Während hier am Blog noch kontrovers über Vor- und Nachteile des EuGH-Urteils zu personenbezogenen Daten und Suchmaschinen diskutiert wird, werden von Seiten von Google bereits erste konkrete Schritte zur Umsetzung der Entscheidung unternommen. So gibt es seit kurzem ein offizielles Formular, in dem Einzelpersonen die Löschung von Suchergebnissen beantragen können, „sofern diese Ergebnisse ‚in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen’ “. (Google zitiert hier direkt aus Pressemeldung zum EuGH-Urteil; vgl. auch den Volltext des Urteils).
Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags auf Löschung ist auch die Übermittlung eines Identitätsnachweises in Form einer Ausweiskopie. Explizit verweist Google in den Erläuterungen zum Formular auf die mit der Löschung verbundene Abwägung:
Bei der Umsetzung dieser Entscheidung werden wir jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen. Bei der Bearbeitung Ihres Antrags prüfen wir, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über Sie enthalten. Wir untersuchen außerdem, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.
Genau dieser Punkt, nämlich dass diese Güterabwägung quasi autonom durch den Suchmaschinenbetreiber vorgenommen wird, ist der Grund für die Idee einer unabhängigen Schlichtungsstelle, wie sie von Seiten der deutschen Bundesregierung ins Spiel gebracht worden ist.
