Die Bayrische Landesmedienanstalt sieht bekanntermassen Live-Streaming im Internet mit über 500 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten als genehmigungspflichtig an und ab 10.000 potenziellen gleichzeitigen Nutzern soll das dann regulativ wie ein Kabelsender behandelt werden. So schön und gut. Technisch wäre es für dieses Blog keine große Herausforderung, ein Live-Streaming anzubieten, was diesen Punkten entspricht. Sollten wir dann als sowas wie ein Kabelsender von den tradionellen Medienanstalten reguliert werden, von denen man in der Regel erwarten kann, dass diese das Internet noch nicht wirklich verstanden haben und in einer Medienpolitik von gestern leben?
Tina Guenther argumentiert im Sozlog ausführlich in verschiedenen Punkten, warum die geplante Genehmigungspflicht überflüssig und kontraproduktiv für eine digitale Gesellschaft ist: Neues aus der Rundfunkanstalt. Oder: Vertrauen im Netz durch Überwachung?!
1. Die geplante Genehmigungspflicht ist ein massiver Eingriff in das Bürgerrecht, den eigenen Glauben, das Gewissen und die Weltanschauung öffentlich zu artikulieren und zu verbreiten. Weshalb wird das Verteilen eines Flugblattes auf der Straße, das Sprechen mit einer Sprechtüte auf einer Demo als unproblematisch erachtet, das Live-Streamen ins Internet hingegen nicht? Weshalb dürfen Bürger ihre Nachrichten, ihren Glauben, Gewissen und Weltanschauung im Internet verbreiten, wenn das Bekenntnis in Form von Text, Photo, Podcast oder Video erfolgt, und sollen dann eine Genehmigung brauchen, wenn es live ins Internet gestreamt wird? Die sich beständig erweiternden Möglichkeiten der öffentlichen und teil-öffentlichen Meinungsfreiheit in der digitalen Welt dürfen nicht einem behördlichen Regulierungseifer geopfert werden. Zudem werden soziale Ungleichheiten verfestigt: Für den einen stellen € 5000 kein Problem dar, für den anderen ist derselbe Betrag eine unüberwindliche Hürde. Somit steht die geplante Genehmigungspflicht für Live-Streaming ins Internet auch mit dem Gleichheitsgrundsatz im Konflikt.
Lesenswert!
Grundgesetz, Artikel 5, garantiert Freiheit des Informationsflusses. In Absatz 2 sieht Einschränkungen vor durch allgemeine Gesetze, durch Jugendschutzbestimmung und durch das Verbot von Ehrverletzung.
Mit der Genehmigungspflicht wischt BLM die grundgesetzliche Meinungsfreiheit vom Tisch. Dazu hat sich aber nicht die Kompetenz.