Darf ein Verdächtiger im Krankenzimmer abgehört werden? Der Bundesgerichtshof verhandelt heute in Karlsruhe darüber:
Grundlage für die Verurteilung war das Abhören eines Selbstgespräches des Rehabilitationspatienten in seinem Krankenzimmer. Darin hatte er sich selbst gefragt, ob es nicht besser gewesen wäre, dem Opfer in den Kopf zu schießen. Nach Überzeugung der Strafkammer bezog sich seine Äußerung auf die Tötung des Landwirts. Der Mann hatte gegen das Urteil des Landgerichts München Revision eingelegt. Die rechtliche Grundsatzfrage besteht nun darin, ob das abgehörte Gespräch überhaupt gerichtsverwertbar ist.
Sehr kurioser Fall, wieviele Verdächtige wohl Selbstgespräche führen?
Update:
Diese Praxis ist rechtswidrig, wie der Spiegel berichtet:
Selbstgespräche gehören zum „Kernbereich privater Lebensgestaltung“: Wenn sie von der Polizei belauscht worden sind, dürfen sie daher nicht als Beweis gegen Angeklagte verwertet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof im Prozess zum „großen Lauschangriff“.
Weiter heisst es da:
Offen bleibe nach wie vor die Frage, ob der Verdächtige im Krankenzimmer hätte abgehört werden dürfen und ob die Überwachung wegen eines zuvor geführten privaten Telefonats abgebrochen werden müssen, hieß es weiter.
Weitere Meldungen dazu:
FR: Abgehörte Selbstgespräche sind kein Beweis
Tagesschau: Abgehörte Selbstgespräche sind kein Beweis
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