Herzlichen Glückwunsch: Holger Voss hat vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. Hier ist die Pressemitteilung dazu:
Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober eine Beschwerde der Deutschen Telekom AG zurückgewiesen 1). Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt 2) rechtskräftig, das T-Online verpflichtet, die jeweils dynamisch vergebene Internetadresse (IP-Adresse) des Klägers unmittelbar nach Verbindungsende zu löschen.
Der Internet-Anbieter T-Online speichert von seinen Kundinnen und Kunden, mit welcher Internetadresse („dynamische IP-Adresse“) sie sich jeweils im Internet bewegen. In Verbindung mit sogenannten Logfiles ermöglicht es diese Speicherung, angesurfte Internetseiten, E-Mail-Kontakte und anderes von vielen tausend T-Online-Nutzerinnen und -Nutzern minutiös nachzuvollziehen. Diese IP-Adressen und weitere Daten werden mehrere Monate lang (80 Tage nach Rechnungsversand) aufbewahrt.
Gegen diese Praxis hatte ein 33jähriger T-Online-Kunde aus Münster geklagt, der mit Hilfe von T-Online-Daten 2002 zu Unrecht angeklagt worden war. Von dem Vorwurf, er habe in einem Internetforum Straftaten gebilligt, wurde er erst vor Gericht freigesprochen. 3) Das Amtsgericht Darmstadt 4) und in der Berufung das Landgericht Darmstadt haben T-Online dazu verurteilt, die Zuordnung der jeweiligen IP-Adresse zum Kläger zu löschen. Eine Revision gegen sein Urteil hatte das Landgericht Darmstadt nicht zugelassen.
T-Online hat gegen diese Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Beschwerde wurde jetzt abgelehnt. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig. Die Deutsche Telekom AG (zu der T-Online seit Juni 2006 wieder gehört) muss jetzt
– „nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend […] löschen“,
– „es […] unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T-Online DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern“
– die entsprechenden Daten, soweit sie schon erhoben bzw. gespeichert wurden, löschen.
Die Speicherung der strittigen Verbindungsdaten verbietet das Telekommunikationsgesetz 5). Das Urteil ist aber nur zwischen dem Kläger und der Deutschen Telekom unmittelbar wirksam. Die Deutsche Telekom will dem Urteil daher nur für den Kläger nachkommen. Die Löschung der Daten anderer Kundinnen und Kunden verweigert das Unternehmen bislang. Infolgedessen hat der Frankfurter Jurist Patrick Breyer einen Mustertext für eine Klage entworfen, mit dem auch andere Kundinnen bzw. Kunden gegen die Speicherung ihrer Daten klagen können.
Möglicherweise wird es ab 2009 6) für Internetprovider zur Pflicht, die Internetverbindungen ihrer Kundinnen und Kunden zu protokollieren. Das Bundesjustizministerium arbeitet jedenfalls an einem entsprechenden Gesetzesentwurf 7), obwohl auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags erhebliche Zweifel daran hat, ob eine solche
Überwachungspflicht nicht gegen Grundrechte verstößt 8).
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1) BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 – III ZR 40/06 – Text der Entscheidung: http://www.kein1984.de/bgh-entscheidung.pdf
2) LG Darmstadt, Entscheidung vom 7. Dezember 2005 – 25 S 118/2005 – Text der Entscheidung:
http://www.olnhausen.com/law/olg/lgda-verbindungsdaten.html
3) „Freispruch für Telepolis-Forenteilnehmer Holger Voss“ vom 8. Januar 2003, http://www.heise.de/newsticker/meldung/33483
4) AG Darmstadt, Entscheidung vom 30. Juni 2005 – 300 C 397/04 – Text der Entscheidung:
http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256BA7002F9EC4/CurrentBaseLink/B9EAB4DD2A4E426EC1257031004D3209/$File/Urteil%20AG%20Darmstadt%20300%20C%20397_04.pdf
5) aus § 96 Telekommunikationsgesetz (TKG):
„(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:
1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.
(2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.“
6) http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/st05/st05777-ad02re02co01.de06.pdf
7) „Bundesjustizministerium hält an TK-Vorratsdatenspeicherung fest“ vom 23. August 2006, http://www.heise.de/newsticker/meldung/77185
8) „Neue Zweifel an der Rechtmäßigkeit der TK-Vorratsdatenspeicherung“
vom 16. August 2006, http://www.heise.de/newsticker/meldung/76921
Update: Mehr Infos dazu bei Heise.
In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 40/06 wird die Beschwerde zunächst aus formalen Gründen abgelehnt. Nach §26 der EGZPO müsste der Streitwert für eine Beschwerde mindestens 20.000 Euro betragen. Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah aber nur einen Streitwert von 3000 Euro. Die Telekom hatte argumentiert, dass die Auflagen des Landgerichts-Urteils den Provider mehr als 40.000 Euro gekostet hätten. Die Richter lehnten diese Rechnung jedoch ab, die Kosten des Providers seien nicht glaubhaft gemacht worden.
Torsten Kleinz weist noch explizit daraufhin, dass die Entscheidung des BGH nur für den Vertrag zwischen T-Online und Holger Voss gilt. Für die persönliche T-Online KLage gibt es die oben genannten Musterklage.
Frage:
hat dieses Urteil auch heute, 24.10.2009 noch Güötigkeit, oder sind inzwischen Änderungen zum tragen gekommen?
MfG
Uwe Astfalk