SchwangerschaftsabbrücheDas Informationsverbot soll weg

Bis heute machen sich Ärzt:innen strafbar, wenn sie nähere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen auf ihren Webseiten bereitstellen. Damit soll nun Schluss sein. Bundesjustizminister Marco Buschmann stellte einen Gesetzentwurf vor, um § 219a aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Eine Person hält Metallkleiderbügel in die Luft
Der Kleiderbügel steht für gefährliche Methoden des Schwangerschaftsabbruchs, wenn ungewollt Schwangere keinen einfachen Zugang zu medizinischer Versorgung haben. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Zuma Wire

Das sogenannte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche soll weg. Das versprach die neue Regierung in ihrem Koalitionsvertrag, Bundesjustizminister Marco Buschmann erklärte die Abschaffung zur Priorität und versprach, noch im Januar einen Entwurf vorzulegen. „Der Paragraf 219a wird fallen“, kündigte der FDP-Politiker im Bundestag an. Nun liegt ein erster, noch unveröffentlichter Referentenentwurf aus seinem Hause vor.

Nach Paragraf 219a macht sich strafbar, wer für Schwangerschaftsabbrüche „wirbt“. Abtreibungsgegner*innen hatten die Regelung in der Vergangenheit genutzt, um Ärzt*innen anzuzeigen, die auf ihren Websites darüber informierten, dass sie Abbrüche vornehmen. Die Große Koalition hatte die Regelung 2019 minimal entschärft, danach durften Ärzt:innen auf ihren Websites vermerken, dass sie Abbrüche vornehmen. Doch noch immer durften sie dort keine weitergehenden Informationen veröffentlichen, etwa zu den verschiedenen Verfahren.

Für ungewollt Schwangere macht das die Suche nach verlässlichen Informationen noch komplizierter. „Wir wollen damit einen unhaltbaren Rechtszustand beenden“, sagt Buschmann in einem Statement zum Referentenentwurf. Personen suchten heutzutage im Internet nach Informationen, auch von Ärzt:innen. „Es kann nicht sein, dass jeder alles über diese Dinge ins Internet setzen kann“, aber qualifizierte Personen eben nicht, so Buschmann.

219a soll ersatzlos gestrichen werden

„Anpreisende oder anstößige Werbung“ sei weiterhin durch andere Vorschriften ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Entwurf eröffne sich lediglich ein weiterer sachlicher Informationskanal. „Das ist im Jahr 2022 bitter nötig und angebracht“, so Buschmann.

Auf der Website des Bundesjustizministeriums ist der Entwurf noch nicht veröffentlicht, das soll nach der Ressortabstimmung passieren. Der Spiegel berichtet jedoch unter Berufung auf den Entwurf, dass durch ihn § 219a ersatzlos gestrichen werden würde. „Ärztinnen und Ärzte sollen öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen“, hieße es dort.

Aus der CDU gibt es Kritik an den Plänen. In einem FAZ-Interview bestritt etwa die Vorsitzende des Rechtsausschusses Elisabeth Winkelmeier-Becker, dass überhaupt ein Informationsdefizit bestünde. Zudem befürchtet sie, dass man für Schwangerschaftsabbrüche künftig genauso werben könnte „wie für Augenlasern oder für Schönheitsoperationen“. Linken-Parteichefin Janine Wissler hat laut Spiegel angekündigt, dem Gesetz zuzustimmen.

5 Ergänzungen

  1. Dürfen schreiben dass, aber nicht die Methode?
    Das halte ich für Grundrechtswidrig. Auffallen sollte, dass Geringverdiener sich die Auszeiten für eine Odyssee vielleicht nicht leisten können?

    1. Wie im Fall Hänel nachzulesen ist, beruft sich die Gerichtsbarkeit jedoch auf eine geradezu absurd enge Auslegung des Straftatbestandes, welche es bisher unmöglich zu machen scheint, die Methode im Rahmen eines Leistungsverzeichnisses aufzuführen. Die Argumentation lautet, dass ein Arzt nicht nicht-werblich informieren kann (also immer sein finanzielles Interesse das Interesse für das Wohl des Patienten überwiegt).

      Richterliche Unabhängigkeit kann im Einzelfall halt auch ein Nachteil sein, wenn es als weitgehend verantwortungsbefreites, zumindest jedoch moralbefreites Handeln verstanden und zugelassen wird.

      1. Beim Zahnarzt weiß man auch nicht, was empfohlen werden wird, insofern gilt hier „Fairness“.

        Dürfen Ärzte denn am Telefon auf explizite Nachfrage hin antworten, welche Methode sie anbieten? Dann wäre das wiederum nicht so krass…

  2. Werbung für Abtreibung wäre es meiner Meinung nach erst, wenn es lautstark angepriesen würde. So nach dem Motto „Nur heute: Abtreibung! 2 zum Preis von einer, alles muss raus!“

    So etwas würde keine seriöse Ärztin machen.

    Aber wäre es nicht möglich gewesen, bestimmte Codes oder Embleme auf den Websites der Praxen einzufüren?

  3. Ärgerlich, daß über die Diskussion um §219a der §218 StGB fast vergessen wurde. Der muß endlich weg!

    Die Ampel präsentiert sich mit dieser Reform als fortschrittlich, aber der 150 Jahre alte „Schandparagraph“ bleibt, die paternalistische Zwangsberatung auch. Traurig!

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