Referentenentwurf zum Wissenschaftsurheberrecht: Keine Generalklausel, kein großer Wurf

Seit kurzem liegt ein Referentenentwurf des Justizministeriums für eine Neuordnung des Urheberrechts im Bereich Bildung und Wissenschaft in Deutschland vor. Vieles darin dürfte den Alltag von Lehrenden und Forschenden einfacher machen, auf eine nachhaltige Lösung in Form einer flexiblen Generalklausel wurde jedoch verzichtet.

Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen (Bild: Frank Schulenburg, CC BY-SA 2.5)

Die zentrale Auseinandersetzung um das Urheberrecht im Internetzeitalter findet zwar auf EU-Ebene statt, in Deutschland steht aber zumindest eine Neuordnung der Bestimmungen zu Bildung und Wissenschaft an. Vor knapp drei Jahren hatte dazu bereits Katharina de la Durantaye, Juniorprofessorin für Bürgerliches Recht und Rechtsvergleichung an der Humboldt-Universität zu Berlin, mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) einen umfassenden Regelungsvorschlag vorgelegt. Darin sprach sie sich klar für eine „generalklauselartige Schrankenregelung für Bildungs- und Wissenschaftszwecke“ (S. 2) aus. De la Durantaye hatte sogar einen konkreten Formulierungsvorschlag für so eine Generalklausel mitgeliefert:

Zulässig ist die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung des Unterrichts an Bildungseinrichtungen oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, wenn und soweit die Nutzung in ihrem Umfang durch den jeweiligen Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Zwecken dient.

Keine Generalklausel

Wenn man den nun vorliegenden Referentenentwurf des Justizministeriums für eine Neuordnung des Wissenschaftsurheberrechts (PDF) an diesem umfassend begründeten und detailliert ausgearbeiteten Vorschlag misst, bleibt er doch klar dahinter zurück. Anstelle einer Generalklausel ist wieder eine Batterie von Einzelbestimmungen vorgesehen. (Vermeintlicher) Rechtssicherheit wird damit der Vorzug gegenüber Flexibilität und Innovationsoffenheit gegeben. Das wird in der Begründung des Entwurfs durchaus anerkannt:

[Mit dem Verzicht auf eine Generalklausel] verbunden ist ein Verzicht auf Flexibilität: Offene Tatbestände erlauben es der Rechtsprechung besser, auf neue Sachverhalte zu reagieren. Allerdings ist beim Streit über die Frage, ob die Generalklausel die entsprechende neue Nutzung gestattet oder nicht, mit langjährigen Auseinandersetzungen zu rechnen. Als Beispiel ist hier etwa die Kontroverse über das „Google Books“-Projekt zu nennen, das sich auf die „Fair use“- Klausel des 17 U.S.C. § 107 (US Copyright Act) stützt.

Gerade am Beispiel Google Books wird jedoch deutlich, dass dieses Argument zu kurz greift. Zwar wurde Google Books tatsächlich erst nach jahrelangem Rechtsstreit höchstrichterlich anerkannt, das Angebot war aber die ganze Zeit über verfügbar und letztlich möglich. In Europa fehlt es schon an der prinzipiellen Offenheit für derart innovative Angebote. Und mit der Rechtssicherheit detaillierter Regelungen ist es angesichts des raschen technologischen Fortschritts auch nicht weit her.

Neue Regeln im Detail

Das wird besonders deutlich an der ersatzlosen Streichung der Paragrafen 52a, 52b und 53a UrhG, die elektronische Semesterapparate, Leseplätze und Kopienversand detailliert regeln sollten und schon kurz nach ihrer Einführung hoffnungslos veraltet waren. Vor allem § 53a hatte die Übermittlung von Texten „in sonstiger elektronischer Form“ so massiv eingeschränkt, dass ein Versand via Post oder Fax einfacher war, als via E-Mail als PDF. Insofern ist die Streichung dieser Paragrafen natürlich zu begrüßen, und die neuen §§ 60a-h des Referentenentwurfs machen das Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft durchaus kompakter als es bisher war. Aber ein Durchbruch ist damit nicht verbunden, wie an den Details der Regelungsvorschläge deutlich wird:

  • §§ 60a und 60c erlauben die Nutzung von bis zu 25 Prozent eines Werkes für Unterricht, Lehre und Forschung, sofern es sich nicht um Musiknoten oder Lernmaterial handelt. Während letztere also auch auszugsweise nicht im Unterricht genutzt oder über Lernplattformen verbreitet werden dürfen (sofern es keinen diesbezüglichen Rahmenvertrag gibt), können Bildungsmedienverlage nach § 60b immerhin bis zu zehn Prozent eines Werkes ohne Rechteklärung in ihren Lernmaterialen verwenden. Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen dafür sogar bis zu 75 Prozent eines Werkes genutzt werden. Klar ist, dass die starren Prozentzahlen hier für Rechtssicherheit sorgen sollen, gleichzeitig sind sie sehr willkürlich. Hier wäre eine Generalklausel flexibler und würde eben jenen Umfang erlauben, der „durch den jeweiligen Zweck geboten ist und keinen kommerziellen Zwecken dient“. Zumindest sind die 25 Prozent aber großzügiger, als die 10 bis 15 Prozent, die bislang in Gesamtverträgen zwischen Nutzern und Verwertungsgesellschaften üblich waren.
  • § 60d sieht die Einführung einer Ausnahme für Text und Data Mining vor, allerdings beschränkt auf nicht-kommerzielle Zwecke. Hierbei stellt sich die Frage, ob Text und Data Mining überhaupt vom Urheberrecht erfasst ist. Durch die Einführung einer Schranke für nicht-kommerzielle Zwecke würde Text und Data Mining für kommerzielle Zwecke im Umkehrschluss rechteklärungspflichtig, was weder sinnvoll noch praktikabel ist. Eine ähnliche Debatte läuft gerade auch auf EU-Ebene. Der Entwurf versucht sich dadurch aus der Affäre zu ziehen, dass nicht Text und Data Mining selbst, sondern nur Vervielfältigungshandlungen in diesem Kontext von der Bestimmung erfasst sein sollen (S. 40). Angesichts einer fehlenden allgemeinen Ausnahme auf EU-Ebene ist das wahrscheinlich ein guter Kompromiss.
  • § 60e wiederum erlaubt Bibliotheken, ihren NutzerInnen die Vervielfältigung von bis zu zehn Prozent eines Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Zeitungen und Zeitschriften erschienen sind, „für Forschung und private Studien“ zu ermöglichen. Warum „für Forschung und private Studien“ nur „bis zu 10 Prozent eines Werkes“ vervielfältigt werden dürfen, lässt sich inhaltlich nicht wirklich gut begründen.
  • Wichtig ist die Bestimmung in § 60h, wonach „[e]ine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt“. Damit wäre der Streit zwischen VG Wort und Universitäten über die Einzelmeldung genutzter Werke qua Gesetz beendet, würden nicht im nächsten Satz Einzelbestellungen bei Bibliotheken und die Nutzung von Bildungsmaterialien davon ausgenommen. Im Ergebnis wird das also dazu führen, dass jenseits von Lehrbüchern pauschal abgerechnet wird, während Auszüge aus Lehrbüchern einzeln gemeldet werden müssen.

Prinzipiell sind die Bestimmungen der §§ 60a bis f zwingend und können nicht vertraglich ausgehebelt werden. Einzige Ausnahme ist die Zugänglichmachung an Terminals in Bibliotheken und Archiven, die vertraglich ausgeschlossen werden kann – etwas, das mit Verweis auf zwingendes EU-Recht begründet wird (S. 47). Begrüßenswert ist außerdem, dass Abbildungen, einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften, Werke geringen Umfangs sowie vergriffene Werke vollständig für Lehre und Forschung genutzt werden dürfen. In den Erläuterungen (S. 34) wird außerdem aufgeführt, was unter „Werken geringen Umfangs“ zu verstehen ist:

  • für Druckwerke 25 Seiten,
  • für Noten 6 Seiten,
  • für Filme 5 Minuten,
  • für Musik 5 Minuten.

Ebenfalls klargestellt wird in den Erläuterungen, dass auch die Nutzung im Rahmen von Online-Videokursen (Massive Open Online Courses, MOOCs) durch die neuen Bestimmungen erfasst ist (S. 35). Weltfremd hingegen sind Erläuterungen wie jene, wonach „Schüler die Materialien daher nicht an nachfolgende Jahrgänge weitergeben [dürfen]“ (S. 36).

Fazit

Eigentlich hatten viele die Hoffnung schon aufgegeben, dass im Wahljahr 2017 doch noch der versprochene Aufschlag für eine Reform des Urheberrechts im Bereich Unterricht und Forschung vorgelegt werden könnte. Und viele Aspekte des Entwurfs sind auch sehr zu begrüßen, zum Beispiel die Regelung hinsichtlich der pauschalen Vergütung von Nutzung in digitalen Lernplattformen oder Klarstellungen zum Vorrang der Ausnahmen vor einzelvertraglichen Regelungen. Hinzu kommt, wie auch Rainer Kuhlen, Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft in seiner ersten Einschätzung betont, die bemerkenswert ausführliche und differenzierte Begründung des Entwurfs.

Das ändert aber alles nichts daran, dass wieder ein kleinteilig-detaillierter Regulierungsansatz gewählt wurde. Der Verzicht auf eine Generalklausel kann deshalb auch als Ankündigung weiterer gesetzlicher Anpassungen in der Zukunft gelesen werden. Angesichts der langen Dauer von Gesetzgebungsprozessen selbst auf nationalstaatlicher Ebene stellt sich die Frage, ob damit der Sache wirklich gedient ist.

6 Ergänzungen

  1. Ich kann die Einschätzung nur bekräftigen, dass wir dringend eine Generalklausel für Forschung und Lehre benötigen. Das Problem in Wissenschaft und Lehre besteht lange nicht nur im textlichen Bereich.

    Gerade bei uns in der Public History Hamburg wird das deutlich: Wir benötigen dringend klare Ausnahmen auch für nicht-textliche Formate. Es wird ja zurecht stets gefordert, Studierende müssen für die Berufswelt tauglich ausgebildet werden, nicht nur für die 10%, die es später in der Forschung hält. Gerade uns Geisteswissenschaftlern sagt man gerne Praxisferne nach, in den letzten Jahren hat sich hier in der Geschichtswissenschaft im allgemeinen, speziell aber bei uns in Hamburg sehr deutlich etwas verändert. In unseren Projektkursen verbinden wir die Theorie und Methodik der Geschichtswissenschaft mit konkreten praktischen Projekten in verschiedenen Medienformaten. Wir wollen keine willfährigen Arbeitnehmer ausbilden, sondern kluge, selbständig denkende, innovative, einfallsreiche Absolventinnen und Absolventen mit der nötigen Reflexionsfähigkeit, um auch zukünftige Entwicklungen aktiv mitgestalten zu können.

    Wenn man diese erfolgreiche Verknüpfung zwischen Theorie und Praxis möchte, dann müssen jedoch auch die Grundlagen geschaffen werden, dass wir als Forschende sowie Ausbildende unseren Job vernünftig machen können. Unserer Auffassung nach erfordert diese Ausbildung sowohl Nähe an der Praxis der Berufsfelder als auch theoretisch, methodische und fachliche Reflexion, um Impulse neuer Entwicklungen in die Berufsfelder zurück und an die Studierenden weitergeben zu können. Genau so entstehen die Keimzellen wissenschaftlicher, aber auch wirtschaftlicher Innovationen. Dafür ist es notwendig, Projekte an der Universität durchzuführen, die auf der Höhe der Zeit sind.

    Bei uns produzieren also Studierende auf Basis des aktuellen geschichtswissenschaftlichen Forschungsstandes Ausstellungen mit musealen Partnern, betreiben Blogs, erstellen Videos über digitale Spiele, inszenieren künstlerische oder radiotaugliche Audioformate, bauen historische Apps und vieles mehr. Damit die Studierenden davon auch in ihrer beruflichen oder akademischen Zukunft profitieren können, müssen solche Projekte auch öffentlich präsentierbar sein, ohne zuvor ein Heer von Anwälten zu beschäftigen. Es wird nicht EIN Cent damit verdient! Nur stehen alle Beteiligten selbst in so einem Ausbildungskontext ständig mit einem halben Fuß im Gerichtssaal. Fotos, Screenshots oder Mitschnitte aus digitalen Spielen, Tondokumente, Filmmaterial – überall hat die Politik so dermaßen geschlafen, dass überall rechtliche Tretminen schlummern.

    Das ist kein tragbarer, zeitgemäßer Zustand. Wer höchste Leistungen in der Forschung und der Lehre möchte – und ich bin mir ziemlich sicher, dass gerade das für alle Beteiligten von Interesse ist – der muss dafür auch die Weichen stellen, Herr Maas. Ich möchte Ihnen dringend raten, Ihre Beraterinnen und Berater, Referentinnen und Referenten noch einmal loszuschicken, um Menschen mit Sachverstand zu fragen, bevor Sie eine neue Initiative planen.

    Einlesen können sich die Neuen dann schon einmal hier in der juristischen Bestandsaufnahme, die der Historikerverband im Hinblick auf Forschung und Lehre und mediale Inhalte als Gutachten beauftragte:

    Klimpel, Paul / König, Eva-Marie: Urheberrechtliche Aspekte beim Umgang mit audiovisuellen Materialien in Forschung und Lehre. Rechtsgutachten im Auftrag des Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands (VHD), Berlin 2015.

    Und dieses Gutachten spricht noch nicht einmal die Probleme an, die sich etwa aus der lehrenden und forschenden Arbeitspraxis mit digitalen Spielen wie in meinem Fachgebiet ergeben. Eine Generalklausel von der nötigen Flexibilität, um die gegenwärtigen, wie auch die zukünftigen Medienformen mit zu bedenken, ist nötiger denn je. Gerade für Laien ist es so gut wie unmöglich, den Paragrafen-Dschungel nachzuvollziehen, wir brauchen wenn nicht schon allgemein im nicht-kommerziellen Bereich, dann wenigstens in Forschung und Lehre eine klare, eindeutige, allgemeinverständliche Regelung. Ich sehe nicht, wie das ohne eine Generalausnahme gehen sollte.

    1. Lieber Herr Nolden,
      lesen Sie sich den RefE doch bitte erst einmal genau durch, bevor Sie ihn so verurteilen.
      Zum einen soll eine vernünftige Struktur in die Schranken gebracht werden. Und es sollen gerade nicht nur Texte der Forschung zur Verfügung stehen.
      Mit freundlichen Grüßen
      Oliver Hinte

  2. Gerade im Hinblick auf Google Books und den Verweise auf die höchstrichterliche Anerkennung frage ich mich was uns das Urteil eines amerikanischen Gerichts interessiert. Man liest nie etwas dazu ob Google das auch mit deutschen Büchern machen darf, die man teilweise problemlos im Internet lesen kann. Die paar Seiten die da ausgelassen werden, kann man teilweise durchaus umgehen so dass einem bei Benutzung verschiedener Browser oftmals das gesamte Buch quasi umsonst in den Schoß fällt. Dazu findet man leider kaum Informationen.

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