Durch Datenlecks bei Facebook wurden in den vergangenen Jahren immer wieder riesige Datensätze mit personenbezogenen Informationen von Nutzer:innen öffentlich – beispielsweise Facebook-Accounts mit zugehörigen Telefonnummern. 2021 stellten Unbekannte 533 Millionen Einträge online.
Folge der Lecks waren bisher zahlreiche Gerichtsverfahren, bei denen es unter anderem um Schadensersatz für die Betroffenen ging. Sie gingen vor deutschen Oberlandesgerichten unterschiedlich aus, mehrere Revisionen landeten beim Bundesgerichtshof (BGH).
Facebooks Mutterkonzern Meta hat immer wieder versucht, Urteile in den Verfahren abzuwenden, indem es den Kläger:innen etwa Vergleiche anbot. Doch der BGH hat dieser Taktik jetzt einen Riegel vorgeschoben und eines der anstehenden Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober zu einem sogenannten Leitentscheidungsverfahren erklärt.
Kein Zurück mehr
Damit kann der BGH eine Grundsatzentscheidung treffen, egal ob die Klagenden die Revision zurücknehmen. Das heißt: Selbst wenn Meta die Betroffenen erfolgreich mit einem Vergleich abspeisen würde, kann der Konzern eine Entscheidung des BGH nicht verhindern. Die hat zwar keine unmittelbare Wirkung für den konkreten Fall, in dem die Revision zurückgenommen wurde. Es soll aber als Orientierung für andere solcher Fälle dienen. Aus Sicht des Gerichts geht es in dem Datenleck-Fall um Rechtsfragen, „deren Entscheidung für eine Vielzahl von Verfahren von Bedeutung ist“.
Diese Grundsatzfragen drehen sich unter anderem darum, ob Meta gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen hat, ob durch den Kontrollverlust bei den Handynummern ein immaterieller Schaden entstanden ist und wie dieser Schaden zu beziffern ist.
Damit handelt es sich um das erste solche Leitentscheidungsverfahren überhaupt, denn die zugehörigen Gesetzesgrundlagen sind erst am Donnerstag in Kraft getreten. Eingeführt wurde die Regelung, um bei sehr vielen ähnlich liegenden Verfahren schnellere und einheitlichere Entscheidungen zu finden. Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) sagte bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs: „Wenn etwa unzulässige Klauseln in Verträgen von Versicherungen, Internetanbietern oder Fitnessstudios verwendet werden, sind oft zahlreiche Kunden von den gleichen Rechtsfragen betroffen.“ Ein anderes passendes Beispiel wäre auch der Diesel-Skandal.
Im vorliegenden Fall um das Facebook-Datenleck steht nun also eine Entscheidung an. Und die wird vermutlich bald fallen, die mündliche Verhandlung soll schon am 11. November sein.
„Diese Grundsatzfragen drehen sich unter anderem darum, ob Meta gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen hat, ob durch den Kontrollverlust bei den Handynummern ein immaterieller Schaden entstanden ist und wie dieser Schaden zu beziffern ist.“
Richtigerweise muss es heißen, dass die Zuständige Senatskammer beim BGH keine Präsidiumsbeschlussfähigkeit mehr für das Zitieren einer Leitlinie braucht, welche nicht ihrem Senat entspringt, wie bei allen Gerichten, also Leitsätze nicht mehr für das Einzelurteil, also die Richtigkeit einer Leitlinie als Vorermittlung bestätigt braucht. Die Grundsatzfragen werden sich also nicht um die Urteilsverkündung drehen, sondern um die Urteilsfindung.
„Wenn X folgendes macht, haben wir durch Y Vorangehend eine Leitlinie, die bestätigt, dass die Fallbeschreibung bei X nach Präsidiumsmeinung ebenso auf Y anwendbar sind, ohne dass das Präsidium einen Senat die Zustimmung für die Anwendung einer Leitlinie eines anderen Senates geben muss. “
Die Darstellung, dass damit Revisionsverfahren nicht mehr durch Parallelverfahren weitergeführt werden müssen, um Beschlussinhalte zu erklären, betrifft ausschließlich Fachpublikum, meint das BGH darf den Schritt überspringen, in welchen das Revisionsverfahren rückgezogener Art nicht Teil des Hauptverfahrens wäre, also nicht mehr der Partein wie des Gerichtes Geschäftspapieres alleine ist.
Wenn Facebook einem Vergleich gegenüber den Vorangehenden Instanzen beispielsweise als Plattform von Meta Inc. zustimmt, ist die veröffentlichte Leitlinienentscheidung ausschließlich ein Beschluss bleibend, insofern beispielsweise Metas Tochterunternehmen sich entschließen, das Verfahren in seinen ursprünglichen Stand zurückzusetzen, also dass der Festgesetzte Streitwert in der Leitlinienentscheidung die Entscheidung beeinflussen kann und mittels jener entscheiden.