Für das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gibt es kein Auskunftsrecht für Rechteinhaber auf Herausgabe von Provider-Kundendaten. Damit kassierte eine höhere Instanz das Urteil des Landesgericht Hamburg, das vor kurzem ein Auskunftsrecht für rechtens gefunden hatte. Begründung für das OLG war eine fehlende rechtliche Grundlage.
Aber diese ist auf dem Weg. Unklar ist noch, bei welchem Gesetzesvorhaben die Rechteinhaber ein Auskunftsrecht durchsetzen werden. Wird es der zweite Korb der Urheberrechtsreform werden? Oder die Richtlinie zur Durchsetzung von Geistigem Eigentum? Oder wird es etwa der neue Referentenentwurf für ein neues Telemediengesetz?
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Ob die beiden Urteile auch in Zukunft Bestand haben werden, ist fraglich. Schließlich plant der Gesetzgeber im Rahmen des neuen Telemediengesetz (TMG) in Paragraf 12 Absatz 3 eine Auskunftsregelung, wonach Diensteanbieter „Auskunft über personenbezogene Daten an berechtigte Stellen und Personen“ erteilen dürfen.
Juristen befürchten, dass es nicht bei einem „Dürfen“ bleibt, sondern ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch zu Gunsten von Urheberrechtsinhabern statuiert wird. Auch aus Sicht des Datenschutzes wird die schwammige Formulierung der Auskunftsregelung scharf kritisiert. So spricht beispielsweise der stellvertretende Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, Johann Bizer, von einer „Kapitulation des Gesetzgebers vor dem Auftrag der Verfassung, normenklare und bestimmte Regelungen zu treffen“.
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Doch nach dem zweimaligen Scheitern dieses Versuchs scheint es klar, dass die Industrie auch weiterhin den strafrechtlichen Weg einschlagen muss, wenn ihr Rechtsverstöße im Internet bekannt werden. Sie muss dem Staatsanwalt ihr Begehren und ihre Beweise zur Prüfung vorlegen, und dieser wird dann entscheiden, welche rechtlichen Schritte notwendig sind.
Insofern ändert sich an der Situation für P2P-Nutzer so gut wie nichts. Denn bisher hat die Musikindustrie schon mehrfach demonstriert, dass sie auf diesem Weg ihre Rechtsansprüche durchsetzen kann. Und nach einer entschiedenen Strafsache ist es immer noch möglich, zivilrechtliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz) gegen den dann bekannten Täter durchzusetzen.
Insofern dauert es noch ein wenig, bis Provider zu Hilfspolizisten gemacht werden.
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