AK Vorrat kritisiert Stellungsnahme des EuGH-Generalanwaltes Cruz Villalón

Der AK Vorrat hat als Reaktion auf die Stellungsnahme vom Generalanwalt Cruz Villalón am Europäischen Gerichtshof zur Vorratsdatenspeicherung eine umfangreiche Reaktion in Form eines  veröffentliicht, in der die von Villalón getätigten Aussagen differenziert kritisiert werden.

So merkt der AK Vorrat an, dass eine Aufrechterhaltung, wie sie von Villalón gefordert wird, keinen Sinn machen würde, wenn die EU-Richtlinie tatsächlich, wie vom Generalanwalt angemerkt, gegen die Grundrechte verstieße. Das Vorgehen des Generalanwaltes habe stattdessen das Potenzial, einen „gefährlichen Präzedenzfall“ zu schaffen, durch den die Position der europäischen Grundrechtecharta relativiert wird. Vielmehr hätte daraus konsequenterweise eine Annullierung der Richtlinie gefordert werden müssen, um den Weg für Alternativen auf zu zeigen.

Stattdessen würde durch Villalón die anlasslose Speicherung von Meta- wie Geodaten als legitimes wie erforderliches Anliegen dargestellt werden. Diese Aussage ist nicht Einklang damit zu bringen, dass Kriminalitätsstatistiken keine Korrelation zwischen gesteigertem Fahndungserfolg und der Anlasslosigkeit der Datensammlung feststellen konnten. Diesbezüglich gibt es bei einer anlassbezogenen Speicherung keinen Nachteil. Der Ak Vorrat so weiter:

Es gebe [auf Grundlage der Kriminalitätsstatistiken] nicht einen einzigen EU-Mitgliedstaat, in dem die verdachtsunabhängige und wahllose Vorratsdatenspeicherung einen statistisch signifikanten Einfluss auf die Begehung oder Aufklärung von Straftaten gehabt habe.

Davon abgesehen seien die Gesetze zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für einen sicherheits- und innenpolitischen Flickenteppich in der Europäischen Union verantwortlich. Ebenso wie die rechtlichen Bedenken gegen die VDS ignoriere Villalón in seinem Statement, dass eine neue EU-Richtlinie keine Harmonisierung in der europäischen Strafverfolgung sicherstellen könne, vor allem nicht wenn an der Rechnung Länder beteiligt sind, in denen die VDS keine demokratische Mehrheit in Parlamenten und der Bevölkerung habe. Dieses Problem werde nicht einfach durch eine neue Richtlinie gelöst, sondern im Zweifel sogar noch verschärft.

Link: Die vollständige 29-seitige Reaktion [pdf]

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