EuGH-Urteil: Verkauf von Streaming-Geräten kann Urheberrecht verletzen

Der Vertrieb fertig zusammengestellter Streaming-Geräte kann einer „öffentlichen Wiedergabe“ entsprechen und so das Urheberrecht verletzen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Ein Niederländer hatte Mini-Computer mit Open-Source-Software verkauft und wurde von einer Urheberrechts-Organisation verklagt.

(Symbolbild) – Public Domain Tina Rataj-Berard

Als „Filmspeler“ verkauft ein Niederländer Mini-Computer mit vorinstallierter Open-Source-Software, die es Kunden ermöglicht, einfach Internet-Inhalte zu streamen. Weil darunter auch Filme fallen, die ohne Zustimmung der Rechteinhaber im Internet zugänglich sind, hat die niederländische Urheberrechts-Organisation BREIN dagegen geklagt.

Jetzt hat der Europäische Gerichtshof geurteilt. Laut Pressemitteilung stellt dieser Vertrieb eine „öffentliche Wiedergabe“ dar, da „eine ziemlich große Zahl von Personen den multimedialen Medienabspieler gekauft hat“. Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie sei ein „hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen“ und „der Begriff ‚öffentliche Wiedergabe‘ weit zu verstehen“.

Eine öffentliche Wiedergabe kann nur durch den Rechteinhaber oder nach spezieller Lizenzierung erfolgen. Diese Lizenz erhielt der Niederländer nicht. Das Gericht begründet seine Entscheidung anhand der Reichweite dieser unrechtmäßigen Medien-Wiedergabe:

Ferner richtet sich die Wiedergabe an sämtliche potenziellen Erwerber des Medienabspielers, die über eine Internetverbindung verfügen. Somit richtet sich diese Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und erfasst eine große Zahl von Personen.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass beim fraglichen Produkt eine Gewinnabsicht besteht und geschützte Werke zugänglich gemacht werden. So verschaffe sich der Käufer Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten. Dies stellt ein Delikt dar.

Update: David Pachali berichtet ausführlich bei iRights info: Streaming-Nutzung kann Urheberrechte verletzen.

Der Europäische Gerichtshof knüpft an seine Rechtsprechung an, nach der auch Links Urheberrechte verletzen können. Das gilt zumindest, wenn ein Linksetzer von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Quelle wusste oder gewusst haben müsste. Links auf illegale Streaming-Quellen, die als Verzeichnis in einer Software hinterlegt sind, bewertet er letzlich ebenso wie Links auf einer Webseite. Die Hauptattraktion des „Filmspelers“ liege gerade darin, dass viele Nutzer damit leicht auf kostenlose illegale Quellen zugreifen könnten. Den dort angebotenen Werken werde durch das Angebot ein „neues Publikum“ eröffnet.

1 Ergänzungen

  1. Einfach zu umgehen, war das dem Geräteverkäufer nicht klar ?
    Man verkauft das Gerät und lässt den Nutzer die Software extern (open source) nachladen über Foreninformationen etc.
    Das Ganze direkt herein zu schreiben und damit zu Werben ist nicht so schlau, damit wird direkt mit urheberrechtlich geschützen Werken geworben.
    Juristisch sind Schutzvorkehrungsmaßnahme zu umgehen (von gewerblichen Anbietern) verboten.

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