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BGH-Entscheidung: T‑Online darf Verbindungsdaten nicht mehr speichern

Herzlichen Glückwunsch: Holger Voss hat vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. Hier ist die Pressemitteilung dazu: Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober eine Beschwerde der Deutschen Telekom AG zurückgewiesen 1). Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt 2) rechtskräftig, das T‑Online verpflichtet, die jeweils dynamisch vergebene Internetadresse (IP-Adresse) des Klägers unmittelbar nach Verbindungsende zu löschen. Der Internet-Anbieter…

  • Markus Beckedahl

Herzlichen Glückwunsch: Holger Voss hat vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. Hier ist die Pressemitteilung dazu:

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober eine Beschwerde der Deutschen Telekom AG zurückgewiesen 1). Damit wird ein Urteil des Landgerichts Darmstadt 2) rechtskräftig, das T‑Online verpflichtet, die jeweils dynamisch vergebene Internetadresse (IP-Adresse) des Klägers unmittelbar nach Verbindungsende zu löschen.

Der Internet-Anbieter T‑Online speichert von seinen Kundinnen und Kunden, mit welcher Internetadresse („dynamische IP-Adresse“) sie sich jeweils im Internet bewegen. In Verbindung mit sogenannten Logfiles ermöglicht es diese Speicherung, angesurfte Internetseiten, E‑Mail-Kontakte und anderes von vielen tausend T‑Online-Nutzerinnen und ‑Nutzern minutiös nachzuvollziehen. Diese IP-Adressen und weitere Daten werden mehrere Monate lang (80 Tage nach Rechnungsversand) aufbewahrt.

Gegen diese Praxis hatte ein 33jähriger T‑Online-Kunde aus Münster geklagt, der mit Hilfe von T‑Online-Daten 2002 zu Unrecht angeklagt worden war. Von dem Vorwurf, er habe in einem Internetforum Straftaten gebilligt, wurde er erst vor Gericht freigesprochen. 3) Das Amtsgericht Darmstadt 4) und in der Berufung das Landgericht Darmstadt haben T‑Online dazu verurteilt, die Zuordnung der jeweiligen IP-Adresse zum Kläger zu löschen. Eine Revision gegen sein Urteil hatte das Landgericht Darmstadt nicht zugelassen.

T‑Online hat gegen diese Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Diese Beschwerde wurde jetzt abgelehnt. Damit wurde das Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig. Die Deutsche Telekom AG (zu der T‑Online seit Juni 2006 wieder gehört) muss jetzt

- „nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zugang des Klägers herstellen, umgehend […] löschen“,

- „es […] unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T‑Online DSL flat bekannt gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf Datenträgern jeglicher Art zu speichern“

- die entsprechenden Daten, soweit sie schon erhoben bzw. gespeichert wurden, löschen.

Die Speicherung der strittigen Verbindungsdaten verbietet das Telekommunikationsgesetz 5). Das Urteil ist aber nur zwischen dem Kläger und der Deutschen Telekom unmittelbar wirksam. Die Deutsche Telekom will dem Urteil daher nur für den Kläger nachkommen. Die Löschung der Daten anderer Kundinnen und Kunden verweigert das Unternehmen bislang. Infolgedessen hat der Frankfurter Jurist Patrick Breyer einen Mustertext für eine Klage entworfen, mit dem auch andere Kundinnen bzw. Kunden gegen die Speicherung ihrer Daten klagen können.

Möglicherweise wird es ab 2009 6) für Internetprovider zur Pflicht, die Internetverbindungen ihrer Kundinnen und Kunden zu protokollieren. Das Bundesjustizministerium arbeitet jedenfalls an einem entsprechenden Gesetzesentwurf 7), obwohl auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags erhebliche Zweifel daran hat, ob eine solche
Überwachungspflicht nicht gegen Grundrechte verstößt 8).

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1) BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 – III ZR 40/06 – Text der Entscheidung: http://www.kein1984.de/bgh-entscheidung.pdf

2) LG Darmstadt, Entscheidung vom 7. Dezember 2005 – 25 S 118/2005 – Text der Entscheidung:
http://www.olnhausen.com/law/olg/lgda-verbindungsdaten.html

3) „Freispruch für Telepolis-Forenteilnehmer Holger Voss“ vom 8. Januar 2003, http://www.heise.de/newsticker/meldung/33483

4) AG Darmstadt, Entscheidung vom 30. Juni 2005 – 300 C 397/04 – Text der Entscheidung:
http://www.ag-darmstadt.justiz.hessen.de/C1256BA7002F9EC4/CurrentBaseLink/B9EAB4DD2A4E426EC1257031004D3209/$File/Urteil%20AG%20Darmstadt%20300%20C%20397_04.pdf

5) aus § 96 Telekommunikationsgesetz (TKG):

„(1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:

1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst,
4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten Datenmengen,
5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige Verkehrsdaten.

(2) Die gespeicherten Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100 und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.“

6) http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/st05/st05777-ad02re02co01.de06.pdf

7) „Bundesjustizministerium hält an TK-Vorratsdatenspeicherung fest“ vom 23. August 2006, http://www.heise.de/newsticker/meldung/77185

8) „Neue Zweifel an der Rechtmäßigkeit der TK-Vorratsdatenspeicherung“
vom 16. August 2006, http://www.heise.de/newsticker/meldung/76921

Update: Mehr Infos dazu bei Heise.

In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen III ZR 40/06 wird die Beschwerde zunächst aus formalen Gründen abgelehnt. Nach §26 der EGZPO müsste der Streitwert für eine Beschwerde mindestens 20.000 Euro betragen. Der dritte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah aber nur einen Streitwert von 3000 Euro. Die Telekom hatte argumentiert, dass die Auflagen des Landgerichts-Urteils den Provider mehr als 40.000 Euro gekostet hätten. Die Richter lehnten diese Rechnung jedoch ab, die Kosten des Providers seien nicht glaubhaft gemacht worden.

Torsten Kleinz weist noch explizit daraufhin, dass die Entscheidung des BGH nur für den Vertrag zwischen T‑Online und Holger Voss gilt. Für die persönliche T‑Online KLage gibt es die oben genannten Musterklage.

Über die Autor:innen

  • Markus Beckedahl
    Darja Preuss

    Markus Beckedahl hat schon 2003 in der Ur-Form von netzpolitik.org gebloggt und hat zwischen 2004 bis 2022 die Plattform als Chefredakteur entwickelt. Seit 2024 ist er nicht mehr Teil der Redaktion und schreibt einen Newsletter auf digitalpolitik.de. Kontakt: Mail: markus (ett) netzpolitik.org, Presseanfragen: +49-177-7503541 Er ist auch auf Mastodon, Facebook, Twitter und Instagram zu finden.


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6 Kommentare zu „BGH-Entscheidung: T‑Online darf Verbindungsdaten nicht mehr speichern“


  1. […] Gratulation an Holger Voss! Gerade bei netzpolitik.org gelesen: BGH-Entscheidung: T‑Online darf Verbindungsdaten nicht mehr speichern. Der T‑Online-Kunde hatte gegen die (widerrechtliche) Speicherung seine Verbindungsdaten geklagt – die dürfen in Deutschland nämlich (bisher zumindest) nur zu Abrechnungszwecken gespeichert werden, und das unterläuft die Telekom mit einer 80-tägigen Speicherdauer (im Gegensatz zu vielen anderen Providern). Zumindest im Falle des Klägers darf sie das jetzt nicht mehr; der Bundesgerichtshof stellt in diesem Fall die letzte Instanz dar. […]


  2. […] T‑Online aber legte gegen diese Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Und diese Beschwerde lehnte der III. Zivilsenat des BGH jetzt ab (III ZR 40/06). Damit wurde das Urteil des Landgerichts Darmstadt rechtskräftig. Die Deutsche Telekom AG (zu der T‑Online seit Juni 2006 wieder gehört) muss jetzt also, so berichtet Voss in einer Pressemitteilung (siehe Netzpolitik)  […]


  3. Aufschub?…

    BGH-Entscheidung: T‑Online darf Verbindungsdaten nicht mehr speichern. Mehr bei Netzpolitik.org.

    .…..


  4. […] Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil zur Löschung von IP-Adressen. 3 Jahre hat Holger Voss für sein Recht gekämpft und ging durch alle Instanzen. Angefangen hat alles 2003 als Holger Voss nach einem Forumsbeitrag bei Telepolis angeklagt worden war. Als dieser den Rechtsstreit zu seinen Gunsten entscheiden konnte, ging er gegen seinen Provider T‑Online vor. Denn dieser hatte gegen geltendes Recht verstossen. T‑Online hat die Verbindungsdaten länger als 80 Tage gespeichert und die Daten der Staatsanwaltschaft übergegen. Laut Telekommunikationsgesetz darf der Provider die Verbindungsdaten aber nur zu Abrechnungszwecken speichern und muss diese danach löschen. Holger Voss besaß damals aber eine Flatrate und für die Rechnung benötigt der Provider die IP-Adressen nicht. Aber nun hat er es geschafft. In letzter Instanz wurde die Beschwerde der Deutschen Telekom vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Dadurch ist das Urteil des Langerichts Darmstadt rechtskräftig. Der Provider ist nun verpflichtet die IP-Adresse zu löschen, wenn die Verbindung getrennt wird. Diese Entscheidung gilt aber nur für den Vertrag zwischen T‑Online und Holger Voss. Damit man dieses Urteil auch für sich zu nutzen kann, muss man selber Klage einreichen. Einen entsprechenden Text einer Musterklage hat Hoger Voss zusammen mit dem Frankfurter Juristen Patrick Breyer online gestellt. Einen sehr ausführlichen Artikel zum Thema findet man bei netzpolitik.org. […]


  5. […] Die Rechtslage ist derzeit eindeutig, und das BGH-Urteil im Falle der Klage von Holger Voss gegen T‑Online hat das im November nochmal bestätigt: Dynamisch vergebene IP-Adressen dürften bei einer Internet-Flatrate nicht gespeichert werden. Viele Provider haben aber weiterhin die Daten bis zu 90 Tage gespeichert und das nur individuell auf Nachfrage der einzelnen Kunden geändert. Nun bewegt sich offenbar etwas: Stillschweigend ändern die großen deutschen Internet-Provider ihren Umgang mit den Verbindungsdaten ihrer Kunden. Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht. Wie heise online erfuhr, laufen Anfragen von Strafverfolgern im Falle von Telekom und Arcor bereits ins Leere, wenn Daten verlangt werden, die älter als sieben Tage alt sind. […]


  6. Uwe Astfalk

    ,

    Frage:
    hat dieses Urteil auch heute, 24.10.2009 noch Güötigkeit, oder sind inzwischen Änderungen zum tragen gekommen?

    MfG
    Uwe Astfalk

Dieser Artikel ist älter als 19 Jahre, daher sind die Ergänzungen geschlossen.