Joe McNamee ist Executive Director der NGO European Digital Rights. Dieser Artikel erschien zunächst auf Englisch unter dem Titel „censorship by coercive comedy confusion“ im zweiwöchentlichen Newsletter EDRi-gram. Übersetzung und Überarbeitung von David Richter und Andre Meister.
Auf EU-Ebene wird derzeit die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste überarbeitet. Vor knapp einem Jahr hat EU-Kommissar Günther Oettinger seinen Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie vorgelegt.
Jetzt ist das Parlament am Zug. Berichterstatter sind die beiden deutschen Abgeordneten Sabine Verheyen (Christdemokraten) und Petra Kammerevert (Sozialdemokraten). Am Dienstag wird der federführende Kulturausschuss des Europaparlaments seinen Bericht zur Richtlinie in erster Lesung beschließen.
Rückblick: Fernsehen ohne Grenzen
Um zu verstehen, wie verworren die Gesetzesvorlage ist, lohnt ein Blick auf die bisherige Entwicklung. Im Wendejahr 1989 verabschiedete die EU die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ zur Regulierung des grenzüberschreitenden Satellitenfernsehens. Grundprinzipien waren die freie Verbreitung europäischer Fernsehprogramme und Verpflichtungen von Fernsehsendern wie den Schutz Minderjähriger und das Recht auf Gegendarstellung.
Die Richtlinie war jedoch schnell veraltet und wurde deshalb 1997 überarbeitet. Auch diese war bald nicht mehr auf dem neusten Stand, so dass sie 2007 erneut angepasst wurde.
Die vierte, bis heute gültige Version wurde 2010 verabschiedet. Dabei wurde versucht, Video-on-Demand-Dienste wie Netflix, HBO Go und Amazon Video in die Gesetzgebung zu integrieren.
Die aktuelle Revision will nun eine weitere andere Art von Dienst in einer Richtlinie regeln, die ursprünglich Mitte der Achtziger für Satelliten-Fernsehen entworfen wurde: Videoplattformen im Internet.
Von Nutzern erstellte Videos und animierte GIFs
Der derzeitige Vorschlag beinhaltet neue Verpflichtungen für Videoplattformen und ist erschreckend widersprüchlich und diffus. Immerhin ist ein guter Anteil an Humor enthalten, damit ist die Richtlinie geradezu innovativ für die EU. Ein Beispiel: Die Gesetzgebung über „audiovisuelle“ Inhalte betrifft auch „eine Abfolge von bewegten Bildern“ – damit wäre auch ein animiertes GIF betroffen.
Darüber hinaus umfasst der Vorschlag nicht alle Videoplattformen. Nicht erfasst wären beispielsweise Video-Bereiche von Nachrichten-Seiten, die eine „untrennbare Ergänzung“ der Hauptseite sind. (Die Definition ist aus dem EuGH-Urteil über Online-Videoangebote von Zeitungsverlagen übernommen.) Damit wären Videoinhalte einer Nachrichtenseite nur von der Richtlinie betroffen, wenn sie keine Ergänzung zur journalistischen Tätigkeit des Verlags und unabhängig von den Textartikeln auf der Website sind.
Der Bericht des Parlaments scheitert beim Versuch, Rechtssicherheit zu schaffen. Die neue Definition für ein „von Nutzern erstelltes Video“ lautet: „eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die einen Einzelbestandteil darstellt und auf eine Videoplattform hochgeladen wird“. Damit müsste also ein „von Nutzern erstelltes Video“ weder „von Nutzern erstellt“ noch „Video“ sein.
Hass gegen Menschen mit „anderen Meinungen“
Im Ernst: Der Vorschlag verlangt von unklar definierten Videoplattformen, Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu ergreifen. Diese sollen vor Inhalten geschützt werden, die deren „körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung […] beeinträchtigen können“. (Der Begriff „sittlich“ wurde vom Parlament an verschiedenen Stellen des Entwurfs eingefügt.) Das umfasst auch Maßnahmen zur Beschränkung (undefinierter) legaler Inhalte.
Die Kommission hat auch vorgeschlagen, dass Firmen Gesetze gegen Aufstachelung zu Rassismus und Fremdenfeindlichkeit durchsetzen sollen. Das Parlament will Strafverfolgung sogar auf Bereiche ausdehnen, für die es gar keine Gesetze gibt, zum Beispiel Aufstachelung zu Hass gegen Gruppen oder Menschen „nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischer Merkmale, Sprache, Religion oder Glaube, politischer oder anderer Meinungen“.
Das Parlament schlägt außerdem die Einrichtung von Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten vor. Damit sollen Entscheidungen überprüft werden, welche Videos online bleiben und welche nicht, beispielsweise nach Beschwerden, dass ein Video zu Hass gegen Menschen mit „anderen Meinungen“ aufstacheln könnte.
Videoplattformen sollen auch sicherstellen, dass Nutzer beim Hochladen von Videos „angeben“, ob die Videos Werbung, Produktplatzierung oder Sponsoring enthalten.
Konsequenz: Löschung massenhaft legaler Inhalte
Es wird deutlich, dass die weitreichenden Beschränkungen legaler und illegaler Inhalte, die Videoplattformen durchsetzen sollen, dazu führen werden, dass ein erheblicher Anteil vollkommen legaler Inhalte entfernt wird. Das ist derselbe Mechanismus wie beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz – und wird noch verstärkt durch die spektakulär unklaren Pflichten der Plattformen.
Nach der EU-Grundrechtecharta muss jede Einschränkung der Rechte und Freiheiten „gesetzlich vorgesehen sein“, erforderlich sein und „dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen […] tatsächlich entsprechen“. Der Vorschlag der Kommission hat diesen Mindeststandard nicht erreicht, der Vorschlag des Parlaments verfehlt dieses Ziel deutlich.
Diese EU-Richtlinie wird ein gesetzliches Chaos für Videoplattformen schaffen. Um die drohende Belastung durch staatliche Sanktionen oder Rechtsstreitigkeiten zu minimieren, gibt es für die Videoplattformen nur eine Möglichkeit: die Löschung massenhaft legaler Inhalte.
