Wenn öffentlich wird, wie das Bundeskanzleramt mit USB-Sticks umgeht, sei die innere, äußere oder öffentliche Sicherheit Deutschlands in Gefahr. Damit begründet das Kanzleramt die Ablehnung einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Der Fragesteller bat um Herausgabe der „Hausanordnung“ des Referates 112 für Haushalt, Organisation, Controlling und Zentrale Beschaffungsangelegenheiten. In dieser Hausanordnung ist der Umgang mit der IT des Kanzleramtes geregelt.
Das Kanzleramt argumentiert, dass „zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Staates“ eine „effektive Absicherung der Informationstechnik“ notwendig sei. Soweit, so nachvollziehbar. Weniger nachvollziehbar ist, dass das Bekanntwerden von Anweisungen zum Umgang mit Datenträgern, Dateien und Mails „die Integrität der IT des Bundeskanzleramtes“ gefährden soll, da dadurch Sicherungsmaßnahmen bekannt würden.
Das Bundesinnenministerium gab im Gegensatz zum Kanzleramt vor zwei Jahren auf Anfrage seine Hausanordnung vollständig heraus. Die darin enthaltenen Anweisungen schienen zum Teil etwas überholt. Eine Gefahr für die innere, äußere oder öffentliche Sicherheit ließ sich daraus aber bei bestem Willen nicht ableiten.
Sollten Teile der Hausanordnung des Bundeskanzleramtes im Gegensatz zu der des Innenministeriums tatsächlich derartig sensibel sein, dass ein reales Risiko bestünde, könnte das Kanzleramt diese Teile immer noch schwärzen. Eine Pauschalablehnung ist in diesem Fall nicht zu rechtfertigen.
