Gerichtshof für MenschenrechteSerbien soll Schallwaffe stecken lassen

Die serbische Zivilgesellschaft hat vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Erfolg errungen. Dem Gericht zufolge soll Serbien in Zukunft den Einsatz von Schallwaffen auf Demonstrationen verhindern. Eine solche Waffe wurde mutmaßlich im März eingesetzt.

Menschenmenge geteilt
Gegen 19:11 Uhr teilte sich die Menschenmenge der Demonstrierenden auf einer Länge von mehreren Hundert Metern. – Screenshot / Überwachungskamera

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 29. April 2025 dem Antrag auf eine einsteilige Anordnung gegen den mutmaßlichen Einsatz von Schallwaffen stattgegeben. Fast 50 vom Einsatz betroffene Bürger:innen aus Serbien hatten sich an das Gericht gewandt, nachdem bei der Großdemonstration am 15. März eine unbekannte Waffe gegen die Protestierenden eingesetzt wurde.

Die Beschwerdeführenden hatten laut der Pressemitteilung des Gerichts beantragt, dass der Gerichtshof eine vorläufige Maßnahme erlässt. Demnach sollen die serbischen Behörden erstens den Einsatz von Schallwaffen unter solchen Umständen verhindern. Zweitens verlangten die Beschwerdeführenden, dass niemand strafrechtlich verfolgt werden soll, der sich an der öffentlichen Debatte über den Einsatz einer Schallwaffe am 15. März 2025 beteiligt hat. Und drittens soll der serbische Staat eine wirksame Untersuchung der Vorwürfe durchführen, so die Beschwerde.

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Zumindest in ersterem Punkt konnten sich die Beschwerdeführenden vollumfänglich durchsetzen: Der Gerichtshof weist mit seiner Entscheidung die serbische Regierung darauf hin, dass sie jeglichen Einsatz von Schallgeräten zur Kontrolle von Menschenmengen sowohl von staatlichen wie nicht-staatlichen Akteuren in Zukunft verhindern solle. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Einsatz von solchen Waffen zur Kontrolle von Menschenmengen nach serbischem Recht illegal ist.

Die beiden anderen Anträge der Beschwerde lehnte das Gericht ab. Es macht in der Entscheidung zudem klar, dass es sich um keine Stellungnahme handle, ob solche Waffen am 15. März 2025 eingesetzt worden seien. Die Beschwerdeführenden haben nun einen Monat Zeit, um eine Klage gemäß Artikel 34 (Recht auf Individualbeschwerde) der Konvention einzureichen.

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