GWB-NovelleBundeskartellamt prüft Amazons Marktmacht

Weil Amazon große Teile des Online-Handels beherrscht, prüfen die deutschen Wettbewerbshüter:innen, ob sie bestimmte Geschäftspraktiken des Konzerns künftig schon vor der Einführung verbieten können.

Männchen aus Amazon-Kartons
Unschuldig kucken wird dem Konzern in künftigen Wettbewerbsverfahren vielleicht nicht mehr helfen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Hello I’m Nick

Um zu prüfen, ob Amazon gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, hat das Bundeskartellamt an diesem Dienstag ein Verfahren gegen den US-Konzern eingeleitet. Im ersten Schritt prüft das Amt, ob Amazon eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ hat. In diesem Fall könnten die Wettbewerbshüter:innen bestimmte Geschäftspraktiken schon verbieten oder einschränken, bevor Amazon sie einführt. Bislang konnte das Kartellamt so etwas nur im Nachhinein untersagen oder bestrafen.

Eine zu große Bedeutung für den Wettbewerb haben Firmen dann, wenn sie sich in vielen verschiedenen Geschäftsfeldern betätigen und diese miteinander verknüpfen. Mit einer solchen wirtschaftlichen Macht hat die Konkurrenz oft keine Chance mehr, mit den Digitalriesen mitzuhalten.

Besonders die Verknüpfung dieser verschiedenen Geschäftsfelder bereitet dem Präsidenten des Amtes Andreas Mundt Sorgen: „Charakteristisch dafür ist insbesondere ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem – eine schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung. Mit seinen Online-Marktplätzen und vielen weiteren – insbesondere digitalen – Angeboten kommt dies für Amazon in Betracht.“ Neben dem Online-Handel dominiert Amazon noch andere Märkte, beispielsweise den Cloud-Markt mit Amazon Web Services und mit Alexa den Markt der smarten Lautsprecher.

Mit der 10. Novelle des Gesetzes zur Wettbewerbsbeschränkung (GWB-Novelle), die Ende Januar in Kraft trat, erlaubt der Gesetzgeber dem Kartellamt, die Marktmacht der Digitalkonzerne besser zu überwachen und zu beschränken. Hat das Amt einmal eine solche „marktübergreifende Bedeutung“ bei einem Unternehmen festgestellt, kann es früher und mit weniger bürokratischem Aufwand bestimmte Praktiken untersagen. 

Keine Chance gegen Amazons Marktmacht

Im Fall von Amazon könnten die vorbeugenden Maßnahmen vor allem auch den Amazon Marketplace betreffen. Der Marketplace war in den vergangenen Jahren immer wieder ein Thema für die Wettbewerbsbehörde. Wenn ein Konzern einen digitalen Marktplatz betreibt, dort aber gleichzeitig selbst Produkte verkauft, liegt ein Interessenskonflikt nahe. Der Konzern könnte versucht sein, die eigenen Produkte sichtbarer zu machen, also beispielsweise in der Liste der Suchergebnisse ganz oben anzuzeigen, sodass Kund:innen eher die eigenen Produkte kaufen als die anderer Händler.

Durch die große Bedeutung von Amazon im Online-Handel sind Händler diesen missbräuchlichen Geschäftspraktiken ausgeliefert, da sie oftmals darauf angewiesen sind, ihre Produkte über Amazon zu vertreiben. Genau für solche Fälle ist die GWB-Novelle vorgesehen. Konzerne, die eine solche Macht besitzen, weil sie von einer überwiegenden Mehrheit der Kund:innen genutzt werden, können demnach strenger reguliert werden.

Ein weiterer Angriffspunkt der Novelle ist die Verarbeitung „wettbewerbsrelevanter Daten“. Suchen oder kaufen Kund:innen Produkte anderer Händler über Amazon, fallen bei dieser Transaktion Daten an, die Amazon nutzen kann, um wiederum die eigenen Produkte besser zu platzieren. Auch das steigert die markbeherrschende Position des Konzerns weiter und erschwert es Konkurrenten, im Wettbewerb mit dem Handelsgiganten Boden gut zu machen. Auch auf EU-Ebene läuft aktuell ein Wettbewerbsverfahren gegen Amazons Datenmacht.

Update 16:15: Amazon teilt über einen Sprecher mit, dass man sich zu laufenden Verfahren nicht äußern könne, aber „vollumfänglich mit dem Bundeskartellamt kooperieren“ werde.

Kurz nachdem die GWB-Novelle in Kraft getreten ist, hatte das Bundeskartellamt schon ein Verfahren gegen Facebook eingeleitet. Grund hierfür war, dass Nutzer:innen von Virtual-Reality-Produkten der Facebook-Tochterfirma Oculus gezwungen werden sollen, sich einen Facebook-Account anzulegen. Die Behörde befürchtete hier, dass Facebook neben seinen sozialen Netzwerken Facebook und Instagram und dem Messenger-Dienst WhatsApp auch auf dem Feld der Virtual Reality marktbeherrschend werden will.

4 Ergänzungen

  1. Bischen spät, bei gegebenem Schaden.

    Stattdessen gehört da ein politischer Ansatz hin, wie man es jetzt los wird, und in Zukunft verhindert, dass sich soetwas wieder bildet.

    1. Irgendwie erinnert das an alles mögliche, nur nicht an das, was mit einer Wettbewerbsbehörde assoziiert werden sollte…
      – Kurz noch warten, ob sich die Opfer nicht vielleicht bereits „von selbst“ erledigt haben.
      – Anfangen dran zu denken, wenn die USA es offensichtlichst vortun.
      – Nie nichts auf keinen Fall irgendwie vor allem aber nicht konkret zumindest aber nicht wirksam tun, bis die Politik es hörbar will, es mehrfach offiziell laut verkündet hat, und vom Papst persönlich hat bestätigen lassen.
      – Nachbarschaftsstreits im Schrebergartensegment als Fingerübung zwischendurch.

  2. Leider wurde das Bundeskartellamt für Kartellverfahren betreffende Informationen mit dieser Reform vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen. Der Informationszugang wird jetzt durch § 56 GWB geregelt. Das Bundeskartellamt „kann“ nach der neuen Gesetzeslage Dritten Auskunft geben, aber nur wenn diese ein „berechtigtes Interesse darlegen“ können. Höher hätte man die Hürde nicht legen können.

    Hier ist noch ein Vergleich von neuem und alten § 56 GWB: https://www.buzer.de/gesetz/4400/al131816-0.htm

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