Was in Deutschland mit dem Thema Vorratsdatenspeicherung gelungen ist – eine größere Bewegung unter Mithilfe aller Interessierten aufzubauen – scheint sich in Österreich gerade beim Thema Onlinedurchsuchung zu entwickeln. Die neue Plattform www.onlinedurchsuchung.at verfolgt jedenfalls eine ähnliche Stoßrichtung. Es gibt bisher zwei Mailinglisten und eine Plattform für die Beteiligung an einer Petition.
Die Betreiber koordinieren sich momentan mit der ebenfalls im Aufbau befindlichen Plattform www.gegen-ueberwachung.com. Was wohl als nächstes ansteht, damit wirklich alle Interessierten sich beteiligen können, ist ein Wiki. Und natürlich wollen wir endlich die „Stasi 2.0“ T-Shirts mit dem Konterfei von Innenminister Platter sehen!
Update: Detlef Borchers wies mich gerade auf seinen Bericht von der BKA-Herbsttagung hin. BKA-Chef Jörg Ziercke hat dort behauptet, dass die Online-Durchsuchung in Österreich, der Schweiz und Spanien schon umgesetzt sei. Für Spanien scheint es auch falsch zu sein. Ist der so schlecht informiert, oder lügt er bewusst?
Update 2: Das BKA weiss offenbar nicht, was das BMI zum selben Thema alles so behauptet. In der Antwort des BMI zu dem BMJ-Fragenkatalog hiess es noch, dass Rumänien, Zypern, Lettland und Spanien bereits eine Online-Durchsuchung hätten. Detlef Borchers war geduldig genug, mich auch hier wieder auf einen seiner Artikel hinzuweisen, wo er von der a-i3-Tagung zum Thema „verdeckte Online-Durchsuchung“ berichtet:
Carl-Friedrich Stuckenberg, Dozent für internationales Strafrecht wollte sich (…) mit [den Regelungen in diesen Ländern] befassen, konnte aber die entsprechenden Vorschriften selbst mit Hilfe von Verfassungsjuristen vor Ort nicht finden.
Laut Borchers schrieb Stuckenberg in seinem Vortragsmanuskript:
„Die spanische Vorschrift, die ich mir gern näher angesehen hätte, konnte ich leider nicht finden, auch ist sie auf Nachfrage sowohl Professoren der Universität Madrid als auch Mitgliedern des spanischen Verfassungsgerichtshofes unbekannt. Die geplante Schweizer Regelung soll nur für die Prävention, nämlich die Terrorabwehr durch das Bundesamt für Polizei gelten, nicht für die Strafverfolgung.“
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