Texte auf der Website des Bundesjustizministeriums unter Creative Commons Lizenz

Falls nicht anders gekennzeichnet, stehen Texte auf der Webseite des Bundesjustizministeriums ab jetzt unter CC-BY-ND Lizenz, können also unter den Bedingungen Namensnennung und Keine Bearbeitung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies soll die Verwendung der Texte durch Nutzerinnen und Nutzer vereinfachen. Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger dazu:

Offizielle Texte sind keine behördliche Gnade, sondern geschuldeter Dienst an der Öffentlichkeit. Dieser moderne Zeitgeist muss auch in der Bundesverwaltung geatmet werden. Freie Lizenzmodelle erleichtern den Zugang zu Werken und deren Verbreitung. Die Informationen des Bundesjustizministeriums werden mit Steuergeldern erstellt und sollten daher für jeden zugänglich und verfügbar sein.

Wir freuen uns über Nachahmer in anderen Ministerien und Bundesbehörden, aber auch über eine mutigere Lizenzwahl, die Änderungen zulässt!

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5 Ergänzungen

  1. Wenn die Justizministerin eine Bekanntmachung macht, dann dürfte man annehmen, dass das ein amtliches Werk nach §5 Urhebergesetz ist. Diese sind urheberrechtsfrei und können also nicht lizensiert werden. Wo also liegt der Grund dafür, dass „Offizielle Texte“ des BMJ keine amtlichen Werke seien und man sich das Recht für eine einschränkende Lizenz heraus nimmt, statt wie üblich amtliche Werke gemeinfrei zu verbreiten?

  2. gibt es da eigentlich schon einen dem „greenwashing“ entsprechenden begriff? also wenn man z.B. texte unter „freie lizenzen“ stellt, die eh frei sind oder sich als verlag heroisch vom lsr distanziert in punkten, die eh vom urheberrecht gedeckt sind o.ä. … blackwashing? rightswashing? oder evtl. sollte man sich da auf eine farbe beziehen, die auch oft verwirrung stiftet: mauvewashing, gainsborowashing, tealwashing(?)

  3. Ich finde, das macht Sinn. Keine Ahnung, wie das juristisch aussieht, aber ansonsten ist das sehr sinnvoll. Auch, dass keine Änderungen durch Hinz und Kunz erlaubt sind, macht Sinn. Es wäre schließlich nicht unbedingt hilfreich, wenn überall im Netz geänderte Versionen dieser Texte kursieren würden.

  4. Schöner Schritt.
    Aber die Begründung von wegen steuerfinanziert und so kommt mir bekannt vor…
    Leistungsschutzrecht!!!

  5. Hallo, ist ja schön, aber ein alter Hut:

    Im Urheberrechtsgesetz steht unter § 5, Amtliche Werke:

    (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

    (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

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