Ein US-Generalstaatsanwalt aus Washington D.C. hat gestern eine Klage gegen den Konzern Amazon eingereicht, da der Online-Händler gegen das Kartellrecht verstoßen habe. In der Klage hieß es, Amazon habe von Drittanbieter*innen verlangt, ihre Produkte auf anderen Plattformen nicht günstiger anzubieten. Außerdem habe Amazon durch sein Vorgehen eine Monopolstellung aufrechterhalten und ungerechtfertigt Preise für Konsument*innen erhöht. Der klagende Generalstaatsanwalt Karl Racine sagt:
dominante Position im Online-Einzelhandelsmarkt genutzt, um zu jedem Preis zu gewinnen. Es maximiert seine Gewinne auf Kosten von Drittverkäufern und Verbrauchern und schadet gleichzeitig dem Wettbewerb.
Eine sogenannte „Preisparitätsvorschrift“, die Verkäufer*innen untersagt, Produkte auf konkurrierenden Online-Marktplätzen zu einem niedrigeren Preis anzubieten als auf Amazon, nahm der Konzern bereits 2019 aufgrund kartellrechtlicher Untersuchungen heimlich aus den Verträgen. Jedoch fügte der Online-Händler danach eine fast identische Klausel hinzu, die es dem Unternehmen weiterhin ermöglichte, Sanktionen gegen Verkäufer*innen zu verhängen, sollten diese ihre Produkte auf anderen Online-Plattformen günstiger verkaufen.
Mehrere Digitalkonzerne unter Beobachtung
Bereits vor ein paar Monaten verklagten amerikanische Bundes- und Landesbehörden die Tech-Unternehmen Google und Facebook aufgrund kartellrechtlicher Anschuldigungen. Außerdem stehen sowohl Amazon, Facebook und Google als auch Apple seit über einem Jahr unter kartellrechtlicher Beobachtung.
Auch in Deutschland überwacht das Bundeskartellamt die Praktiken des Online-Handels von Amazon. 2018 geriet Amazons Umgang mit externen Händler*innen aufgrund möglicher, „missbräuchlicher Geschäftsbedingungen und -praktiken“ ins Visier der Behörden. Seit letzter Woche prüft das Kartellamt auch die Marktmacht Amazons und untersucht, ob sie bestimmte Geschäftspraktiken künftig bereits vor der Einführung untersagen können. Dies ist seit der im Januar in Kraft getretenen 10. Novelle des Gesetzes zur Wettbewerbsbeschränkung (GWB-Novelle) möglich. Ebenso hat das Bundeskartellamt erst gestern zwei Verfahren gegen Google und seinen Mutterkonzern Alphabet eingeleitet, um eine mögliche „marktübergreifende Bedeutung“ zu prüfen.
Amazon wies die neuesten Anschuldigungen zurück. Der DC-Generalstaatsanwalt habe die Fakten umgekehrt. „Verkäufer legen ihre eigenen Preise für die Produkte fest, die sie in unserem Shop anbieten. Amazon ist stolz darauf, niedrige Preise für die größte Auswahl anzubieten.“, so ein Sprecher Amazons.
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