Auskunftsrecht auf gespeichterte Daten nicht gewährleistet?

Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 34 müssen staatliche Stellen und Meldebehörden wie Unternehmen über die von ihnen erhobenen personenbezogenen Daten Auskunft erteilen. Zumindest diese Stellen des BDSG sind hier relevant:

Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
[…]

§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.

Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In diesem Falle ist Auskunft über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.

§6a Automatisierte Einzelentscheidung
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.

Wie die „Berliner Woche“ berichtet, stehen in Berlin die erforderlichen Anlagen zum Auslesen der im RFID-Chip gespeicherten Daten nicht zur Verfügung, bis auf eine Ausnahme: das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in der Friedrichstraße 219, 10958 Berlin, Telefon: (030) 90269 – 0, Fax: (030) 90269 – 1299. Dazu § 6c des BDSG:

§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.

Das ist nicht gewährleistet, wie es scheint. Eine Auskunftsstelle für ganz Berlin mit ca. 3 Millionen Einwohnern und Dutzenden Meldeämtern? Schwer zu erklären, dass diese Abdeckung „angemessen“ sein soll. Wer kann da helfen und aus den Ämtern berichten?

Das Amt verzeichnet auf seiner Webseite:

Zentrale Ordnungsaufgaben Einwohnerwesen
Auskünfte zur eigenen Person

Auskünfte zur eigenen Person und Bescheinigungen aus dem Melderegister

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf gebührenfreie schriftliche Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten.

Diese Auskünfte können nur persönlich oder schriftlich (bitte Kopie des Personalausweises/ Reisepasses beifügen) mit eigenhändiger Unterschrift beantragt werden.

Zumindest für die offline zu beantragende Auskunft gibt es vermutlich keine Bedenken, was die Verfügbarkeit und Bereitstellung der Dienstleistung angeht. Es wäre mal zu überprüfen, wie es mit der Auskunft über die auf dem Chip gespeicherten Daten aussieht. Spätestens ab 2007, wenn biometrische Fingerabdrücke mitgespeichert werden, wird das interessant.

Am Rande: Der Zugang zur Datenbank Juris ist nicht nur teuer, sondern auch im öffentlichen Teil nicht immer aktuell: die Webseite zeigt das BDSG von 1990, wo die jüngeren Änderungen von 2003 nicht enthalten sind. Fündig wird man z.B. beim Infomaten des Berliner Beauftragten für den Datenschutz, wo das BDSG in der geltenden Fassung vom 14.1.2003 zu haben ist (PDF). Guter Start ist natürlich auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Dort gibt es neben dem BDSG als PDF auch nicht-deutschsprachige Informationen und europa-bezogenes Material.

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