gesetz zielt aber auf einen Ausgleich ab, der auch EU-rechtlich geboten ist und daher auch in der gewählten Form jedenfalls dem Grunde nach sinnvoll sein dürfte. Leider ist das Gesetz nicht ganz ausgegoren, so dass ein paar Fragezeichen bleiben. Man hätte einiges klarer und besser machen können. Dennoch ist das Gesetz allemal besser als der bisherige Zustand. Unter dem Strich stellt das 3. TMG-Änderungsgesetz als Kompromisslösung einen Schritt in die richtige Richtung, nämlich Rechtssicherheit, dar.
Ihr kennt sicherlich alle die Länge der Sperrlisten, die den
DMCA complaints der Google Suchergebnisse zu Grunde liegen.
Das muß dann auch vom Privatanwender entsprechend
verwaltbar sein. Also Augen auf beim Routerkauf.
Und wer jetzt noch hofft: mit einer FritzBox ist das
derzeit nicht im Ansatz sinnvoll machbar.
Woher soll ich die Länge der Sperrlisten kennen, die den DMCA complaints der Google Suchergebnisse zu Grunde liegen?
Warum sollte das mit einer FritzBox prinzipiell nicht machbar sein?
Verbrauchte CPU Zyklen pro lookup vor Verbindungsaufbau. Steigt mit der Länge der Listen = Anzahl Firewall Regeln.
Da wird dann eher so was wie eine pFsense o.ä. Firewall mit Blocklisten Update Abo fällig werden.
Oder einfach die anonymen User via Tor oder VPN rausrouten! :)
Oder einfach die anonymen User via Tor oder VPN rausrouten! :)
Das hat hier auf NP.org auch schon einer gepostet, einen Relayserver (mit 2 Netzwerkkarten) der direkt hinter dem ersten Router am Internet hängt, dann ein zweiter Server (mit 2 Netzwerkkarten), der direkt mit einem gekreuztem Patchkabel am Relayserver hängt und die Entry-Node für das „freie WLAN“ darstellt.
Die Gäste des Netzwerkes surfen dann über TOR, da ist dann keine VDS wirksam.
Viel zu umständlich! ;)
Ich habe hier einen kleinen Banana-Pi (Armbian) mit Ralink USB Wifi Stick, der direkt als offener AP fungiert und per iptables eingehende Verbindungen auf Tor umleitet und nebenbei etwas Traffic shaping macht.
Lan seitig steckt er als DHCP Client am VDSL Router.
Ja, Grauhut stimmt, aber wenn ich aber einen Sack voll „Flöhe“ zu hüten hätte, wäre ich da doch etwas vorsichtiger und müsste davon ausgehen das es Flöhe gibt, die es darauf abzielen, das mein offenes WLAN in Ungnade fällt.
Es kann natürlich auch sein, das ein bezahlter Gehilfe einer Abmahnkanzlei lediglich nach Opfern sucht, die man abzocken könnte!
„das es Flöhe gibt, die es darauf abzielen, das mein offenes WLAN in Ungnade fällt.“
Sei mir nicht böse, aber ab einem gewissen Grad an Paranoia solltest Du nicht mal mehr vor die Tür gehen. Und während der Revolution immer brav Bahnsteigkarten kaufen und „Rasen betreten verboten“ Schilder beachten! :)
Ernsthaft, was soll denn passieren? Die Mac-Adresse des Sticks ist nicht mit mir verknüpft, da händisch festgelegt, das Ding hat keine unendliche Reichweite und auf welche Indizien hin sollte da denn wer einen Hausdurchsuchungsbefehl unterscheiben?
Oder glaubst Du die Abmahner treten Dir wegen Gefahr im Verzug die Türe ein? :D
Nein nein, Grauhut, mir nicht.
Ich habe diese Variante letztes Jahr bei einem Caffee eingerichtet, da einer über diesem offenen WLAN, Filesharing betrieben hat.
Die Abmahnung kam doch recht plötzlich, „Just in Time“.
Mit Verlaub, wir haben den Schnuffi festsetzen können und die Identität haben wir auch klären können.
Er war studentische Hilfskraft genau bei der Kanzlei, die das Caffee abmahnen wollte!
Ich gehe jetzt auch mal nicht von einem Massenphänomen aus, aber wenn das in meinem Dunstkreis passiert, werde ich da schon Hellhörig!
Wenn man einen offenen AP bewirbt und die SSID am besten noch den Namen des Cafe enthält, man diesen nicht einfach so anonym laufen lässt, dann geht so was natürlich. Dann müssen die nur einen Agent Provocateur schicken, der dann nach Download aussagt. :)
Ich glaube nicht, daß die Netzagentur für so eine Kanzlei mit einem Messwagen vorfährt um den genauen Standort und Eigentümer eines anonymen, einfach so vor sich hin funkenden offenen AP zu ermitteln, wenn der Cafe Besitzer sagt er habe keine Ahnung was das das für ein AP sein könnte und wem der gehört. ;)
Wird die BNetzA sicher nicht so direkt machen, das wäre „Begünstigung“, was ich schon mal erlebt habe ist, das ein Messwagen vor fuhr und Messungen wegen der Signalstärke machte.
Ein „Nachbar“ hatte versucht sich in besagtem Caffee, nein, er hat es gemacht, er hat sich mit einem „italienischen“ WiFi Stick eingeklinkt, was dieser nicht bedachte, das dieser Stick die WLANs einer nicht unbeträchtlichen Umgebung massiv gestört hatte
Wie schon geschrieben, dieses Caffee hatte schon reichlich Ärger, evtl. eben weil das Freie WLAN für eine bestimmte Klientel ärgerlich ist!
Der Besitzer ist lediglich ein armer Tropf, der nur seine Umsätze machen und davon Leben möchte!
Sollte Udo Vetter recht haben, ist das wieder ein echtes Spezialdemokratengesetz: ein trojanisches Pferd fuer Waehler.
Herr Vetter hat nicht richtig gelesen. Der interessante Teil ist der neue Satz 2 in § 8 TMG – kurz: wenn der Betreiber nicht verantwortlich ist (Satz 1) ist jegliche Inanspruchnahme ausgeschlossen. In der Änderung des § 7 mit dem neuen Absatz 4 geht es lediglich um den Anspruch des Rechteinhabers eine Sperre einrichten zu lassen.
„Sofern sie nicht verantwortlich sind“
Ist das denn juristisch sauber formuliert? Man galt doch bisher auch als (mit)verantwortlich, wenn man als Störer gesehen und wegen der Störerhaftung herangezogen wird?
So zumindest habe ich Vetters Einwand verstanden: Filesharing = kein Telemediendienst, damit nicht privillegiert und damit der Gefahr der Abmahnung ausgesetzt.
Was (nicht) „verantwortlich“ bedeutet, steht bereits jetzt in § 8 Abs. 1 TMG. Verantwortlich waren sie jetzt schon nicht, was aber nicht so auslegt wurde, dass sie nicht trotzdem als Störer in Anspruch genommen werden konnten. Durch den neuen Absatz wird das nun klar gestellt. Und es stellt sich eben gerade nicht die Frage, ob es „Telemedien“ sind oder nicht – es geht nur um den „Diensteanbieter“, denn der Hotspot-Betreiber ist Diensteanbieter, der i.d.R. Telemedien nur vermittelt – § 8 selbst betrifft übrigens nicht ausdrücklich „Telemedien“, sondern „Informationen“.
Gerichte können das zwar weiterhin ignorieren, aber vermutlich nur in der ersten Instanz.
@Andreas Säger
Kann Dir aus unbekannten Gründen nicht direkt zu Deinen Fragen antworten,
darum hoffentlich nun hier:
1) Beispiele hier:
https://www.lumendatabase.org/notices/14582649
https://www.lumendatabase.org/notices/13404873
https://www.lumendatabase.org/notices/14550252
https://www.lumendatabase.org/notices/13404945 oder
https://www.lumendatabase.org/notices/13510568
2) Mit der Standardsoftware der FB ist ein Blacklisting für htttps
nicht vorgesehen.
Liest sich so:
> Filter für Internetseiten
> Legen Sie hier fest, ob für dieses Zugangsprofil Internetseiten gefiltert
> werden sollen und welche Liste verwendet werden soll.
> Internetseiten filtern
> HTTPS-Abfragen erlauben
> HTTPS wird beispielsweise für die Nutzung von Facebook, Gmail und
> Online-Banking verwendet.
> Beachten Sie bitte, dass diese Option alle Aufrufe über das Protokoll
> HTTPS erlaubt! Das gilt auch dann, wenn die aufgerufene Seite in einer
> angewendeten Filterliste enthalten ist.
Und die Filterlisten enthalten lediglich Domainnamen und dürften
von der Anzahl der Einträge wohl auch eher für den Hausgebrauch
entwickelt worden sein. Vielleicht weiß jemand dazu genaue Zahlen…
Meine Anforderung war:
> Das muß dann auch vom Privatanwender entsprechend
> verwaltbar sein.
Ich weiss nicht wie man mit einer normalen (z.B. Freifunk-)Box irgend eine URL oder IP wirksam sperren könnte. Mann muss sämtlichen(auch von denen die sich einen eigenen DNS einstellen) DNS Verkehr auf einen eigenen lokalen DNS-Server umleiten, auf dem man dann alle angeforderten URL- sperren kann. Das klappt aber nur mit „Lieschen Müllers“ normalen DNS- udp- port- 53- Anfrage. Leute die DNSCrypt, DNSSECTrigger oder Besseres benutzen kann man jedoch nicht wirksam umleiten. Der DNSsecTrigger kann z.B. die Namensauflösung über Port 80/443… Also muss ich IP Adressen sperren, viele von den Illegalen Down/-UploaderAdressen sind jedoch dynamisch, verweisen auf wechselnde angemietete Serverfarmen…also wirksam sperren kann man so auch nichts… Also was soll dass. Man muss also doch wieder sämtlichen Traffic nach außerhalb Deutschen Rechts tunneln(VPN/TOR…). Also die Inkompetenz unserer Politiker ist mal wieder unerreicht…
Hat das neue Gesetz irgendeinen Einfluss auf Freifunk?
Darf man jetzt in Deutschland als Privatmensch „legal“ einen TOR-Exit node betreiben?
Das interessiert sehr. Wer weiß was dazu?
Gilt die Abschaffung der Störerhaftung auch rückwirkend für dieses Jahr?
für Privatleute dürfte sich das Problem vermutlich verschärfen, dass die den Rechteinhabern „helfen“ wollenden Richter die schon jetzt fast einer Notwendigkeit als Anschlussinhaber seine Unschuld nachweisen zu müssen gleichkommende sekundäre Darlegungslast in der Praxis noch schwerer als erfüllt bewertet wird. Schon bislang musste man ja erst mal den Richter überzeugen, dass die Vermutung, dass der Anschlussinhaber der Täter ist, nicht durchgreift. Letztes Beispiel, das durch die Presse ging, waren die Eltern, die sich weigerten den ihnen bekannten Täter (eines ihrer Kinder) zu benennen, woraufhin das Gericht sie selber als Täter qualifizierte, da sie die Vermutung, die für sie als Täter spräche, nicht hinreichend entkräftet hätten. Das schon nach bisheriger Rechtslage mit Störerhaftung. Da kann man sich schon ausmahlen, was passiert, wenn die Folge, den Anschlussinhaber als (vermuteten) Täter „vom Haken“ zu lassen nun ist, dass der „arme“ Rechteinhaber keinen mehr hat, den er statt des nicht greifbaren tatsächlichen Täters in Anspruch nehmen kann.
Komisch, das die Gerichte das in anderen Fällen als normal akzeptieren, bspw. wenn ein Grafitti-Sprayer wie typischerweise nicht ermittelbar ist. Da bleibt der Geschädigte auch auf seinem Schaden sitzen. Das ist sicher unbefriedigend, aber eben auch Realität. Nur bei Schäden durch Urheberrechtsverletzung sucht man nach greifbaren Personen, die man für die von anderen verursachten Schäden haften lässt. Komisch ….
Heißt das jetzt, dass ich den Gastzugang meiner Fritzbox jetzt bedenkenlos öffnen kann?