Am Donnerstag hat der Bundestag beschlossen, die Mindeststrafen beim „Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte“ zu senken, dazu wird Paragraf 184b des Strafgesetzbuches angepasst. Bisher beträgt das Mindeststrafmaß mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe. Fortan sollen es bei Besitz und Erwerb mindestens drei Monate, bei Verbreitung mindestens sechs Monaten sein.
Der Begriff Kinderpornografie ist die juristische Bezeichnung aus dem Strafgesetzbuch. Er steht in der Kritik, da es bei den entsprechenden Taten nicht um Pornografie geht, sondern um Gewalt. Treffender für die Straftat wäre daher „Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder“. Wir referenzieren den Begriff aus dem Strafgesetzbuch dennoch weiter dort, wo er für das Verständnis der juristischen Zusammenhänge erforderlich ist.
Bei der Änderung des Straftatbestandes geht es nicht darum, Darstellungen sexualisierter Gewalt als weniger schwerwiegend zu beurteilen. Mit dem bisherigen Mindeststrafmaß, das erst vor drei Jahren erhöht worden war, gab es ein Problem: Verfahren konnten nicht mehr eingestellt werden, auch wenn die vermeintlichen Täter:innen nicht in pädokrimineller Weise handelten und es gerade nicht um die Verbreitung entsprechender Bild- und Videomaterialien ging.
Kinder, Eltern und Lehrkräfte als Angeklagte
Das wurde zum Problem, etwa für Eltern oder Lehrkräfte. In Rheinland-Pfalz kursierte beispielsweise ein Video, das eine 13-Jährige von sich erstellt hatte und das rechtlich unter den Begriff Kinderpornografie fiel. Als eine Lehrerin die Mutter des Mädchens informieren wollte und sich dazu das Video besorgte, machte sie sich strafbar. Auch wenn ihre Absichten offenbar darin lagen zu helfen, musste die Staatsanwaltschaft sie anklagen.
Auch Jugendliche, die beim Sexting einvernehmlich Nacktbilder oder -videos verschickten, stehen vor einem Problem und so sind viele der Tatverdächtigen minderjährig. Daher brachte das Justiziminsterium von Marco Buschmann (FDP) die Reform auf den Weg.
Durch die Senkung des Strafmaßes bekommen Staatsanwaltschaften nun die Möglichkeit, Verfahren einzustellen, bei denen es keinen kriminellen Hintergrund gibt. Die Höchststrafen jedoch bleiben bestehen. Aus pädokrimineller Motivation heraus begangene Taten können also auch künftig mit mehrjährigen Haftstrafen geahndet werden.
„Durch die Senkung des Strafmaßes bekommen Staatsanwaltschaften nun die Möglichkeit, Verfahren einzustellen, bei denen es keinen kriminellen Hintergrund gibt.“
Die alltaeglichen Handlungen der Kinder und Jugendlichen bleiben damit weiter kriminalisiert, scheint der Autorin komplett entgangen zu sein.
Die Strafverfolger koennen sich jetzt nur frei aussuchen, wen sie mit harten Mitteln wie Hausdurchsuchungen, Geraetebeschlagnahmung oder Pressemitteilungen verfolgen wollen.
Deshalb schreibt die Autorin auch nicht, dass irgendetwas entkriminalisiert wurde.
Die Entkriminalisierung von sog. „Warnfällen“ wurde immerhin besprochen und die Experten kamen zum Ergebnis das dies nicht sinnvoll ist, denn das eröffnet die Möglichkeit legal sowas zu verbreiten. Personen würden nämlich dann sagen sie taten dies um den Empfänger zu „warnen“.
Das größere Problem sind weiterhin junge Erwachsene dessen Darstellungen, je nach Betrachter, minderjährig wirken können. Die Reform hat sich nicht mit der Frage befasst das „wirklichkeitsnahe“ und „tatsächliche“ Darstellungen im Strafmaß unterscheiden sollen, obwohl eines das eindeutig größere übel ist und eig. das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowas verlangt.
Irgendwie passt es nicht so ganz, erst zu schreiben, bei Kinderpornografie gehe es immer um „Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder“, und später zu erwähnen, dass auch einvernehmliches Sexting unter Minderjährigen als Kinderpornografie zählt. Teil des Problems ist doch, dass Kinderpornografie eben nicht nur schwere Gewaltdarstellungen sind, sondern auch Eltern und Minderjährige selber für an und für sich unproblematische Darstellungen kriminalisiert werden.
Diese Definition ist ebenfalls nicht sinnvoll, wenn Personen darunter erfasst werden, die rechtlich keine Kinder sind (Anscheinpornographie etc. pp.). Der neue Paragraph §184l wird bspw. mit“kindlichem Erscheinungsbild“ beschrieben und nicht „Kinderpuppen“. Ein Objekt kann ja kein „Kind“ sein.
Der moderne Begriff hat daher ebenfalls eine verharmlosende Bedeutung, da er Dinge umfasst die nicht zur Beschreibung passen. Ausgenommen man nimmt an das jung aussehende Erwachsene niemals einvernehmlich handeln können natürlich.